Ri Das andere System mit Zander Kommentar zu 4 G E
Dr. HEINRICH RITTERSHAUSEN
Dozent an der Universität Frankfurt a. M.
Ein Wirtschafts- und Finanzvorschlag
in vier Gesetzentwürfen
1932
VERLAG VON GEORG STILKE / BERLIN
________________
Alle Rechte vorbehalten.
(Jz1)
LMP
LIBERTARIAN MICRO FICHE PUBLISHING
1981
c/o John Zube, “PEACE PLANS”,
jzube@acenet.com.au www.acenet.com.au/~jzube
PEACE PLANS No. 315
CONTENTS
Schriften von Heinrich Rittershausen
über monetäre und finanzielle Freiheit.
1. DER NEUBAU DES DEUTSCHEN KREDITSYSTEMS,
mit Anmerkungen von John Zube
und Ulrich von Beckerath
2. DAS ANDERE SYSTEM,
Ein Wirtschafts- und Finanzvorschlag
in vier Gesetzentwürfen
(jz2)
Das andere System
I. Grundsätzliche Abkehr vom gegenwärtigen wirtschaftspolitischen System. 15
Zwei grundverschiedene wirtschaftspolitische Methoden_ 15
Vernichtendes Urteil über das heutige wirtschaftspolitische System. 15
II. Gegenüberstellung der beiden Regierungssysteme in drei Prinzipien. 17
Ein verhängnisvolles Experiment. —_ 17
Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich. - - 17
Die zwei Währungssysteme. - - 18
Verbundenheit der gegenwärtigen Regierungen mit Annahmezwang und Inflationismus. —_ 18
Verwüstende Wirkung des Zentralimus. —_ 20
a) Der Zentralismus in der allgemeinen Wirtschaftspolitik. —_ 20
Züchtung eines ungesunden Konzernwesens. —_ 20
Bolschewistischer Charakter des Kreditzentralismus. —_ 21
b) Deflation als Folge des Zentralismus in der Währungspolitik. — (jz38) 22
Selbsthilfe der Bevölkerung verboten. —_ 23
Inflation und Deflation im herrschenden System verwurzelt. —_ 23
3. Der Begriff der Ehrlichkeit des Staates. (Jz40a) 23
Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern. —_ 23
Annahmezwang, Inflation und Erschütterung der Vertragstreue. —_ 24
Doppeldeutigkeit aller drei Währungsgesetze. —_ 24
Nicht Goldwährung, sondern Parallelwährung in Deutschland gesetzlich gültig. —_ 25
Doppeldeutigkeit auch des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken. —_ 25
III. Die Hauptgedanken der Gesetzentwürfe. 27
1. Die gegenwärtige Lage als Ausgangspunkt. 27
Nicht andere Phrasen, sondern anderes System. —_ 27
Vergleichung mit dem Inflationsjahr von 1923. —_ 27
Zerstörung des Kreditverkehrs 1923 und 1932. —_ 28
Keine Neuauflage des Havensteinschen Systems tragbar. —_ 29
Die Lösung damals und heute. —_ 29
Die Idee der Verrechnung als gemeinsamer Bestandteil aller vier Gesetzentwürfe. —_ 29
2. Die Sanierung des kurzfristigen Kredits des Reichs: 30
Ausgabe von Reichskassenscheinen. —_ 30
Reichskassenscheine als Steuerschecke oder Steueranweisungen. —_ 31
Unentbehrlichkeit der Reichskassenscheine. —_ 31
Entlastung der Reichsbank. —_ 32
Sicherung der Reichskassenscheine durch die Steuerfundation. —_ 32
Beibehaltung der Steuerfundation auch für die bisher ausgegebenen Reichsbanknoten. —_ 33
Kursnotierung der Reichskassenscheine als Kontrolle. —_ 33
Weitere Sicherungsmassnahmen für die Reichskassenscheine. —_ 34
Das Reich als Rückversichercr des Volkes gegen Inflation. —_ 35
Zwang gegen die Hamsterbestände an Reichsbanknoten. —_ 35
Das Reich als Rückversicherer auch gegen Devalvation, Prolongation und Konversion. —_ 36
Wirksame Massnahmen gegen den katastrophalen Kursstand der öffentlichen Anleihen. —_ 36
Die Verrechnung von Anleihestücken usw. bei Steuerzahlungen. —_ 37
Schaffung eines bedeutenden zusätzlichen Placierungsspielraums für Reichsanleihen. —_ 37
Anleiheverrechnung in Preussen 1809 verwirklicht gewesen. —_ 38
Wirkungen der Senkung des Zinsniveaus. —_ 38
Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf die Industrie. —_ 39
Allgemeine Verrechnung von Forderungen aus dem gesamten Güteraustausch der Wirtschaft. —_ 39
Die Schaffung von Verrechnungsbanken. —_ 39
Typisierte Verrechnungsschecke als Ersatz für die Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. —_ 40
Bereitstellung von echtem Umsatzkredit durch die Verrechnungsbanken. —_ 40
Brechung des Zentralbanksystems. —_ 41
Brechung des Geldmonopols und der Zinsknechtschaft. —_ 41
Der falsche und der richtige Weg zur Senkung des Zinsniveaus. —_ 42
Beseitigung des Kreditzentralismus. —_ 42
Ein Netz städtischer und ländlicher Verrechnungsbanken. —_ 43
Radikalmittel gegen Deflation. —_ 43
Das Schecksystem als das klassische Mittel im Kampf gegen die Deflationen der Geschichte. —_ 44
Kein Verstoss gegen das Notenmonopol der Reichsbank. — (jz130) 44
Ausschluss der Bareinlöfung: Run-Sicherheit dieses Banksystems. —_ 45
Die Verrechnungsbank eine private Zahlungsgemeinschaft. —_ 45
Die Rückströmung der Verrechnungsschecke. —_ 45
Sicherung des Parikurses der Verrechnungsschecke. —_ 46
Ausschluss von Missbräuchen. —_ 46
Keine Schwerigkeiten aus der Verschiedenheit der Zahlungsmittel. —_ 46
Interlokale Austausch- und Girozentralen der Verrechnungsbanken. —_ 47
Der Agrarkedit und die Agrarfrage. —_ 47
Die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern als Notenbank. —_ 48
Das Agrarproblem als Absatz- und Verrechnungsproblem. —_ 48
Die Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel, ihr Zahlungsmittel; 49
6. Wertbeständige Rechnung und uninflationierbare Währungn nach preussisch-deutschem System. 49
Unsicherheit und Gesetzwidrigkeit der gegenwärtigen de Facto-Reichsmark-Einheit. —_ 50
Wertbeständige Rechnung und Annahmezwang unvereinbar. — (jz149) 50
Nicht Beseitigung, sondern Bekräftigung der Goldklauseln. —_ 50
Aufhebung des Annahmezwanges. —_ 50
Die wertbeständige Masseinheit der deutschen Währung. —_ 51
Unveränderlichkeit des Preissystems und der Einheit, Beweglichkeit der Zahlungsmittel. —_ 51
Wiederaufnahme der preussisch-deutschen Währungstradition. —_ 53
Ersatz des eigenen deutschen Goldmarktes durch den Londoner Goldmarkt und die Sterling-Notiz. —_ 53
Devalvation dann überflüssig. —_ 55
Die Sanierung des Depositenwesens als Ergebnis. —_ 56
Die Sanierung der Reichsbank. —_ 57
Teilung des Reichsbankgeschäfts in Altgeschäft und Neugeschäft. —_ 57
Programmatische Bedeutung der Einziehung der alten und der Ausgabe der neuen Reichsbanknoten. —_ 57
Schutz gegen abermaligen Missbrauch der Reichsbank. 58
Wiedereinführung der Kontrolle der Reichsbank durch den Reichsrechnungshof. —_ 58
Die Behandlung der neuen Reichsbanknoten. — (jz204) 58
Die Behandlung der alten Reichsbanknoten. —_ 58
Publizität für den Abwicklungsbestand. —_ 59
Einwirkung der anderen Gesetzentwürfe auf Reichsbank. —_ 60
1. Entwurf eines Gesetzes über Reichskassenscheine. 60
(ENDE Das Andere System)
J.Z:Anmerkung von John Zube_ 71
Auszug aus: Wilhelm Lexis: Allgemeine Volkswirtschaftslehre, S. 120: 87
Aufsatz H. Rittershausen: Vier Gesetzentwürfe_ 88
A. Der staatliche Sektor der Wirtschaft 88
I. Die Lage der öffentlichen Hand. 88
II. Das gegenwärtige finanzpolitische Problem: 89
III. Nicht mögliche Finanzierungsmittel. 89
B. Der private Sektor der Wirtschaft. 94
I. Ausdehnung des Verrechnungsverkehrs auf die Privatwirtschaft. 94
II. Grundzüge des neuen Verrechnungsbankwesens. 95
C. Wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank. 97
I. Zwangskurs. Annahmezwang und Inflation. 97
II. Beseitigung des Zwangskurses und des Annahmezwangs für die Reichsbanknoten. 101
III. Wertbeständige Rechnung. 101
IV. Neuaufbau des Geschäfts der Reichsbank. 102
Anmerkungen von John Zube (Fussnoten in “Das andere System) 104
Seite
Vorwort ........................................................................................................................................................ 3
Autoren der „Vier Gesetzentwürfe ............................................................................................................ 5
I. Teil:
Grundsätzliche Abkehr vom gegenwärtigen wirtschaftspolitischen System ................. 7
Zwei grundverschiedene wirtschaftspolitische Methoden - - Vernichtendes Urteil über das heutige wirtschaftspolitische System - - Versagen der Führung. — Traditionsgebundene deutsche Methoden verdienen den Vorzug vor einem vom Auslande übernommenen System. — (jz3)
II. Teil:
Gegenüberstellung der beiden Regierungssysteme in drei Prinzipien ............................. 12
1. Der Annahmezwang ........................................................................................................................... 12
Ein verhängnisvolles Experiment. — Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich. — Die zwei Währungssysteme. — Verbundenheit der gegenwärtigen Regierungen mit Annahmezwang und Inflationismus. — Wiederabschaffung des inflationistischen Zwangskursregimes als erste Hauptforderung der hier vertretenen Wirtschaftspolitik. —
2. Der Zentralismus …………………………........................................................................................... 19
Verwüstende Wirkung des Zentralismus. —
Der Zentralismus in der allgemeinen Wirtschaftspolitik. - - Züchtung eines ungesunden Konzernwesens. — Bolschewistischer Charakter des Kreditzentralismus. — Deflation als Folge des Zentralimus in der Währungspolitik — Selbsthilfe der Bevölkerung verboten. — Inflation und Deflation im Herrschenden System verwurzelt. —
3. Der Begriff der Ehrlichkeit des Staates ............................................................................................. 28
Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern. - - Anahmezwang, Inflation und Erschütterung der Vertragstreue. — Doppeldeutigkeit aller drei Währungsgesetze. — Nicht Goldwährung, sondern Parallelwährung in Deutschland gesetzlich gültig. — Doppeldeutigkeit auch des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken. – Weitere Beispiele. – Ergebnis. - -
III. Teil:
Die Hauptgedanken der vier Gesetzentwürfe ......................................................................... 37
1. Die gegenwärtige Lage als Ausgangspunkt ...................................................................................... 37
1. In letzter Stunde. — Nicht andere Phrasen, sondern anderes System. — Vergleichung mit dem Inflationsjahr von 1923. — Zerstörung des Kreditverkehrs 1923 und 1932. — Keine Neuauflage des Havensteinschen Systems tragbar. — Die Lösung damals und heute. — Die Idee der Verrechnung als gemeinsamer Bestandteil aller vier Gesetzentwürfe. - -
2. Die Sanierung des kurzfriftigcn Kredits des Reichs: die Ausgabe von uninflationierbaren
Reichskassenscheinen ......................................................................................................................... 44
Ausgabe von Reichskassenscheinen. - - Reichskassenscheine als Steuerschecke oder Steueranweisungen. — Unentbehrlichkeit der Reichskassenscheine. — Entlastung der Reichsbank. — Sicherung der Reichskassenscheine durch die Steuerfundation. — Beibehaltung der Steuerfundation auch für die bisher ausggebenen Reichsbanknoten. — Beseitigung der Annahmepflicht für Reichsbanknoten als Radikalmittel gegen die Inflationsgefahren. — Kursnotierung der Reichskassenscheine als Kontrolle. — Weitere Sicherungsmassnahmen für die Reichskassenscheine. —
3. Das Reich als Rückversicherer des Volkes gegen Inflation. Eine Reichsanleihe aus den thesaurierten Notenbeständen. ..........................................................................................................,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 55
Das Reich als Rückversicherer des Volkes gegen Inflation. — Zwang gegen die Hamsterbestände an Reichsbanknoten. — Steuerguthaben als Notanleihe und als Aufnahmebassin für herauskommende Hamsterbestände an Reichsbanknoten. — Das Reich als Rückversicherer auch gegen Devalvation, Prolongation und Konversion. —
4. Die Sanierung des langfriftigen Kredits des Reichs: Anleiheverrechnung. Erleichterung der
Steuerzahlung. Kurssteigerung der öffentlichen Anleihen bis auf Pari. Dadurch Sanierung der
Sparkassen und Versicherunggträger. Ermöglichung neuer Reichsanleihen. Senkung des Zinsniveaus ........................................................................................................................................................................ 59
Wirksame Massnahmen gegen den katastrophalen Kursstand der öffentlichen Anleihen. — Die Verrechnung von Anleihestücken usw. bei Steuerzahlungen. — Weitere Annäherung an den Parikurs der öffentlichen Anleihen durch Erbschaftssteuerverrechnung. — Schaffung eines bedeutenden zusätzlichen Placierungsspielraums für Reichsbankanleihen. — Rettung der Kleinsparer und Versicherten, die durch die Entwertung der Anleihebestände von Sparkassen und Versicherungsträgern bedroht sind. — Anleiheverrechnung in Preußen 1809 verwirklicht gewesen. — Wirkungen der Senkung des Zinsniveaus. — Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf die Industrie. —
5. Verrechungsbanken mit Scheckgeldausgabe. Bereitstellung von Umsatzkredit. Dezentralisierung der Zahlungsmittelausgabe, der Banken und der Industrie. Brechung des Geldmonopols und der Zinsknechtschaft. Beendigung der Deflation. Agrarkredit. Sicherungen ............................................... 66
Allgemeine Verrechnung von Forderungen aus dem gesamten Güteraustausch der Wirtschaft. — Die Schaffung von Verrechnungsbanken. — Typisierte Verrechnungsschecke als Ersatz für die Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. — Bereitstellung von echtem Umsatzkredit durch die Verrechnungsbanken. — Brechung des Zentralbankksystems. — Brechung des Geldmonopols und der Zinsknechtschaft. — Der falsche und der richtige Weg zur Senkung des Zinsniveaus. — Beseitigung des Kreditzentralismus. — Ein Netz städtischer und ländlicher Verrechnungsbanken. — Radikalmittel gegen Deflation. — Das Schecksystem als das klassische Mittel im Kampfe gegen die Deflationen der Geschichte. — Kein Verstoss gegen das Notenmonopol der Reichsbank. — Auschluss der Bareinlösung: Runsicherheit dieses Banksystems. — Die Verrechnungsbank eine private Zahlungsgemeinschaft. — Die Rückströmung der Verrechnungsschecke. — Sicherung des Parikurses der Verrechnungsschecke. - - Ausschluss von Missbräuchen. — Keine Schwierigkeiten aus der Verschiedenheit der Zahlungsmittel. — Entscheidung zwischen uniformem Geldwesen bei zerstörendem Zentralismus oder Dezentralisation und gesunder Wirtschaft. — Interlokale Austausch- und Girozentralen der Verrechnungsbanken. — Der Agrarkredit und die Agrarfrage. — Die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern als Notenbank. — Das Agrarproblem als Absatz- und Verrechnungsproblem. — Die Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel. — (jz4)
6. Wertbeständige Rechnung und uninflationierbare Währung
nach preussisch-deutschem System ....................................................................................................... 90
Sicherung dieses umfassenden Verrechnungssytems durch Begründung einer unveränderlichen Werteinheit. — Unsicherheit und Gesetzwidrigkeit der gegenwärtigen de Facto-Reichsmarkeinheit. — Wertbeständige Rechnung und Annahmezwang unvereinbar. — Nicht Beseitigung, sondern Bekräftigung der Goldklauseln. — Aufhebung des Annahmezwanges. — Die wertbeständige Masseinheit der deutschen Währung. — Unveränderlichkeit des Preissystems und der Einheit, Beweglichkeit der Zahlungsmittel. — Der Goldmarkt und die Effektivierung der Wertbeständigen Währung durch Kursnotiz der Zahlungsmittel. — Wiederaufnahme der alt-preussisch-deutschen Währungstradition. — Ersatz des eigenen deutschen Goldmarktes durch den Londoner Goldmarkt und die Sterling-Notiz. — Freigrenze. — Schutz-Bestimmungen. — Lösung des Gold-Dilemmas: Ausschaltung des Goldes als Zahlungsmittel und als Deckung. (Jz5) Kräftigung des Goldes in seiner Rolle als Wertmesser. — Devalvation dann überflüssig. - -
7. Die Sanierung der Reichsbank und des Depositenwesens. Abwicklung des alten Reichsbankbestandes.
Rückführung der Reichsbank auf das Bankgesetz. .............................................................. 106
Die Sanierung des Depositenwesens als Ergebnis. — Die Sanierung der Reichsbank. — Teilung des Reichsbankgeschäfts in Altgeschäft und Neugeschäft. — Programmatische Bedeutung der Einziehung der alten und der Ausgabe der neuen Reichsbanknoten. — Schutz gegen abermaligen Missbrauch der Reichsbank. — Wiedereinführung der Kontrolle der Reichsbank durch den Reichsrechnungshof. — Die Behandlung der neuen Reichsbanknoten. — Die Behandlung der alten Reichsbanknoten — Publizität für den Abwicklungsbestand. — Einwirkung der andern Gesetzentwürfe auf die Reichsbank. —
IV. Teil:
Der Wortlaut der „Vier Gesetzentwürfe" zur Bekämfung der Deflation, Verhinderung der Inflation und Senkung des Zinses. ................................................................................................ 116
1. Entwurf eines Gesetzes über Reichskassenscheine ..................................................................................... 116
2. Entwurf eines Gesetzes über Erleichterung der Steuerzahlung durch Schuldtitel und
Schuldbuchforderungen ............................................................................................................................... 119
3. Entwurf eines Gesetzes über Verrechnungsbanken .................................................................................... 123
4. Entwurf eines Gesetzes über wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank .......................... 127
Analytische Inhaltsangabe (J.Z.: Hier vorangesetzt, da sie so leichter zugängig ist. – J.Z.) ......................... 131
(jz6)
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Anhang
von Dr. Walter Zander, ca. 11 Seiten.
(Seine Anordnung der Vier Gesetzentwürfe war verschieden, die Texte aber, im Wesentlichen, dieselben.)
von Maria Bloesz, 28.2.1933, 1 Seite..
Ausschaltung des Barverkehrs“, 1 Seite.
Kommentar zu den Vier Gesetzentwürfen, 34 Seiten.
Ich beabsichtige später mehrere solcher Anhänge hinzuzuführen, insbesondere die Broschüre von Dr. Best zu den Vier Gesetzenwürfen und mehrere persönliche und Presse- & Journalberichte über Diskussionen die damals über diese Entwürfe stattfanden.
Aber wichtiger wird wohl sein, zunächst die zweite Fassung von 1948 zu scannieren, die nie gedruckt wurde, sondern nur von mir auf Mikrofiche, and auch das sehr verspätet, reproduziert worden ist.
Auch ist beabsichtigt die ganze hierzu gehörigen Diskussionen, soweit sie schriftlich niedergelegt wurden und noch erhalten sind, ebenfalls zu scannieren, das sie sich mit allen Grundfragen der Geld-, Währungs-, Kredit- und Verrechnungsfreiheit beschäftigen. Teilweise wurde Material zu dieser Diskussions schon micro-verfilmt und ein Teil dieser Verfilmung wurde von Theo Megalli scanniert und auf www.reinventingmoney.com untergebracht. Aber viel mehr davon ist noch erhalten und soll auch scanniert werden. Ob und wann ichm ganz allein, damit fertig werde, dass weiss ich noch nicht.
Auch haben die meisten Schriften von Ulrich von Beckerath für mich noch grössere Priorität für Scanning.
Ich beabsichtige ebenfalls die anderen älteren Schriften von Prof. Heinrich Rittershausen zu diesem Thema zu scannieren. Wenigstens sind diese meist nicht in altdeutsch-kursiver Schrift gedruckt, wie sein Buch „Das andere System“, wobei der Drucksatz von meinem Scannierungssystem nur zu etwa 50 % erkannt wurde. Das erforderte sehr viel und lange Korrekturarbeit und ich kann nicht garantieren, dass ich dabei mehr all 99 % der Fehler ausgemerzt habe. Die Perfektion war nicht mein Ziel sondern nur die Lesbarkeit.
Warum sich eine so schwer leserliche und scannierbare Druckschrift so lange gehalten hat das weiss ich nicht. Zur Nazizeit wurde sie abgeschafft aber, vielleicht nur mit der Absicht, die älteren Schriften den neueren Generationen weniger zugängig zu machen.
Anscheinend gibt es auch jetzt in Deutschland noch kein Scannierungsprogramm dass mit dieser Druckform leicht fertig wird. Falls das aber doch der Fall sein sollte, dann würde ich gern darüber etwas von irgendjemand hören, denn ich habe noch viele alte Bücher in diesen Drucksätzen und, mit Hilfe eines besseren Programms für diese Schriftsätze werde ich vielleicht wagen, diese ebenfalls zu scannieren – wenn ich noch lange genug lebe.
Ich habe mir „kein Blatt for den Mund genommen“ – oder mich nicht vom Eintippen abgehalten, bei der Hinzufügung von Anmerkungen, in Klammern und durch „J.Z.“ gezeichnet.
Wenn daher jemand nach meinen Anmerkungen suchen sollte, so unwahrscheinlich das ist, so braucht er nur im Such-Programm „J.Z.“ einzutippen um alle diese Anmerkungen leicht und schnell zu erreichen.
Wenn sie nicht nur kurze Anmerkungen waren, dann habe ich sie von Rittershausen’s Text auch durch Linien abgegrenzt. Meist durch „ --------------“ wenn Microsoft sich da nicht unerwünscht - und für mich unausmerzbar – einschob wie so oft in anderen Aspekten der Textgestaltung. Z.B. konnte ich mich noch nicht immer von Microsoft’s automatischer und unerwünschter automatischer Nummerierung befreien, selbst wenn ich die Option dafür wählte und gegenwärtig has es mir die Text-Vergrösserungs- und –Verkleinerungsmöglichkeiten ganz plötzlich begrenzt. Launisch, wie manche Frauen! Oder vielleicht auch nur Alterserscheinungen, wie ich sie leider auch an mir beobachten kann.
Bei meinen Anmerkungen habe ich mich auch nicht immer auf Geldfragen beschränkt, wenn es mir ratsam schien. Diejenigen, die sich nicht für meine Meinungen interessieren, können sie leicht genug ignorieren.
PIOT, John Zube, 3.6.05.
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Quer durch alle Parteien beginnt sich eine Scheidung zwischen den aufbauenden Kräften und ihren Gegnern durchzusetzen. Grundsätzlich neue Regierungsmethoden, neues Denken und Wollen auf allen Gebieten sind im Begriff, sich Bahn zu brechen.
In diesem Augenblick entsteht die Gefahr, dass die ganze Bewegung missbraucht und um ein Linsengericht an die Machthaber von gestern verkauft wird. Mit wachsender Sorge sieht man eine aussichtslose Notverordnungspolitik sich fortsetzen. Die Enttäuschung wächst, die Gefahr ist gross: Massgebende Kreise hoffen, die Regierungsgewalt vier Jahre lang einer Gruppe von Grossgrundbesitzern, Konzernfinanziers und Militärs überantworten zu können, um die verantwortungsscheue alte Parteiführerschaft vor der Verlegenheit der Regierung zu bewahren. Vier Jahre lang soll unter Missbrauch der nationalen Phraseologie inmitten der wachsenden Not gegen das Bauerntum und die Siedlung, gegen den gewerblichen Mittelstand und die freien Berufe, gegen Angestellte und Arbeiter regiert werden.
Das wäre das alte System im nationalen Gewande, das Weiterregieren mit den alten Methoden, nur gegen die Kreise, für die sie bisher eingesetzt wurden. Ob der Zentralismus, der Zwangskurs und die Unehrlichkeit der Gesetze sozialistisch, oder nationalistisch angewandt werden, macht für die heraufkommende nüchterne Generation keinen Unterschied: Das System bleibt dasselbe. Was wir wollen, sind grundsätzlich neue Regierungsmethoden. Nur ein Rückgriff auf die letzten Quellen
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der Kraft unseres Volkes, im Wirtschaftlichen auf das preussisch-deutsche Finanzsystem, nur die Aufdeckung der tieferen Ursachen der Erfolglosigkeit der Regierungen von Wilhelm II. an, die zusammengehören, vermag die Grundlagen einer neuen Wirtschafts- und Finanzpolitik zu liefern.
Kein zweites Mal soll die Befreiungsbewegung um ihren Erfolg betrogen werden. Die Periode Metternichs darf sich nicht wiederholen. Nicht noch einmal sollen die endlich erreichten klaren politischen Linien verwischt und verfälscht werden. Heute entscheidet sich wie im Anfang des vorigen Hahrhunderts nicht das Schicksal einer vorübergehenden Regierung, sondern die deutsche Zukunft der nächsten 100
Jahre. - -
Vor genau einem Jahr habe ich das Buch „Am Tage nach dem Zusammenbruch" herausgebracht, in dem die Bankenkrise mit allen Einzelheiten vorausgesagt wurde. Die damals gemachten Vorschläge wurden nicht beachtet; sie konnten nicht beachte werden, weil die kompromittierten „Sachverständigen" und die „sachverständigen" Interessenten, die man heranzog, damit den Ast abgesägt hätten, auf dem sie sitzen.
In der Zwischenzeit ist nichts Durchgreifendes geschehen. Die Lage hat sich verschlechtert und ich sehe mich gezwungen, wieder zu sprechen. Möge die Vernunft nicht wieder von subventionierten Bankleitern und anderen Pseudo-Fachleuten sabotiert werden!
Im Juni 1932. H. R.
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Die am Schlusse abgedruckten und hier besprochenen „Vier Gesetzentwürfe" sind das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit folgender Herren:
Gustav Ramin Heinrich Rittershausen * * * (Dr. Munzer, der damals hoch in der Brüning Regierung stand und deshalb damals nicht mit seinem Namen erwähnt werden konnte. – J.Z.)
Ulrich von Beckerath Hans Meis Walter Unger Walter Zander
(Jz7)
Die Gesetzentwürfe sind auch gesondert erschienen (Büro Dr. Ramin, Berlin NW 7, Friedrich-Ebert-Strasse 28, gegenüber dem Reichstag); auf die Begründung, die Herr Dr. Walter Zander im Auftrage aller Mitarbeiter verfaßt hat, weise ich besonders hin. (Sie ist hier im Anhang beigefügt. – J.Z.)
Darüber hinaus lege ich hier meine Ansicht über die Gesetzentwürfe im Einzelnen dar.
Der Verfasser.
I. Grundsätzliche Abkehr vom gegenwärtigen wirtschaftspolitischen System.
Zwei grundverschiedene wirtschaftspolitische Methoden
Die wirtschaftspolitischen Methoden und Massnahmen der neueren deutschen Wirtschaftspolitik sind nicht nur gänzlich verschieden von der Wirtschaftspolitik Preußens, Bayerns und der anderen gut regierten Patikularstaaten im 19. Jahrhundert, sondern sie führen den Beschauer immer wieder auf einige wenige, innerlich zusammenhängende Grundsätze zurück. Bei genauerem Zusehen erweist sich die wirtschaftspolitische Regierungsmethode der letzten beiden Jahrzehnte also nicht als eine zusammenhanglose Summe von Massnahmen, sondern als festgefügtes wirtschaftspolitisches System. Wenn den leitenden Persönlichkeiten der zahlreichen Regierungen, Parlamente und wirtschaftlichen Vertretungen diese Motivation ihrer Handlungen auch nur selten zum Bewusstsein gekommen ist, so ist man doch berchtigt, von einem „System“ zu sprechen, weil sich dieselben Methoden in verschiedenen ausländischen Staaten zum Teil seit Jahrhunderten und häufig im Kampfe gegen die damals ganz anders geartete deutsche Wirtschaftspolitik in Anwendung befunden haben und dort seit langem als einheitlich erwiesen und bekannt sind.
Auf dem Gebiete der Geld-, Bank- und Währungspolitik, die hier zur Rede stehen, ist das gegenwärtige System gekennzeichnet durch den Annahmezwang, den Zentralismus und den Mangel eines ausreichenden rechtspolitischen Ehrichkeitsbegriffs. Die hier vertretene deutsche Wirtschaftspolitik dagegen beruht
(1) auf der Ablehnung der Annahmepflicht,
(2) der Dezentralisation und
(3) der radikalen Ehrlichkeit des Staates gegen seine Bürger.
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Vernichtendes Urteil über das heutige wirtschaftspolitische System.
Die Misserfolge des neuen wirtschaftspolitschen Systems, das seit etwa 1890 und insbesondere seit 1918 immer mehr zur Macht gekommen ist, liegen klar zu tage. Ein blühendes Land ist in wenigen Jahren zu Grunde gerichtet worden. Die Zahlungen mußten eingestellt werden; die äußere Macht ist gemindert; die innere Politik in ausländische Abhängigkeit geraten; fast ein Drittel der Bevölkerung wird daran verhindert, das zu erzeugen, an was Mangel herrscht, und das zu konsumieren, was es produziert hat; die Landwirtschaft ist um ihren Absatz bei der Industrie und die Industrie um ihren Absatz bei der Landwirtschaft gebracht worden; trotz und angesichts namenlofer Not der Volksgenossen werden immer größere Teile der Industrie und der Landwirtschaft stillgelegt, sodass immer weniger Produktion zur Verteilung verfügbar ist. Der deutsche Osten verödet, die ehemals blühende mittlere Industrie Mittel- und Süddeutschlands bietet auf weiten Strecken das Aussehen eines Friedhofs.
Es wird nun behauptet, für diesen völligen Misserfolg der Massnahmen der letzten Regierungen sei das gegenwärtige System nicht verantwortlich zu machen. Eine ausgedehnte Krisenliteratur hat sich bemüht, diesen beschönigenden Standpunkt mit Beweismaterial zu unterbauen. Das Loch im Westen sei die Ursache der Inflation, der Abruf der Auslandsgelder die der Deflation gewesen, die Reparationen insbesondere seien der Hauptgrund der Krise. Diese Entschuldigungen übersehen die erwähnten drei wichtigsten Gesichtspunkte, die später kapitelweise zu behandeln sein werden. In den Jahren 1806 - 1813 war beispielsweise das „Loch im Westen“ viel grösser, fast das gesamte Land war besetzt und doch konnte sich inmitten der übergroßen Schwierigkeiten der ganzen damaligen Welt keine Inflation enwickeln, weil die
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Zahlungsmittel in Preussen keinen Zwangskurs erhielten, weil die Regierung damals wusste, dass Annahmezwang Inflation nach sich zieht, und weil die Kampfstellung gegen die Inflation und rückhaltlose Ehrlichkeit von der damaligen Regierung als die Grundlagen der Staatsmoral angesehen wurden. Auch die Entschuldigung der Deflation mit dem Abruf der Auslandsgelder geht fehl, weil eine solche Überspannung des Depositenwesens der deutschen Banken nur infolge der Zinsüberhöhung des Notenmonopols möglich war, weil es Sache liquide verwalteter Banken gewesen wäre, das System sofort abrufbarer Auslandsgelder gar nicht erst aufwachsen zu lassen. (1)
Auch die Berufung auf die Reparationen kann keine genügende Entschuldigung bedeuten, hat doch die Lage sich nach Beendigung der Reparationszahlungen keineswegs gebessert und waren doch die übermässigen Reparationszahlungen nur durch das Vorhandensein einer auf Annahmezwang aufgebauten Reichsbank, die als Tributbank gegen die Interessen des deutschen Volkes konstruiert war und geführt wurde, überhaupt möglich. (1)
Die großen Schwierigkeiten der Lage, die aus zahlreichen Krisenursachen resultieren, sollen keineswegs verkannt werden, aber festgestellt muss werden, dass es das verfehlte wirtschaftspolitische System war, das sich als unfähig erwies, die gewaltigen Kraftreserven Deutschlands zu mobilisieren, die Widerstandskraft des Wirtschaftskörpers zu organisieren und den Angriffen der Gegner und der Krise wirksame Verteidigungsmittel entgegenzusetzen. Hätte man an der traditionellen Wirt-
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(1) Vgl. Rittershausen, Der Neubau des deutschen Kreditsystems, eine zentrale nationalpolitische Aufgabe, Berlin, (Stilke) 1932, S. 34 ff., 55, 58 ff., 178 ff.
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schaftspolitik festgehalten, auf der Preussen-Deutschlands Grösse beruhte, so hätten diese schweren Schädigungen gar nicht eintreten können, die deutsche Wirtschaft wäre vielmehr in ganz anderer Weise fähig gewesen, der Krise zu widerstehen, wie das in ähnlicher Weise die französische Wirtschaft tatsächlich vermocht hat. (jz8)
Aufgabe der führenden Schicht eines Volkes war es immer und ist es noch heute, die geistigen, physischen und materiellen Kräfte des Volkes gestaltend zu verwerten. Wenigstens muss man erwarten, dass die Regierung solche Einrichtungen unterlässt, durch die das Volk an der Nutzbarmachung seiner Kräfte und Mittel verhindert wird. Die Systemregierungen haben vor dieser historischen Aufgabe versagt: sie stehen ratlos vor den Millionen von müssigen Arbeitskräften, vor den unabsehbaren Vorräten an Lebensmitteln, Kleidern und anderen Löhnungsgegenständen, die man Kapital nennt. Ihre Methode ist immer weiterer Abbau, immer weiterer Verzicht auf Güterherstellung und Güterverbrauch. Ihr Rat an das Volk ist immer weitere Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge mit allen ihren entwürdigenden Konsequenzen. Ihre Aktivität hat sich seit Jahren auf Anpassung an das Elend, anstatt auf Bekämpfung des Elends gerichet. Angesichts der unerträglichen Not von Millionen haben diese Regierungen führende Persönlichkeiten des Kredit- und Wirtschaftsverkehrs, die notorisch die zum Schutze der Bevölkerung vor Krisen erlassenen Gesetze gebrochen hatten, bei der Fortführung ihrer Tätigkeit noch unterstützt. Sie standen den Problemen der Führung grosser Menschenmassen hilflos gegenüber. Sie taten nichts zur Beseitigung der Inflationsfurcht, sie subventionierten ein künstlich aufgebautes Konzernwesen mit dem Gelde des Mittelstandes,
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der am Steuerdruck zugrunde ging. Sie unterdrückten durch besondere gesetzliche Massnahmen gesunde Selbsthilfebewegungen der Wirtschaft und schützten Verantwortliche, die zur Rechenschaft hätten gezogen werden müssen.
Traditionsgebundene deutsche Methoden verdienen den Vorzug vor einem vom Auslande übernommenen System.
Dieses wirtschaftspolitische System ist nicht nur durch die Tatsachen gerichtet, sondern auch für Deutschland fremd, künstlich und daher niemals volkstümlich. Völker können nicht ausserhalb der mit ihrem Schicksal erwachsenen Tradition regiert werden. Dazu ermutigen die Erfolge des Systems in seiner auländischen Heimat nicht zu seiner Anwendung auf Deutschland. Zwangskurs und Zentralismus haben aus weiten Teilen Englands eine menschenleere und sogar von Viehzucht entblößte Graslandschaft gemacht, ohne das sich die Hoffnungen erfüllt haben, mit denen man die Bevölkerung einer einseitigen Industrialisierung überantwortete, die sich heute als nicht lebensfähig erweist. Die preussische Regierungsmethode hat dagegen aus einem armen und von der Natur stiefmütterlich bedachten Sand- und Sumpflande in zwei Jahrhunderten eines der reichsten Länder der Welt gemacht. Ein gesundes Kreditwesen, Ehrlichkeit und Dezentralisation haben sich als überlegen und dem deutschen Charakter angemessen erwiesen. Die gewaltigen Leistungen der deutschen Wirtschaftspolitik wurden erreicht gerade auch in Zeiten, in denen andere Länder missregiert waren; keine deutsche Regierung hat sich damals entschuldigend auf die ausländische Missregierung berufen, wie das heute fortgesetzt geschieht.
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II. Gegenüberstellung der beiden Regierungssysteme in drei Prinzipien.
Ein verhängnisvolles Experiment. —
Währungspolitisch ist das neudeutsche System gekennzeichnet durch den Annahmezwang für Banknoten bzw. Papiergeld zum Nennwerte. Der Annahmezwang wurde in Deutschland erst am 1. Januar 1910 eingeführt. Diese der finanziellen Kriegsrüstung dienende Massnahme war das größte währungspolitische Experiment des Jahrhunderts, dessen Opfer wir alle geworden sind. In den hundert Jahren vorher hat es in Deutschland keine Inflation gegeben; freilich kamen Missbräuche vor; diese beschränkten sich aber auf die Entwertung der Banknoten einer von sehr vielen vorhandenen Notenbanken, die ihre Missleitung dann mit dem Verlust ihres Geschäfts zu bezahlen hatte. Mit der Einführung des Annahmezwanges im Jahre 1910 war die gesetzliche Voraussetzung der Inflation geschaffen, denn Inflation ist nur bei Annahmezwang (Zwangskurs) möglich. (jz9)
Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich. - -
dieser Grundsatz kann nicht genug betont werden.
Alle akzessorischen Zahlungsmittel, die nicht „gesetzliche Zahlungsmittel“ (richtiger: auch bei Unterwertigkeit aufdrängbare ZahIungsmittel) sind, können bei Missbrauch oder Zuvielausgabe nur sich selbst ruinieren, niemals die gesetzliche Reichswährung.
Mit nicht aufdrängbaren privaten Zahlungsmitteln kann man ebensowenig inflationieren, wie man etwa mit unterwertigen Aktien den Wert der Aktien des Aktienmarktes zerstören kann. Bringt ein
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Herr Lehmann für 100 Millionen Mark wertlose Aktien einer Lehmann-Aktien-Gesellschaft in Verkehr und findet er Käufer, so haben diese unglücklichen Käufer gewiss ihr Geld verloren; die Lehmann-Aktie entwertet sich, wie es sich gehört, die Kurse der andern Aktien bleiben aber unberührt. Beispielsweise der Kurs der Farben-Aktien kann dadurch nicht verändert werden. Vielmehr ist bei diesem Beispiel klar, dass die Farben-Aktien nur ruiniert werden, wenn die Regierung durch Gesetz den Lehmann-Aktien Zwangskurs geben würde, wenn sie sie also, um im Bilde zu bleiben, für lieferbar als Farben-Aktien erklären würde. Dann würden die Farben-Aktien allerdings stärkstens fallen.
Genau wie am Aktienmarkte kann auch bei einer richtig konstruierten Goldwährung die Vermehrung der einlösbaren (jz10) zu-
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gemessen ist, weil gesetzliche Fichtenholzmeter verwandt worden sind. Diese Misswirtschaft würde keineswegs dadurch beseitigt werden, dass man das Platinmeter in Paris etwa zerbricht (den Goldstandard abschafft), sondern allein dadurch, dass man das Gesetz aufhebt, dass irgendwelchen andern Metermaßen ausser dem einen Originalmeter in Paris gesetzliche Masskraft zuerkennt.
Ebenso kann Inflation der Währung auch nur eintreten, wenn man irgendwelchen papiernen Zahlungsmitteln den Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel zuerkennt, wonach sie, wenn sie nur noch 90 wert sind, doch zu 100 genommen werden müssen, wenn man ihnen also Zwangskurs gibt.
Der echte Währungsbegriff umfasst nur die Statuierung der Wertmass-Einheit, etwa in Gold, und den Namen, den diese Einheit tragen soll. Ist eine Währung in diesem Sinne gesetzlich beftimmt, so ist ohne Annahmezwang jede Inflation des Preissystems unmöglich; bei Missbräuchen kann sich nur das jeweils missbrauchte Zahlungsmittel entwerten.
Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass das Notgeld des Jahres 1923, für das bekanntlich kein Annahmezwang bestand, sich auch entwertet hat. Diese Entwertung war nur dadurch möglich, dass die verwendete Einheit keine Goldgewichtseinheit war, sondern der Bruchteil einer papiernen Reichsbanknote, die damals wie heute Zwangskurs hatte und sich daher fortgesetzt selbst entwerten konnte. (jz11)
Angesichts des immer wieder vorkommenden Missbrauchs von Zahlungsmitteln gibt es grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten:
Entweder man hält an dem Nennwert der Zahlungsmittel unter allen Umständen fest. Das wird dadurch erreicht, dass man die Banknoten zum
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„gesetzlichen Zahlungsmittel" erklärt, d. h. zu einem auch bei Minderwertigkeit zu pari aufdrängbaren Zahlungsmittel macht.
Oder man hält an der monetären Unveränderlichkeit des Systems der Goldpreise fest und lässt bei Missbrauch eines Zahlungsmittels das missbrauchte Zahlungsmittel selbst sich entwerten. Das bedeutet die Zulassung des Disagios von Zahlungsmitteln, also die Abschaffung des Annahmezwanges. (jz12) Hier führt die Entwertung bei fortgesetzter Handlung zum verdienten Ruin der emittierenden Bank und damit zur schonungslosen Ausschneidung der kranken Stelle des Wirtschaftskörpers, während der Annahmezwang die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf die allgemeine Preissteigerung lenkt, die dann die Regierung zum Erlass von Wuchergesetzen (jz13) zu verleiten pflegt, wodurch die allein verantwortlichen Zerstörer des Kreditsystems der Verfolgung entzogen werden, sodass die Kreditmissbräuche fortgesetzt werden, wie das die Ereignisse der Jahre 1931—32 wieder gezeigt haben.
Bei Abwesenheit des Annahmezwanges bleibt die Schädigung der Bevölkerung lokal und dem Betrage nach begrenzt; beim Annahmezwang wird die gesamte Bevölkerung getroffen, ohne dass irgend eine Möglichkeit besteht, sich zu retten. Flucht zu den vermeintlich besser verwalteten Banken des Auslandes (Kapitalflucht) ist die Folge, wodurch eine unsichtbare Besetzung des deutschen Landes durch das Ausland und weitere Arbeitslosigkeit erreicht wird. (jz14) Eine der schlimmsten Folgen des Annahmezwanges ist die Zerstörung des Gleichgewichts der Rechte in den Millionen von laufenden Schuldverträgen, wodurch ganze Bevölkerungsschichten enteignet und der geregelte Nachwuchs der zum Führen geeigneten Schichten gestört wird. (jz15)
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Verbundenheit der gegenwärtigen Regierungen mit Annahmezwang und Inflationismus. —
Die Währungs- und Finanzpolitik der Regierungen des herrschenden Systems ist nun untrennbar mit der Neigung zum Annahmezwang verbunden. Weder in den währungspolitschen Diskussionen der Inflationszeit, noch in den neuerlichen jahrelangen Erörterungen zwschen den Spitzenverbänden über die Frage der Goldmark-fakturierung ist der Annahmzwang erwähnt, geschweige denn seine Wiederabschaffung empfohlen worden. Die Erörterung auch nur der Möglichkeit, dass Reichsbanknoten nach Aufhebung des Zwangskurses infolge der gegenwärtigen Verletzungen des Bankgesetzes ins Disagio kommen könnten, wird mit Entrüstung abgewiesen, als ob das Ansehen des Staates dadurch ins Wanken kommen könnte. (jz16) -- Diese Verwechslung von Interesse des Staates als Volksgemeinschaft (jz17) und Interesse des Staates als Fiskus ist charakteristisch für das herrschende System. Für Friedrich den Grossen und seine Nachfolger dagegen galt jede Schädigung der Staatsbürger zu Gunsten des Fiskus als ein Verbrechen am Staat. Er hat daher den Annahmezwang abgelehnt und in dem Gesetz über die Gründung der Königlichen Giro- und Lehnbank (der späteren Reichsbank) vom 17. Juni 1765 eine stabile Verrechnungsmark (Mark Banco, Gewicht Edelmetall) als Einheit bestimmt. Das Edikt vom 29. Oktober 1766 gab dieser Bank das Recht zur Ausgabe von Noten, die auf Bankopfunde lauteten und
„mit den Gold- und Silbermünzen zugleich kursieren, jedoch keinem Gläubiger, der nach Vertrag oder sonst bares Geld zu fordern berechtigt wäre, gegen seinen Willen an Zahlungsstatt gegeben werden sollten" (vgl. Lexis im Handwörterbuch d. St. (3), Bb. II, S. 381).
Die Rechnung mit Disagio bei missbrauchten Zahlungs-
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mitteln war in Preussen allgemein und gesetzlich geregelt (s.z.B. VO. vom 29. Oktober 1807, G. S. S.174, wörtlich angeführt unten S. 99). Auf Rat von Stein, Hardenberg und Niebuhr hat der preussische Staat die Kriege von 1806 bis 1815 fast ausnahmslos ohne Zwangskurs geführt (1); er hat lieber ein zeitweiliges Disagios seiner Staatskassenscheine in Kauf genommen, das übrigens immer wieder binnen kurzem verschwand, weil die Ursache jedesmal unverhüllt zu tage lag; als das Preissystem zu inflationieren, also Rechtsbruch und Ausbeutung an der Bevölkerung zu treiben.
Wie klar z.B. das frühere preussische Regierungsystem den Unterschied dieser beiden Währungssysteme erkannt hat, (jz18) ergibt sich aus der vom Freiherrn vom Stein unterzeichneten Verordnung vom 29. Okober 1807, in der der König erklärt:
„Indem wir unter dem 1sten Juni dieses Jahres die Annahme der Tresorscheine dem freien Willen der Zahlungsempfänger überliessen, konnte es uns nicht verborgen seyn, dass dieses Papiergeld dadurch gleich noch mehr im Course gegen baares Silber-Courant verlieren würde, als es schon in Folge der gehemmten Realisation desselben damals verlor. Wir sahen aber und sehen dieses als ein kleines Übel an, in Verhältnis gegen den An-
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(1) Der harmlose Annahmezwang zum Kurse bestand längere Zeit. Annahmezwang zum Nennwert bestand 1806 nur, solange die Einlösung in bar durchgeführt wurde; bei deren Einstellung wurde er sofort aufgehoben. Uneinlösbarlichkeit und Annahmezwang zum Nennwerte (gesetzliche Grundlage jeder Inflation) bestand nur vom 19. Januar bis 5. März 1813 in der grösste Notzeit, weswegen sich der König entschuldigte; und auch hier nicht mit rückwirkender Kraft, also ohne Schaden für die laufenben langfristigen Darlehnsverträge; vgl. Prinzip der Ehrlichkeit, nächste Seite und S. 28 ff.
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reiz zur Unredlichkeit, der aus der Möglichkeit entsteht, einem Gläubiger Zahlung nach einem erzwungenen Pari in Papiergeld aufzudringen, das, bei seiner eingestellten Realisation, gegen Münze verliert."
Ebenso sind die Kriege von 1866 und von 1870/71 gänzlich ohne Einführung des Annahmezwanges in vorbildlicher Ehrlichkeit der Finanzierungsmethoden geführt worden. (jz19) Das Ergebnis einer mehr als hundertjährigen Ablehnung des Annahmezwanges in fast allen deutschen Staaten ist allgemein bekannt: Inflationen fehlten gänzlich, auch die für das allgemeine Vertrauen so bedrohliche Inflationsfurcht war daher nicht bekannt. (jz20) Erst dem neudeutschen währungspolitischen Regime ist es vorbehalten geblieben, unter Zerstörung der alten und bewährten Tradition mit Hilfe des vom Auslande her propagierten Systems des Annahmezwanges eine Inflation von nie dagewesenen Ausmassen zuzulassen, an der diskreditierten Methode immer weiter festzuhalten und das Volk unter Verletzung des geltenden Bankgesetzes immer neuen Inflationsgefahren auszusetzen. (jz21)
Wiederabschaffung des inflationistischen Zwangskursregimes als erste Hauptforderung der hier vertretenen Wirtschaftspolitik. —
Bis um das Jahr 1900 war diese anti-inflationistische deutsche Währungspolitik noch Bestandteil des allgemeinen Bewusstseins des Volkes. (jz22) Die führenden Geldtheoretiker Lexis und Adolf Wagner und die Schöpfer des alten Reichsbankgesetzes haben die Annahmepflicht ausdrücklich abgelehnt, um die Inflation zu vermeiden, die man damals „Papiergeldwirtschaft" nannte. In Österreich hat die Regierung sogar durch kaiserliches Patent vom 1. Juni 1816 (Gründung der Öfterreichischen Nationalbank) dem Volke die Zusicherung gegeben,
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Zwangskurs und damit Inflation zu unterlassen. § 1 des Gesetzes lautete:
„Es soll von nun an nie mehr die Anfertigung eines neuen Papiergeldes mit Zwangswert und Zwangsumlauf oder irgend eine Vermehrung des gegenwärtig im Umlauf befindlichen statthaben. ..."(jz23)
Das gegenwärtig herrschende, durch das Experiment von 1910 zur Geltung gebrachte Regime der Annahmepflicht steht also im Widerspruch aur währungspolitischen Tradition Deutschlands.(jz24)
Der damit untrennbar verbundene Inflationismus wird erst mit ihm fallen.
Diesem System des Annahmezwanges und damit der verborgenen letzten Grundlage der verfehlten Währungspolitik der letzten Jahrzehnte wird hiermit der Kampf angesagt. Ablehnung des Annahmzwanges ist der Kern unserer dem heutigen System schroff zuwiederlaufenden anti-inflationistischen Geldpolitik. (jz25) ---
Auch politisch kommt ein anderer Weg nicht ernsthaft in Frage. Da die deutsche Tradition von jeher gegen Annahmezwang und Inflation gerichtet war, da neben den Wegen des Festhaltens am Nennwert des Zahlungsmittels (bei Variabilität des Preissystems) bzw. des Festhaltens an der Stabilität des Preissystems (bei Variabilität der Zahlungsmittel) ein dritter Weg nicht vorhanden ist, eine Wiederholung des Experiments der Inflation vom Volke aber nicht ertragen werden würde, (jz26) wird jede gesunde zukünftige Regierung die Abkehr von dem verdammungwürdigen Regime des Annahmezwanges beschliessen müssen. (jz27)
Verwüstende Wirkung des Zentralimus. —
Des weiteren ist das herrschende System gekennzeichnet durch die Neigung zum kreditpolitischen Zentralismus, (jz28)
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dessen allgemeinwirtschaftliche Konsequenzen die Erwartungen ihrer Urheber übertreffen und der zerstörenden Kraft eines Erdbebens gleichkommen. Auch dieser Zentralismus ist ein undeutsches westliches Erzeugnis; (jz29) er hat in England und Frankreich die Bildung eines starken Eigenlebens ausserhalb der Haupstadt unmöglich gemacht; er hat das Land verödet, auf dem doch immer Deutschlands Kraft beruht hat, er hat, wie man behauptet hat, die Hauptstädte dieser Länder zu riesigen Pestbeulen an einem kranken Volkskörper gemacht. Die deutsche Tradition war die des Gleichgewichts zwischen Land und Stadt, zwischen Mittelstadt und Grossstadt; Deutschlands wirtschaftliche Stärke beruhte stets auf der Vielzahl der blühenden bäuerlichen Betriebe und den Leistungen der selbständigen Unternehmungen der verarbeitenden Industrie. Gerade in dieser Spezialindustrie hat immer auch die deutsch Stärke im Export gelegen.(jz30)
a) Der Zentralismus in der allgemeinen Wirtschaftspolitik. —
Die im Grunde staats-sozialistisch eingestellten Befürworter des Zentrabanksystems, das Ende des vorigen Jahrhunderts die 33 dezentralisierten Privatnotenbanken Deutschlands ersetzte, waren sich darüber klar, dass ihre Schöpfung der gewaltige Hebel in Richtung einer Zentralisierung und Bolschewisierung der gesamten deutschen Wirtschaft werden würde. Der Erfolg hat ihnen recht gegeben, obwohl damit nicht einmal dem Sozialismus gedient war, hat doch Proudhon nachgewiesen, dass eben dieser Zentralismus der furchtbarste Feind des Sozialismus und der Arbeiterklasse ist (noch auf der ersten Tagung der Ersten Internationale erhielt er mit seinen Thesen gegen Marx die Mehrheit). (jz31) Die neu geschaffene Reichsbank wurde alsbald Bank der Banken. Damit verlor (jz32)
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sie, wie sich im Einzelnen nachweisen lässt, die direke Fühlung mit dem täglichen Warenversand der Produzenten und seiner Finanzierung. Die Einschiebung der Grossbanken als Mittelglied in den Verkehr zwischen Reichsbank und Wirtschaft und die Propagierung des Kontokorrentkredites an Stelle des der Reichsbank allein erlaubten Handelswechselkredits trennten die Zentralbank noch mehr von ihrem eigentlichen Tätigkeitsfelde, der Finanzierung des Umsatzkredits und des Lohngelderbedarfs durch Umwandlung von Handelswechseln in Zahlungsmittel ab. Die Einführung des Annahmezwanges und die Aufhebung der Einlösbarkeit ihrer Noten befreite sie von den letzten Schranken. Die Verletzung des Bankgesetzes folgte. Diese Entwicklung hat sich immer wieder bei jeder Einführung des Zentralbanksystems vollzogen, sie ist von ihm untrennbar.
Züchtung eines ungesunden Konzernwesens. —
Die Kreditgewährung der Reichsbank konnte sich jetzt nicht mehr auf die Umwandlung von zu Zahlungen ungeeigneten Verkaufserlösen in Noten beziehen. Sie wich also vom Handelswechselprinzip ab. Finanzwechsel wurden in wachsendem Masse diskontiert. Disagio brauchte die Bank nach Erhalt des Annahmezwanges nicht mehr zu befürchten. Nicht mehr Einzelumsätze wurden bevorschusst, sondern Pauschalkredite gegeben. Kreditlimite wurden eingeführt, d.h. für jede Bank und Unternehmung wurde mehr oder weniger nach Gutdünken (J.Z.: oder auch oft einem Fehlurteil! – J.Z., 27.5.05.) ein Kreditquantum festgesetzt, mit dem der Kreditnehmer leben oder sterben sollte. Damit trat aber ein ganz neues Element auf: Die Bevorzugung der Riesenkedite. Einzelne Firmen von mittlerem Umfange liessen sich noch überwachen; Finanziers, denen diese Überwachung unangenehm war, schlossen daher verschiedene Unternehmungen zu immer weiteren und größeren trustartigen Gebilden zusammen. (jz33)
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Hierdurch wurde erreicht, dass Riesenkredite tatsächlich praktisch unbegrenzt und unkontrolliert gegeben wurden. (jz34) Die solcherart künstlich von spekulativen Individuen geschaffenen Konzerne unterschieden sich innerlich völlig von den gesunden Grossunternehmungen, die nur vermöge sachlicher Gründe oder überragender Qualität der Führer zu Grösse gekommen waren; äusserlich waren sie von ihnen kaum zu unterscheiden.
Nunmehr wurden — und das gilt insbesondere für die verflossenen zehn Jahre — zuerst die Grossbanken mehr und mehr vertrustet und die Mittel- und Kleinbanken, die dieser staatlich subventionierten Kreditpolitik nur ihre Solidität entgegenzusetzen hatten, mehr und mehr vernichtet. Die Vertrustung der Grossbanken brachte die Kreditdiktatur weniger zentraler Grossbankdirektoren mit sich, von deren Willkür die Existenz ganzer Industriezweige und von Millionen von tätigen Händen abhängig gemacht wurde. Diese im Verborgenen wirkenden Diktatoren des Landes waren durch die Tantiemen, die sie von den grossen Kreditnehmern erhielten, an der Gewährung gerade der Riesenkredite sogar persönlich interessiert. Das Depotstimmrecht und die Steuergesetzgebung förderten diese Entwicklung. Auf diesem Boden wuchs in der Industrie ein gewaltiges Konzernwesen herauf, dem der Löwenanteil der Ersparnisse des Volkes einseitig zugewendet wurde, oft für die unsinnigsten Zwecke. Diese auf ungesundem Boden erwachsenen Industriekonzerne verfügten über praktisch unermessliche Finanzkräfte, da die Mittel der Grossbanken und der Zentralnotenbank vorwiegend ihnen zur Verfügung standen, nicht gebändigt durch Rentabilitäts-gesichtspunkte und Kontrolle. Sie wuchsen ebenso schnell, wie ihr Markt, die selbständige Kleinindustrie, vernichtet wurde. Industrielle, die ihre Kreditentnahmen auf das wirtschaft-
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lich Berechtigte beschränkten, mussten bei dem nun einsetzenden Konkurrenzkampf die Unterlegenen bleiben. Kartellpolitik und von Interessenten beeinflusste Zollpolitik brachten die Entwicklung noch weiter. Das Ende dieser ungeheuren Konzernzüchterei durch die Zentralbank war die Kreditkrise von 1931, die beim Regime des Zwangskurses nicht eine Krise der missgeleiteten Bank blieb, sondern eine Währungskrise (jz35) Die nun rigoros vorgenommenen Kreditrestriktionen trafen erklärlicherweise nicht die künstlich gezüchteten Konzerne, deren Zusammenbruch die betreffende Bank mitgerissen hätte, sondern die allein noch gesund gebliebenen mittleren und kleineren Unternehmungen. Bestgeleitete Firmen von Weltruf, die sich bisher noch hatten halten können, fielen nunmehr ebenfalls dem Zentralismus zum Opfer, wie die Konkursziffern dieser Jahre beweisen.
Diese Übervorteilung der Klein- und Mittelbetriebe ist im Begriff, die Konzerne selbft zu vernichten, und zwar gerade die gesund aufgebauten. Das Hauptabsatzgebiet der großen Industrie, der Kohlen-, Eisen- und Maschinenindustrie ist die verarbeitende Industrie. Wer diese unterdrückt, schädigt den Absatzmarkt gerade der Grossindustrie. Der Zentralismus, der die Klein- und Mittelbetriebe beseitigt, hat also heute die Grossbetriebe selbst vor den Ruin geführt, da sie ja nur dort ihr Absatzgebiet haben. Alle krampfhafte Exportförderung kann darüber nicht hinwegtäuschen. (jz36) Sogar vom Standpunkt der Konzerne aus ist es also eine verfehlte Politik, der Mittel- und Kleinindustrie, dem selbständigen Gewerbetreibenden, die kreditäre Existenzgrundlage zu entziehen. Gerade hier verlangen einsichtige Stimmen Umkehr, um durch Dezentralisierung der Wirtschaft wieder einen kräftigen Binnenmarkt zu schaffen.
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Bolschewistischer Charakter des Kreditzentralismus. —
Überblickt man das Schlachtfeld, so finden wir uns heute in Deutschland inmitten eines gigantischen staatlichen Trustsystems, das sich von dem bolschewistischen System nur dem Namen nach unterscheidet. Selbständige unternehmende Tätigkeit wird nachgerade anrüchig. Wer sich noch hält, blickt voll Sorge auf die Konkurrenz jener immer noch geförderten und gestärkten Grosskonzerne, die zu den Krediten hinzu noch Dutzende und Hunderte von Millionen Mark von Subventionen erhalten, hat doch allein ein schlechtes Bankunternehmen schon bisher mehr als 1100 Millionen RM. Unterstützungen bezogen, ohne dass dort durchgreifend Wandel geschaffen worden ist. Andere Grossbanken, die offiziell nicht geschützt worden sind, sind immer wieder über Wasser gehalten worden, indem man ihre schwach gewordene Kundschaft subventionierte. Dieses System läuft sich tot, weil nunmehr die Steuerzahler fehlen, die diese Subventionen bezahlen können. Die einzig noch übrige, aber rein bolschewistische Konsequenz dieser unheilvollen Politik des bisherigen zentralistischen Systems wäre die zentrale Produktion und Verteilung der Bedürfnisse des Volkes mit Hilfe dieser halbstaatlichen, kreditierten und subventionierten Industrie. Das Freiheitsgefühl eines kulturell hochstehenden Volkes bäumt sich hiergegen auf. Auch wäre die größte Aufgabe jeder menschlichen Gesellschaft, die Nutzbarmachung der Initiative des Einzelnen für die Gesamtheit, damit nur verschoben, aber wiederum nicht gelöst.
Der Verfasser dieser Denkschrift erblickt in dem Kreditzentralismus mit dem Konzernunwesen als seiner natürlichen Konsequenz gewissermassen das bolschetwistische Ungeheuer, das die Existenz unseres Lan-
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des bedroht. Er stimmt keinerlei Kompromisslösungen zu, sondern sieht die Rettung allein in der radikalen Abkehr vom Zentralismus.
Einen schematischen Aufbau von regionalen Banken hält er beim heutigen Zentralbanksystem nicht für lebensfähig; die Erfahrungen des letzten Jahrhunderts beweisen, dass sich ein gesundes Provinzbankwesen nur da auf die Dauer zu halten vermag, wo die Zahlungsmittelausgabe dezentralisiert und nicht durch privilegierte Institute gestört und inflationiert ist. Nach seiner Überzeugung wird die Frage Stadt oder Land, nationale Selbständigkeit gegenüber den internationalen Finanzmächten oder Balkanisierung Deutschlands, blühende gesunde Mittelindustrie nach dem Vorbilde Württembergs oder industrielles Friedhofsleben, Sein oder Nichtsein mit dem Kampf um den Zentralismus entschieden. Genau so, wie Stein und Hardenberg inmitten des öden Zentralismus der preussischen Bürokratie von 1806 die kommunale Selbstverwaltung für die Reorganisierung des Staates vorschlugen, genau so muss heute eine Art von industrieller Selbstverwaltung verwirklicht werden. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet Dezentralisation; so kann heute nicht die Organisation scheindemokratischer Vertretungen, sondern nur die Schaffung gesunder und selbständiger Kreditorganisationen in Stadt und Land, also die Wiederherstellung der finanziellen Selbständigkeit der mittleren und kleineren Industrie und der Landwirtschaft in Frage kommen. Die Diktatur kompromittierter Grossbankdirektoren muss gebrochen werden. Es darf nicht dahin kommen, das kein Kredit ohne Mobilmachung von Abgeordneten und Sekretären und ohne Zahlung unreeller Vergütungen
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mehr erhältlich ist, was die sichere Folge einer Vollendung der Kreditzentralisation sein muss. Es ist für Millionen von Geschäftsleuten und Angestellten unerträglich, die eigene Existenz fortgesetzt abhängig zu sehen von der willkürlichen Kreditzuteilung durch eine unverantwortliche Zentralstelle, die zudem nur noch durch Gesetzesverletzungen sich hält. Das Recht der Reichsbank zur jederzeitigen Vollstreckung eines wirtschaftlichen Todesurteils gegen jedermann, das wir heute im Zentralismus haben, ist tief unpopulär (jz37); es muss fallen.
b) Deflation als Folge des Zentralismus in der Währungspolitik. — (jz38)
Hiermit ist nur die grosse wirtschaftspolitische Bedeutung des Zentralismus umrissen. Wenn wir vorher das eine grosse Gesetz aufgestellt hatten, dass Inflation nur bei Zwangskurs möglich ist, so lautet das zweite grosse Gesetz: Deflation ist nur bei Notenmonopol möglich. Der Kreditzentralismus ist immer mit dem Notenmonopol verbunden, und Deflationen des gegenwärtigen Umfanges sind nur bei Notenmonopol denkbar. Denn wenn bei einem freien Notenbanksystem der Diskont von Handelswechseln verweigert wird, wie das heute im grossem Umfange unter allerlei Ausflüchten geschieht, wenn Kreditrestriktionen nicht bei den kranken, sondern bei den gesunden Konten durchgeführt werden, so hat der Geschäftsmann jederzeit die Möglichkeit, sich von der festgefahrenen Bank zu lösen und sich gesunden Banken zuzuwenden, um dort den wirtschaftlich gerechtfertigten Kredit zu entnehmen. Damit ist die eigentliche Deflation unmöglich. (jz39) Auch die Höhe der gegenwärtigen Diskontsätze kann nur von einem Monopolsystem gehalten werden; die Zerstörung des langfristigen Kredites, der Anlageindustrien, der Landwirtschaft und der volkswirtschaftlichen Arbeitsgelegenheit, die durch
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ein solches überhöhtes Zinsniveau herbeigeführt wird, ist wegen des Fehlens der Konkurrenz nur beim Notenmonopol möglich. Ein freies System, wie es in Deutschland bis 1875 und teilweise bis 1899 (Einführung des Unterbietungsverbots) bestanden hat, duldet auf die Dauer keine höheren Diskontsätze, als sie durch die Manipulationskosten und die Risikoquote erfordert sind.
Selbsthilfe der Bevölkerung verboten. —
Das herrschende wirtschaftspolitische System ist mit dem Gedanken des Zentralismus engstens verbunden, hat doch gerade heute die Zentralisation der Kreditbanken und der Monopolismus der Reichsbank ihren Höhepunkt erreicht, auf Grund der Gesetze und Notverordnungen, die unter diesem Regime erlassen worden sind. Der Zentralismus geht so weit, dass man der Bevölkerung sogar durch die Notgeldverordnung vom 17. Oktober 1931 verboten hat, sich im Wege gesunder Selbsthilfe mit den Mitteln des Scheckgesetzes die Verrechnungszahlungsmittel selbst zu schaffen, die die Reichsbank nicht liefern konnte. Die Verletzung des zentralistischen Prinzips selbst scheint also bereits als ein Insult angesehen zu werden, der die Ingangsetzung der Gesetzgebungsmaschine gegen die „störende“ dezentralistische Tendenz erfordert, auch wenn der Scheck, der keinem Annahmezwang unterliegt, als ein uninflationierbares Zahlungsmittel und noch dazu aus der englischen und deutschen Geschichte als das Hauptkampfmittel gegen die Deflation bekannt ist (S. S. 77).
Inflation und Deflation im herrschenden System verwurzelt. —
So ist das gegenwärtig herrschende verderbliche währungspolitische System vermöge des Annahmezwanges nicht nur mit dem Inflationismus untrennbar verbunden, sondern vermöge des Notenmonopols auch mit der zweiten Geissel der modernen
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Menschheit: der Deflation. (jz40) Ist schon das römische Reich wahrscheinlich durch eine große und anhaltende Deflationskrise zu Grunde gerichtet worden, so ist das deutsche Volk nicht willens, sein Reich ebenfalls durch diesen verhängnisvollen Zentralismus zerstören zu lassen. (jz41) Gegen den undeutschen und mit dem kulturellen Reichtum der deutschen Landschaften unvereinbaren Zentralismus setzen wir daher das andere System: Die Dezentralisation, die Selbstverwaltung und die Selbständigkeit freier industrieller, gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe. Die Verwirklichung auch dieses wirtschaftspolitischen Grundgedankens wird in den später zu erörternden Gesetzentwürfen versucht.
3. Der Begriff der Ehrlichkeit des Staates. (Jz40a)
Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern. —
Neben der Stellung zum Annahmezwang und zum Zentralismus ist es die Auseinandersetzung mit dem Ehrlichkeitsbegriff, in dem sich die alte preussisch-deutsche Wirtschaftspolitik, deren Wiederaufnahme hier gefordert wird, von der Wirtschaftspolitik des gegenwärtigen Systems grundsätzlich unterscheidet. (jz42) In der Art, wie die Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern (jz43) heute aufgefasst und umgrenzt wird, ist eines der letzten Fundamente der heutigen unpopulären und erfolglosen Wirtschaftspolitik zu erkennen. Der heute weit verbreiteten Ansicht von Macchiavelli, dass der Staat nicht ehrlich sein kann und nicht ehrlich zu sein braucht, setzen wir den preussischen Wahlspruch „Jedem das Seine" entgegen. (jz44) Dabei handelt es sich nicht um die Ehrlichkeit einzelner der leitenden Politiker, die hier (jz45) in gar keiner Weise angezweifelt werden soll, sondern um die Auswirkungen des von den letzten Regierungen geschaffenen Gesetzesrechts (jz46) auf die
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allgemeine Vertragstreue. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die im Münz-, Bank- und in den anderen Währungsgesetzen festgelegte Grundlage aller geldrechtlichen Beziehungen an allen wichtigen Stellen doppeldeutig ist, wenn ferner klarsteht, dass gegen die Inflation, diesem zum System erhobenen allgemeinen Vertragsbruch, entweder gar keine oder nur solche Vorkehrungen getroffen sind, die Hintertüren aufweisen, wenn die Regierung mit dem Mund der Inflation den Kampf ansagt und mit der Tat am Annahmezwang festhält, wenn endlich bewiesen werden kann, dass Deutschland, dessen Regierung die Goldwährung angeblich sichern will, nach dem Münzgesetz überhaupt keine Goldwährung, sondern eine Doppelwährung hat, so ist es erforderlich, ein solches System in aller Deutlichkeit als nicht ehrlich im rechtspolitischen Sinne zu bezeichnen, im Gegensatz zu jenem wirtschaftspolitischen Denken, dass diese Fehler strikt vermeidet.
Annahmezwang, Inflation und Erschütterung der Vertragstreue. —
Dass das Zwangskursregime die Inflation des Preissystems erst ermöglicht hat, wurde bereits erwähnt. Im Rahmen des Bürgerlichen Rechts ist Annahmezwang nichts anderes als die Verpflichtung, bei der Zession auch solche Forderungen zum vollen Nennwert anzunehmen, die dubios oder minderwertig sind, und auf jede Entschädigung für den erlittenen Verluft zu verzichten. Offenbar wäre eine solche Zumutung für den bürgerlichen Rechtsverkehr unerträglich, da sie dem Prinzip der Ehrlichkeit und der Vertragstreue zuwiderläuft. Wenn ein solches Verlangen schon im Privatverkehr untragbar ist, so muss um so mehr Erstaunen hervorrufen, dass das Reich mit dem Gesetz vom 30. Juni 1909 und mit dem Bank- unc Münzgesetz vom 30. August 1924 eine
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solche Verpflichtung allgemein verbindlich erlassen hat, hiermit die Ehrlichkeit aufs tiefste untergrabend, wie die Inflationsperiode bewiesen hat.
Wenn schon an vielen Stellen die Erkenntnis dieser Zusammenhänge gefehlt hat — überall kann sie nicht gefehlt haben, denn ohne die verborgene Absicht, irgendwann einmal minderwertige Leistungen für voll aufzuzwingen, würde das Gesetz von 1909 keinen Sinn gehabt haben —, so müssten doch die Erfahrungen der fünfjährigen Inflation (jz47) auf das Billionenfache dazu geführt haben, diesem System des Zwangskurses ein Ende zu machen. Der Mangel jedes Versuchs in dieser Richtung muss als erster Beweis dafür angenommen werden, dass der Ehrlichkeitsbegriff der Systemregierungen auf die Dauer zu einer Erschütterung des Begriffs der Vertragstreue führt.
Doppeldeutigkeit aller drei Währungsgesetze. —
Dazu kommt die Doppeldeutigkeit der Währungsgesetze. Das Münzgesetz vom 30. August 1924 erklärt in § 1:
„Im deutschen Reich gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Reichsmark, welche in 100 Reichspfennige eingeteilt wird."
Die §§ 2, 3 und 4 erklären dann nicht etwa, dass eine Reichsmark gleich dem Gewicht von so und so viel Gramm Feingold sei; eine solche Erklärung fehlt vielmehr im ganzen Münz- und Bankgesetz und findet sich nur in der 5. Durchführungsverordnung vom 17. April 1927 zum Gesetz über wertbeständige Hypotheken, also an abgelegener Stelle. In den §§ 2, 3 und 4 des Münzgesetzes steht vielmehr nur, dass Reichsgoldmünzen über 10 und 20 Reichsmark ausgeprägt werden „sollen", und dass, wenn diese ausgeprägt werden, aus einem Kilogramm Gold 139 1/2 Zwanzigmarkstücke ausgeprägt werden müssen. Die für den Reichsmark- und Goldwährungs-
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begriff entscheidende Gewichtsdefinition der Reichsmark ist also in einer prägetechnischen Klausel versteckt, die sich zur Zeit ausser Anwendung befindet. Noch wichtiger ist aber der § 5 des Münzgesetzes, der den § 1 des Gesetzes materiell widerruft:
„Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind fortan", heisst es da,
,,a) die in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Goldmünzen und die von der Reichsbank ausgestellten, auf Reichsmark lautenden Noten unbeschränkt,
b) die übrigen ... Reichssilbermünzen (bis zum Betrage von 20 RM.) ... „
Neben die eben festgelegte Reichsmarkdefinition (= 1/2790 kg Feingold) wird hier also eine weitere Definition gestellt, die man am besten dahin formuliert, dass eine Reichsmark auch gleich dem hundertsten Teile eines Hundertmarkscheines der Reichsbank ist. Diese Doppeldefinition bedeutet die Statuierung einer Doppelwährung, solange die Einlösung besteht, und nachdem die Einlösbarkeit durch die Devisen-gesetzgebung des Jahres 1931 aufgehoben ist, die Statuierung einer Parallelwährung, wie das schon Adolf Wagner und S. Bubge für analoge Fälle nachgewiesen haben.
(Geld- und Kredittheorie ..., 2. Auflage. S. 87; ebenso S. Budge, I.1. S. 164). (jz48) Diese in § 5 statuierte Parallelwährung, die wir heute in Deutschland haben, steht aber im Widerspruch zu der in § 1 statuierten alleinigen Goldwährung.
Dieselbe Doppeldeutigkeit findet sich im Bankgesetz § 3 Abs. 2:
„Die Reichsbanknoten sind ausser Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland".(jz49)
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Nicht Goldwährung, sondern Parallelwährung in Deutschland gesetzlich gültig. —
Diese verstecke Einführung des verwerflichen Systems der Parallelwährung, wobei die eine der beiden Zwangskurswährungen noch dazu eine ganz gewöhnliche Papierwährung ist, bildet die Ursache der tiefliegenden Inflationsfurcht des deutschen Volkes. (1) (jz50) Die Proklamationen der höchsten Stellen über die unbedingte Aufrechterhaltung der Goldwährung müssen ernste Bedenken erwecken, wenn die Gesetze, auf die man sich dabei stützt, gar keine Goldwährung, sondern eine Parallelwährung statuieren. Von einer so hohen Stelle, als einer Regierung, kann man nicht vermuten, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen nicht im klaren ist; läge eine solche subjekive Unfähigkeit vor, so müssten die Handlungen und Erklärungen doch der Regierung zugeschrieben werden, da anders das Volk einer unverantwortlichen Führung ins Ungewisse überantwortet wäre.(jz51) Sind die Erklärungen der Regierung ihr aber zuzurechnen, so ist ernstlich die Frage nach ihrer Richtigkeit zu stellen; sowie nach der rechtspolitischen Ehrlichkeit eines Systems, das solche Doppeldeutigkeiten zur gesetzlichen Grundlage aller auf Geld lautenben Vertragsbeziehungen eines Volkes macht.
Doppeldeutigkeit auch des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken. —
Die Tatsache der Doppeldeutigkeit der Währungsgesetze, die sich im Vorkriegsrecht bis 1910 nicht fand, hängt eng zusammen mit
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(1) Das in Teil III und den Gesetzentwürfen vorgeschlagene Währungssystem ist nicht dem Vorwurf der Parallel- oder der Doppelwährung ausgesetzt, weil beide Bgriffe den Zwangskurs voraussetzen, der hier ja gerade beseitigt werden soll.
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der Stellung der Regierungen des gegenwärtigen Systems zum Inflationsproblem. Nicht nur die beiden deutschen Währungsgesetze haben Hintertüren, die der Inflation jederzeit Eingang verschaffen können, sondern auch das dritte und letzte Gesetz, das hier in Frage kommt: Das Gesetz über wertbeständige Hypotheken vom 23. Juni 1923. Dieses Gesetz ist besonders wichtig, weil es sich im Unterschied zu den ebengenannten auf die langfristigen Verträge bezieht, insbesondere auf fast alle in Deutschland laufenden Hypotheken und Pfandbriefe, Werte von heute wieder weit über 20 Milliarden RM. Die erste Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 29. Juni 1923 bestimmt, dass der Londoner Goldpreis für die Umrechnung der Goldhypotheken massgebend sein soll. Die Verordnung ist nun so gefasst, dass drei Faktoren bei der Errechnung des Londoner Goldpreises zusammenkommen müssen:
Der Londoner Goldpreis,
die Bekanntgabe dieses Preises durch den Reichswirtschaftsminister und
der Mittelkurs der Berliner Börse.
Daraus ergibt sich, dass die Verwaltungsbehörden von sich aus ohne jede Bemühung des Gesetzgebungs-apparates inflationieren können, indem sie die Veröffentlichung des Londoner Goldpreises vom Reichs-wirtschaftsminister unterlassen oder die amtliche Notiz des Sterlingkurses an der Berliner Börse nicht zustande gebracht wird.
Dannenbaum, der massgebende Kommentator des Hypothekenbankgesetzes, sagt darüber zutreffend auf S. 60:
„Es ist keine wie immer geartete Goldklausel denkbar, die nicht durch staatlichen Eingriff ausser Kraft gesetzt werden könnte. Man denke an die Vorkriegsgoldklauseln, die durch die Kriegsverordnungen mit einem Federstrich aus der Welt geschaffen wurden. Aber gerade, wenn dem so ist, ist es doppelt unrichtig, bei stabilisierter Währung an Goldklauseln feftzuhalten, die eine willkürliche Beein-
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flussung auch ohne Gesetzgebung zulassen. Will man eine ehrliche Goldklausel — und man kann das in der stabilisierten Wirtschaft wollen —, dann spreche man sie ehrlich aus. Die jetzige Goldklausel verhindert nicht nur in ihrer juristischen Auswirkung den Übergang zur deutschen Währung, sondern stört auch bei Auslandsanleihen den größten ausländischen Geldmarkt, den amerikanischen. So kommt es, dass die Hypothekenbanken nur indirekt Gelder aus Amerika heranziehen konntn, nämlich durch die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt, und in einem Falle durch die Deutsche Bau- und Bodenbank. Beide Anstalten haben eine sehr ordnungsmässige und klare Goldverschuldung übernehmen müssen, und beide Anstalten sind mehr oder minder Reichsanstalten. Welchen Sinn soll es haben, das auf diese Weise das Reich das Valutarisiko trägt, das es die einzelnen Privaten zu tragen verhindert. ...“
Wir kommen also zu der eigenartigen Feststelllung, dass alle drei Währungsgesetze Deutschlands, durch die die Goldwährung unerschütterlich errichtet sein soll, die jederzeit entwertbare Papiermark von vornherein als gleichberechtigt neben die wertbeständige Goldeinheit stellen bzw. durch Hintertüren die Regierung in die Lage setzen, durch rein administrative Massnahmen ohne Beschreitung des Weges der Gesetzgebung und auch ohne Mitzeichnung des Reichspräsidenten (Notverordnung) das Volk den Schrecken der Inflation auszuliefern. Über die Inflationsfurcht, die sich bei einer so ungewissen Rechtslage des Volkes notwendigerweise bemächtigen muss (jz52), braucht man sich demnach nicht zu wundern. Dieser Art von Ehrlichkeit (jz53) des Staates muss der Krieg erklärt werden. Nur die rücksichtslose Abkehr von dem
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System der Zweideutigkeit und der Hintertüren kann die Inflationsfurcht (jz54) beendigen und das Vertrauen (jz55) wiederbringen, dessen die deutsche Wirtschaft so dringend bebarf.
Nur die Rückkehr zu den Währungsgrundsätzen, die bis zum 1. Januar 1910 in den deutschen Gesetzen unzweideutig und vorbehaltslos niedergelegt waren, kann die radikale Ehrlichkeit im deutschen Geldwesen wieder aufrichten. (jz56)
Nicht nur der eigenartige Inhalt der deutschen Währungsgesetze, sondern auch andere Momente sind geeignet, Misstrauen gegen die deutsche Währung und die Gutgläubigkeit der Regierungen des gegenwärtigen Systems zu säen. Jahrelang haben die Reichsregierung, die Reichsministerien und die Reichsbank gegen die Fakurierung in Goldmark gekämpft. Vor dem Kartellgericht hat sich die Regierung gegen die Goldklauseln gewandt. Welchen Sinn kann diese einheitliche und konsequente Stellungnahme der Regierungen des heutigen Systems haben, wenn nicht den der Offenhaltung der Möglichkeit einer Inflation?
Noch viele andere Beispiele für den Macchiavellischen „Ehrlichkeitsbegriff" des Regierungssystems liessen sich aufführen, so die Verschleierung des ausländischen Notenbankkredits von 620 Mill. Reichsmark in den Ausweisen der Reichsbank, wo dieser Schuldposten wahrscheinlich durch Absetzung von den Aktiven statt unter den Passiven verbucht ist, und das Verbot der Veröffentlichung von Börsenkursen. Durch dieses Verbot hat man monatelang die Ausplünderung der Bevölkerung durch Kursschnitte ermöglicht. Man befand sich damit in dem Irrtum jenes Mannes, der vermeinte, die Kälte seines Zimmers durch Zerstörung des Thermometers beseitigen zu können.
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Der in der geltenden Gesetzgebung ausgesprochene staatliche „Ehrlichkeitsbegriff" ist mithin als eine der letzten Ursachen für das Fehlschlagen aller Regierungsversuche der letzten Jahre anzusehen. Der Kampf gegen Misstrauen (jz57) Krise und Inflation kann nur durch Rückkehr zu dem radikalen Ehrlichkeitsbegriff des Deutschland von vor 1890 und seiner Gesetzgebung siegreich geführt werden. (jz58) Nicht in zufälligen Unglücksfällen liegt die Schwäche der heutigen Regierungsmethode, sondern in der Untauglichkeit ihrer letzten geistigen Fundamente. Mit dem verruchten System des Annahmezwanges, dem bolschewistischen Zerstörer Zentralismus und der zweideutigen Gesetzesehrlichkeit kann ein grosses Reich inmitten von Schwierigkeiten und Feinden erfolgreich nicht geführt werden. (jz59)Leistungsfähigere Regierungs- und Kampfesmethoden müssen herangezogen werden. Die Geschichte zeigt, wo sie entwickelt waren und was sie geleistet haben. Dieses andere System ist auf die heutige Lage anzuwenden. (jz60)
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III. Die Hauptgedanken der Gesetzentwürfe.
1. Die gegenwärtige Lage als Ausgangspunkt.
Die Kassen des Reichs, der Länder und der Gemeinden werden in wenigen Wochen leer sein. Die Gold- und Devisenreserven der Reichsbank zur Aufrechterhaltung der Parität der Reichsmark, die bis jetzt eine Reichsbanknotenmark ist, werden erschöpft sein. Der grösste Teil (jz61) der Betriebe, die heute noch offen halten, wird schliessen müssen, da der Zahlungsverkehr im Inlande und vom Auslande durch Restriktionen und Devisenbewirtschaftung immer mehr zum Erliegen kommt. Erhalten die unterstützten Massen keine Gelder mehr ausgezahlt, so werden sich aufruhrartige Zustände herausbilden, in denen die Strasse die Herausgabe von Papiergeld erzwingen wird. Das herrschende System des Zwangskurses wird keine andere Möglichkeit sehen, als diesen Geldzeichen den Annahmezwang zu verleihen. (jz62) Die Inflation wird beginnen. (jz63) Sie wird aber nicht im geringsten eine Besserung der Wirtschaftskrise bringen, sondern nur noch größere Entbehrungen, noch weitere Absatzstockung, noch höhere Zollmauern und letzten Endes eine ungemeine Erbitterung, die sich gegen die Urheber der Inflation richten und vor nichts zurückschrecken wird. (jz64)
Nicht andere Phrasen, sondern anderes System. —
Die heutigen Regierungen gehen mit offenen Augen (jz65) untätig (jz66) diesem Ende entgegen. Nicht nur ihre Lethargie, sondern die Unzulänglichkeit ihrer Methoden macht sie kampfunfähig gerade in dieser schwersten Stunde. Neue Regierungen werden die Aufgabe haben, von Grund auf Wandel zu schaffen. Sie werden sofort handeln (jz67)
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müssen, aber nicht blindlings in oberflächlicher Umkehr der Richtung und der Phraseologie unter Weiterverwendung der verderblichen Methoden, sondern mit klarer Einsicht in die letzten Ursachen des Fehlschlags der bisherigen Bemühungen. Dieses neue geistige Fundament wird sie allein in die Lage versetzen, in wirksamer Weise die Deflation sofort zu beenden, die Inflation unmöglich zu machen und das Zinsniveau zu senken. Das wirtschaftliche Leben des Landes, befreit von der Strangulation des schlechten Geldes fehlgeleiteter Banken und des Zentralimus, wird dann genau wie im Jahre 1923/24 schnellstens wieder aufleben. (jz68) Initialzündungen durch die Errichtung neuer zentralistischer Institute in Berlin zwecks angeblicher Arbeitsbeschaffung sind dann überflüssig; sie würden überdies wirkungslos sein; ebenso, wie nicht einmal Kampferspritzen einen Erstickenden zum Leben erwecken können (jz69), dessen Atmung und Blutkreislauf durch Stricke abgebunden sind.
Vergleichung mit dem Inflationsjahr von 1923. —
Auch im Somner 1923 noch wurde von berühmten Sachverständigen und von Grossbankberichten das Vorhandensein einer Inflation geleugnet. Viele Gründe machte man für die schlechte wirtschaftliche Lage verantwortlich, insbesondere den schleppenden Fortgang der aussenpolitischen Verhandlungen, die Höhe der Preise und die politische Unruhe. Die Tatsache, dass von den 13,5 Milliarden Goldmark Reichsausgaben (umgerechnet, amtliche Ziffern) im Jahre 1923 11,8 Milliarden mit der Notenpresse und nur 1,5 Milliarden durch Steuereingänge finanziert wurden, übersah man. Die Erkenntnis dieses einfachen Sachverhalts hätte dazu führen müssen, dass man schon Jahre vorher die Zahlung der Steuern in Gold angeordnet, die Notenpresse entbehrlich gemacht und die Inflation beendet hätte. (jz70)
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Genau so wird heute immer wieder behauptet, dass die Deflation nicht beendet werden könne, bevor nicht die internationalen Schuldenkonferenzen zur Entscheidung gekommen seien. Die analoge, jahrelang erwartete Reparationskonferenz von London schloss am 30. August 1924; sie dekredierte die Stabilisierung der deutschen Währung, neun Monate nachdem sie durch eine Volksbewegung gegen den Willen der deutschen Regierung im November 1923 stabilisiert worden war. Genau so werden jetzt die Tatsachen die Beendigung der Deflation erzwingen, wiederum vielleicht gegen die Gefängnisdrohungen missleiteter Regierungen, und wiederum viele Monate, bevor die aussenpolitischen Konferenzen zu einem Ergebnis gekommen sein werden. (jz71)
Zerstörung des Kreditverkehrs 1923 und 1932. —
Das Geheimnis der Beendigung der Deflation wird dem Wunder der Beendigung der Inflation sehr ähnlich sein. (jz72) Damals wie heute waren fast die gesamten Kreditmittel der Reichsbank dem Staate bzw. den illiquiden Finanzkonzernen zugewandt. In Goldmark umgerechnet hatte die Reichsbank im September 1923 nur 152,8 Millionen Mark oder nur 7 % ihrer Mittel für den Diskont von Handelswechseln verwendet, und 1888,0 Millionen Mark oder 93 % ihrer Mittel illiquide dem Reiche geliehen. Die Verteilung einer normalen Monatsproduktion an Gütern von 6 bis 10 Milliarden Goldmark in ganz Deutschland sollte also mit dem minimalen Bargeldumlauf von 152,8 Millonen Goldmark bewerkstelligt werden, ein offenbar unsinniges Verlangen.
Die Leistungen der Reichsbank können mit den Leistungen der Reichsbahn verglichen werden. Wenn die Reichsbahn eines Tages erklären lässt, das sie durch den fort-
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gesetzten Hin- und Hertransport von Millionen von Sandsäcken im Auftrage irgend eines Grosskonzerns (jz73) gänzlich überlaftet wäre und keinerlei Frachten mehr annehmen könne, so würde offenbar der gesamte Güterumlauf zum Erliegen kommen und eine Hungersnot ausbrechen. Das ist aber die Lage der Reichsbank im Jahre 1923 und heute.
Der Umsatzkredit der Notenbanken ist für den Umsatz der täglichen volkswirtschaftlichen Erzeugnisse genau so unentbehrlich, wie die Frachtleistungen der Reichsbahn (jz74). Die Reichsbank hat heute von ihren 3,3 Milliarden Krediten etwa 1,5 Milliarden direkt und indirekt unter Verletzung des Bankgesetzes an das Reich, die Länder und die Kommunen geliehen; etwa eine Milliarde hat sie an illiquide Finanzkonzerne langfristig gegeben und nur etwa 0,8 Milliarden RM. oder 21 % ihrer Mittel hat sie den Bestimmungen ihres Gesetzes entsprechend als echten Umsatzkredit der Wirtschaft zur Verfügung gestellt. (jz75) Genau wie im Jahre 1923 ist fast der gesamte Güterumsatz (jz76) der Volkswirtschaft zum Erliegen gekommen. Mangels Verkaufsmöglichkeit sind die Preise der Waren, Grundstücke und Effekten, in Gold gerechnet, 1923 und heute auf ein Minimum gefallen; alle Kreditunterlagen sind daher zerstört.
Diese Entwertungen sind die normale Folge jeber Zerstörung der Verkehrsmittel. Mit 7 oder 21 % ihrer Kredite kann die Reichsbank genau so wenig den finanziellen Umsatz von 10 ober 15 Milliarden RM Gütern bewerkstelligen, wie die Reichsbahn die körperliche Verfrachtung mit 7 oder 21 % ihrer Verkehrsleistungen. Es herrscht also heute wieder das, was andere Zeiten eine Hungersnot nannten; nicht hervorgerufen durch Mangel an Fabrikaten, sondern durch eine völlige (jz77) Zerstörung des finanziellen (jz78) Transportapparates, die derjenigen einer (jz79) Stillegung des Eisenbahnwesens gleichkommt. Fast ist die Lage noch schlimmer, denn bei einem
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Versagen der Eisenbahnen vermöchte man sich durch privaten Wagentransport zu helfen. Die Reichsbank hat aber im Gegensatz zur Reichsbahn ein (jz80) Monopol; mit Hilfe des Verbots privater Zahlungsmittel vom 17. Oktober 1931 (erlassen auf Grund der 3. Notverordnung, Teil 5, Kapitel 9) hat die Regierung jede Selbsthilfe des Verkehrs unter schwere Strafe gestellt. (jz81)
Keine Neuauflage des Havensteinschen Systems tragbar. —
Dass der Anteil der Privatkredite mit 21 % heute noch etwas höher ist, als 1923, wo er zeitweise nur 7 % betrug, ist wenig tröstlich. Denn die Bemühungen weitester Kreise, die sich für sachverständig halten, gehen ja heute dahin, das undeckbare Defizit der Reichskasse und dazu noch eine sogenannte Initialzündung durch grosse öffentliche Aufträge im Wege des weiteren indirekten Schatzwechseldiskonts bei der Reichsbank zu finanzieren. Die Reichsbank soll also noch mehr illiquide Kredite an das Reich und andere illiquide Schuldner ausgeben. Die Umschnürung der Privatwirtschaft soll also fester gezogen werden; davon erwartet man eine Belebung des Erstickenden. Sie wird nicht eintreten. Eine Verschlimmerung wird Platz greifen: Die Reichsbank kann diese neuen Staatskredite ja nur geben, indem sie den Privaten den Kredit noch mehr entzieht. Wird dieser Weg beschritten, den man noch vor 8 Jahren einfach „System Havenstein" nannte (heute sagt man „open market policy"), so wird der negative Rekord von 1923 mit 7 % = 152 Millonen GM. Handelswechselbestand bald wieder erreicht sein. Der Güterumsatz wird dann ebensweit zum Erliegen gekommen sein, wie im November 1923. Wiederum wird nicht die Einsicht, sondern die Macht der Ereignisse die Umkehr erzwingen. (jz82)
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Die Lösung damals und heute. —
Die Lösung erfolgte damals durch den allgemeinen Übergang zur wertbeständigen Rechnung, durch die Einziehung der Steuern in Gold (jz83) wonach der Etat ohne Notenpresse gedeckt werden konnte, und durch die Verwendung der vollen Hälfte der Mittel der Rentenbank und fast der gesamten Mittel der entlasteten Reichsbank für die Zwecke der Umsatzfinanzierung, wodurch der Güterkreislauf fast sofort wieder in Gang kam, die Arbeitslosen von der Strasse verschwanden und Produktion und Konsum wieder in Verbindung gebracht wurden. (jz84) Heute in der Deflation wäre also dem Analogschluss zufolge etwa folgendes zu tun:
1. Die Schaffung einer absolut ehrlichen wertbeständigen Währung und die allgemeine Rechnung in dieser;
2. Die Herausnahme des Kredits von Reich, Ländern und Gemeinden und der Finanzkonzerne aus der Reichsbank; mithin die Entlastung dieser;
3. Die Schaffung eines neuen Systems der Zahlungsmittelausgabe zwecks voller Befriedigung des echten Umsatzkreditbedarfs der Wirtschaft; nach den schlechten Erfahrungen mit dem Zentralismus müsste das System dezentralistisch sein.
Die Idee der Verrechnung als gemeinsamer Bestandteil aller vier Gesetzentwürfe. —
Der Inhalt der „Vier Gesetzentwürfe“ geht über die Konsequenzen aus der Analogie mit der Lage des Jahres 1923 weit hinaus und sieht einen Gesamtplan unter einheitlichen Gesichtspunkten vor. Die Methode ist durch die entwickelten gesunden Regierungsgrundsätze gegeben; das Objekt sind die Störungen im Zahlungsverkehr, die sich fortschreitenc vergrössern. Nicht alle Schwierigkeiten sollen mit einem Schlage beseitigt werden, sondern nur die Deflation, die erstickende Einschnürung der Wirtschaft.
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Das gegenwärtige Bild der Deflation zeichnet sich uns wie folgt: Bestehende Schuldverhältnisse finden nur noch in Ausnahmefällen ihre natürliche, bei ihrer Entstehung vorgesehene Beendigung. Verlängerung der Schuldverhältnisse (Stillhaltung) ist zu einer nomalen Erscheinung geworden, während die gewaltsame Beendigung der Schuldverhältnisse durch Zahlungseinstellung, Zwangsvergleich und Konkurs in dauernder Zunahme begriffen ist. Weil die natürliche Abwicklung der bestehenden Schuldverhältnisse gestört ist, können neue Schuldverhältnisse nur noch in geringem Umfange zur Entstehung gelangen. Der unmittelbare Tausch von Ware gegen Ware oder von Ware gegen Geld bleibt als einziges Aushilfsmittel für diejenigen übrig, die neue Schuldverhältnisse nicht mehr begründen können. Absatzstockung und Steuerrückgänge sind die Folgen hiervon.
Der Krampf der Wirtschaft wird erst dann gemildert werden können, wenn die natürliche Abwicklung der bestehenden Schuldverhältnisse wieder zur Regel wird. Gewaltsame Veränderungen der Schuld durch Inflation, Devalvation, Schuldherabsetzung, Umschuldung und dergleichen sind abzulehnen, da sie die Lage nur noch verschlechtern können.
Es muss versucht werden, die Schuldverhältnisse zu einer Lösung zu bringen, indem mehr als bisher von dem Prinzip der Verrechnung Gebrauch gemacht wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in den §§ 387—396 ein Surrogat der Zahlung, ein gesetzliches Recht des Schuldners zur Aufrechnung festgesetzt. Diese Möglichkeit zur Zwangsaufrechnung genügt aber nicht in der gegenwärtigen Lage. Die Zwangsaufrechnung des BGB. muss durch eine vertragsmässige Aufrechnung (Verrechnung) eine Ergänzung finden, indem der Grundsatz festgestellt wird:
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Jeder Gläubiger erklärt sich bereit, seine eigenen Schuldverpflichtungen gegen sich gelten zu lassen, selbstverständlich mit der Maßgabe, dass nur fällige Forderungen verrechnet werden können (G. Ramin).
Soweit dieses Verrechnungsprinzip von der Privatwirtschaft angewandt wird, kann es sich nur um eine freiwillige vertragsmässige Erklärung handeln. Es sind diejenigen Gesetze zu beseitigen, die eine solche freiwillige Verrechnung verbieten. Soweit Staat und öffentliche Körperschaften eine erweiterte Verrechnung nach diesem Prinzip gegen sich gelten lassen wollen, bedarf es der gesetzlichen Regelung.
In den nachfolgenden Entwürfen von Verordnungen ist der Versuch gemacht worden, das Prinzip einer erweiterten Aufrechnung (Verrechnung) bei Staat, Ländern und Geminden durchzuführen und der Privatwirtschaft die Freiheit zu geben, die freiwillige Verrechnung in erweitertem Umfange in Form der Selbsthilfe zu ihrer eigenen Rettung durchzuführen.
2. Die Sanierung des kurzfristigen Kredits des Reichs:
die Ausgabe von uninflationierbaren Reichskassenscheinen.
Ausgabe von Reichskassenscheinen. —
Nur ein Vorschlag, der auch der erschöpften Reichskasse sofortige Hilfe zu bringen vermag, kann heute in Betracht kommen. Der erste Entwurf geht davon aus, dass der versteckte Fehlbetrag von Reich, Ländern und Gemeinden sich noch heute trotz der Steuererhöhung des Juni 1932 auf 2 bis 3 Miliarden beläuft, und dass ein solches Defizit durch Steuererhöhungen und Gehaltsküzungen auch bei rigorosem Vorgehen überhaupt
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nicht mehr gedeckt werden kann. Eine weitere Inanspruchnahme der Reichsbank durch Reichsschatzwechsel auch auf indirektem Wege ist nicht nur durch das Bankgesetz § 25 verboten, sondern wird auch von den Verfassern der Gesetzentwürfe abgelehnt, da sie nichts anderes als die Verstärkung des Systems Havenstein bedeutet.
Überhaupt befinden wir uns schon seit langem wieder mitten im Havensteinschen System. (jz85) Auf dem Umwege über die Grossbanken und über die Akzept- und Garantiebank hat die Reichsbank für rund 1,3 Milliarden RM. Finanzwechsel der öffentlichen Hand diskontiert. Rechnet man den Silbergeldumlauf mit 1,4 Milliarden hinzu (jz86), so besteht schon heute fast die Hälfte des gesamten Zahlungsmittelumlaufs aus verkapptem Staatspapiergeld. Für diese Zahlungsmittel besteht Annahmezwang, daher dringende (jz87) Inflationsgefahr. Die Deckung des riesigen neuen Haushalts-defizits durch die verbotene Ausgabe irregulären Staatspapiergeldes mit Zwangsumlauf wäre also Inflation.
Die Prinzipien der Ehrlichkeit und der Ablehnung des Annahmezwanges verlangen die Beendigung dieses Systems verkappten, irregulären und gefährlichen Staatspapiergeldes. Wir schlagen vor, an seiner Stelle gut fundierte und ungefährliche Reichskassenscheine auszugeben. Die Ausgabe solchen mit Annahmepflicht nicht versehenen Staatspapiergeldes entspricht der Tradition der deutschen Länder. Insbesondere der preussische Staat hat durch dieses Mittel gerade in Not- und Kriegszeiten immer wieder die Auffüllung seiner Kasse ohne Inflation erreichen können. Vor dem Kriege belief sich der Umlauf derartiger Reichskassenscheine auf 240 Millionen Mark.
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Reichskassenscheine als Steuerschecke oder Steueranweisungen. —
Solche Reichskassenscheine bedeuten wirtschaftlich nichts anderes als die Mobilisierung von fälligen Steuerforderungen; sie sind typisierte Steuerschecke, ähnlich den privaten typisierten Verrechnungsschecken des dritten Gesetzentwurfs. Die Bevölkerung hat laufend grosse Beträge an Steuern zu zahlen; der Fiskus und seine Beamten zahlen laufend grosse Beträge an die Bevölkerung. Zwischen diesen Forderungen und Schulden ist eine Verrechnung genau so möglich, wie eine Kompensation zwischen den Forderungen und Schulden der privaten Wirtschaft im Wege des Scheck und Girosystems.
Die Erkenntnis, dass ein mit Zwangsumlauf nicht versehenes Staatspapiergeld bei richtiger Handhabung nur das Scheck- und Anweisungsgeld darstellt, dessen der staatliche Sektor der Wirtschaft genau so wenig entraten kann, wie der private, ist zwar in der heutigen Wissenschaft verloren gegangen, war aber in Preussen über 100 Jahre lang ein Bestandteil der Währungs- und finanzpolitischen Tradition. Zum Beweise dafür lässt sich insbesondere der Wortlaut der "Verordnungen der preussischen Könige anführen. Schon Friedrich Wilhelm III. erklärte in der „Fernerweisen Verordnung wegen der Tresorscheine vom 5. März 1813" (Pr. Gesetzsammlung 1813 S. 23) folgendes:
„§ 3: Diese Tresor- und Thalerscheine sind als Steueranweisungen zu betrachten, welche durch die in den §§ 11, 12, 13, 14 und 15 der Verordnung vom 19. Januar d. J. aufs neue ausgeschriebene Vermögens- und Einkommenssteuer realisiert und so, wie sie eingegangen sind, vernichtet werden sollen.
§ 4: Ihre Realisation ist um so gewisser auf die vorgedachte Weise zu erwarten, als ... das erste Prozent der Vermögenssteuer ... nach den geringsten Berechnungen 6 Millionen Thaler einbringen muss ...
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§ 8: Da die Tresor- und Thalerscheine auf die Vermögenssteuer nach dem Nennwerte wieder angenommen werden, so sind sie auf dem kürzesten Wege eine Anweisung zur Kompensation."
Diese Verordnung ist von Hardenberg unterzeichnet.
Unentbehrlichkeit der Reichskassenscheine. —
Die Verfasser dieser Vorschläge sind überzeugt, dass eine gut organisierte Finanzverwaltung überhaupt nicht ohne Reichskassenscheine auskommen kann. Auch in guten Zeiten muss eine geordnete Finanzverwaltung derartiges Steuergeld ausgeben, nicht weil die Reichskasse ihrer bedarf, sonbern weil nur so deflationistische Stockungen vermieden werden können.
Heute zieht die öffentliche Hand in Deutschland etwa 40 – 45 % des Volkseinkommens in Gestalt von Abgaben und Beiträgen usw. an sich. Dafür sind Zahlungsmittel erforderlich. Das Bankgesetz verbietet aber geradezu die ausreichende Versorgung dieses staatlichen Sektors der Wirtschaft mit Zahlungsmitteln. Deflationistische Einsperrung von Steuergeldern auf Reichsbankkonten, Störung und Abdrosselung des Zahlungsverkehrs im privaten Sektor der Wirtschaft sind die Folgen. Der Fiskus verlangt also heute die Bewegung von 40 – 45 % des Volkseinkommens und der damit zu kaufenden Güter, ohne die dafür erforderlichen Zahlungsmittel bereitzustellen: er verschärft damit die Arbeitslosigkeit und den Absatzmangel aufs schwerste. Er schneidet sich selbst von den Steuerquellen ab, denn diese können nur fliessen, wenn der erforderliche Warenumsatz erst einmal durchgeführt ist. Gibt er die erforderlichen Zahlungsmittel aus, so erhöht er nicht nur die steuer-pflichtigen Umsätze, nach denen die Steuern bemessen werden, sondern er macht auch uneinbringliche Forderungen einbringlich. Verwendet er einen Teil der Zahlungsmittel, um die auf 1000 Millionen zu
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schätzenden Schulden bei seinen Lieferanten zu bezahlen, so setzt er diese in Stand, ihrerseits ihre Steuerschulden zu begleichen.
Die allgemeine Aufrechnung vorhandener Forderungen und Gegenforderungen, die heute gehemmt ist, würde in Gang kommen, soweit sie im staatlichen Sektor bisher gehemmt war. Das Transportmittel „Geld" würde auf diesem Sektor wieder zu arbeiten beginnen; die Schrumpfung und Strangulierung der Wirtschaft wäre insoweit behoben. (jz88)
Abgesehen von der Zinsersparnis für das Reich würde hierdurch die Reichsbank weitgehend entlastet sein. Die Gefahren, welche der bisherige mit Annahmepflicht ausgestattete Notenumlauf mit sich bringt, wären vermindert. Die Reichsbank, deren Hauptgeschäft heute die Gewährung von in Wahrheit langfristigen Krediten an die öffentliche Hand und an gestützte Industriekonzerne ist („größte Hypothekenbank Deutschlands"), was im Widerspruch zu ihrem Statut steht, wäre wieder auf die Grund-lagen des Bankgesetzes zurückgeführt, was den öffentlichen Kredit angeht. Hiermit wäre die wichtigste Grundlage für eine Reorganisation der Reichsbank geschaffen, wie sie der Gesetzentwurf 4 vorsieht. Die Reichsbank erhält damit wieder die Fähigkeit, dem Gesetz entsprechend dem Handel und der Industrie Umsatzkredite in ausreichendem Masse zur Verfügung zu stellen (*), ihre Verkehrsfunktion also wieder zu erfüllen (vgl. S. 105 ff.). (jz89)
Sicherung der Reichskassenscheine durch die Steuerfundation. —
Die Vollwertigkeit eines Zahlungsmittels wird nicht durch das Vorhandensein einer Gold- und Devisendeckung gesichert, auch nicht durch die einfache Verknappung der Ausgabe, die nur deflationistisch wirkt, sondern durch dasselbe Mittel,
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welches fällig werdende Anleihen auf den Kurs von 100 % treibt: Durch die Gewissheit, dass mindestens der Emittent die Schuldverpflichtung jederzeit zu 100 % in Zahlung nimmt.
Besteht keine Einlösungspflicht in Gold — und diese kann heute nicht in Frage kommen —, so hat diese Pari-Annahme nur dann Bedeutung, wenn nicht nur aus diesen Zahlungsmitteln Forderungen gegen den Emittenten bestehen, sondern wenn jederzeit auch Forderungen des Emittenten gegen die Masse der Bevölkerung bestehen und immer neu fällig werden. Denn nur dann besteht Verrechnungsmöglichkeit. Der Noteninhaber wird mangels Einlösung in barem Golde nur dann effektiv zu 100 % befriedigt, wenn er oder eine andere erreichbare Person eine fällige Schuld gegen die emittierende Bank hat, die er zum Nenntwerte gegen seine Forderung aufrechnen kann.
Banknoten und Reichskassenscheine bleiben also solange auch ohne Annahmezwang auf Pari, als die Ausgabestelle erstens zur Inzahlungnahme zu Pari verpflichtet ist, und zweitens ihre Geschäftspolitik so einrichtet, dass täglich ein grosser Betrag ihrer Forderungen gegen die Aussenwelt fällig wird, damit die Verrechnung auch wirklich durchgeführt werden kann. Man nennt dieses Prinzip die „Rückströmung"; angewandt auf das tägliche Fälligwerden von Steuern und die Verwendung dieser Steuerforderungen zur Pari- Aufrechnung gegen rückfliessendes Staatspapiergeld, nennt man dieses Sicherungsmittel die „Steuerfundation"; die Anwendung auf das täglich Fälligwerden eines Teiles des Wechselbestandes bei einer Notenbank und die Bereitstellung dieser Forderungen zur Verrechnung mit Forderungen aus umlaufenden Banknoten nennt man „Handelswechselfundierung".
Alle Vorschriften des Reichsbankgesetzes zur Sicherung der heutigen Reichsbanknoten laufen nun
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auf nichts anderes hinaus, als auf die Sicherung dieser Rückströmung durch die strikte Durchführung der Handelswechselfundierung. Diese Gesetzesbestimmungen sind aber seit dem Juli 1931 durch das Reichsbankdirektorium verletzt worden: Man hat nicht mehr ausschliesslich Umsatzkredite gegeben, die in wenigen Wochen fällig werden müssen, sondern man hat langfristige Staats- und Industriekredite gewährt, aus denen sich einstweilen keine Fälligkeiten, also auch keine Verrechnungsmöglichkeiten ergeben. Ein Unter-Pari-Sinken der Noten hätte die Folge sein müssen, das sich zwar nicht im Inlande zeigen könnte, wo Annahmezwang besteht, sondern nur im Auslande, wo der Annahmezwang nicht wirksam ist, wo vielmehr eine börsenmässige Bewertung der Reichsbanknoten stattfindet. Dass diese Entwertung der Reichsbanknoten ausgeblieben ist, erklärt sich daraus, dass die Reichsbanknoten dazu noch die Steuerfundation haben, dass also das Reich, die Länder und die Gemeinden sie bei der Tilgung von Steuerschulden stets zum Nennwerte in Zahlung nehmen müssen. Diese Steuerfundation war es auch, die im Winter 1923/24 den Sturz der Billmarknoten (jz90), obwohl diese schwerstens kompromitteert waren, auf Pari hielt: sie konnten bei den Steuerzahlungen zu pari verwendet werden und mussten darum solange ihren Wert behalten, als das Reich energisch Steuern einzog, was vom Jahre 1924 an auch geschehen ist.
Der Gesetzentwurf über die Reichskassenscheine sieht denn auch die Steuerfundation für den Umlauf an Reichskassenscheinen vor. Diese Sicherung des vollen Kurses der Reichskassenscheine ist tatsächlich die größte, die überhaupt geschaffen werden kann. Beim Reich, den Ländern und den Gemeinden, der Reichsbahn und der Reichspost, die alle für Abgaben, Zölle und Leistungen die neuen Kassenscheine zu pari annehmen müssen, werden im Jahre 1932/33 immer noch 18 - 20 Milliarden Reichs-
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mark Steuern usw. fällig. In dieser Höhe können also jährlich (jz91) Reichskassenscheine zu pari beim Emittenten angebracht werden. Würden von einer Reichsanleihe im Betrage von einer Milliarde Mark in einem Jahre eine volle Milliarde, also der ganze Umlauf, zurückgekauft werden, so würde sich der Kurs dieser Anleihe ohne Frage auf pari halten. Nimmt man einen recht hohen Umlauf an Reichskassenscheinen von 2 Milliarden an, so würden also von dieser „Reichsanleihe" jährlich fast 20 Milliarden, also das Zehnfache des Umlaufs, „zurückgekauft" werden. Es unterliegt demnach gar keinem Zweifel, dass die Reichskassenscheine damit leicht auf pari gehalten werden können. Sie werden vermutlich sehr bald ein beliebtes und besonders geschätztes Zahlungsmittel werden.
Gerade die Erfahrungen des Preussischen Staates, und zwar besonders in den verzweifelten Jahren von 1806 bis 1813, und insbesondere die preussische Finanzpolitik, wie sie auf Grund dieser Erfahrungen seit 1815 geführt wurde, haben bewiesen, dass die Annahme des Staatspapiergeldes zu pari durch den Staat bei Steuerzahlungen (Steuerfundation) den Parikurs dieses Geldes sichert, worauf noch zurück-zukommen sein wird.
Beibehaltung der Steuerfundation auch für die bisher ausgegebenen Reichsbanknoten. —
Die von der Reichsbank heute ausgegebenen Noten sind infolge der Verletzung des Bankgesetzes zum großen Teile verkapptes Staatspapiergeld. Ihnen fehlt die gesunde Handelswechselfundation, die das Gesetz vorschreibt. Würde man ihnen also die Steuerfundation entziehen und zugleich die Annahmepflicht aufheben, so würde man sie der Entwertung überantworten. Um das zu vermeiden, behalten sie nach dem vierten
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Gesetzentwurf die Steuerfundation bis zum Ende des Jahres 1932. So sind auch sie gesichert.
Beseitigung der Annahmepflicht für Reichsbanknoten als Radikalmittel gegen die Inflations-gefahren. —
Die Inflationsgefahr, die heute droht, wurzelt allein in dem Annahmezwang, der für Reichs-banknoten besteht. Ohne dessen radikale Beseitigung ist ein Schutz vor Inflation nicht möglich. Der Entwurf 4 sieht deshalb die Aufhebung des Zwangskurses vor und stellt damit die normalen Währungsverhältnisse wieder her, die vor der wilhelminisch-neudeutschen Epoche in Deutschland geherrscht haben. Für die anderen bisherigen Zahlungsmittel braucht der Annahmezwang nicht erst aufgehoben zu werden, da er für die Rentenbankscheine nicht (jz92) und für Silbergeld nur bis zum Betrage von 20 Mark besteht. Danach würden also in Deutschland nur noch solche Zahlungsmittel umlaufen, für die ein Annahmezwang nicht besteht. (jz93)
Kursnotierung der Reichskassenscheine als Kontrolle. —
Die radikale Sicherung der deutschen Wirtschaft vor Inflationsgefahr, ist nicht ohne einen Kaufpreis zu haben: Man muss der Möglichkeit ins Auge sehen, dass das eine oder das andere der Zahlungsmittel sich entwertet, also ein Disagio erhält. Der Verkehr kann mit einem derartigen entwerteten Zahlungsmittel am leichtesten fertig werden, wenn er den Grad der Entwertung kursmässig auf Grund von Angebot und Nachfrage genau festzustellen und zu veranschlagen vermag. (jz94) Daher sehen die Gesetzentwürfe die Wiederherstellung der täglichen amtlichen Notiz an sämtlichen deutschen Börsen für die wichtigsten Zahlungsmittel vor, die zu Beginn der wilhelminischen Periode mehr und mehr eingestellt worden ist. Hierdurch ist der Öffentlichkeit eine
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wirksame Kontrolle über die Qualität der einzelnen Zahlungsmittel gegeben.
Der Abschluss aller Verträge erfolgt nicht mehr in Einheiten einer unklaren Doppelwährung, sondern in den wertbeständigen Einheiten des gereinigten Währungsgesetzes (Entwurf 4, vgl. unten S. 90 ff.). Es wird jedesmal zwischen Vertragsabschluss und Solution unterschieden: Nur für die Erfüllung spielt die Frage des Zahlungsmittels eine Rolle. Das Zahlungsmittel, das angeboten wird, nimmt man zu pari, solange der Kurs auf pari steht, und zum Kurswerte (jz95), wenn der Kurs unter pari steht. Die Verträge sind mit dem üblichen Zahlungsmittel zu erfüllen (jz96) im Streitfall entscheiden die Gerichte. (jz97) Ein Annahmezwang besteht nicht; rechtliche Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Verträge sind nicht zu erwarten, da das ganze Bürgerliche Gesetzbuch von der Annahme ausgeht, dass für papierene Zahlungsmittel kein Annahmezwang besteht, was ja auch in Deutschland bis 1909 (jz98) zutraf. Auch bei der Wechselzahlung, der Vollstreckung usw. ergeben sich keine Schwierigkeiten. Besondere Fälle sind im Entwurf geregelt. (1) (jz99)
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(1) Vgl. Handwörterbuch d. St. (3), 1909, S. 601-603 (C. Menger). Hier heißt es u. a.:
„Der Zwangskurs, eine Massregel, die in der überwiegenden Zahl der Fälle den Zweck hat, gegen den Willen der Bevölkerung, zumeist durch einen Missbrauch der Münzhoheit oder des Notenregals entstandene
pathologische (also exzeptionelle!) Formen von Umlaufsmitteln, durch einen Missbrauch der Justizhoheit dem Verkehre aufzudrängen oder in demselben zu erhalten, kann unmöglich zum allgemeinen Begriff des Geldes, oder wohlgar des vollkommenen („des in seinem Begriff vollendeten") Geldes gehören." ... „Es ist charakteristisch für die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Anschauungen im 19. Jahrh., dass die vor-wiegend manchesterlich-liberalen (und aus entgegengesetzten Mo- (Fussnote fortgesetzt am Ende von S. 54.)
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Weitere Sicherungsmassnahmen für die Reichskassenscheine. —
Über die radikale Durchführung der Rückströmung und die Kursnotierung hinaus ist vorgesehen, dass die Ausgabe von Reichskassenscheinen ausgesetzt werden muss, sobald sich ein nennenswertes Disagio zeigt, d.h., sobald der Kurs unter 95 % sinkt. Durch die Steuerzahlung mus sich dann der Umlauf schnellstens vermindern, ohne dass neue Scheine in Verkehr kommen dürfen.
Durch ein sinnreiches System der Publizität, durch die Nummernangabe und den Aufdruck des Ausgabetages ist sichergestellt, dass sich jedermann von dem Funktionieren der Einrichtung an etwaigen Tagen des Disagios überzeugen kann.
Überdies findet eine Überwachung und Bescheinigung der täglichen Ausweise durch den Reichsrechnungshof statt.
Weiter ist noch bestimmt, dass der Reichsfinanzminister die Zahlung einzelner oder aller Steuern in Reichskassenscheinen anordnen muss, sobald sich ein Disagio länger als 6 Tage zeigt. Hierdurch wird bei der Höhe der monatlichen Steuerforderungen des Fiskus eine solche Nachfrage nach Reichskassenscheinen geschaffen, dass sich der Kurs theoretisch auf weit über pari treiben liesse, wenn nicht gleichzeitig eine Grenze für ein mögliches Agio festgesetzt wäre.
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tiven heraus auch die deutsch-kameralistischen, Zusatz d. Verf.) Schriftsteller der ersten Hälfte desselben in dem Zwangskurse fast ausnahmslos ein Symptom der Entartung des Geldes erkennen (ein Umstand, welcher auch auf die Geldlehre der Juristen zurückwirkt), während die Volkswirte der zweiten Hälfte des 19. Jahrh. (unter dem Einflusse der Juriften!) in dem Zwangskurse ein Attribut des vollkommenen Geldes zu erblicken geneigt sind."
(Die Parenthesen und Ausrufungszeichen stammen mit der einen vermerkten Ausnahme von Menger selbst.)
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3. Das Reich als Rückversichercr des Volkes gegen Inflation. Eine Reichsanleihe aus den thesaurierten Notenbeständen.
Das Reich als Rückversichercr des Volkes gegen Inflation. —
Mit der Steuerfundation übernimmt die neue Reichspolitik in absoluter Ehrlichkeit die Sicherung des Volkes gegen Verluste an Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten. Denn wenn wirklich eines dieser Zahlungsmittel sich entwertet, so hat der Inhaber immer die Möglichkeit, die Stücke zu Steuerzahlungszwecken zu 100 % zu verwerten. Auch diejenigen Bürger, die fällige Steuerschulden nicht haben, können ihren Besitz an solchen Zahlungsmitteln leicht verwerten, da für Steuerzahlungszwecke eine lebhafte Nachfrage nach den entwerteten (jz100) Reichskassenscheinen oder Reichsbanknoten entstehen wird, haben doch allein die Banken im Auftrage ihrer Kunden täglich über 30 Millionen an Abgaben, Zöllen usw. zu zahlen. Wer entwertete Reichskassenscheine oder entwertete alte Reichsbanknoten erwerben würde, hätte die Möglichkeit, bei der Steuerzahlung vorteilhaft abzuschneiden.
Zwang gegen die Hamsterbestände an Reichsbanknoten. —
Diese Steuerfundation würde jedoch möglicherweise nicht genügen, wenn die 1 oder 2 Milliarden thesaurierte Reichsbanknoten plötzlich herauskommen sollten. Hier liegt heute die ernste Inflationsgefahr: die Fluktuation dieser müssigen Bestände bedroht die heutige Mark, weil wegen der Verletzung des Handelswechselprinzips keine genügende Rückströmung besteht, um solche Massen zu bewältigen. Der Gesetzentwurf 2 § 2 ff. zusammen mit § 12 des 4. Entwurfs geht diesem Gefahrenmoment zu Leibe und gestaltet aus ihm eine grosse indirekte Reichsanleihe. Er
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tastet die Rechte dieser Banknotenbesitzer nicht an, sondern rechnet mit der Möglichkeit eines Disagios der alten Reichsbanknoten (bis jetzt ausgegeben) und erwartet davon einen starken Zudrang der Besitzer von solchen Reichsbanknoten bei den Steuerkassen. Er schafft darüber hinaus in den Steuerguthaben eine Aufnahme-stellung für solche herauskommenden Banknotenbestände, um allen Banknotenbesitzern die Flucht in eine verzinsliche, steuerfreie und goldgarantierte Reichsanleihe neuer Gestalt zu ermöglichen. Dieses Vorgehen gegen die Notenhamsterer, das in Wirklichkeit ein Entgegenkommen ist, rechtfertigt sich durch den allgemeinen Grundsatz, dass niemand Liquidität und absolute Sicherung des Goldnennwertes zugleich verlangen kann.
Steuerguthaben als Notanleihe und als Aufnahmebassin für herauskommende Hamsterbestände an Reichsbanknoten. — (jz101)
So sieht der Entwurf 2 für jedermann die Möglichkeit der Errichtung eines Steuerguthabens bei den Steuerkassen vor. Es wird also die Möglichkeit für die Steuerpflichtigen geschaffen, Vorauszahlungen auch auf noch nicht veranlagte künftige Abgaben zu leisten. Einzahlungen auf Steuerguthaben können insbesondere in Reichsbanknoten bisheriger Ausgabe und in Reichskassenscheinen erfolgen, die beide zum vollen Nennwerte gutgeschrieben werden, auch wenn sie entwertet sein sollten. Dem Inhaber des Guthabens wird der Goldwert seiner Leistung auf Grund des Londoner Goldpreises garantiert. Die Steuerguthaben werden verzinst. Abhebungen von Seiten der Pflichtigen sind nicht statthaft; die Steuerguthaben können vielmehr nur zur Zahlung von Abgaben verwendet werden. Die Verrechnung erfolgt auf Anweisung des Pflichtigen oder bei Rechtskraft des Steuerbescheids und Fällig-
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keit durch die Steuerbehörde. Die Guthaben sind durch Überweisungsformulare übertragbar; sie können also im Wege der Vereinbarung an andere Steuerpflichtige überwiesen werden, die Bedarf an Steuergeldern haben; insoweit kann man Rechnungen mit ihnen bezahlen. Diese Freizügigkeit, die keinerlei Nachteile für die Reichskasse mit sich bringt, ist notwendig, weil der Kurs der Steuerguthaben nur dadurch auf pari gehalten werden kann; dies ist aber die Voraussetzung für die währungspolitische Wirkung der Steuerguthaben: nur dann werden Reichsbanknoten alter Fassung und Reichskassenscheine durch diese „Aufnahmestellung" ihrerseits wirksam auf pari gehalten. Die Guthaben besitzen als weiteren Anziehungspunkt die volle Steuerfreiheit für jeden Inhaber. So stellen sie eine erstklassige, sichere und ungewöhnlich liquide Anlagemöglichkeit dar, von der unter Unständen in grossem Umfang gebrauch gemacht wird.
Man könnte hiergegen einwenden, dass dem Reich durch diese Versicherung des Volkes gegen Inflation eine unerträgliche Belastung auferlegt wird. Das ist aber keineswegs der Fall. Im äussersten Falle würden die Inhaber des größten Teils der heute umlaufenden (jz102) Reichsbanknoten ihre Bestände bei den Steuerkaffen als Steuern und auf Steuerguthaben einzahlen. Dann hätte das Reich mit einem Schlage eine halblangfriftige Anleihe von etwa 2 Milliarden Reichsmark. Reich, Länder und Kommunen könnten mit diesen Mitteln ihre kurzfristigen Schulden bei der Reichsbank, der Garantie- und Akzeptbank, den Grossbanken und der Sparkassenorganisation sofort zurückzahlen. Alle diese Gruppen von Kreditinstituten wären damit entlastet und teilweise sogar gesundet. Kreditspielraum für neuen Handelswechselkredit würde verfügbar. Die Kommunalumschuldung, ja die Konsolidierung der gesamten öffentlichen Schuld wäre
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mit einem Schlage erreicht. Die eintretende Verknappung an Reichsbanknoten würde die Parität auch dieses Zahlungsmittels sofort herstellen.
Mit absoluter Sicherheit kann niemand voraussagen, dass die Notenhamsterer mit ihren Beständen herauskommen. Tun sie es nicht, dann bleibt die Lage ungestört; tun sie es aber, so ist sicher, dass die in den Gesetzentwürfen gewählte Konstruktion tatsachlich in grossem Umfange die Hamsterbestände aufnimmt und damit unser Ziel der Sicherung, Konsolidierung und Entlastung erreicht. Schon damit wäre die Inflationsfurcht verringert und die Deflation grossenteils beendet, insbesondere wenn man berücksichigt, dass die gleichzeitige Ausgabe der Reichskassenscheine dem Schrumpfungsprozess im Gebiete des öffentlichen Sektors der Wirtschaft Einhalt gebieten und dort ausreichend Zahlungsmittel bester Qualität bereitstellen würde.
Mit dieser Konstruktion wird das Reich vermöge seines Netzes von Finanzkassen eine grosse Steuerbank; es hat die Möglichkeit, gerade in Zeiten der Krise und des Vertrauensschwundes eine grosse halblangfriftige Anleihe zu erhalten, wo sonst die Geldquellen verstopft und die Ansprüche am höchsten gestiegen zu sein pflegen.
Das Reich als Rückversicherer auch gegen Devalvation, Prolongation und Konversion. —
Um weiter die absolute Ehrlichkeit neu zu begründen, ist in § 11 des zweiten Entwurfs vorgesehen, dass das Reich, die Länder und die Gemeinden auch Einzahlungen auf Steuerguthaben in Gestalt von Stücken ihrer eigenen Anleihen annehmen, und dass so erfolgte Einzahlungen gegen alle nachträglich erfolgenden Änderungen der Zinsbedingungen, der Fälligkeit und des Nennwertes der Anleihen geschützt sind.
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4. Die Sanierung des langfristigen Kredits des Reichs: Anleiheverrechnung. Erleichterung der Steuerzahlung. Kurssteigerung der öffentlichen Anleihen bis auf Pari. Dadurch Sanierung der Sparkassen und Versicherungsträger. Ermöglichung neuer Reichsanleihen. Senkung des Zinsniveaus.
Wirksame Massnahmen gegen den katastrophalen Kursstand der öffentlichen Anleihen. —
Ist somit durch die Ausgabe der Reichskassenscheine, die Abhängung des Staatskredites von der Reichsbank und die Schaffung von Steuerguthaben eine Sanierung des kurzfristigen Kredits und der Steuereinziehung der öffentlichen Kassen angebahnt, so war nunmehr eine Sanierung des langfristigen Anleihekredits der öffentlichen Körperschaften in Angriff zu nehmen. Diesem Ziele ist der zweite Gesetzentwurf über die Erleichterung der Steuerzahlung durch die Verwendung von Schuldtiteln und Schuldbuchforderungen gewidmet.
Der Kursstand der öffentlichen Anleihen beträgt im Durchschnitt nicht mehr als etwa 50 %. Es ist klar, dass dadurch der Kredit des Reichs untergraben und die Herausbringung neuer Anleihen unmöglich gemacht wird. Dabei ist die langfriftige Verschuldung so gering, dass sie an sich zu keinen Bedenken Anlass gibt. Sie beträgt für Reich, Länder und Gemeinden zusammen nicht mehr als 19,86 Milliarden, und beläuft sich auch einschliesslich der Lieferantenschulden und anderer Posten auf nicht über 23 Milliarden RM. Sie ist gering im Verhältnis zu Frankreich (rund 44 Milliar-
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den RM innere Schuld) und zu Grossbritannien (rund 130 Milliarden RM innere Schuld zur theoretischen Goldparität berechnet). Dagegen ist die Effektivverzinsung der öffentlichen Schuld exorbitant hoch, weil sich keine laufende Nachfrage nach Anleihestücken im Inlande zeigt. Das Ziel muss also sein, die Anleihekurse an den Paristand heranzubringen, damit die schwebende Schuld in unkündbare Anleihen konsolidiert werden kann. Eine Erhöhung der Gesamtverschuldung ist mit dieser Massnahme nicht verbunden; sie wäre jedenfalls abzulehnen.
Der Entwurf 2 bringt nun durchgreifende Massnahmen zur Erhöhung des Kursstandes der öffentlichen Anleihen. Nach Ansicht von Börsenfachleuten sind diese Massnahmen ausreichend, um den Kurs der Anleihen in kurzem auf pari oder nahe an pari heranzubringen. Wenn sich dieses Ausmass der Wirkung unseres Gesetzentwurfs auch nicht mit absoluter Sicherheit voraussagen lässt, so ist doch eine bedeutende Aufwärtsbewegung des Anleihe-Kursniveaus als sicher anzunehmen.
Die Verrechnung von Anleihestücken usw. bei Steuerzahlungen. —
Der Entwurf 2 gibt den Anleihestücken eine Verwendungsmöglichkeit, die sie bis heute nicht haben, wo der Inhaber keine andere Verwertung als die Veräußerung an der Börse zu einem ganz schlechten Kurse sieht. Anleihen, Zinsscheine und Schatzanweisungen sollen in Zukunft schon 30 Tage vor Fälligkeit zu 100 % von allen Steuerkassen des Anleiheschuldners in Zahlung genommen werden. Hiermit wird dem Inhaber der einzig mögliche Weg zur Verwertung bei 100 % gezeigt und sofort wenigstens eine geringe Verwertungsmöglichkeit zu pari eröffnet.
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Der Weg ist geldpolitisch in einer Zeit größten Zahlungsmittelmangels besonders bedeutungsvoll: Dem leitenden Prinzip der allgemeinen Verrechnung soll hier ein neues Gebiet eröffnet werden: das Gebiet der Anleihetilgung, der Kuponzahlung und ein weiterer Teil der Steuerzahlung, für die bisher Zwangskurs-zahlungsmittel der Reichsbank benötigt worden waren. Die bei der Schaffung des Notenmonopols nicht erwarteten Restriktionsmassnahmen der Reichsbank, sowie der vom Bankgesetz nicht berücksichtigte unerwartete Umfang des staatlichen Zahlungsmittelverkehrs stören heute gemeinsam die geregelte Bereitstellung von Zahlungsmitteln für diese Aufgaben. Die Einführung der allgemeinen Anleiheverrechnung spart Zahlungsmittel, erweitert den bargeldlosen Verkehr und wirkt therapeutisch gegen die Deflation, ohne Gefahren mit sich zu bringen, da der Annahmezwang, die einzige gesetzliche Grundlage aller Inflationen, im Privatverkehr für diese Zahlungsmittel nicht besteht.
Weitere Annäherung an den Parikurs der öffentlichen Anleihen durch Erbschaftssteuerverrechnung. —
Diese Verwertungsmöglichkeit von öffentlichen Anleihen zu 100 % wird nun in weitem Masse effektiv gemacht durch § 9 des zweiten Entwurfs: Für die Erbschaftsteuer können ausnahmsweise auch noch nicht fällige Stücke, die also vielleicht noch eine jahrzehntelange Laufzeit haben und heute unter 50 % stehen, in Zahlung gegeben werden. Das bedeutet eine Ermäßigung der Erbschafts-steuer, die das Reich nichts kostet, und noch nicht einmal einen Verzicht auf bare Kasseneingänge, denn die Erschaftssteuer geht heute ohnehin schon sehr schlecht ein. Auch haben die Erbschaftssteuerpflichtigen das Recht, eine zehnjährige Stundung zu verlangen, von dem heute
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viel Gebrauch gemacht wird. Der neu geschaffene Vorzug, niedrig stehende Anleihestücke in Zahlung geben zu dürfen, wird eine erhebliche Nachfrage nach Stücken an der Börse wachrufen. Schon kleine Kaufanträge genügen heute, um starke Kurssteigerungen an der Börse zu bewirken.
Schaffung eines bedeutenden zusätzlichen Placierungsspielraums für Reichsanleihen. —
Darüber hinaus wird aber durch diese Massnahme eine bedeutende Förderung des Absatzes von Reichsanleihen erreicht. Sehr viele Vermögensbesitzer werden in Voraussicht ihres einstigen Endes für die Entrichtung der Erbschaftssteuer durch ihre Erben Vorsorge treffen. Sie werden sich zu dem Zwecke Reichsanleihen hinlegen. Da deren Verwertung nach dem Todesfalle zu 100 % gesichert ist, wird die Placierung dieser Anleihestücke beliebt und dauernd sein, was für die stabile Kursentwicklung der Reichsanleihen von Wert ist. Schätzt man das jährliche Aufkommen an Erbschaftssteuer auf 80 Millionen, und veranschlagt man den für Ankäufe ungewöhnlich günstigen Kursstand der Reichsanleihen von durchschnittlich 50 %, so muss man diese zusätzliche Placierungsmöglichkeit auf mehrere hunderte von Millionen Reichsmark schätzen. Hiervon wird eine sehr wirksame Steigerung des Kursstandes der öffentlichen Anleihen ausgeben.
Es ist kaum zu verstehen, warum das Reich von diesem Mittel nicht seit langem Gebrauch gemacht hat.
Gerade dieses Mittel kostet nichts und wird eine bedeutende Wirkung haben. (jz103)
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Rettung der Kleinsparer und Versicherten, die durch die Entwertung der Anleihebestände von Sparkassen und Versicherungsträgern bedroht sind. —
Es ist bekannt, dass Sparkassen und Versicherungsgesellschaften, insbesondere aber auch die Träger der Sozialversicherung durch den gegenwärtigen niedrigen Kursstand der öffentlichen Anleihen schwerstens geschädigt sind. Nur durch die Einsetzung der künstlichen Kurse, die der Wirklichkeit gar nicht entsprechen, die aber durch Notverordnung zugelassen sind (das Reichsfinanzministerium nennt sie in einer Mitteilung „Brüning-Kurse"), können diese Kassen überhaupt noch bilanzieren. Allein an den Effektenbeständen der Sparkassen und der Versicherungsträger ist bereits ein Kursverlust von mehreren Milliarden entstanden. Diese Institute verfügen aber nur über verhältnismässig geringe Reserven; sie können die Verluste nicht decken und müssten mit ihren Gläubigern akkordieren oder Milliardensubventionen vom Reich anfordern, wenn sie ihren Verpflichtungen auf die Dauer nachkommen wollten. Da Subventionen nicht erhältlich sind, bleibt also nur die an Betrug grenzende Beraubung und Zusammenlegung der Guthaben der großen Masse der Kleinsparer, wenn nicht sofort etwas geschieht, oder wenn das Reich etwa sogar eine Zusammenlegung seiner Schulden ins Auge fassen sollte. Das einzige Rettungsmittel in dieser verzweifelten Lage ist die umfassende Anleiheverrechnung in der Fassung des zweiten Entwurfs. Sie hat politisch eine besondere Zukunft, weil das gesamte Volk über die Grenzen der Parteien hinaus einer Regelung zustimmen wird, die die Sparguthaben und wohlerworbene Versicherungsrechte sichert und den kleinen Wertpapierbesitz des Einzelnen auf den
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Paristand bringt, die mit einem Wort die Ehrlichkeit des Staates verwirklicht.
Anleiheverrechnung in Preussen 1809 verwirklicht gewesen. —
Das wir uns auch mit diesem Vorschlage auf dem Boden des preussisch-deutschen Finanzsystems befinden, ergibt sich u. a. aus § 5 des Gesetzes über die Zinsen vom 15. Februar 1809. Dieser lautet:
„Es ist erlaubt, Pfandbriefe, Landschafts-, Stadt-, Banco- und Seehandlungs-Obligationen, Tresorscheine und alle Arten der inländischen Staatspapiere bey Darlehnen statt baaren Geldes zu geben und sich die Rückzahlung in baarem Gelde nach ihrem Nominalwerte auszubedingen; auch diese Darlehne in das Hypotheken-Buch eintragen zu lassen, alsdann dürfen aber nicht mehr als Sechs vom Hundert an Zinsen ausbedungen werden, solange diese Papiere unter dem Pari stehen." (jz104)
Wirkungen der Senkung des Zinsniveaus. —
Durch die Kurssteigerung am Anleihemarkte wird darüber hinaus eine Senkung des Landeszinsniveaus erreicht. Die großen volkswirtschaftlichen Wirkungen einer solchen Massnahme werden unten bei der Behandlung der Verrechnungsbanken erwähnt werden; sie liegen im übrigen klar zu Tage für denjenigen, der in dem künstlich überhöhten Zinsniveau der Gegenwart eine der wichtigsten Ursachen der Arbeitslosigkeit und der Stilllegung insbesondere all' der Industrien erblickt, die langlebige, also zinsbedingte Güter erzeugen, wie der Bauindustrie mit ihren Hilfsgewerben, der Eisenindustrie und der Maschinenindustrie. (1) Ohne künstliche Initial-
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(1) Vgl. Rittershausen, Arbeitslosigkeit und Kapitalbildung, zugleich ein bankpolitisches Programm zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise,
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zündungen, ohne grosse öffentliche Aufträge von seiten mittelloser öffentlicher Körperschaften wird von hier aus ein starker Antrieb zur Lösung des Krampfzustandes der Wirtschaft ausgehen, kann doch der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit ohne Lösung der Zinsfrage nicht geführt werden. (Vgl. über Zinssenkung weiter S. 72 - 75.)
Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf die Industrie. —
Das Prinzip der Anleiheverrechnung lässt sich auf die Industrie in der Weise übertragen, dass Schuldner von Industrieobligationen, zum Beispiel Kohlenzechen, sich bereit erklären, eigene, auch noch nicht fällige Anleihestücke vom Kunden etwa bei Kohlenlieferungen in Zahlung zu nehmen. Ohne einen Pfennig Verlust könnten die Kohlenzechen den Abnehmern so eine starke indirekte Preisermässigung gewähren, ihre Halden losschlagen und ihre Anleihen auf pari bringen, was für die Erhaltung der Kreditwürdigkeit der Unternehmungen von der größten Bedeutung wäre. Die Frage bedarf der Prüfung im einzelnen; ihre Regelung ist nicht in die Gesetzentwürfe mitaufgenommen worden, weil hier private Vereinbarung genügt.
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5. Verrechnungsbanken mit Scheckgeldausgabe. Bereitstellng von Umsatzkredit. Dezentralisierung der Zahlungsmittelausgabe, der Banken und der Industrie. Brechung des Geldmonopols und der Zinsknechtschaft. Beendigung der Deflation. Agrarkredit. Sicherungen. (1)
Allgemeine Verrechnung von Forderungen aus dem gesamten Güteraustausch der Wirtschaft. —
Das Prinzip der Verrechnung muss nicht nur im Staatskredit und auf dem Gebiete des Anleihewesens eingeführt werden; noch umfassender und wichtiger ist seine Anwendung bei der Abrechnung des gesamten Güterverkehrs. Der gegenseitige Ausgleich der aus Lieferungen und Leistungen herrührenden Forderungen und Verpflichtungen des ganzen Volkes ist schon im Verlaufe der letzten Jahrzehnte mehr und mehr durch Scheck und Giro geleistet worden; der Anteil der Zahlungen mittels Metallgeldes und Banknoten ist immer mehr zurückgegangen. Ursprünglich war auch die Banknote, wenigstens in ihren schottischen Ursprüngen, nur als eine Art Verrechnungszettel gedacht. Sie hat diesen Charakter verloren, seitdem in Deutschland die Banknotenausgabe monopolisiert (Unterbietungsverbot von 1899) und die Banknoten mit Annahmezwang versehen sind (1910). (jz105) Mangel an Umsatzkredit, Deflation, Inflationsgefahren und zentralistische Kreditmissbräuche sind die Folgen gewesen. Diese verheerenden Wirkungen hätten nicht eintreten können, wenn der Verkehr im Wege der Selbsthilfe irgendwo den vollen Güterkreislauf hätte beschreiben können, ohne auf diese zwangs-bewirtschafteten Zahlungsmittel angewiesen zu sein. Diese
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(1) Vergl. Gesetzentwurf 3 S. 123 ff.
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Zwangszahlungsmittel sind aber unglücklicherweise sektorartig in den Kreislauf eingeschaltet: Kein Güterkreislauf kann stattfinden, ohne dass an irgendeiner Stelle Lohngelder erfordert werden. Hier versagt bisher der bargeldlose Zahlungskreislauf; hier sind bisher noch Reichsbankzahlungsmittel unentbehrlich. Demnach ist zur Einführung der allgemeinen Verrechnung in der gesamten Wirtschaft nur die Erweiterung des Bereichs der bisherigen unbaren Zahlungsmittel auf den Bereich der Lohnzahlungen erforderlich.
Die Schaffung von Verrechnungsbanken. —
Diesem Mangel unseres bargeldlosen Zahlungsverkehrs soll nach dem Gesetzentwurf 3 durch die Gründung von Verrechnungsbanken abgeholfen werden. Das Gesetz ermöglicht die Errichtung von Verrechnungsbanken an allen Plätzen, wo dafür Interesse besteht. Die Verrechnungsbanken sind auf das Verrechnungsgeschäft und die Ausgabe von Verrechnungszahlungsmitteln beschränkt; sie machen daher den am Platze bestehenden Banken in keiner Weise Konkurrenz. Sie leisten vielmehr diejenigen Dienste, die früher die Reichsbank geleistet hat (jz106), und zu deren Leistung heute die Reichsbank nicht mehr imstande ist. Für ihre Zahlungsmittel besteht ebensowenig Annahmezwang, wie für die Schecke und Girozahlungsmittel, die schon heute in Deutschland verwendet werden; eine Inflation des deutschen Preisgefüges ist also auch beim schlechtesten Willen der Bankleitungen unmöglich (vgl. S. 12 ff.).
Typisierte Verrechnungsschecke als Ersatz für die Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. —
Das hier vorgeschlagene neue Zahlungsmittel der Verrechnungsbanken ist der typi-
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sierte und akzeptierte Verrechnungsscheck. (1) Das Gesetz sieht vor (§ 3), das die Verrechnungsbanken berechtigt sind, auf sie gezogene Verrechnungsschecke durch einen darauf gesetzten Vermerk anzunehmen. Hiermit wird der Anweisungscharakter des Schecks überwunden und ein direkter Anspruch des Scheckinhabers gegen die bezogene Bank geschaffen. Erst hierdurch werden diese Verrechnungsschecke, die auf den Inhaber gestellt sind, eigentliche Inhaberpapiere, die ohne Prüfung der Bonität des Vorbesitzers und ohne Indossament von Hand zu Hand gehen können.
Die Verrechnungsschecke im Sinne des Gesetzes müssen nach § 4 auf den Inhaber lauten und auf der Vorderseite den Vermerk „Nur zur Verrechnung" tragen. Sie können nur auf 1, 2, 5, 10, 20 oder 50 RM gestellt werben. Im übrigen müssen sie den Anforderungen des § 1 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 entsprechen. Sie müssen, abgesehen von den Unterschriften der bezogenen Bank und des Ausstellers und dem Tage der Ausgabe, vollständig gedruckt sein, dürfen also insoweit nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Wer solche Vordrucke von seiner Bank erhält, um sie etwa für Löhnungszwecke zu verwenden, hat sie genau wie alle anderen Schecke zu unterzeichnen, wodurch sie erst zu gezogenen Schecken werden. Alsdann können sie als Geld verausgabt werden. Der Tag der Ausgabe kann übrigens gedruckt werden, wie auch die Unterschriften auf mechanischem Wege vervielfältigt werden können.
Dieser Rest von Individualität ist aus Kontrollgründen erforderlich; wenn beispielsweise plötzlich sehr viele Schecke im Verkehr auftauchen und sich Missbräuche einstellen, so ist es leicht, mit Hilfe der Angabe des Trassanten die Quelle des Missbrauchs zu ermitteln und zu lokalisieren.
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(1) Ausführlicher in meinem Buch „Der Neubau des deutschen Kreditsystems", Berlin, Stilke, 1932.
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Bereitstellung von echtem Umsatzkredit durch die Verrechnungsbanken. —
Die Vergleichung des Inflationsjahres 1923 mit dem Jahre 1932 hatte gezeigt, dass die erstickende Einschnürung der deutschen Wirtschaft keineswegs durch die Neuschaffung von Zahlungsmitteln gelockert werden kann. (jz107) Für die Lösung des gelähmten Güterumlaufs ist nicht die Gelderzeugung (das Passivgeschäft der Notenbank), sondern die Bereitstellung von Umsatzkredit (das Aktivgeschäft) entscheidend. (jz108)
Fassen wir noch einmal unser Notenbanksystem als Verkehrsinstitut wie die Eisenbahn auf, so muss also eine erhöhte Wagengestellung, d. h. eine ausreichende Versorgung mit echtem Umsatzkredit geschaffen werden, wenn die deflationistische Schrumpfung der Umsätze auch im privaten Sektor der Wirtschaft aufhören soll.
Das leisten die Verrechnungsbanken. Sie dürfen nach § 1 nur gute Handelswechsel und andere aus Warenverkäufen und Dienstleistungen herrührende gute Forderungen erwerben oder beleihen. Die Wechsel und Forderungen dürfen keine längere Verfallszeit als vier Monate haben; ihre Verpflichteten müssen als zahlungsfähig bekannt sein. (jz109)
Der modernen Entwicklung des Kontokorrentverkehrs, die in den Notenbankgesetzen noch nicht berücksichtigt ist, ist also dadurch Rechnung getragen, dass neben Wechseln auch andere Warenforderungen diskontiert werden dürfen.
Die Interessen am landwirtschaftlichen (jz110) Kredit sind durch die Ausdehnung der Frist auf vier Monate gewahrt.
Das Hauptgewicht liegt auf der Beschränkung auf echte Erlöse verkaufter Waren. (jz111) Niemals dürfen also unverkaufte Waren bevorschusst werden oder Wechsel hereingenommen werden, denen keine
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Warenumsätze zugrunde liegen. Es ist allgemein bekannt, dass diese „Zerstückelung" echter Warenforderungen zu Zahlungsmitteln nach der Quantitätstheorie niemals inflationistisch wirken kann, weil eine derartige Zahlungsmittelausgabe nur dann gesteigert werden kann, wenn die Warenumsätze selbst steigen, wenn also mehr Zahungsmittelbedarf eintritt.
Die Konkurrenz der verschiedenen Verrechnungsbanken sorgt dafür, dass für wirkliche Waren-forderungen immer genügend Diskkontbereitschaft besteht. (jz112) Hier ist also eine unbedingt ausreichende Quelle für den zusätzlichen Umsatzkredit geschaffen, dessen die Wirtschaft bedarf, um wieder arbeiten, produzieren, verfrachten und absetzen zu können. (jz113) Der rein private Charakter dieser Veranstaltungen, die Ausgabe von privaten Verrechnungsschecks, für die kein Annahmezwang (jz114) besteht, verhindert jeden Missbrauch (jz115), denn die Bank, die zuviel ausgibt, entwertet ihre eigenen Emissionen und geht zugrunde, genau wie heute eine Hypothekenbank zugrunde gehen würde, die ohne Rücksicht auf die Kapitalbildung wahllos Pfandbriefe in Verkehr bringen würde, um ihren Umlauf zu steigern. Ihre Pfandbriefe würden durch das Überangebot im Kurse stark sinken. Die direkte Folge davon würde sein, dass sie Kredite nur noch zu so ungünstigen Auszahlungsbedingungen gewähren könnte, dass sie geeignete Kreditnehmer nicht mehr finden könnte. Sie müßte also ihre Ausleihungen und damit ihre Pfandbriefausgabe einstellen. Das analoge gilt für die Verrechnungsbanken. Der Gesetzentwurf hat darüber hinaus eine grosse Anzahl wirtsamer Sicherungen und Kontrollmassnahmen geschaffen, die sich zum Teil an das Bankgesetz, zum Teil an das Hypothekenbankgesetz anschliessen, und die später zu erörtern sind.
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Brechung des Zentralbanksystems. —
Hiermit ist das Geldmonopol der Zentralbank gebrochen. Es ist also auf dem finanziellen Gebiete das Ergebnis des wilhelminisch-neudeutschen Zentralismus, des Zerstörers der gesunden subventionsfreien deutschen Mittelbetriebe, beseitigt. Das Instrument des internationalen Finanzkapitals ist damit lahmgelegt. Die Reichsbank wird nun eine von vielen Umlaufsmittelbanken sein, und in revolutionärer Weise wird der Anschluss an die gesunde preussisch-deutsche Kredittradition der vorwilhelminischen Epoche hergestellt sein.
Das deutsche Volk erhält das Recht, sich dort eine Ersatzorganisation aufzubauen, wo die Dienste der Reichsbank nicht hinreichend erhältlich sind.
Die Auswirkungen auf allen Gebieten sind grosse, ist doch mit diesem Schritt und mit der Errichtung von Verrechnungsbanken ein Kreditsystem begründet, das der deutschen Wirtschaft eine hervorragende Leistungsfähigkeit sichern wird, das die Mittel- und Kleinindustrie in den Mittelpunkt stellt, das Konzern-züchterei, Tantiemenunwesen, Korruption und Subventionswirtschaft unmöglich macht, weil wieder die ungeeigneten Betriebsleiter durch Konkurrenz beseitigt, die schlechten Betriebe von den guten überflügelt und die ehrliche und tüchtige Leistung von Prinzipal, Abteilungsleiter und Angestellten ihre Nachfrage finden muss, die sie emporführt.
Ebenso, wie das englische Schecksystem von 1850 an in fast allen Ländern der Welt nachgeahmt wurde, wird auch die deutsche Leistung auf dem Kreditgebiete wieder beispielgebend sein; das Ausland wird zur Nachahmung schreiten müssen, um der deutschen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sich gewachsen zeigen zu können.
Die wichtigsten Auswirkungen der Beseitigung des Zentralbanksystems durch das Verrechnungs-banksystem sind im folgenden kurz darzustellen.
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Brechung des Geldmonopols und der Zinsknechtschaft. —
Den Satz von der Brechung der Zinsknechtschaft hat man allzulange verspottet, ohne an seinen wahren Kern zu denken. Wir haben bisher tatsächlich in Deutschland keinen freien Geld- und Kreditmarkt gehabt, sondern ein Notenmonopol, dass mit Hilfe seiner Zwangskursnoten die Inflation ermöglicht und nach 1924 fortgesetzt ein viel zu hohes Zinsniveau gehalten hat, um durch einen „Deflationsdruck" die Zahlung der Kriegsentschädigung zu ermöglichen. (jz116) Das hohe Zinsniveau war nur bei Notenmonopol möglich, und dieses Monopol hat die Zusammenbringung der arbeitslosen Menschenmassen mit den Gütermengen, die im Überfluss vorhanden waren oder produziert werden konnten, verhindert. Der hohe Zins hat die Arbeit getötet.(jz117)
Das Wort von der Brechung der Zinsknechtschaft hat nur Sinn, wenn man damit die Brechung des Geldmonopols der Zentralbank, und die Brechung des Kreditmonopols der Zentralbank, und auch die Brechung des Kreditmonopols der Grossbanken, das auf dem der Zentralbank beruht, meint.
Das deutsche Volk hat genug von der Diktatur der zentralen Bankdirektoren. (jz118) Die Masse der mittleren und kleineren Betriebe in Gewerbe und Landwirtschaft ist seit vielen Jahren um die (jz119) Kreditmöglichkeiten gebracht worden, die ihm als ein Recht zustanden, ebenso, wie jeder ein Recht auf Benutzung der Eisenbahn hat, wenn ein Monopol eingeführt ist. (jz120) Da zwei Drittel des deutschen Volkes von diesen Klein- und Mittelbetrieben leben, ist durch dieses Geldmonopol dem größten Teile des deutschen Volkes ebenso der Lebensspielraum genommen (jz121) worden, wie einem agrarischen Volke durch die Wegnahme von Land. (jz122)
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Der falsche und der richtige Weg zur Senkung des Zinsniveaus. —
Die Zinsknechtschaft wird nicht gebrochen, indem man das Geldmonopol aufrecht erhält und nur durch eine Notverordnung den Zinssatz in den laufenden Schuldverträgen um einige Prozent heruntersetzt. (jz123) Dann tritt zwar eine Entlastung der Schuldner ein, aber neue Kreditmittel sind nicht verfügbar. Das war der Fehler der Brüning’schen Zinssenkung: sie entlastete, aber sie liess die Strangulation der Wirtschaft bestehen. Die Zinsknechtschaft und das ihr zugrunde liegende Geldmonopol kann nur gebrochen werden, indem man auf den eigentlichen Ursprung des Kreditbedarfs zurückgeht und hier feststellt, wie die Verknappung zustande kam. Tun wir das, so erkennen wir, dass der Güterverkehr nur durchführbar ist, wenn man die Forderungen aus dem Verkaufe von Waren jederzeit bevorschusst erhalten kann, um damit die Löhne bezahlen zu können, die meist lange vor Fälligkeit der Warenforderungen fällig sind. Warenwechsel müssen also jederzeit in Noten umtauschbar sein (Handelswechseldiskont). (jz124)
Das Geldmonopol besteht nun darin, dass eine Zentrabank das alleinige Recht (jz125) zu diefem Umtausch von Wechseln in Noten erhält und nun erklärt, diese und jene Wechsel nicht umtauschen zu wollen. (jz126) Damit sind die betreffenden Fabriken zum Stillstand, die dort beschäftigten Arbeiter und Angestellten zur Arbeitslosigkeit verurteilt. Heute ist ein Drittel des Volkes durch dieses Geldmonopol daran verhindert, das herzustellen, was es herstellen möchte, und das zu konsumieren, was es hergestellt hat. Ein Drittel des deutschen Volkes ist infolge des Geldmonopols aus dem Wirtschaftlichen Kreislauf ausgeschlossen, auf befristete Almosen angewiesen und einem sicheren moralischen und köperlichen Tode
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ausgeliefert, da ohne Arbeit und Brot kein Leben möglich ist. (jz127)
Dieses Geld und Zinsmonopol kann nur dadurch gebrochen werben, dass Einrichtungen für den allgemeinen Gebrauch bereitgestellt werden, die unter allen Umständen den jederzeitigen Umtauch von echten Warenfordberungen in Zahlungsmittel möglich machen. Dadurch wird — anders als bei der Brüningschen Zinssenkung — das zusätzliche Angebot an Umsatzkredit geschaffen, durch welches allein die Strangulation des Verkehrs beendet werden kann. Dieses Angebot senkt dann sehr schnell auch den Zinssatz, der unter dem Drucke der Konkurrenz sehr bald auf den Betrag der Selbstkosten fallen muss. Diese echte Brechung der Zinsknechtschaft garantiert allein die Befreiung der arbeitslosen Massen aus ihrem unerträglichen Schicksal und die Ingangsetzung des Güterverkehrs. Sie kann nur mit Hilfe der Verrechnungsbanken geleistet werden.
Beseitigung des Kreditzentralismus. —
Die Brechung der Zinsknechtschaft darf nicht im Wege der Gründung eines neuen zentralistischen Instituts geschehen. Jeder neue Kreditzentralismus könnte heute nur Teilgebiete der Wirtschaft befreien, kein Rieseninstitut ist denkbar, das so fein organisiert ist, dass es bis in die entferntesten Städte und Dörfer hinein die Kreditverteilung sachlich leistet. Überall werden einzelne Landesteile, Städte und besonders ländlich Distrikte abgeschnürt, deren Bevölkerung also dem wirtschaftlichen Untergang ausgesetzt, wie man das jetzt immer wieder gesehen hat. Die Reichsbank ist so übergroß, dass sie auch in ruhigen Zeiten nur funktionieren würde, wenn es einen genialen Übermenschen gäbe, der sie
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leitete. Überhaupt ist unser gesamtes heutiges Kreditsystem auf der Voraussetzung des Vorhandenseins solcher Überpersönlichkeiten aufgebaut. Die Zeit hat erwiesen, dass wir sie nicht haben. Wir müssen daher die sachliche Organisation unseres Kredits nach dem vorhandenen Menschenmaterial einrichten.
Wir müssen darüber hinaus ein System bieten, das von vornherein auf Dezentralisation angelegt ist. Die zentralistische Ära des wilhelminisch-neudeutschen Systems ist vorbei. Sie hat so gründlich Schiffbruch erlitten (jz128), dass sie keine gesunde Grundlage für den Neubau der deutschen Wirtschaft abzugeben vermag.
Wer auf Zentralismus baut, baut auf Sand, d.h. er gründet die Wirtschaft auf Konzern-Züchterei, Riesenkredite, Riesenverschwendung bei den Grossen und Restriktionen bei den Kleinen, auf Konnexionswirtschaft und Korruption.
Das Volk hat das erlebt, es will hinweg von diesem System. Die Dezentralisation von Industrie und Landwirtschaft, die gesunde Mittelwirtschaft, das Absatzfeld für die Urproduktion, die wir brauchen, ist aber nur zu schaffen, wenn zugleich und vor allem der Kredit dezentralisiert wird. Dezentralisation des Kredits setzt aber radikale Dezentralisation der Zahlungsmittelausgabe voraus.
Ein Netz städtischer und ländlicher Verrechnungsbanken. —
So sind denn auch die Verrechnungs-banken ihrer ganzen Konstruktion nach in erster Linie für die mittleren Städte und das flache Land und nur in zweiter Linie für die Grossstädte berechnet. Ihre Zahlungsmittel sind nicht in Metall- oder Landesgeld einlösbar; sie sind nur verwendbar durch Einkauf von Waren in den der Bank angeschlossenen Läden. In sehr grossen Städten, wo die Arbeiter und Angestellten in
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ganz anderen Stadtteilen zu wohnen pflegen, als ihre Werke liegen, stehen dem Betrieb der Verrechnungs-banken Schwierigkeiten entgegen.
Die Verrechnungsbanken werden voraussichtlich weniger in der Form neür Banken gegründet werden, die zu den bisherigen in Kampfstellung stehen, als in der Form von Genossenschaften oder Aktien-gesellschaften, deren Beteiligte die am Orte ansässigen Banken und Bankiers sein werden. Diese werden sich also ihre eigene Verrechnungsbank gründen, um von der Restriktionspolitik der Reichsbank und den hohen Diskontsätzen dieses Institutes unabhängig zu werden. Diese Verrechnungsbank wird also eine ähnliche Rolle spielen, wie die Abrechnungsstellen, die an fast allen Plätzen schon heute bestehen, wo mehrere Banken zu finden sind, handelt es sich doch auch hier nur um Diskont und Verrechnung.
Damit wird zugleich dem Stande der Mittelbanken und der Privatbankiers nicht Subvention, sondern die zur Existenz erforderliche Selbständigkeit wiedergegeben.
Radikalmittel gegen Deflation. —
Hatten wir schon früher den Satz aufgestellt:
„Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich"
und daher in den vorliegenben Gesetzentwürfen den Annahmezwang für Reichsbanknoten beseitigt (Entwurf 4, vgl. S. 93), so können wir ebenso den anderen Satz aufstellen:
„Deflation ist nur bei Notenmonopol möglich".
Demnach ist das System freier Verrechnungsbanken, für deren Zahlungsmittel ein Annahmezwang nicht besteht, das einzige, welches es gestattet, das Schifflein der Währung zwischen der Scylla der Inflation und Charybdis der Deflation hincurchzusteuern. Bezüglich des wissenschaftlichen Beweises für
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diese Sätze muss der Verfasser auf sein Buch „Der Neubau des deutschen Kreditsystems, eine zentrale nationalpolitische Aufgabe", Berlin 1932 (Stilke), S. 38 u. 138 ff. verweisen; hier sind auch die zustimmenden Ansichten von Wagner, Lexis, Knapp, Mises u. a. zu finden.
Das Schecksystem als das klassische Mittel im Kampf gegen die Deflationen der Geschichte. —
Die Zulassung von Verrechnungsbanken bedeutet die Ausdehnung des Bereichs des Scheckverkehrs auf das Lohnzahlungsgebiet, das ihm heute noch verschlossen ist. Der Scheckverkehr ist es also, der hier als Mittel zur Beseitigung der Deflation empfohlen wird. Damit befinden wir uns durchaus auf klassischem Boden. Als in England nach Einführung der Peelschen Bankakte (1844) infolge der Bestimmungen dieses Gesetzes eine langanhaltende Deflation eintrat, waren es die englischen Banken, die durch intensive Pflege und Ausdehnung des Scheckverkehrs den Mangel an Umsatzkredit und an Zahlungsmitteln überwanden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dieses für die ganze Welt vorbildlich gewordene Schecksystem, das noch heute den Zahlungsverkehr in den angelsächsischen Ländern beherrscht und den Banknotenumlauf stark zurückgedrängt hat, am stärksten zur Überwindung der Krise beigetragen hat, die damals fast 15 Jahre lang die englische Wirtschaft zu zerstören drohte. (jz129)
Noch ein zweites mal hat sich der Scheck als Mittel zur Lockerung des Notenmonopols bewährt, und zwar diesmal in Deutschland selbst. Nach der Krise von 1907 und auf Grund der Erfahrungen, die man damals gemacht hatte, wurde entsprechend den Vorschlägen des damaligen Reichsbankpräsidenten Koch das Scheckgesetz vom 11. März 1908 erlassen. Der
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Scheckverkehr wurde damals, wie sich aus der Begründung ergibt, ausdrücklich mit dem Ziele der Krisenlösung eingeführt. Auch damals hat sich das Mittel wiederum so bewährt, dass man wohl heute berechtigt ist, den Scheck als das klassische Mittel zur Bekämpfung der Deflation zu bezeichnen.
Kein Verstoss gegen das Notenmonopol der Reichsbank. — (jz130)
In der Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, sei es auf dem Wege der Schecke oder der typisierten Verrechnungsschecke, kann grundsätzlich kein Verstoss gegen das Notenmonopol der Reichsbank erblickt werden. (jz131) § 2 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 lautet:
„Die Reichsbank hat auf die Dauer von 50 Jahren das ausschliessliche Recht, Banknoten in Deutschland auszugeben."
§ 3 Abs. 2 sagt weiter:
„Die Reichsbanknoten sind ausser Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland."
Nun sind die von der Kundschaft auf die Verrechnungsbanken gezogenen Schecke keine Banknoten im Rechtsinne; sie beanspruchen auch nicht den Charakter der gesetzlichen Zahlungsmittel, d.h. den Annahmezwang. Ebenso ist nach dem Wortlaut des § 2 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 die Ausgabe von Reichskassenscheinen nicht verboten. Dass im Dawes-Gutachten eine ausgedehntere Formulierung des Notenmonopols vorgeschlagen worden ist, hat als bedeutungslos zu gelten, da das Dawes-Gutachten nur Vorschläge enthält.
Wenn die Strafvorschrift des § 39 des Bankgesetzes, die weitergehend ist, herangezogen werden sollte, so ist einzuwenden, dass die lex specialis der lex generalis vorgeht.
Ist das Gesetz über Verrechnungsbanken erlassen, so ist das generelle Verbot der „unbefugten" Ausgabe von Banknoten oder sonstigen auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen insoweit
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beseitigt, denn die Ausgabe erfolgt dann eben nicht mehr unbefugt. Dasselbe hat von den gegen die Ausgabe von Notgeld gerichteten Gesetzen und Verordnungen zu gelten. Sie treffen sämtlich nur die unbefugte Ausgabe von Zahlungsmitteln. (jz132)
Sollten trotzdem aus der internationalen Bindung des Bankgesetzes Schwierigkeiten sich ergeben, so wäre rechtzeitig mit der BJZ in Basel zu verhandeln. Dabei dürfte kein Zweifel darüber gelassen werden, dass eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts des deutschen Volkes in dieser Richtung vom nationalen und vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus unerträglich ist. Das deutsche Volk kann nicht durch ihm von aussen aufgezwungene Gesetze daran verhindert werden, für sich selbst das herzustellen und zu verbrauchen, was ihm beliebt.
Eine gute Kreditorganisation, wie sie von Deutschland angestrebt werden würde, ist darüber hinaus gerade vom internationalen Standpunkte aus wichtig, weil sie Beruhigung schafft.
Ausschluss der Bareinlöfung: Run-Sicherheit dieses Banksystems. —
Die Verrechnungsbanken bevorschussen also gute Warenforderungen und zahlen diese Kredite in Form von typisierten und akzeptierten Vordrucken zu Verrechnungsschecken aus, die dann vom Kreditnehmer unterschrieben und an die Arbeiter seiner Fabrik zu Lohnzahlungszwecken ausgezahlt werden. Die Arbeitnehmer oder sonstigen Inhaber verwenden diese Schecke genau wie Banknoten. Jedoch ist das Recht auf die Bareinlösung strikt ausgeschlossen. Der Inhaber der Schecke hat also wie bei Reichsbanknoten nur zwei Möglichkeiten der Verwendung: Entweder er macht Einkäufe in den der Bank angeschossenen Läden, oder er bringt die Stücke zu der bezogenen Bank und lässt sie sich gutschreiben.
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Ist die Verrechnungsbank von den ortsansässigen Banken und Bankiers gegründet worden, so werden sich diese Banken gemeinsam verpflichtet haben, die Schecke bei Einzahlungen auf bei ihnen geführte Konten anzunehmen. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, so werden andere Banken die Verrechnungsschecke entweder gar nicht, oder nur auf Verrechnungsscheckkonto gutschreiben, denn das Inkasso solcher Schecke würde die bezogene Bank zwingen, auf ihrem Reichsbank-Girokonto, wenn sie über ein solches verfügt, Giroguthaben bereitzustellen oder in Landesgeld auszuzahlen, also bar einzulösen, was dem Verrechnungs-prinzip widerspricht. Über Guthaben bei Verrechnungsbanken kann durch Verrechnungsschecke oder Überweisung verfügt werden.
Hierdurch wird zugleich erreicht, dass das neue System fest gegen einen Run wird. Diese Run-Sicherheit ist einer der Hauptvorzüge des vorgeschlagenen Systems der Verrechnungsbanken.
Die Verrechnungsbank eine private Zahlungsgemeinschaft. —
Nur innerhalb des Kundenkreises der Verrechnungsbank geht also der Zahlungsverkehr mittels der Verrechnungsschecke ohne alle Schwierigkeiten vor sich.
Das Prinzip ist, dass jeder Gläubiger sich bereit erklärt, seine eigenen fälligen Schuldverpflichtungen als Zahlungsmittel gegen sich gelten zu lassen.
Der Ladenbesitzer wird zumeist Kredit bei der Verrechnungsbank in Anspruch genommen haben. Er ist verpflichtet, diesen Kredit nicht in Reichsbanknoten oder Reichskassenscheinen, sondern in Verrechnungs-schecken eben dieser Verrechnungsbank zurückzuzahlen; die Bank kann ihn durch eine Provision auf Einzahlungen in Landesgeld (§ 8 Abs. 2 des Entwurfs) dazu zwingen. Er wird also von seiner Kundschaft besonders gern
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Zahlungen in Verrechnungsschecken entgegennehmen, und dies durch Anschläge und Hinweise an der Kasse kundtun. Die Schecke sind gewissermaßen seine eigenen Schuldverpflichtungen gegen die Bank, da die von der Ladenkasse vereinnahmten Stücke fast ganz denen gleichen, die der Ladenbesitzer bei der Kreditentnahme erhalten hatte. Er muss die Schecke annehmen, weil er sich der Bank gegenüber verpflichtet hat, seine eigenen Schuldverpflichtungen gegen sich gelten zu lassen. Er verwendet sie zur Abdeckung seines Kredits.
Hierdurch wird eine fortgesetzte Nachfrage nach Schecken geschaffen, die jedes (jz133) Disagio unmöglich macht. Die Schecke haben Pariwert, solange jedermann weiss, dass er mit ihnen in den meisten Läden seiner Stadt zum üblichen Preise kaufen kann. Diese Gewissheit hat er solange, als die Geschäftsleute immer wieder Kredite an die Verrechnungsbank zurückzahlen müssen, also Verrechnungsscheine suchen, um an die Verrechnungsbank zahlen zu können.
Die Rückströmung der Verrechnungsschecke. —
Nachfrage nach Verrechnungsschecken, also Parikurs der Verrechnungsschecke, besteht demnach immer dann, wenn genügend Rückströmung besteht. Die Rückströmung ist dadurch gegeben, dass die gewährten Umsatzkredite kurz befristet sind, so dass fortgesetzt Fälligkeiten bestehen. Wenn dauernd ebensoviel Fälligkeiten entstehen, wie Schecke neu ausgegeben werden, so muss der gesamte Umlauf an Verrechnungsschecken immer wenige Tage oder Wochen nach Ausgabe wieder aus dem Verkehr zurückgezogen sein. Die Schecke müssen dabei auf pari bleiben, weil die Scheckgläubiger der Bank vermöge der Fälligkeiten fortgesetzt effektive Verrechnungsmöglichkeiten haben, denn immer werden ebensoviel Wechselforderungen der Bank gegen die Kundschaft fällig,
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wie Forderungen aus Verrechnungsschecken seitens der Kundschaft gegen die Bank erhoben werden. Die Verrechnung, die nun möglich ist, muss zu pari erfolgen, weil die Bank verpflichtet ist, von ihr angenommene Verrechnungsschecke jederzeit zum vollen Nennwerte gegen sich gelten zu lassen.
Sicherung des Parikurses der Verrechnungsschecke. —
So sichert eine genügende Rückströmung den jederzeitigen Parikurs der Verrechnungsschecke. Es mußte also eine solche Regelung angestrebt werden, bei der die Rückströmung immer garantiert ist. Die Rückströmung wurde daher zur Zentralfrage der Verrechnungsbanken. Im Entwurf 1 über die Ausgabe von Reichskassenscheinen ist die Rückströmung durch die Steuerfundation gesichert; die Kontrolle besteht dort in der täglichen Börsennotierung. Im Entwurf 3 über die Verrechnungsbanken ist die Rückströmung durch die Höchstverfallzeit von vier Monaten gesichert. Eine Kontrolle für die Einhaltung dieser Vorschrift liess sich aber nicht schaffen, da die Kursnotierung der vielen Arten von umlaufenden Verrechnungsschecken nicht tunlich ist. (jz134)
Es wurde daher in §§ 7, 12 und 13 des Gesetzentwurfes eine andere, aber ebenso scharfe Kontrolle in der Weise geschaffen, dass jeden Monat ein Fünftel der ausstehenden Forderungen bei der Bank getilgt sein müssen. Dabei gelten Verlängerungen eines bestehenden Schuldverhältnisses, gleich welcher Form, nicht als Tilgung. Fehlt diese Rückströmung, so muss die Bank ihre Schalter schliessen. Sie darf dem Entwurf zufolge nur solange ihre Schecke ausgeben oder Kredite gewähren, als diese Rückströmung vorhanden ist. Diese „Fünftel-Rückströmung" ist durch rigorose Publizitäts- und Revisionsvorschriften gesichert.
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Damit ist eine der Kursnotierung gleichwertige, an einen objektiven Massstab gebundene Kontroll-massregel geschaffen.
Erinnert man sich, dass alle Bestimmungen des Bankgesetzes vom 30. August 1924 über das Handelswechselprinzip, über die Dreimonatsfrist und über die Beschränkung des öffentlichen Kredits nur dem Prinzip der Rückströmung dienen, und dass mit Recht auch das Reichskassenscheingesetz diesem Prinzip entsprechend formuliert ist, so muss man in der Rückströmungsvorschrift des Verrechnungsbank-entwurfs eine wirksame Massnahme zum Ausschluss von Missbräuchen erblicken.
Ausschluss von Missbräuchen. —
Wie wirksam diese Vorschrift sein würde, ergibt sich aus Beispielen. Wenn eine neu gegründete Verrechnungsbank etwa, wie die Rendsburger Ausgleichskasse das getan hat, Kredite zur Erbauung von Strassen gewähren würde, so müßte sie nach § 7 in wenigen Monaten schliessen, weil die erforderliche Rückströmung fehlen würde. Wenn eine Grossbank sich eine eigene Verrechnungsbank gegründet und dieser illiquide Fnanzpapiere übergibt, so müsste auch dieses Institut nach wenigen Monaten unweigerlich seinen Betrieb einstellen. Dasselbe gilt für größere Verluste an Debitoren. Jeder überhaupt nur denkbare Missbrauch läuft letzten Endes auf eine Störung der Rüeckströmung hinaus. Die gesetzlich Sicherung der Rückströmung macht daher alle Arten von Missbräuchen unmöglich.
Keine Schwerigkeiten aus der Verschiedenheit der Zahlungsmittel. —
Nach alledem würden in Deutschland nach Durchführung der Reformen als Stückgeld im wesentlichen folgende Zahlungsmittel umlaufen: Reichsbanknoten, Reichskassenscheine, Rentenbankscheine, Verrechnungsschecke der verschiedenen
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Verrechnungsbanken und Silbergeld. Hieraus würden sich besondere Schierigkeiten nicht ergeben, denn eine Vielzahl der Zahlungsmittel hat es schon häufig in Deutschland gegeben, laufen doch auch heute neben den mit Annahmezwang ausgestatteten Reichsbanknoten noch Rentenbankscheine und die Noten von vier Privatnoten-banken um, die alle keinen Zwangskurs besitzen. (jz135)
Entscheidung zwischen uniformem Geldwesen bei zerstörendem Zentralismus oder Dezentralisation und gesunder Wirtschaft. —
Was die Vielzahl der Schecke der verschiedenen Verrechnungsbanken anbetrifft, so muss das Volk in aller Offenheit vor die Entscheidung gestellt werden, ob es Zentralismus und damit Verödung des ganzen deutschen Landes, oder Föderalismus, blühende Mittelindustrie, blühende Landwirtschaft, wie in Dänemark, und dezentralisierten Kredit mit gewissen Schwierigkeiten der Handhabung dezentralisierter Zahlungsmittel wählen will. Man kann nicht die absolute Vereinheitlichung des Geldwesens und zugleich Dezentralisation wollen, man muss die historische Entscheidung zwischen Zentralismus und Föderalismus der Wirtschaft treffen. Wem die geringen Schwierigkeiten in der Handhabung der Zahlungsmittel zuviel sind, wer auf der Forderung eines einheitlichen Geldwesens besteht, der muss sich über die Konsequenzen klar sein: Schlechtes, unsicheres Arbeits-einkommen, Arbeitslosigkeit in der Familie, Arbeitslosigkeit schon im Alter von 40 Jahren, Deflationskrisen, Inflationsangst. Einen Mittelweg gibt es nicht, Kompromisse sind hier nicht möglich. (*) Was man tun kann, ist allein, dass man durch ein Normativgesetz für Verrechnungsbanken allen derartigen Instituten die gleiche rechtliche Grund- (jz136)
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lage gibt. Das ist im Entwurf geschehen. Wird die Kontrolle wirksam gehandhabt, so werden voraussichtlich Fälle von Disagio von Verrechnungsschecken fast niemals vorkommen. Der Aufdruck „Verrechnungsbank X in Y” wird dann bereits eine solche Garantie sein, dass die Umlaufsfähigkeit der Schecke keine Schwierigkeiten mehr bereiten wird. Ebenso wie beim Canadischen System freier Notenbanken (jz137), das heute wie früher auf einem hervorragenden Normativgesetz beruht, und ähnlich dem deutschen Hypothekenbankgesetz, dass hinsichtlich der Pfandbriefausgabe dasselbe bewirkt und anerkannt gut arbeitet, soll das Verrechnungsbankgesetz diejenige Einheitlichkeit in der Vielheit bieten, die in der
Dezentralisation wünschenswert und erreichbar ist.
Dabei sind die Schwierigkeiten, die bei der Verwendung von Verrechnungsschecken auftreten können, relativ geringfügige. Wenn ein Hotelier beispielsweise sich weigert, von einem Reisenden Verrechnungs-schecke anzunehmen, so muss er eben gegenwärtigen, dass der Kunde zur Konkurrenz geht. (jz138) Er wird sich ausrechnen, dass die Schwierigkeiten des Einzuges ihn so wenig kosten, dass er das Geschäft deshalb nicht abzulehnen braucht. Ausserdem ist nicht einzusehen, warum sich nicht Reisende vor Antritt ihrer Reise bei irgendeiner Bank mit Landesgeld versehen sollen.
Interlokale Austausch- und Girozentralen der Verrechnungsbanken. —
Das System der Verrechnungsbanken wird sich frühzeitig ergänzen durch solche Stellen, die, etwa als Genossenschaften begründet, den interlolalen Austausch von Verrechnungsschecken vornehmen und als Girozentralen dienen. Derartige Einrichtungen, die als Notenaustauschstellen bekannt sind, finden sich in jedem Lande mit dezentralisierter Notenausgabe seit Menschenaltern und haben vorzüglich
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gearbeitet, insbesondere in Schottland und Canada. Hier laufen die Noten wie Schecke durch die Abrechnungsstellen. Diese Austauschzentralen werden auch als Girozentralen wirken müssen.
Sie werden darüber hinaus in vielen Fällen die Stellung eines Revisionsverbandes haben. Als solche müssen sie nach dem Entwurf vom Reichswirtschaftsminister zugelassen sein.
Der Agrarkedit und die Agrarfrage. —
Das System der Verrechnungsbanken wird die größten Wirkungen im Gebiete des Agrarkredites haben. Betrachtet man die Karte des deutschen Ostens, so findet man diese weiten Gebiete fast ganz entblößt von Banken und Bankstellen. Diese Vernachlässigung der kurz-fristigen Agrarkredite bildet eine schwere Anklage gegen das bisherige zentralistische Banksystem. Agrarwechsel waren zumeist nicht reichsbankfähig; die Einschaltung der Preussenkaffe sollte seinerzeit Hilfe bringen. Lange hat die Einrichtung funktioniert, bis auch sie heute dem Zentralismus zum Opfer gefallen ist; sie ist heute im weitesten Maße Stützungsinstitut und Aufnahmestellung für illiquide Finanzwechsel, kommt daher für Umsatzkredite nur noch in geringem Masse in Betracht.
Schon Wolowski, der ein Gegner des freien Banksystems war, hat erklärt, dass die Organisation eines gesunden Agrarkreditsystems ohne das Recht der Notenausgabe für die Agrarbanken unmöglich sei; zum Beweis dafür hat er sich auf die Erfahrungen in den verschiedensten Ländern innerhalb langer Zeiträume bezogen. Im Zentralbanksystem gerät jede Agrarbank früher oder später in Abhängigkeit von irgend einem Zentralinstitut in der Hauptstadt. Von da an werden die Kreditanträge mehr und
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mehr dort entschieden. Wer aus der Praxis weiss, in wie unerträglicher Weise die unvermeidliche Bürokratie der Zentralstellen die Bewilligung zu verschleppen pflegt, wer gesehen hat, in wie vielen Fällen von der Gewährung eines Kredits die Existenz ganzer Dörfer abhängt, wie unmöglich es ist, dem Räderwerk der Maschine zu entgehen, wenn nicht interventionsbereite Abgeordnete oder Minister zur Verfügung stehen, wird nicht leugnen können, dass die unabsehbare Mannigfältigkeit des landwirtschaftlichen Lebens eine Zentralisation nicht verträgt, und dass eine wirkliche Gesundung des Agrarkredits nur durch Verselbständigung der Agrarbanken auch in der Zahlungsmittelbeschaffung erreichbar ist.
Gerade auch die Siedlung und die Besiedlung des Ostens, die unsere junge Generation mit allen Kräften will, steht und fällt mit der Entscheidung über diese Frage.
Die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern als Notenbank. —
In klarer Erkenntnis der Tatsache, dass gerade ein Agrar-Kreditsystem nicht lebensfähig ist, wenn den lokalen Agrarbanken nicht das Recht der Zahlungsmittelausgabe gegeben wird, hat der Preussische Staat am 15. August 1824 die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern begründet, deren Statuten wie folgt beginnen (Gesetz-Sammlung Seite 169, vom 18. Oktober 1824):
„Titulus I.
Von der Errichtung der Bank, ihren Fonds und auszugebenden Bankscheinen.
§ 1: Mit Genehmigung seiner Majestät des Königs errichten die (in der Anlage verzeichneten) Gutsbesitzer die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern.
§ 2: Diese Bank erhält durch Einschüsse der Teilnehmer, welche 250 Aktien, jede zu 4000 Thlr., ge-
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zeichnet haben, ein Kapitalvermögen von einer Million Thalern, und fertigt dagegen für eine Million Thaler Bankscheine aus, die sie in Umlauf setzt und fortwährend in vollem Werte erhält."
Infolge der Mannigfaltigkeit des landwirtschaftlichen Lebens (jz139) ist es unmöglich, die besonderen Umstände jedes einzelnen Kreditfalles bei einem in der Reichshauptstadt belegenen Zentralinstitut ausreichend vorzutragen und zu begründen. Erfahrungsgemäß werden dann eine Zeitlang ungeeignete, aber geschickt angebrachte Kreditgesuche angenommen, bis so ernste Verluste eintreten, dass von da an ganz allgemein auch den guten Kreditanträgen der Weg versperrt wird. Diese Abschneidung der Landwirtschaft vom Kreditverkehr und damit vom Absatz hat den Preissturz herbeigeführt; sie ist nicht nur von schwersten Folgen für die Landwirtschaft selbst, sondern von ebenso grosser Bedeutung für die Industrie.
Das Agrarproblem als Absatz- und Verrechnungsproblem. —
Ebenso, wie das Problem der Industrie heute in weitem Masse in der Frage besteht, „Wie kann man die Erzeugnisse der Industrie bei der Landwirtschaft absetzen?", ebenso ist das Problem der Landwirtschaft in weitem Masse mit der Frage identisch, wie man die Erzeugnisse der Landwirtschaft bei der Industriebevölkerung absetzen kann. Zweifellos besteht auf beiden Märkten ein ungeheurer aufgestauter Bedarf, und zugleich eine ebenso große unausgenutzte Produktionsfähigkeit. Beide müssen in Verbindung miteinander gebracht werden. Was man heute in naiver Weise sogar auf seiten amtlicher Stellen durch Naturaltausch zu erreichen sucht, das muß in viel einfacherer und vollkommenerer Weise durch ein Schecksystem erreicht werden können. Liefern beide
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Bevölkerungsteile aneinander, so können sie ihre Fabrikate absetzen und mit den Erlösen die ihnen heute unerschwinglichen Güter kaufen, die sie brauchen. Die gegenseitigen Verlaufserlöse müssen durch die Verrechnungsbanken verrechnet werden.
Grundsätzliche Schwierigkeiten liegen nicht vor, wenn auch die Einzelfragen zu lösen bleiben. Hierfür steht uns aber eine hochentwickelte Banktechnik zur Verfügung, sind doch die Probleme der Bonität usw. keineswegs neu.
Es ist auf die Dauer nicht möglich, das Agrarproblem allein durch Zölle und Subventionen zu lösen. Zahlung von Subventionen etwa nach Ostpreussen bedeutet, dass Ostpreussen kaufkräftig gemacht wird für westdeutsche Industrieerzeugnisse. Dadurch wird der westdeutschen Industrie geholfen, aber nicht der ostdeutschen Landwirtschaft. Die Landwirtschaft braucht keine Kaufkraft zu erbetteln, denn sie hat (jz140) ihre Kaufkraft in den von ihr erzeugten Produkten. Man erlaube ihr, sich neben dem verstopften Reichsbankverkehr einen Verrechnungsweg zu eröffnen, und die latente Kaufkraft wird effektiv werden, der Austausch zwischen Agrar- und Industrieerzeugnissen wird in Gang kommen.
Hat man vor 150 Jahren Verkehrswege gebaut, um der Landwirtschaft den Absatz ihrer Güter zu ermöglichen, so muss man heute Kreditwege erbauen, um unter den heutigen Umständen dasselbe zu erreichen.
Die Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel. — Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Einführung der allgemeinen Verrechnung den Warenumsatz unabhängig macht von der Zahlungs-mittelversorgung. Die Auswirkungen dieses Systems auf die soziale Lage gerade der breiten Massen lassen sich heute noch nicht übersehen; sie werden bedeutend sein, haben doch Schriftsteller von geschichtlicher Bedeutung hier den Ausgangspunkt zur Lösung der sozialen
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Frage gesehen.
Die Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel, ihr Zahlungsmittel;
der Güterverkehr wird befreit von den Fesselnn des Geldmonopols und rein auf die Kaufkraft gestellt, die sich aus dem gegenseitigen Verkauf von Leistungen und Gütern ergibt. (jz141) Die Quantitätstheorie wird endlich verwirklicht. (jz142)
Das Absatzproblem, heute die dringendste Frage unserer Wirtschaftsorganisation, wird zur Grundlage der Geldorganisation gemacht; die verheerenden Schleuderpreise (jz143) verschwinden.
6. Wertbeständige Rechnung und uninflationierbare Währungn nach preussisch-deutschem System.
Sicherung dieses umfassenden Verrechnungssystems durch Begründung einer unveränderlichen Werteinheit. —
Das ganze System der Verrechnung in Staats- und Privatwirtschaft, das in den drei ersten Gesetzentwürfen vorgesehen ist, steht und fällt mit der Unveränderlichkeit des dabei benutzten Wertmasses „Reichsmark". Wir haben in den drei ersten Gesetzentwürfen durchgreifende Massnahmen getroffen, um den Missbrauch der Reichskassenscheine und der Verrechnungsschecke zu verhindern; Wir haben Sicherungen aufgebaut, wie sie vollkommener nicht gedacht werden können. Nur ein schwacher Punkt ist geblieben, das ist die Einheit selbst. Alles kommt ins Rutschen, wenn die Einheit „Reichsmark", in der mit allen diesen Zahlungsmitteln gerechnet werden soll, abgleitet und sich entwertet. (jz144) Wir können daher das grosse Sanierungswerk nicht abschliessen, ohne Garantien für die Einheit „Reichsmark" selbst geschaffen zu haben.
Unsicherheit und Gesetzwidrigkeit der gegenwärtigen de Facto-Reichsmark-Einheit. —
Die gegenwärtige deutsche Währungseinheit ist doppelt und damit widerspruchsvoll definiert (vgl. Teil II, 3).
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Die Reichsmark ist im Bank- und Münzgesetz einmal als Goldeinheit, zugleich aber auch als Teil des Wertes einer papiernen Reichsbanknote, etwa als ein Hundertstel eines Hundertmarkscheines, hingestellt. Das wäre — wenn auch unter schwersten Bedenken — tragbar, solange die Einlösung in Gold besteht. Da diese aber in der Nachkriegszeit fast dauernd aufgehoben war und das noch ist, hat die Golddefinition (jz145) heute keine Bedeutung mehr; die Reichsmark ist also heute die Einheit einer reinen Papierwährung. (jz146) Nachdem auch noch das Bankgesetz seit langem in seinen wichtigsten Punkten verletzt ist, stehen der Inflationierung der Reichsmark jetzt nur noch politsche, aber nicht mehr gesetzliche Hemmungen entgegen. Diese Politisierung der Reichsmark musste das Vertrauen in die Stetigkeit der deutschen Wirtschafts-entwicklung und in die Heiligkeit der Verträge untergraben und hat das auch getan. Notwendig ist daher, das Volk von diesem Unsicherheitsfaktor zu befreien und die Mark von politischen Verwaltungseinflüssen unabhängig zu machen, sie gesetzlich zu sichern. (jz147) Mag es auch dann noch möglich sein, auf dem geregelten Wege der Gesetzgebung (jz148) das Volk um seine gesicherte Rechtsgrundlage zu bringen; wenigstens sind dann einfache Verwaltungs-massnahmen nicht mehr imstande, die Währung zu inflationieren.
Wertbeständige Rechnung und Annahmezwang unvereinbar. — (jz149)
Die Erfahrungen der Inflation haben gelehrt, wie eine Werteinheit beschaffen sein muss: sie muss wertbeständig sein. (jz150) Das im letzten Jahrzehnt meist angewandte Mittel, die Wertbeständigkeit in allen laufenden Verträgen zu erhalten, ist die Zulassung der allgemeinen wertbeständigen Rechnung, noch besser die gesetzliche Feststellung, dass im gesamten Zahlungs- und Kreditverkehr wertbeständig zu rechnen ist. (jz151)
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Nun zwingt die Annahmepflicht jedermann, wertloses (jz152) Papiergeld als vollen Wert anzunehmen. Unter dem Regime des Annahmezwanges ist also die wertbeständige Rechnung nicht durchgeführbar. Sie wurde am Ende der Inflation erst (jz153) möglich, als im Juni 1923 die Goldklauseln und die wertbeständige Rechnung wenigstens im Hypothekenverkehr zugelassen wurde; das bedeutete eine Einschränkung der bisherigen unumschränkten Herrschaft des Annahmezwanges. Zwangsgeld (jz154), das eigentlich keinen Kurs haben kann, oder immer den Kurs 100 % haben muss, weil das Gesetz vorschreibt, dass jeder (jz155) es zu 100 % annehmen muss, (jz156) konnte nun (jz157) dem Golde gegenüber einen Kurs erhalten. Wertbeständige Rechnung steht also im Gegensatz zum Regime des Annahmezwanges. (jz158)
Nicht Beseitigung, sondern Bekräftigung der Goldklauseln. —
Dieser Sachverhalt ist den Anhängern des Inflationismus wohlbekannt. Man hat daher in den letzen Jahren häufig die Ansicht gehört, dass im Augenblick des Beginns einer Inflation alle Gold- und sonstigen Wertbeständigkeitsklauseln „selbstverständlich" aufgehoben werden würden. Dass die zukünftigen Opfer dieses geplanten Raubzuges sich dieser Ausplünderung widersetzen, ist kar; so ist hier zweifellos eine Ursache für den Mangel an Vertrauen und für manche Kapitalflucht zu finden. (jz159) Wir wiederholen, dass die bisherigen Regierungen nichts getan haben, um das Zwangskursregime in Deutschland zu beseitigen, das, von Goldklaufeln nur leicht eingeschränkt, bis heute noch herrscht, der Unehrlichkeit Tür und Tor öffnet und die gesetzliche Grundlage für die nächste Inflation bereitstellt. (jz160) Die kommenden Regierungen (jz161) wird die Wahl nicht schwer fallen können, wenn sie ehrlich sind und den politischen Willen des Volkes (jz162) verstehen: Die Goldklauseln müssen nicht nur nicht aufgehoben, sondern sogar überall ein-
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geführt werden, wo sie noch nicht in Anwendung sind. Der Unehrlichkeit der Inflation wird also hier die Vertragstreue entgegengestellt. Dementsprechend erklärt denn auch § 1 des vierten Gesetzentwurfes:
„Im gesamten Zahlungs- und Kreditverkehr ist ohne Rücksicht auf die Bewertung der Zahlungsmittel wertbeständig zu rechnen." (jz163)
Aufhebung des Annahmezwanges. —
Gegen das inflationistische und unehrliche Zwangskursregime gibt es nächst der wertbeständigen Rechnung noch ein zweites Mittel: Die Aufhebung des Annahmezwanges (s. Teil II, 1). Dieser ist unumgänglich und wird in § 4 des Entwurfs ausgesprochen.
Reichsbanknoten würden nach Inkrafttreten der Entwürfe also nicht mehr gesetzliches Zahlungs-mittel sein.
Dabei ist zu erwähnen, dass der Ausdruck „gesetzliches Zahlungsmittel irreführend ist, indem die Zahlung mit anderen Zahlungsmitteln schon heute ebenso gesetzlich ist, z.B. mit Überweisungen; richtiger müsste es heissen: „Auch bei Unterwertigkeit mit 100 % des (jz164) Wertes aufdrängbare Zahlungsmittel". Anstelle der missverständlichen Euphemie „gesetzliches Zahlungsmittel“ werden daher hier stets die Worte „Annahmezwang“ und „Zwangsumlauf“ (Zwangskurs) verwendet. (jz165)
Damit wird der Zustand wieder hergestellt, der in Deutschland bis zum 1. Januar 1910 geherrscht hat. Wie erwähnt, sind Schwierigkeiten im täglichen Verkehr daraus nicht zu erwarten; insbesondere ist eine Änderung der Zahlungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (362—364), der Zivilprozessordnung, des Zwangsversteigerungsgesetzes usw. nicht erforderlich, da diese Gesetze sämtlich in einer Zeit geschaffen und erlassen wurden, in der man die Abwesenheit und (von? – J.Z.) Annahmepflicht im Privatverkehr als eine Selbstverständlichkeit ansah. Die
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Gesetze dieser Zeit sind so formuliert, das man gerade ohne Annahmezwang mit ihnen bestens wird arbeiten können.
Hiermit ist die zweite große Sicherung gegen Inflation geschaffen. Auch beim schlechtestem Willen ist es nun nicht mehr möglich, das Preissystem zu inflationieren, da die (jz166) gesetzliche Grundlage dafür fehlt. Niemand ist hinfort mehr gezwungen, bei der Abtretung von Forderungen eine minderwertige Forderung zu pari anzunehmen. (jz167)
Die weittragenden Konsequenzen der Aufhebung der Annahmepflicht für die Reichsbank werden in dem zweiten Abschnitt des vierten Gesetzentwurfes behandelt; sie sind am Schlus zu erörtern.
Die wertbeständige Masseinheit der deutschen Währung. —
Nach Aufhebung des Annahmezwanges lauten alle Preise und Verträge nicht mehr auf Bruchteile der Papierzahlungsmittel, sondern auf die Währungseinheit des Münzgesetzes, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Hier wird es also wichtig, diese Einheit endlich unzweideutig und wertbeständig z definieren. Da, wie nachgewiesen, keines der geltenden Währungsgesetze eine brauchbare und und unverderbliche Definition der Reichsmark enthält (s. Teil II, 3), ist es nötig, erst einmal eine solche Definition zu schaffen.
§ 2 des vierten Entwurfs gibt sie mit folgenden Worten:
(1) Wertmesser ist das Gold.
(2) Rechnungseinheit ist die Reichsmark, die in 100 Reichspfennige eingeteilt ist.
(3) Eine Reichsmark ist gleich dem Werte von 1/2790 Kilogramm Feingold.
(4) Durch Vereinbarung können andere Wertmesser als das Gold bestimmt werden.
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Unveränderlichkeit des Preissystems und der Einheit, Beweglichkeit der Zahlungsmittel. —
Hiermit ist die Masseinheit in der deutschen Währung bestimmt. Da gleichzeitig nach § 4 des Entwurfs der Annahmezwang für Reichsbanknoten aus dem Bank- und Münzgesetz herausgestrichen wird, beziehen sich nunmehr alle auf Geld lautenden Verträge und Preise auf die neue unzweideutige und unveränderliche Einheit. Während heute der Wert der Zahlungsmittel unveränderlich (jz168), aber die Einheit und das Preissystem beweglich ist (Inflationssystem), ist dann das Preissystem von der Geldseite her unveränderlich, und nur die Zahlungsmittel, die bei der Erfüllung der Verträge verwandt werden, sind variabel (preussisch-deutsches System). Sie sind es also, die einzeln entwertet werden können, wenn Missbrauch mit ihnen getrieben wird. Die Folgen von Missbräuchen treffen nicht mehr das ganze Volk mit seinem gesamten auch langfristig angelegten Geldvermögen, sondern nur kleinere Gruppen von Personen, und auch diese nur hinsichtlich des kleinen Betrages, der in Form von bestimmten Zahlungsmitteln vorrätig gehalten wird, und nur für kurze Zeit, da die ausgebenbe Bank bald zusammenbrechen muss. Kreditmissbräuche fallen auf die Verantwortlichen zurück; es ist fernerhin unmöglich, dass die Leiter von heruntergewirtschafteten Banken ihre Hände in Unschuld waschen und sich hinter der „Weltwirtschaftskrise" verstecken. (jz169)
Das Prinzip der Variabilität der Zahlungsmittel bei Invariabilität von Einheit und Preissystem (jz170) findet sich als leitender Grundsatz des Währungsentwurfs schon im § 1 verankert. Dieser lautet:
„Im gesamten Zahlungsverkehr ist ohne Rücksicht auf die Bewertung der Zahlungsmittel in wertbeständigen Einheiten zu rechnen." (jz171)
Treten also Missbräuche ein, so stören sie nicht die Goldpreise (jz172), son-
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dern sie zerstören dasjenige Zahlungsmittel selbst, von dem die Störung ausgeht. (jz173)
Irgend ein Sicherheitsventil muss jede Währung haben. Legt man es nicht in die Preise (Inflation) (jz174), wie bei dem verhassten Zwangskursregime, (jz175) so muß man es in die Zahlungsmittel legen (Disagio einzelner Zahlungsmittel).
Dass eine solche Rechnung durchführbar ist, selbst wenn sie ungeregelt und vom Zwangskurs gehindert auftritt, das hat das Jahr 1923 bewiesen, wo man (jz176) allgemein wertbeständig rechnete, ohne sich um den schwankenden Wert des Zahlungsmittels zu bekümmern. (jz177) Gewiss war die damalige Methode alles andere als vorbildlich; sie kann aber nur dann die Unannehmlichkeiten des Jahres 1923 zeigen, wenn im ganzen Lande im wesentlichen nur ein zentralistisches Zahlungsmittel da ist, das stärkstens missbraucht wird, dessen Emission fortgesetzt wird, dessen Emittenten man sogar noch stützt, indem man die Bevölkerung zwingt, sein schlechtes Zahlungsmittel zu nehmen.
Die hier gesetzlich begründete dezentralisierte und private Zahlungsmittelausgabe (Reichskassenscheine von bester Qualität, Verrechnungsschecke, und Reichsbanknoten neuer gesunder Ausgabe) macht die Verärgerung der Bevölkerung durch so umfassende und anhaltende Missbräuche von vornherein unmöglich. Sie gehören dem Zentralismus und dem Zangskursregime an; dem preussisch-deutschen Geldsystem, wie es vor 1899 (1910) bestand und wohl bald wieder bestehen wird, sind sie fremd.
Dieses gegenwärtig neue Prinzip der Invariabilität der (jz178) Preise und der Einheit bei Variabilität der Zahlungsmittel (jz179) wird drittens noch betont durch die Bestimmung des § 3:
„Reichsgoldmünzen sind das einzige Zahlungsmittel, das im Verkehr unbeschränkt und zum Nennwert angenommen werden muss". (jz180) Alle anderen Zahlungsmittel sind bei der angenommenen neuen Regelung näm-
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lich normalerweise zu 100 %, das heisst zum Nennwert im Verkehr, wie die heutigen Banknoten; im Falle von Missbräuchen sinken sie aber unter pari, erhalten sie ein Abgeld, was mit Goldmünzen niemals geschehen kann, weil diese die Einheiten selbst verkörpern. (jz181)
Der Goldmarkt und die Effektivierung der wertbeständigen Währung durch Kursnotiz der Zahlungsmittel. —
Die Vorschrift, dass Reichsgoldmünzen das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sein sollen, das vom Verkehr unbeschränkt und zum Nennwerte angenommen werden muss, könnte Befremden erregen, wenn man damit einen allgemeinen Goldmünzenumlauf meint. Ein solcher kommt selbstverständlich unter den gegenwärtigen Umständen nicht in Frage. Die Bestimmung ist aber im System eines Währungs-gesetzes notwendig. Nachdem in § 1 das allgemeine Prinzip und in § 2 die Einheit behandelt war, musste in § 3 das Zahlungsmittel behandelt werden. Hier war die Variabilität aller Papierzahlungsmittel festzulegen; zugleich musste in logischer Konseqünz auch die Zahlungsmitteleigenschaft und der Zwangskurs von Goldmünzen selbst deklariert werden, denn ohne das bleibt die Goldwährung eine leere und darum unehrliche Deklaration. (jz182)
Vor dem Kriege musste jeder Student wissen, dass eine Goldwährung ohne freie Ausprägung von Goldmünzen und ohne das Vorhandensein eines Goldmarktes unmöglich ist. Zu diesem richtigen Standpunkte muss grundsätzlich zurückgekehrt werden. Die Angabe, dass eine Reichsmark gleich 1/2790 Kilogramm Feingold ist, genügt nicht, da die Bevölkerung dann immer noch kein Mittel hat, um festzustellen, wieviel die vorhandenen papiernen Zahlungsmittel wert sind. Der
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einfachste Weg, um den Wert der Zahlungsmittel festzustellen, wäre die Schaffung eines eigenen von London unabhängigen deutschen Goldmarktes, an dem insbesondere das industriell benötigte Gold gehandelt würde. Die Schaffung eines solchen Marktes etwa an der Berliner Produktenbörse, wo schon Silber und andere Metalle nach bestimmten Usancen börsenmässig gehandelt werden, würde grundsätzlich auf keine Schwierigkeiten stossen, wäre aber gegenwärtig nicht tunlich, weil heute ein Angstbedarf an Gold entstehen könnte, der aus Gründen des Devisenmangels nicht gedeckt werden kann. Die Kursnotierungen an diesem Markte würden eine Besonderheit aufweisen, die für das Verständnis der weiteren Gesetzesbestimmungen von der größten Bedeutung ist: Während alle Preise bei unserem System sich in Goldeinheiten verstehen, muss ausnahmsweise der Preis des Goldes in den Einheiten der verschiedenen Papierzahlungsmittel gemessen werden. In Gold würde der Preis des Goldes immer eins sein; hier muss also ausnahmsweise die Einheit genommen werden, die wir im übrigen als Einheit beseitigen: die Reichsbanknotenmark. Die Notiz des Goldes muss aber nicht nur in Reichsbanknoten, sondern mindestens noch in Reichskassenscheinen, vielleicht auch noch in anderen Zahlungsmitteln erfolgen. Die Börsennotiz des Goldes ist also in Wahrheit die Börsennotiz der verschiedenen Zahlungsmittel. Sie liefert die exakte und tägliche Bewertung der verschiedenen Zahlungsmittel. Grundsätzlich gehört also zu einer ehrlichen und effektiven Goldwährung ein Goldmarkt; die Preise dieses Marktes ergeben die Preise der Zahlungsmittel, mit denen allein der Gedanke der Variabilität der Zahlungsmittel verwirklicht werden kann. (jz183)
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Wiederaufnahme der preussisch-deutschen Währungstradition. —
Solche Börsennotizen von deutschen papierenen Zahlungsmitteln hat es an den deutschen Börsen noch in den 70’er Jahren gegeben. Einführung des Zwangskurses für ein Papiergeld (Zwang zum Kurs von 100 %) ist mit der Notierung von Kursen für dieses Geld nicht vereinbar (jz184); nur wo der Annahme-zwang herrscht, hat man daher keine (jz185) Kurse für Zahlungsmittel.
Der Kurs der Zahlungsmittel gehört notwendig zum klassischen preussisch-deutschen Finanzsystem. Nach der Niederlage von 1806, als Preußen gezwungen war, den Annahmezwang, aber zum jeweiligen Kurse, zu erklären, bestimmte die Verordnung des Königs vom 29. Oktober 1807 (G. S. 175) darüber in § 2:
„Um allen Streitigkeiten über den Stand des Courfes (der Tresorscheine) vorzubeugen, soll der Cours der Börsen der Hauptstädte, wo die Realisationskomtoire befindlich waren, für die Provinz, worin sie belegen sind, zur Richtschnur angenommen und den 1-ten und 15-ten jedes Monats von den Kriegs und Domainen-kammern zu Berlin, Breslau, Stettin, Marienwerder und Königsberg ein Durchschnitts-Cours der Börsentage des verflossenen halben Monats ausgemittelt und den Obrigkeiten durch Note und auf dem platten Lande gedruckt zugesandt, und von diesen zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. ... Dieser Normal-Cours wird für alle nicht-kaufmännischen Geschäfte am Ort der Börse, in der übrigen Provinz aber für alle Geschäfte ohne Ausnahme von einer Publikation bis zur anderen dienen. Es versteht sich nemlich, dass der jeweilige Börsencours an dem Ort, wo der veränderliche Cours auf der Börse sich jedesmal bestimmt, daselbst bei kaufmännischen Geschäften allein entscheidet.
§ 3: Der Börsencours wird durch drei vereidigte Makler besonders notiert, welche die Kriegs- und Domainen-
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Kammer dazu bestimmen wird. Eine wissentlich unrichtige Angabe von ihrer Seite soll als Falsum bestraft werden."
Ersatz des eigenen deutschen Goldmarktes durch den Londoner Goldmarkt und die Sterling-Notiz. —
Mangels eines Goldmarktes hat der Gesetzentwurf 4 ebenso wie das Gesetz über wertbeständige Hypotheken vorläufig auf den Londoner Goldpreis zurückgegriffen, der über den amtlichen Berliner Sterlingkurs umgerechnet wird. Diese Regelung ist durch einen neun-jährigen Gebrauch erprobt und bewährt. Eine Bezugnahme auf das Gesetz über wertbeständige Hypotheken konnte nicht genügen, da es, wie erwähnt, der Inflationierung durch blosse Verwaltungsmassnahmen bestimmte Hintertüren eröffnet; eine Neuformu-lierung war nötig (§ 5). Die wichtigste Neuerung ist, dass die Notiz des englischen Pfundes an den Börsen von nun an in den verschiedenen wichtigsten Zahlungsmitteln vorgenommen werden muß. Während alle anderen Devisen und Effektennotierungen an den Börsen, ebenso wie alle Preisbezeichnungen, in Einheiten „Reichsmark" erfolgen, also in Gold ohne Rücksicht auf das hinterher bei der Erfüllung verwendete Zahlungs-mittel, muss die englische Valuta in Einheiten der Hauptzahlungsmittel, für jedes gesondert, notiert werden. Praktisch wird es wohl mit der Notiz in Reichskassenscheinen und in Reichssbanknoten sein Bewenden haben. Die Durchführung durch die Börsenbehörden bietet keine Schwierigkeiten.
Aus diesen Kursen zusammen mit dem Londoner Goldpreis lässt sich dann für jedes einzelne Zahlungsmittel durch einfache Rechnung ein besonderer Kurs ermitteln, der ebenfalls veröffentlicht wird.
Demzufolge lautet § 5 des (Entwurfs:
„Für alle verkehrsüblichen Zahlungsmittel mit Ausnahme der Reichs-
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goldmünzen ist täglich an allen amtlich zugelassenen deutschen Börsen ein Kurs in Reichsmark festzusetzen und bekannt zu machen.
Bis zur Einführung eines freien Goldmarktes in Deutschland wird der Kurs durch Umrechnung des amtlichen Londoner Goldpreises unter Zugrundelegung des Mittelkurses dieses Zahlungsmittels für Auszahlung London festgesetzt."
Die geringen täglichen Preisschwankungen, die mit den Schwankungen zwischen den „Goldpunkten" zu vergleichen sind, dürfen selbstverständlich nicht zur Erhebung von Aufgeld und Abgeld etwa bei der Zahlung von Hypotheken führen. Im Hypothekenverkehr ist daher schon heute eine sogenannte „Schwankungsklausel“ üblich, nach der Verschiedenheiten des Goldpreises von 30 RM. Nach oben oder Unten unberücksichtigt bleiben (2760 bis 2820 Mark für ein Kilo, beim Normalpreise von 2790 Mark). Da die Währungseinheit im vorliegenden Entwurf nicht als ein Zehntel eines goldenen Zehnmarkstückes, wie im Münzgesetz von 1875, sondern viel radikaler als ein Gewicht Feingold definiert ist, kann diese Freigrenze hier nur in der Weise definiert werden, dass § 6 des Entwurfs erklärt:
„Im Verkehr bleiben im Zweifel Kursabweichungen der verkehrsüblichen Zahlungsmittel vom Nennwert um je 1 v. H. nach oben oder unten ausser Betracht."
Um die Hintertür des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken und damit jede Inflationsgefahr zu beseitigen, ist weiterhin in § 7 bestimmt, dass bei Ausbleiben oder Repartierung der Kursnotiz der ZahlungsmitteI der Gläubiger die Annahme der Leistung solange verweigern kann, wie dieser Zustand anhält. Es ist dann unmöglich, dass unreelle Schuldner einen solchen Moment ausnutzen, um
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sich auf Kosten der Gläubiger zu bereicherm. Der Anreiz zum Missbrauch der Börsennotiz durch die Verwaltung fällt zugleich weg. (jz186)
Weiter erklärt § 8, dass alle bei Inkrafttreten des Gesetzes schon bestehenden Schuldverhältnisse ohne weiteres als wertbeständig gelten; Die Regelung und Säuberung erfolgt also rückwirkend.
Lösung des Gold-Dilemmas: Ausschaltung des Goldes als Zahlungsmittel und als Deckung. Kräftigung des Goldes in seiner Rolle als Wertmesser. —
Mit dieser Regelung ist Durchgreifendes auf dem Währungsgebiet geleistet. Zahlungsmittel sind die verschiedenen Formen von Banknoten, Reichskassen-scheinen, Verrechnungsschecken, Überweisungen und Verrechnungen; keines dieser Zahlungsmittel hat Annahmezwang. Während bisher die Herrschaft von papierenen Zahlungsmitteln gleichbedeutend mit der jederzeitigen Möglichkeit der Inflation war, ist dieses Zahlungsmittelsystem auch beim schlechtesten Willen der Bankleiter uninflationierbar. Auch wenn Böswillige sich der Positionen der Bank- und Notenbankleiter bemächtigen, so könnte doch keine Erschütterung des Preissystems eintreten. Hiermit ist das Gold als Zahlungsmittel beseitigt. (jz187)
Die Reichskassenscheine und die Verrechnungsschecke sind darüber hinaus nicht im mindesten in Gold gedeckt. Sie sind allein und wirksamer gesichert durch die Rückströmung. Das Gold als Notendeckung hat versagt; (jz188) wir wissen, dass es Inflation geben kann, obwohl Golddeckung vorhanden ist. (jz189) In einer Zeit, wo die Zölle von allen Ländern so in die Höhe getrieben sind, daß Gold die einzige zollfreie Ware im internationalen Verkehr ist, muß dieses Metall notwendigerweise auch zum Ausgleich der Zahlungs-
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bilanzen unzulänglich sein. Also auch in seiner Eigenschaft als Notendeckung wird das Gold abgeschafft. Während das bisherige Notenbankwesen vom (jz190) Deckungsprinzip beherrscht war, wird das zukünftige Notenbankwesen vom Rückströmungsprinzip beherrscht sein, das allein unter den gegenwärtigen Umständen die Erhaltung einer stabilen Währung gestattet. (jz191)
Beibehalten aber muß das Gold werden in seiner Eigenschaft als Wertmass. (jz192) Die Landwirtschaft hat erfahren müssen, dass Roggen kein geeignetes Wertmass ist; man weiss, dass die Preisschwankungen aller Waren grösser sind, als die des Goldes. Wer das Gold als Wertmesser abschaffen will, muss erst sagen, welche bessere (jz193) Einheit er an seine Stelle setzen will.
Das Ideal ist ein allgemeiner bargeldloser Verkehr gänzlich ohne Gold. Dieser ist noch niemals so weitgehend statuiert gewesen, wie in den hier vorliegenden Gesetzentwürfen. Dieses Ideal ist aber ganz unabhängig von der Einheit, die nicht aus Papier bestehen kann für denjenigen, der an das Prinzip der absoluten Ehrlichkeit glaubt. So viele Mängel das Gold auch aufweist, als Wertmass hat man es bisher durch kein besseres ersetzen können.
Devalvation dann überflüssig. —
Wenn gesagt wird, das Gold habe in jeder Beziehung versagt, so ist nicht zu vergessen, dass es ganz besonders die Leiter von in Schwierigkeiten geratenen Banken sind, die diese Behauptung vertreten. Nicht das Gold hat versagt, sondern die Bankdirektoren (*); wenn das Gold versagt hat, so hat es nur in seiner Eigenschaft als Zahlungsmittel versagt; insoweit ist es abzuschaffen. Nicht infolge der Geldknappheit sind die Preise deflationistisch gesunken, sondern infolge der Verwandlung fast aller Notenbanken und Kreditbanken in illiquide
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Hypothekenbanken. (jz194) Diese ist verursacht durch die Unfähigkeit (jz195) ihrer Leiter, die einen Wechsel nicht von einer Hypothek zu unterscheiden wussten. Ist also heute ein so furchtbarer Kreditmangel eingetreten, dass die Preise fortgesetzt stürzen müssen, weil ohne Umsatzkredit keine (jz196) Ware mehr verkauft werden kann, so ist das nicht dem Golde als Wertmass, sondern dem System und seinen Leitern zuzuschreiben. Das Gold ist an dieser Unzulänglichkeit der Bankleiter, die seit Jahrzehnten im Zwangskursregime von Verantwortung befreit und eingeschläfert waren, ganz unschuldig. Nur Massnahmen auf dem aktiven Kreditgebiete, insbesondere die Gründung von Verrechnungsbanken und der Wechseldiskont durch diese (jz197), kann den erforderlichen zusätzlichen Umsatzkredit gefahrlos bringen, und den Preissturz beendigen. Die Rückkehr zu gesunden Preisen bringt auch die Rentabilität zurück.
Mit dieser Beibehaltung des Goldes als Wertmass und Beseitigung des Goldes als Deckung ist das große Dilemma der Währungspolitik gelösst. Deutschland ist dann von den südafrikanischen Goldbergwerken emanzipiert und hat trotzdem gerade durch diese Ausschaltung die Goldwährung aufrechterhalten. Die Währung ist dann sowohl unabhängig vom Auslande, als auch ehrlich und zuverlässig. Für den Aussenhandel bietet sie eine vorzügliche Kalkulationsgrundlage; die Export- und Importgeschäfte werden wie bisher fast ausschliesslich in fremden Währungen abgeschlossen; (jz198) so kommen Markzahlungsmittel kaum ins Ausland. Sie werden durch scharfe Rückströmung auch dort auf pari gehalten. Kapitalfluchtverkäufe von solchen kurshabenden Zahlungsmitteln sind schwierig; die Emissions-banken werden sie für solche Zwecke nicht zur Verfügung stellen. Auch wird Kapitalflucht überflüssig, weil die Grundlagen der Inflationsfurcht ausgeräumt sind. (jz199)
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7. Die Sanierung der Reichsbank und des Depositenwesens. Abwicklung des alten Reichsbankbestandes. Rückführung der Reichsbank auf das Bankgesetz.
Die Sanierung des Depositenwesens als Ergebnis. —
In diesem umfangreichen Sanierungsprogramm sind im wesentlichen zwei Gebiete noch unerörtert geblieben: Das Depositenwesen und die Reichsbank. Die Reinigung des Depositenwesens kann hier nur kurz angedeutet werden, weil sie gesetzgeberische Massnahmen nicht erfordert. Sie wird nicht durch das Gesetz erzwungen, sondern durch das niedrige Zinsniveau von 2 - 3 Prozent für gute Kredite, das von den Verrechnungsbanken und durch Anleihe-verrechnung und andere Massnahmen durchgesetzt wird. Erhalten die Banken aus ihren Krediten keine höheren Zinseinnahmen mehr, so können sie selbst für Depositen keine oder nur sehr geringe Zinssätze zahlen. Die Einleger sind dann vor die Wahl gestellt, entweder auf Zinsen zu verzichten oder aber sich festverzinslilche Papiere zu kaufen, die Zinsertrag bringen, dafür aber unkündbar sind. Dass Banken oder Sparkassen gleichzeitig hohe Zinsen und sofortige Rückzahlbarkeit versprechen, muss fernerhin unmöglich sein. Dieses System musst verschwinden; es wird verschwinden, wenn man den Instituten, die heute diesen Missbrauch treiben, ihr Zinsmonopol nimmt und genügend Kreditkonkurrenz durch Begründung von Verrechnungsbanken und durch Entlastung des Marktes vom Schatzwechselkredit schafft.
Die Depositen, die 1931 die ungesunde Höhe des doppelten Vorkriegsbetrages erreicht hatten, werden dann stark sinken. Sehr viele Einleger werden ihre dann zinslosen Depositen in Wertpapiere umwandeln und so der Wirtschaft die bisher kurzfristig bereitgestellten Ka-
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pitalien direkt in langfristiger und unkündbarer Form gewähren. Die Unternehmungen und Gemeinden werden dadurch ihren Bankkredit teilweise zuruckzahlen können, sie werden ihre Schulden konsolidieren, während gleichzeitig die Banken einen Teil ihrer illiquiden Aussenstände abstossen können und so liquide werden. So wird das Aktivgeschäft der Kreditbanken und Sparkassen ebenfalls bereinigt werden.
Bei den Sparkassen werden im übrigen die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Einlegern so formuliert werden müssen, dass nicht mehr versprochen wird, als gehalten werden kann. Es dürfen nicht weiter die Passiven täglich rückforderbar sein, während die Aktiven langfriftig angelegt sind. Es dürfen hier auch nicht weitere unmögliche Versuche unternommen werden, die Liquidität durch eine andere Anlagepolitik zu verbessern, die an den volkswirtschaftlichen Tatsachen scheitert.
Im übrigen sind weitere Hilfsmassnahmen für Grossbanken rücksichtslos abzulehnen. (1) Der Zentralismus darf nicht, nachdem er fast das Reich zerstört hat, noch Milliardensubventionen erhalten. Die Grossbanken sind auf das bestehende Handelsrecht und die dort gegebenen Wege zu verweisen; weitere Massnahmen, als die Sanierung des Depositenwesend durch Senkung des Zinsniveaus, die Bereitstellung des nötigen Umsatzkredits durch Verrechnungsbanken, die Gesundung der Währung und die Befreiung des Zahlungsmittelumlaufs sind nicht erforderlich. Etwa überflüssig werdende Filialen und Depoitenkassen, sowie deren Personal werden sehr bald von den Banken des neuen Systems übernommen werden können, ist doch der heutige Bankapparat schon
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(1) Ein detatailliertes, auf die Grossbanken und Sparkassen bezügliches Programm ist in meinem „Neubau des deutschen Kreditsystems“, Berlin, Georg Stilke 1932, enthalten; ich kann daher hier auf weitere Ausführungen verzichten.
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fast zu klein, um die dezentralisierte Verteilung des Sozialprodukts in normalen Zeiten leisten zu können, die die neue Wirtschaft von ihm verlangen wird.
Die Sanierung der Reichsbank. —
Den Schlussstein des Werkes bildet die Reorganisation der Reichsbank. Die Reichsbank in ihrer heutigen Gestalt ist schwer krank; man hat sie nicht zu Unrecht die größte Hypothekenbank Deutschlands genannt; sie ist zur Erfüllung ihrer Umsatzkredit-Funktion nicht mehr imstande. Ihr Wechselbestand besteht wohl zu zwei Dritteln aus illiquiden Finanzwechseln, die entweder von kranken Grossbanken und Industriebetrieben, oder von mehr oder weniger zahlungsunfähigen öffentlichen Körperschaften ausgestellt sind, wie aus den Sanierungsaktionen der letzten Jahre und aus der Gründung der Garantie- und Akzeptbank für jedermann ersichtlich geworden ist. Da diesen Ausleihungen kein sich selbst liquidierender Warenverkehr zugrunde liegt, fehlt den Reichsbanknoten die erfoderliche Rückströmung; sie werden nur durch die Steuerfundation und den Zwangskurs künstlich in Verkehr gehalten. Das Bankgesetz ist also, wie erwähnt, in seinen wichtigsten Bestimmungen verletzt; seine Schutzfunktion für die private Kreditnehmerschaft der Reichsbank ist durchbrochen. Die Reichsbanknoten haben an Sicherheit und Vertrauen verloren; sie sind vermöge ihres Zwangsumlaufs bei fehlender Rückströmung eine stete Bedrohung der Währungseinheit.
Teilung des Reichsbankgeschäfts in Altgeschäft und Neugeschäft. —
Das zweite Kapitel des vierten Gesetzentwurfs (über wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank) geht also von der Überzeugung aus, dass dieses alte Reichsbankgeschäft von Grund aus schlecht ist und bestimmt, wie die Reichsbank wieder zu einem gesunden und aktionsfähigen Institut ge-
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macht werden kann. (jz200) Sie soll nicht als Opfer der Dezentralisation auf der Strecke bleiben, vielmehr der privaten Wirtschaft erhalten werden, um nach ihrer Gesundung insbesondere in den Übergangsjahren ihre Dienste zur Verfügung stellen zu können. (jz201)
Das Mittel dazu ist die Teilung des Reichsbankgeschäfts in Altgeschäft und Neugeschäft. Die Reichsbank hat vom Tage des Inkrafttretens der (dieser vier) Gesetze an die Ausgabe der Reichsbanknoten bisheriger Fassung einzustellen und neue Noten auszugeben, die sich von den bisherigen Reichsbanknoten deutlich unterscheiden. In Bezug auf das Altgeschäft wird der bisherigen Reichsbankleitung, die diese schlechte Lage unter Verletzung der Gesetze herbeigeführt hat, Absolution erteilt. Das alte Kreditgeschäft und der alte Notenumlauf werden abgewickelt. Das neue Diskontgeschäft und die darauf aufgebaute neue Notenausgabe werden wieder strengstens dem geltenden Bankgesetz unterworfen. Rückkehr zu gesetzlichen Zuständen, zum geltenden Bankgesetz, ist also das Ziel. Hier dürfen wieder nur gute Handelswechsel von höchstens 3 Monaten Laufzeit diskontiert werden. (jz202)
Der Grund der Teilung in Alt- und Neugeschäft ist demnach die Erkenntnis, dass der alte kranke Bestand sich nur unter Opfern und Schwierigkeiten und nicht vor Ablauf von Jahren liquidieren lassen wird, während die wirtschaftliche Lage Deutschlands die Wieder-Flottmachung der Reichsbank für sofort verlangt. Die Teilung erlaubt die ruhige Abwicklung des alten Bestandes und ermöglicht doch die sofortige Wiederaufnahme eines gesunden Aktivgeschäfts auf Grund der Ausgabe neuer gesunder Noten. Eine rechtliche Trennung der beiden Massen findet nicht statt, die Reichsbank haftet vielmehr für den Umlauf von alten und neuen Noten in gleicher Weise.
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Programmatische Bedeutung der Einziehung der alten und der Ausgabe der neuen Reichsbanknoten. —
Durch diese Regelung wird auch äusserlich ein Strich gezogen zwischen der
Geldpolitik eines seinen Aufgaben nicht gewachsenen vergangenen Regierungssystems und der neuen gesunden Währungspolitik, die auf der alten preussisch-deutschen Tradition fortbaut. Die neuen Noten, die äusserlich deutlich unterschieden sein sollen, müssen jedermann über den vollzogenen Wechsel aufklären; ihnen kommt daher die Wirkung einer Proklamation zu.
Schutz gegen abermaligen Missbrauch der Reichsbank. —
Um eine Wiederholung der Gesetzes-verletzungen zu verhindern, werden die Bestimmungen des bisherigen Bankgesetzes vom 30. August 1924 durch Einfügung der Rückströmungsklausel des Verrechnungsbankentwurfs verschärft.
§ 11 des Entwurfs über die Reichsbank lautet dementsprechend wie folgt:
„Für die Neuausgabe von Reichsbanknoten gelten die Vorschriften des Bankgesetzes mit der Maßgabe, daß neue Noten nur ausgegeben werden dürfen, wenn im Laufe des der Ausgabe vorangehenden Kalendermonats ein Viertel der zu Beginn dieses Monats ausstehenden, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Kredite getilgt worden ist (Rückströmung). Verlängerungen eines bestehenden Schuldverhältnisses, gleich in welcher Form, gelten nicht als Tilgung.“
Die Durchführung dieser Vorschriften bewirkt, daß die neuen Reichsbanknoten in Zukunft nicht weniger Sicherheit bieten, als die Zahlungsmittel der Verrechnungsbanken. Befolgt die Reichsbank die Vorschriften des Bankgesetzes, so wird ihr Umlauf und ihr Geschäft gesund sein; gewährt sie wiederum illiquide Kredite, verlässt sie wiederum das Gebiet des Umsatzkredits, so muß sie alsbald schließen. Nicht ganz Deutsch-
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land wird für ihre Fehler durch Inflation oder Restriktion bestraft, sondern sie selbst durch zeitweilige Inhibierung ihres Geschäfts. Dass die abhängigen unter den ,Sachverständigen" diese Regelung bekämpfen werden, steht ausser Frage; trotzdem kann das Prinzip der Ehrlichkeit und der Sicherung des Volkes vor Inflationsgefahren nur so verwirklicht werden. (jz203)
Wiedereinführung der Kontrolle der Reichsbank durch den Reichsrechnungshof. —
Die Durchführung der Bestimmungen des geltenden Bankgesetes sowie des neu eingefügten Rückströmungs-Paragraphen muss durch eine genaue Aufsicht und Revision gesichert werden. Nach den Vorkommnissen der letzen Jahre steht es ausser Zweifel, das gerade die größten Institute der Revision am dringendsten bedürfen, und zwar der unabhängigen Kontrolle, nicht der Revision durch abhängige Organe. (*)
Eine gute Bankleitung wird diese Kontrolle selbst herbeiwünschen, um sich von Verantwortung zu entlaften. So ist in § 16 bestimmt, dass der Rechnungshof des Deutschen Reichs die gesamte Geschäftsführung der Reichs-bank überwacht und der Regierung vierteljährlich Bericht erstattet. Die Berichte werden im Reichs-anzeiger veröffentlicht. Damit ist auch in diesem Punkte der Rechtszustand des alten Bankgesetzes von 1875 wieder hergestellt.
Die Behandlung der neuen Reichsbanknoten. — (jz204)
Beide Arten von Reichsbanknoten verlieren nach dem Entwurf den Annahmezwang, der den Noten der Reichsbank bis heute beigelegt ist; das ist nach dem Gesagten unumgänglich. Damit ist diese wichtigste Quelle der Inflationsgefahr verstopft und die gesetzliche Grundlage der nächsten Inflation beseitigt. Ebenso ist die Steuerfundation zummindesten für die neuen Reichsbanknoten aufzuheben; die Noten würden hinfort ebenso wie (jz205)
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schon bisher die Schecke an den Finanzkassen nur „Eingang vorbehalten" und zum Kurswerte angenommen werden, was freilich nur für den Fall von Missbräuchen Bedeutung hat. Das Neugeschäft der Reichsbank, das gesund ist und die erforderliche Rückströmung hat, braucht die Krücken des Annahmezwanges und der
Steuerfundation nicht; Die Noten neuer Ausgabe werden sich vermöge der Rückströmung stets auf pari halten und ein ausgezeichnetes Zahlungsmittel darstellen (vgl. auch § 13 des Entwurfs).
Die neuen Reichsbankbanknoten könnten unbegrenzt zu Einzahlungen auf Reichsbank-Girokonten verwendet werden; mit den so erworbenen Guthaben sind Reichsbankgiroüberweisungen ausführbar.
Die Behandlung der alten Reichsbanknoten. —
Im Gegensatz zu dieser allgemeinen Verwendbarkeit der neuen Reichsbanknoten muss die Anwendung der alten Reichsbanknoten bisheriger Form eingeschränkt sein, weil sonst die Inhaber der alten Reichsbanknoten nicht den Weg zur Steuerkasse einschlagen, sondern ihren Bestand bei der Reichsbank in neue Scheine umwechseln würden. Eine solche Einwechselbarkeit der Reichsbanknoten alter Ausgabe in Reichsbanknoten neuer Ausgabe ist wirksam nur dadurch zu verhindern, dass die alten Reichsbanknoten bei Einzahlungen auf Reichsbank-Girokonto nicht mehr angenommen werden.
Während also die alten Reichsbanknoten insoweit benachteiligt sind, erhalten sie andererseits nach dem Gesetzentwurf als besondere Vergünstigung eine befristete Steuerfundation.
Sie sind durch die Überschreitung der Grenzen des Bankgesetzes heute in solchm Maße verkapptes Staatspapiergeld, sie haben eine so geringe Handelswechselfundierung, dass sie am Disagio zugrunde
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gehen würden, wenn man ihnen auch die Steuerfundation entziehen würde. Es ist nötig, ihnen für eine Übergangszeit die Steuerfundation zu belassen. (jz206) Das Gesetz bestimmt daher un § 12, dass die bei Inkrafttreten umlaufenden Reichsbanknoten bis zum 31. Dezember 1932 die Steuerfundation behalten, das sie also an allen Steuerkassen bis zu diesem Zeitpunkte zum vollen Nenntwerte in Zahlung genommen werden. Die kurze Befristung der Steuerfundation ist mit Absicht vorgenommen worden; es soll damit ein Druck auf die Notenhamsterer ausgeübt werden, ihre Bestände bis zum Ende des Jahres 1932 zu Steuerzahlungszwecken einzuzahlen oder sich Steuerguthaben damit zu begründen (§ 12 des Reichsbankenentwurfs Nr. 4 in Zusammenhalt mit § 2 des Entwurfs Nr. 2). (jz207) Dies war der bereits beschriebene Weg, dem Reich eine niedrig verzinsliche Notanleihe gerade in der Zeit des Tiefpunktes der Krise zu verschaffen und dabei den Besitzern der gehamsterten Reichsbanknoten die Garantie auf Erhaltung des Goldwertes ihres Vermögens und eine Verzinsung zu bieten, unter Wegfall der sofortigen Verwendbarkeit (Rückversicherung gegen Inflation, vgl. S. 55).
Nach Ablauf der Steuerfundation verbleibt den alten Reichsbanknoten nur der "Rest von Handels-wechselfundation, der sich aus der teilweise illiquiden Anlegung der alten Mittel in Finanzwechsel ergibt. (jz208) Nachdem bis Ende des Jahres ein grosser Teil der alten Reichsbanknoten auf dem Wege über die Steuerkassen aus dem Verkehr verschwunden sein wird, dürfte diese Rückströmung ausreichen. Der Wert der alten Reichsbanknoten besteht also vom 1. Januar 1933 an in ihrer Eignung, zur Rückzahlung dieser alten Reichsbankkredite bei pari an die Reichsbank verwendet werden zu können.
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Die Gewährung der befristeten Steuerfundation an die alten Reichsbanknoten bedeutet die befristete Garantie dieser Noten durch das Reich, stellt also ein bedeutendes finanzielles Entgegenkommen des Reiches dar. (jz209)
Für die neuen Reichsbanknoten gilt die Steuerfundation nicht.
Sämtliche Reichsbanknoten alter und neuer Fassung, die zur Reichsbank zurückgelangen, sind zu vernichten; ihre Wiederausgabe ist unmöglich (englisches System). (jz210)
Publizität für den Abwicklungsbestand. —
Um in den Wochenausweisen der Reichsbank die Entwicklung der alten Wechselbestände, die für die Beurteilung der Reichsbank von der größten Bedeutung ist, beobachten zu können, statuiert § 15 des Reichsbankentwurfs folgendes:
1. Der Notenumlauf wird nach alten und neuen Noten getrennt ausgewiesen;
2. Der Wechselbestand ist in Altgeschäft und Neugeschäft zu teilen. Da sich die illiquiden Posten leicht an der Notwendigkeit der Prolongation erkennen lassen, sind Prolongationen nach Betrag und Grössenklassen sowohl im Altgeschäft als auch im Neugeschäft auszuweisen.
3. Anzugeben ist schliesslich, wieviele alte Reichsbanknoten zurückgeflossen und vernichtet sind.
So wird Klarheit darüber geschaffen, welcher Teit des Altgeschäfts gesund ist und Rückströmung hat. Auch wird für die Zukunft laufend überwacht, in welchem Umfange Prolongationen stattfinden, inwieweit also eine Annäherung an die Grenzen des Rückströmungsparagraphen stattfindet.
113
Einwirkung der anderen Gesetzentwürfe auf Reichsbank. —
Weitere direkte und indirekte Massnahmen zur Sanierung der Reichsbank ergeben sich aus den übrigen 3 Gesetzentwürfen.
Die Ausgabe von Reichskassenscheinen bedeutet die Trennung des Wirtschaftskredis der Reichsbank vom Kredit der öffentlichen Hand. Die Reichsbank wird im Betrage von wahrscheinlich etwa 1 Milliarde von illiquiden Wechseln und Schatzwechseln des Reichs, der Länder und Gemeinden, die sie direkt oder auf dem Umwege über die Grossbanken finanziert hat, befreit. Ihr Notenumlauf geht in seinem Umfange zurück, da das Reich durch die Ausgabe der Reichskassenscheine in die Lage kommt, mit seinen Banknoteneingängen die fällig werdenden Wechsel der öffentlichen Hand bei der Reichsbank zurückzuzahlen. Auch hierdurch wird Kreditspielraum bei der Reichsbank für die Bedürfnisse der Wirtschaft frei. Mit dem Sinken des Notenumlaufs kann die Reichsbank ihr Deckungsverhältnis bessern und ihre Kampfkraft auf dem Devisenmarkt steigern. (jz211)
Auch die Begründung des Systems von Verrechnungsbanken wirkt auf die Reichsbank zurück. Sie verliert ihr Monopol am Zahlungsmittelmarkte; sie wird eine von vielen Banken und unterliegt nunmehr der freien Konkurrenz. Sie wird sich mit ihren Zinssätzen hinfort der Marktlage anpassen müssen, diese aber nicht mehr monopolmässig diktieren können. So wird in relativ kurzer Zeit ein Diskontniveau von 2 - 3 % in Deutschland hergestellt werden können, womit insbesondere der Landwirtschaft eine ausserordentliche Hilfe geleistet wäre. Gelingt es, nach dem Vorgange der Zinssätze für kurzfristige Kredite, wie üblich auch das Zinsniveau für langfristige Kredite zu senken, so wird es in nicht ferner Zeit wieder möglich sein, erste Hypotheken zu 4 -5 % zu bekommen. Hierdurch wird eine durchgreifende Sanierung
114
der Landwirtschaft und der Industrie angebahnt, die heute unter der Last der Zinskosten zugrunde zu gehen droht.
Die Reichsbank wird vermöge ihres Giro-Systems und insbesondere durch ihre Tätigkeit in der Aussenhandelsfinanzierung auch weiterhin von erheblicher Bedeutung bleiben. Wenn die gegenwärtigen Grenzsperren beibehalten werden, so kann ihr in der Aussenhandels-Regelung, die aus der Devisen-bewirtschaftung sich ergibt, ein bedeutendes neues Tätigkeitsfeld erwachsen. (jz212)
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IV. Der Wortlaut der „Vier Gesetzentwürfe" zur Bekämpfung der Deflation, Verhinderung der Inflation und Senkung des Zinses (vgl. S. 5).
1. Entwurf eines Gesetzes über Reichskassenscheine.
(In dem von Dr. Walter Zander kommentieren Entwurf ist dies Nr. 2 ! – J.Z.)
§ 1.
Die Reichsregierung wird ermächtigt, Reichskassenscheine in Abschnitten zu 5, 10, 20, 50 und 100 Reichsmark auszugeben.
§ 2
(1) Die Reichskassenscheine werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgefertigt.
(2) Die Reichsschuldenverwaltung hat den Tag der Übergabe an die Reichshauptkasse auf den Reichskassenscheinen zu vermerken.
(3) Sie hat für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Scheine für Rechnung des Reiches Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stüdt zu einem echten Reichskassenschein gehört und mehr als die Hälfte eines Reichskassenscheins beträgt. In anderen Fällen leistet sie nach ihrem pflichtmässigen Ermessen Ersatz.
(3) Die Reichshauptkasse hat die an sie zurückgelangenden Reichskassenscheine zu entwerten und der Reichsschuldenverwaltung zur Vernichtung zurückzugeben.
§ 3
(1) Die amtlich zugelassenen deutschen Börsen haben täglich für die Reichskassenscheine einen Kurs in Reichsmark festzusetzen und bekanntzumachen.
(2) Bis zur Einführung eines freien Goldmarktes in Deutschland wird der Kurs durch Umrechnung des amtlichen Londoner Goldpreises unter Zugrundelegung des Mittelkurses der Reichskassenscheine für Auszahlung London festgesetzt.
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§ 4
Ist der Mittelkurs für eine längere Zeitdauer als zwei Tage niedriger als 95 v. H. des Nennwertes, so dürfen neue Reichskassenscheine so lange von der Reichsschuldenverwaltung nicht ausgefertigt und von der Reichshauptkasse nicht in Verkehr gebracht werden, bis der genannte Kurs mindestens 95 v.H. beträgt.
§ 5
(1) Über die Reichskassenscheine sind täglich Ausweise im Deutschen Reichsanzeiger und Preussischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Diese Ausweise müssen enthalten, gegliedert nach der Stückelung:
1. die Gesamtausgabe an Reichskassenscheine
2. den Bestand an Reichskassenscheine bei der Reichshauptkasse,
3. den sich daraus ergebenden Umlauf an Reichskassenscheinen,
4. den Eingang und Ausgang von Reichskassenscheinen bei der Reichsschuldenverwaltung und der Reichshauptkasse.
(2) Der Rechnungshof des Deutschen Reiches überwacht die Richtigkeit der Ausweise und bestätigt sie in der Veröffentlichung.
§ 6
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Reichskassenscheinen bei Zahlungen, welche in Geld zu leisten sind, findet nicht statt, uns zwar weder zum Nennwert noch zu einem anderen Wert.
§ 7
(1) Annahmezwang besteht nur für die Kassen
1. des Reichs,
2. der Länder,
3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,
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4. der Träger der Sozialversicherung,
5. der Deutschen Reichspost,
6. der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.
(2) Der Annahmezwang erstreckt sich nicht auf die Einzahlungen im Postscheck-, Sparkassen- und Bankverkehr, insbesondere nicht auf die Einzahlungen bei den im Abs. 1 genannten Kassen, die nur der Weitergabe oder der bankmässigen Verwaltung des eingezahlten Betrages dienen.
§ 8
Die in § 7 bezeichneten Kassen haben die Reichskassenscheine jederzeit zum vollen Nennwerte anzunehmen.
§ 9
(1) Ist der Mittelkurs an einer Börse für eine längere Zeitdauer als 6 Tage niedriger als 95 v. H. des Nennwertes, so hat der Reichsminister der Finanzen die Zahlung einzelner oder aller Steuern teilweise oder ganz in Reichskassenscheinen anzuordnen.
(2) Soweit der Pflichtige einer solchen Verpflichtung nicht nachkommt, hat er einen Zuschlag von 1 v.H. zu entrichten.
§10
Wird die geschuldete Leistung durch Übergabe von Reichskassenscheinen bewirkt, so erlischt mit deren Annahme das Schuldverhältnis.
§11
§ 149 des Strafgesetzes für das Deutsche Reich gilt für Reichskassenscheine.
§12
Der Reichsminister der Finanzen hat Anweisungen zu treffen, um den Austausch der bei den Banken eingegangenen Reichskassenscheine zwischen der Reichshauptkasse, der Reichsbank und den Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstituten, namentlich durch Einrichtung von Austauschstellen, zu erleichtern.
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§ 13
Der Reichsminister der Finanzen kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zwesk dieses Gesetzes für erforderlich hält, allgemeine Vorrschriften ergänzenden Inhalts erlassen.
§ 14
Dieses Gesetz tritt am ............... in Kraft.
1. Entwurf eines Gesetzes über Erleichterung der Steuerzahlung durch Schuldtitel und Schuldbuchforderungen. (In dem von Dr. Walter Zander kommentierten Entwurf ist dies Nr. 3 ! – J.Z.)
§ 1.
(1) Steuern des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Zölle (Abgaben) kann der Pflichtige durch Eingabe von Schuldverschreibungen, Zinsscheinen von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Schatzwechseln (Schuldtiteln) es Abgabengläubigers, die fällig sind oder binnen 30 Tagen fällig werden, tilgen (Abgabenverrechnung).
(2) Zu dem gleichen Zwecke kann der Pflichtige fällige oder binnen 30 Tagen fällig werdende Schuldbuchforderungen, die ihm gegen den Abgabengläubiger zustehen, an diesen abtreten.
§2
(1) Der Pflichtige kann Zahlungen auf von ihm künftig zu entrichtende Abgaben leisten. Solche Zahlungen begründen ein Steuerguthaben.
(2) Steuerguthaben können bei allen Kassen begründet werden, an die Abgaben zu entrichten sind.
(3) Steuerguthaben werden begründet:
1. durch Einzahlung von Reichsbanknoten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über wertbeständige Rech-
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nung und Entlastung der Reichsbank ausgegeben sind, bis zum 31. Dezember 1932 (1),
2. durch Einzahlung von Reichskassenscheinen (1),
3. durch Hingabe von fälligen oder nichtfälligen Schuldtiteln, aus denen der Abgabengläubiger verpflichtet ist,
4. durch Abtretung von fälligen oder nichtfälligen Schuldbuchforderungen, die dem Pflichtigen gegen den Abgabengläubiger zustehen.
§3
Die Schuldtitel und Schuldbuchforderungen werden zum Nennwerte oder zum Rückzahlungsbetrage gutgeschrieben, wenn dieser höher als der Nennwert ist.
§4
(1) Die Gutschrift erfolgt für den 30. Tag vor Fälligkeit. Bei Auslosungsanleihen wird der Tag, für den die Gutschrift erfolgt, von der Reichsregierung nach Massgabe der Auslosungswahrscheinlichkeit bestimmt.
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Anweisung des Pflichtigen ober bei Fälligkeit des rechtskräftig festgestellten Abgabenanspruchs.
§5
(1) Steuerguthaben werden von der Fälligkeit der Schuldtitel und Schuldbuchforderungen an verzinst. Die Zinsen werden dem Steuerguthaben gutgeschrieben.
(2) Die Zinsbedingungen bestimmt die Reichsregierung.
§6
Dem Pflichtigen wird der Goldwert der Steuerguthlaben gewährleistet. Der Goldwert errechnet sich nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 482).
_________________________
(1) Diese Ziffern 1 und 2 fehlen in dem ursprünglichen Entwurf; sie bedeuten sachlich keine Änderung, da sie in Entwurf 1 § 7 und 4 § 12 enthalten sind. - Der Verf.
120
§7
(1) Steuerguthaben sind vererblich und ganz oder teilweise übertragbar.
(2) Steuerguthaben dienen nur der Verrechnung und können nicht zurückgefordert werden.
§ 8
(1) Steuerguthaben sind von den Steuern des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) befreit. Das gilt auch zu Gunsten der Erwerber von Steuerguthaben.
(2) Für den Übergang eines Steuerguthabens auf den Erben wird Erbschaftssteuer, für den Übergang auf den Beschenkten Schenkungssteuer nicht erhoben.
§ 9
(1) Auf Erbschaftssteuer können auch nichtfällige Steuerguthaben des Erblassers oder des Pflichtigen beim Reich verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt zum Nennwerte oder zum Rückzahlungsbetrage (§ 3) zuzüglich der bis zum Fälligkeitstage auflaufenden Zinsen. Von dem hiernach errechneten Gesamtbetrag ist ein Zwischenzins abzuziehen. (1) Der Zwischenzins darf den niedrigsten der für Anleihen des Reichs geltenden Zinssätze nicht überschreiten. Das Nähere bestimmt die Reichsregierung.
(2) Der Pflichtige kann die Erbschaftssteuer auch durch Hingabe von nichtfälligen Schuldtiteln des Reichs oder durch Abtretung von nicht fälligen Schuldbuchforderungen gegen das Reich entrichten. Die Verrechnung erfolgt nach Abs. 1 Satz 2 bis 4.
_________________________
(1) Diese Bestimmung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die nicht fälligen Anleihen bei der Erbschaftssteuer zu pari angenommen werden sollen. Denn der Zwischenzins-Abzug ist nur der Ausgleich für die Gutschrift der zukünftig fällig werdenden Zinsscheine, die vorher erfolgt war. (§§ 1 und 2.)
121
§ 10
(1) Abgaben, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seit länger als drei Monaten fällig sind, kann der Pflichtige binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Hingabe von fälligen oder nichtfälligen Schuldtiteln oder durch Abtretung von fälligen oder nichtfälligen SchuLdbuchforderungen zum Nennwert entrichten.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckung fälliger Abgaben wird hierdurch nicht berührt.
§11.
Für die Steuerguthaben sind die am Tage der Hingabe der Schuldtitel oder der Abtretung der Schuldbuch-forderungen geltenden Bedingungen über die Verzinsung, die Fälligkeit, den Nennwert und den Rückzahlungs-betrag maßgebend. Durch eine nachträgliche Änderung dieser Bedingungen werden die Steuerguthaben nicht berührt.
§ 12
Verrechnete Schuldtitel und Schuldbuchforderungen sind auf die planmäßige Tilgung des Anleiheschuldners anzurechnen.
§13
(1) Schuldtitel sind bei der Hingabe zu kennzeichnen.
(2) Nach der Verrechnung sind die Schuldtitel zu vernichten, die Schuldbuchforderungen zu löschen.
§14
Der Börsenumsatzsteuer unterliegen nicht:
1. im Inland oder Ausland abgeschlossene Anschaffungsgeschäfte, die sich auf Schuldtitel oder Schuldbuchforderungen (§ 1) beziehen, die nach §§ 1, 2, 9 oder 10 dieses Gesetzes verwendet werden;
2. die Verwendung dieser Schuldtitel oder Schuldbuchforderungen nach den §§ 1, 2, 9 oder 10 dieses Gesetzes.
122
§15
Der Reichsminister der Finanzen kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes für erforderlich hält, allgemeine Vorschriften ergänzenden Inhalts erfassen.
§ 16
Dieses Gesetz tritt am …………… in Kraft.
2. Entwurf eines Gesetzes über Verrechnungsbanken. (In dem von Dr. Walter Zander kommentierten Entwurf ist dies Nr. 4 ! – J.Z.)
§ 1
(1) Verrechnungsbanken sind Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf die Verrechnung von Forderungen und Schulden gerichtet ist.
(2) Sie dürfen nur gute Handelswechsel und andere aus Warenverkäufen oder Dienstleistungen herrührende gute Forderungen erwerben oder beleihen. Die Wechsel und Forderungen dürfen keine längere Verfallzeit als vier Monate haben; ihre Verpflichteten müssen als zahlungsfähig bekannt sein.
(3) Sie dürfen andere Zweige des Bankgeschäftes nicht betreiben.
§ 2
Verrechnungsbanken müssen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sein.
§ 3
(1) Verrechnungsbanken sind berechtigt, auf sie gezogene Verrechnungsschecke durch einen darauf gesetzten Vermerk anzunehmen.
(2) Durch die Annahme werden die Verrechungsbanken dem Inhaber des Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf ein Verrechnungskonto verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Barzahlung besteht nicht.
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(3) Die Verrechungsbank kann sich von der Verpflichtung zur Verrechnung befreien, wenn sie den Anspruch des Gläubigers durch Übergabe von Reichsbanknoten, Reichskassenscheinen oder Scheidemünzen befriedigt.
§ 4
(1) Verrechnungsschecke im Sinne dieses Gesetzes müssen auf den Inhaber lauten und auf der Vorderseite den Vermerk „Nur zur Verrechnung" tragen. Sie können nur auf 1, 2, 5, 10, 20 oder 50 RM gestellt werden. Im übrigen müssen sie den Anforderungen des § 1 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 entsprechen.
(2) Verrechnungschecke müssen, abgesehen von den Unterschriften der bezogenen Bank und des Ausstellers und dem Tage der Ausgabe, gedruckt sein. Der Tag der Ausgabe kann gedruckt werden. Die Unterschriften können auf mechanischem Wege vervielfältigt sein.
§ 5
Verrechnungsbanken dürfen nur solche Vordrucke für Verrechnungsschecke ausgeben, die bereits mit ihrem Annahmevermerk versehen sind.
§ 6
Die Verrechnungsbanken sind verpflichtet, von ihnen angenommene Verrechnungsschecke jederzeit zum vollen Nennwert gegen sich gelten zu lassen.
§ 7
(1) Verrechnungsbanken dürfen Vordrucke für Verrechnungsschecke nur ausgeben und Wechsel oder andere Forderungen (§ 1 Abs. 2) nur erwerben oder beleihen, wenn im Laufe des vorangegangenen Kalendermonats ein Fünftel der zu Beginn dieses Monats ausstehenden Wechsel- und anderen Forderungen getilgt worden ist (Rückströmung).
(2) Verlängerungen eines bestehenden Schuldverhältnisses, gleich in welcher Form, gelten nicht als Tilgung.
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§ 8
(1) Soweit die von einer Verrechnungsbank gewährten Kredite nicht durch Übergabe von Verrechnungsschecken dieser Bank, sondern auf andere Weise, insbesondere durch Überweisung, Übergabe von Reichsbanknoten, Reichskassenscheinen oder Scheidemünzen, getilgt werden, sind diese Mittel für den Ankauf von Verrechnungsschecken dieser Bank zu verwenden oder bereitzuhalten.
(2) Eine Verrechnungsbank kann von ihren Schuldnern ein Aufgeld fordern, soweit diese ihre Schuld nicht durch Übergabe von Verrechnungsschecken dieser Bank tilgen.
Das Aufgeld darf 1 v. H. des auf diese Weise getilgten Betrages nicht übersteigen.
§ 9
Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen, von einer Verrechnungsbank angenommenen Verrechnungsschecke muß bei dieser in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Wechsel und andere Forderungen (§ 1 Abs. 2) von mindestens gleicher Höhe oder durch bares Geld gedeckt sein.
§ 10
Eine Frist zur Vorlegung des Verrechnungsschecks bei der bezogenen Verrechnungsbank besteht nicht.
§ 11
(1) Der Anspruch gegen die bezogene Verrechnungsbank aus der Annahme und gegen den Aussteller verjährt in drei Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Scheck ausgestellt worden ist.
(2) Die Verrechnungsbanken haben auf den Ablauf der Verjährungsfristen bis zum 1. November eines jeden Jahres durch Bekanntmachung in den für die Veröffentlichung der Bank bestimmten Blättern hinzuweisen.
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§12
(1) Die Verrechnungsbanken müssen einer vom Reichswirtschaftsminister bestimmten Prüfungsstelle angeschlossen sein.
(2) Die Prüfungsstelle ist berechtigt, die Geschäftspapiere, Bücher und sonstigen Unterlagen der Verrechnungsbanken zu prüfen.
§ 13
Die Verrechnungsbanken müssen bis zum 10. eines jeden Monats der Prüfungsstelle über die Geschäftsentwicklung des vergangenen Monats berichten. Der Bericht muß enthalten:
1. den Gesamtbetrag der erworbenen und der beliehenen Wechsel und Forderungen, je besonders,
2. den Gesamtbetrag der ausgegebenen und noch nicht zurückgelangten Vordrucke für Verrechnungsschecke,
3. den Betrag der im Berichtsmonat getilgten Wechsel und Forderungen,
4. den Betrag der im Berichtsmonat ausgegebenen Vordrucke für Verrechnungsschecke,
5. den Betrag der nach § 8 Abs. 1 bereitgehaltenen Mittel,
6. die Verlängerungen bestehender Schuldverhältnisse.
§14
Auf Verrechnungsschecke im Sinne dieses Gesetzes findet § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung.
§15
Der Reichswirtschaftsminister kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zweckes dieses Gesetzes für erforderlich hält, allgemeine Vorschriften ergänzenden Inhalts erlassen.
§ 16
Dieses Gesetz tritt am ................... in Kraft.
126
4. Entwurf eines Gesetzes über wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank. (In dem vom Dr. Walter Zander kommentierten Entwurf ist dies Nr. 1 ! – J.Z.)
§ 1
Im gesamten Zahlungs- und Kreditverkehr ist ohne Rücksicht auf die Bewertung der Zahlungsmittel in wertbeständigen Einheiten zu rechnen.
§ 2
(1) Wertmesser ist das Gold.
(2) Rechnungseinheit ist die Reichsmark, die in 100 Reichspfennige eingeteilt ist.
(3) Eine Reichsmark ist gleich dem Werte von 1/2790 Kilogramm Feingold.
(4) DurchVereinbarung können andere Wertmesser als das Gold bestimmt werden.
§ 3
Reichsgoldmünzen sind das einzige Zahlungsmittel, das im Verkehr unbeschränkt und zum Nennwert angenommen werden muss.
§ 4
(1) Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt.
(2) § 3 Abs. 2 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 235) wird aufgehoben.
(3) In § 5 Abs. 1 Satz 1a) des Münzgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 254) werden die Worte: „und die von der Reichsbank ausgestellten auf Reichsmark lautenden Noten" gestrichen.
§ 5
(1) Die amtlich zugelassenen deutschen Börsen haben täglich für die Reichsbanknoten einen Kurs in Reichsmark festzusetzen und bekannt zu machen.
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(2) Bis zur Einführung eines freien Goldmarktes in Deutschland wird der Kurs durch Umrechnung des amtlichen Londoner Goldpreises unter Zugrundelegung des Mittelkurses der Reichsbanknoten für Auszahlung London festgesetzt.
§ 6
Im Verkehr bleiben im Zweifel Kursabweichungen der verkehrsüblichen Zahlungsmittel vom Nennwert um je 1 v. H. nach oben oder unten außer Betracht.
§ 7
Unterbleibt die Feststellung oder die Veröffentlichung des Kurses eines Zahlungsmittels oder findet für einen Zeitraum von länger als 6 Börsentagen eine beschränkte Zuteilung von Gold oder Devisen statt, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung so lange verweigern, wie die Feststellung oder Bekanntmachung des Kurses unterbleibt oder die beschränkte Zuteilung andauert.
§ 8
Wird eine geschuldete Leistung durch Übergabe von Reichsbanknoten bewirkt, so erlischt mit deren Annahme das Schuldverhältnis.
§ 9
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schuldverhältnisse gelten als wertbeständig.
§ 10
(1) Die Reichsbank hat vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an neue Banknoten auszugeben. Die Banknoten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Der Tag der Ausgabe ist auf ihnen zu vermerken. Sie müssen sich von den bisher ausgegebenen Reichsbanknoten deutlich unterscheiden.
(2) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes umlaufenden Reichsbanknoten sind bis zum 31. Dezember 1936
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einzuziehen und zu vernichten. Giroguthaben können durch sie nicht mehr begründet werden.
§ 11
(1) Für die Neuausgabe von Reichsbanknoten gelten die Vorschriften des Bankgesetzes mit der Massgabe, daß neue Noten nur ausgegeben werden dürfen, wenn im Laufe des der Ausgabe vorangehenden Kalendermonats ein Viertel der zu Beginn dieses Monats ausstehenden, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Kredite getilgt worden ist (Rückströmung).
(2) Verlängerungen eines bestehenden Schuldverhältnisses, gleich in welcher Form, gelten nicht als Tilgung.
§ 12
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes umlaufenden Reichsbanknoten werden bis zum 31. Dezember 1932 an den Kassen des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände), der öffentlich-rechtlichen Religions-Gesellschaften und der Träger der Sozialversicherung zur Entrichtung von Abgaben und Beiträgen und bei der Einzahlung auf Steuerguthaben zum vollen Nennwerte angenommen.
§ 13
Die Reichsbank hat die von ihr ausgegebenen Noten jederzeit zum vollen Nennwerte zur Tilgung ihrer Forderungen in Zahlung zu nehmen.
§ 14
Die Reichsbank hat die an sie zurückfließenden Reichsbanknoten zu vernichten.
§ 15
(1) Die wöchentlichen Veröffentlichungen der Reichsbank haben außer den un § 36 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten:
1. auf seiten der Passiva:
den Betrag der umlaufenden Nöten, gesondert danach, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben worden sind;
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2. auf seiten der Aktiva:
den Bestand an „sonstigen Wechseln und Schecks", gesondert danach, ob sie vor oder nach dem Inkraft-treten dieses Gesetzes angekauft oder beliehen worden sind; Verlängerungen von Schuldverhältnissen, gleich in welcher Form, sind nach Betrag und Entstehungszelt sowie nach Größenklassen
(bis 10000 Reichsmark, über 10 000 bis 50 000 Reichsmark, über 50 000 bis 200 000 Reichsmark, über 200 000 bis 1 Million Reichsmark, über 1 Million bis 10 Millionen Reichsmark und über 10 Millionen Reichsmark)
auszuweisen; dabei gelten mehrere Verpflichtungen des gleichen Schuldners als eine Verpflichtung.
(2) Die wöchentlichen Veröffentlichungen haben ferner anzugeben, wieviele Banknoten nach § 14 vernichtet und wieviele Banknoten neu ausgegeben worden sind.
§ 16
Der Rechnungshof des Deutschen Reichs überwacht die gesamte Geschäftsführung der Reichsbank und erstattet der Reichsregierung vierteljährlich Bericht. Er hat den Vierteljahresbericht im Deutschen Reichs-anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
§ 17
Der Reichsminister der Finanzen kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts-verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.
Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes für erforderlich hält, allgemeine Vorschriften ergänzenden Inhalts erlassen.
§ 18
Dieses Gesetz tritt am ..................... in Kraft.
130
Vom selben Verfasser ist im Verlage von Georg Stilke,
Berlin NW 7, bereits früher erschienen:
Am Tage nach dem Zusammenbruch
Eine wirtschaftspolitische Studie
77 Seiten. Berlin 1931. Geheftet RM. 1.50
Der Neubau des deutschen Kreditsystems
Eine zentrale nationalpolitische Aufgabe
184 Seiten. Berlin 1932. Geheftet RM. 2.80.
________________________
Vom gleichem Verfasser
sind im Verlage von Gustav Fischer in Jena erschienen:
Die Reform der
Mündelsicherheitsbestimmungen
und der industrielle Anlagekredit
Zugleich ein Beitrag zum Erwerbslosenproblem
VI und 90 Seiten. Jena 1929. Preis RM. 3,60
Arbeitslosigkeit und Kapitalbildung
Zugleich ein bankpolitiaches Programm zur
Bekämpfung der Wirtschaftskrise.
XIV and 154 Seiten. Jena 1930. Preis RM. 7,50.
131
Alle von diesen Büchern wurden von den Verlegern, dem Verfasser und seinen Erben für allzulange Zeit ausser Druck gelassen, abgesehen von meinen Mikrofiche-Ausgaben. – Siehe: www.butterbach.net/lmp
Ich bin nur ein geistiger aber kein gesetzlicher Erbe für einen Teil seiner Schriften und glaube in Prof. Rittershausen’s Interesse zu handeln, wenn ich einige von ihnen wenigstens in alternativen Medien wieder zugängig mache.
Wenn man die Bedeutung dieser Bücher bedenkt, dann ist ihre Vernachlässung kaum zu entschuldigen.
Sie auf Mikrofiche, Platten oder dem Internet oder durch Email Beilagen anzubieten kostet nur sehr wenig.
Deshalb ist die bis jetzt nur allzu beschränkte Nachfrage für diese Werke kein wirtschaftlicher Grund sie nicht wenigstens in dieser Form zur Verfügung zu stellen.
Professor Heinrich Rittershausen wäre damit sicherlich einverstanden gewesen. Er und seine zweite Frau waren enttäuscht, dass sie so wenig bekannt geworden sind und auch noch nicht übersetzt wurden.
Kommt hinzu, dass das freie Angebot von elektronischen Büchern nach den Erfahrungen des Mises Instituts in den USA den Absatz von gedruckten Ausgaben nicht beschränkt sondern befördert!
Diese Enttäuschung bei diesen Geistesarbeiten hat vielleicht auch dazu geführt, dass Dr. Walter Zander, nach seiner Flucht nach England, sich nicht mehr schriftstellerisch mit diesen Themen beschäftigt hat und dass auch Professor Heinrich Rittershausen sich weitgehend anderen Arbeiten zuwandte, nachdem die 2. Ausgabe von „Das andere System“ 1948 nicht mehr erscheinen konnte. Er hat sich später nur, anscheinend auch nur nebenbei, mit der Entwicklung seines Manuskriptes „Geldtheorie“ beschäftigt, welches ich kürzlich, so gut wie es mir möglich war, aus unvollständigen aber mir zugängigen Photokopien rekonstruiert habe. Ansonsten hatte er später mehr im allgemeinen über die bestehenden Wirtschafts- and Bankverhältnisse geschrieben, in denen die Emissionsfreiheit- und Währungsfreiheit meist nur nebenbei erwähnt aber nicht in den Vordergrund gestellt wurden.
Es werden von mir keinerlei copyrights Ansprüche für meine Anmerkungen erhoben. Ich hoffe, dass andere noch viele bessere kritische und ergänzende Bemerkungen hinzufügen werden.
Für künftige Zahlungsmittel-, Währungs-, Verrechnungs- und Kreditreformen könnte dieses Buch immer noch als Leitfaden dienen.
Zumindest aber ist es immer noch geschichtlich durch seine Einzelheiten bedeutend, insbesondere, wenn man seine Geschichtsstudien auf die „Geschichte als ob“ konzentriert.
PIOT, John Zube, 3.6.05. jzube@acenet.com.au )
Vier Gesetzentwürfe zur Bekämpfung der Deflation, Verhinderung der Inflation und Senkung des Zinses nebst Begründung.
(Im Auftrage der anderen 6 Verfasser von Dr. Walter Zander geschrieben. – J.Z.)
I. Entwurf eines Gesetzes über wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank.
II. Entwurf eines Gesetzes über Reichskassen
scheine.
III. Entwurf eines Gesetzes über Erleichterung der
Steuerzahlung durch Schuldtitel und Schuld
buchforderungen.
IV. Entwurf eines Gesetzes Ober Verrechnungs
banken.
V. Begründung.
( Ich habe die Gesetzentwürfe hier nicht wiederholt.
Bitte beachten, dass in Prof. H. Rittershausen’s Buch: „Das andere System“,
die Reihenfolge der Entwürf verschieden ist! – J.Z.. )
Gegenwärtige Lage.
Bisherige Massnahmen waren Anpassung.
Die gegenwärtige Lage ist durch einen unheilvollen Kreislauf gekennzeichnet. Je weiter die Schrumpfung der Wirtschaft um sich greift, desto geringer werden die Einnahmen des Staates. Je mehr die Steuerlasten erhöht werden, desto stärker mindert sich die Ertragsfähigkeit der Wirtschaft. Dazu steigen die Bedürfnisse der öffentlichen Hand in dem Maße, wie die Zahl der Arbeitslosen wächst. Bereits heute hat ein Teil der größten deutschen Gemeinden Schwierigkeiten, die für Beamtengehälter und Unterstützungen erforderlichen Mittel aufzubringen. Der Tag kann nicht mehr fern sein, an dem die Aufbringung unmöglich wird. Tritt aber dieser Fall erst ein, so werden Unruhen nicht ausbleiben und die Not wird die Ausgabe von Papiergeld erzwingen. Daher ist zu befürchten, daß die Entwicklung zwangsläufig in einer Inflation endet.
Die bisherigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Wirtschaftsnot haben einen Erfolg nicht gehabt. Sie stellten im wesentlichen nur eine Anpassung an die ständig fortschreitende Deflation dar. Dies reicht jedoch nicht aus. Es muß vielmehr die Bewegung tatkräftig bekämpft und mit allen Kräften der Versuch gemacht werden, den circulus vitiosus zu durchbrechen.
Aber können wir denn etwas tun? Ist nicht die gegenwärtige Lage eine notwendige Folge des unglücklichen Kriegsausganges? Führen nicht die ständig steigende Arbeitslosigkeit und die zunehmende Wirtschaftsschrumpfung, kurz die immer mehr um sich greifende Auflösung der gesamten deutschen Volkswirtschaft im letzten Grunde auf die Reparationen und sonstigen Kriegsschulden zurück? Ist nicht die Ansammlung des Goldes an einigen wenigen Zentren der Welt die Ursache des Niederqangs? Kurz, handelt es sich nicht um eine Weltkrisis, die nur durch einheitliche Maßnahmen aller beteiligten Länder, nicht aber durch die Anstrengungen eines einzelnen wirksam bekämpft werden kann?
Kein Einsichtiger wird die Zusammenhänge und Verknüpfungen des zwischenstaatlichen Lebens bestreiten. Indessen selbst die stärkste Verflechtung mit dem Auslande entbindet nicht von der Pflicht, selbst alles das zu tun, was zu einer Besserung der Lage führen kann. Schon einmal hat die Auffassung, daß Hilfe nur von außen kommen könne, für das deutsche Volk die unheilvollsten Folgen gehabt. Auch in der Inflation nahm man an, daß die Ursache in den internationalen Verhältnissen läge. Das Loch im Westen, die Ungewißheit über die Höhe der Reparationen wurden für die Inflation verantwortlich gemacht, und man hielt es für unmöglich, eine stabile Währung zu schaffen, bevor nicht die internationalen Konferenzen die allgemeine Lage geklärt hätten. Auch damals glaubte man, abwarten zu müssen, bis fremde Hilfe von außen käme. Die Hoffnung war trügerisch, und als die Not auf das Äußerste gestiegen war, bereits Unruhen und Aufstände In den verschiedensten Teilen des Reichs ausbrachen, gelang es in letzter Stunde, der fortschreitenden Entwertung der Mark Halt zu gebieten und die Stabilisierung durchzuführen.
Alles dies geschah, wie niemand auf der Welt bestreitet, ausschließlich aus eigener Kraft des deutschen Volkes. Keine internationale Konferenz hatte geholfen, und die Einladungen zu den Beratungen der Sachverständigen gingen erst an die beteiligten Regierungen heraus, nachdem die Stabilisierung bereits erfolgt war.
Es besteht kein Zweifel, daß der gegenwärtige Zustand dem damaligen nicht gleich ist, aber die Ähnlichkett ist größer, als die meisten anzunehmen scheinen. In jedem Falle geben die Erfahrungen der damaligen Zeit ein eindrucksvolles Beispiel für die Gegenwart.
Dazu kommt: Wir können nicht länger warten. Es droht bereits der völlige Zusammenbruch. Die Regelung der internationalen Beziehungen aber vollzieht sich langsam. Darum bleibt uns keine Wahl, wir können nicht verhungern, wir müssen handeln.
Gegen Inflation.
Bei aller Not und Dringlichkeit der Aufgabe muß Klarheit darüber bestehen, daß keinesfalls irgend ein Mittel angewendet werden darf, das auch nur die Möglichkeit einer Inflation in sich birgt. Hierüber besteht im ganzen Volke Einigkeit. Die Schrecken der Inflation sind noch in aller Erinnerung. Zudem ist noch niemals eine kranke Volkswirtschaft durch eine Inflation geheilt worden. Jedes Mittel, das zur Inflation führt, muß daher ausscheiden.
Aber nicht nur darum handelt es sich, ein Mittel zu vermeiden, das die Gefahr der Inflation in sich bergen könnte. Der bestehende Zustand ist bereits in sich inflationsgefährlich. Es ist bereits dargelegt, daß die Spannung zwischen dem Geldbedarf der öffentlichen Hand und den Möglichkeiten ihrer Einnahmen ständig im Wachsen begriffen ist, und es muß allen Ernstes mit der Gefahr gerechnet werden, daß diese Spannung bei gewaltsamen Entladungen zu Inflationsmaßnahmen führen wird. Die Aufgabe ist also nicht nur, bei künftigen Maßnahmen Inflationen zu vermeiden, sondern vielmehr die bereits jetzt drohende Inflationsgefahr zu beheben.
Die grosse Tradition des deutschen, insbesondere des preußischen Vorkriegs-Finanzwesens weist hier den Weg.
Vergleicht man die Finanzverfassung der deutschen Staaten im 19. Jahrhundert mit der gegenwärtigen, so ergibt sich ein wesentlicher Unterschied. Bis zu dem lahre 1909 gab es In Deutschland für Bank-noten und die von dem Staat ausgegebenen Kassenscheine keinen Annahmezwang. Erst in diesem Jahre wurde der Zwangsumlauf eingeführt. Bis zum lahre 1909 gab es daher keine Möglichkeit, eine Inflation herbeizuführen. Wenige Jahre später war sie bereits Ereignis geworden. Dies ist mit aller Klarheit festzustellen. Zu diesem Zwecke seien nachfolgend die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen einander gegenübergestellt:
§ 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBI. S. 177), das den früheren partikularrechtlichen Vorschriften nachgebildet war, bestimmte:
„Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für die Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden"
Demgegenüber verordnet Artikel 3 des Gesetzes betreffend Änderung des Bankgesetzes vom 1. Juni 1909 (RGBI. S. 515):
„Die Noten der Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel."
Dies bedeutet also:
Durch die Änderung des Bankgesetzes wurde der Annahmezwang für Reichsbanknoten eingeführt und es war nunmehr iederman gezwungen, Reichsbanknoten zum Nennwert in Zahlung zu nehmen, mochte auch ihr wahrer Wert noch so tief unter den Nennwert sinken. Das Gesetz vom 1. Juni 1909 war somit die gesetzliche Voraussetzung für die Inflation und die wenigen Worte des Artikels 3 haben den gesamten Inflationsverlust der deutschen Wirtschaft erst ermöglicht.
Es ist in hohem Maße bemerkenswert, wie bereits die alte Preußische „Verordnung über die Annahme der Tresorscheine in Zahlungen, bis zur Wiedereröffnung ihrer Realisation" vom 25. Oktober 1807 eine derartige Maßnahme beurteilt. Dort heißt es wörtlich:
„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen, Markgraf zu Brandenburg etc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Indem Wir unter dem 1sten Juni dieses Jahres die Annahme der Tresorscheine dem freien Willen der Zahlungs-Empfänger überließen, konnte es Uns nicht verborgen seyn, daß dieses Papiergeld dadurch gleich noch mehr im Course gegen baares Silber-Courant verlieren würde, als es schon in Folge der gehemmten Realisation desselben damals verlor. Wir sahen aber und sehen dieses als ein kleines Übel an, in Verhältnis g e g e n den Anreiz zur Unredlichkeit, der aus der Möglichkeit entsteht, einem Gläubiger Zahlung nach einem erzwungenen Pari in Papiergeld aufzudringen,das, bei seiner eingestellten Realisation, gegen Münze verliert."
Diese Verordnung ist von dem Freiherrn vom Stein gezeichnet.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß niemals eine Inflation ohne Zwangskurs möglich ist. Hierüber hat in der Finanzwissenschaft stets völlige Einigkeit bestanden. Erst in der neueren Zeit scheint dieses Grundgesetz in Vergessenheit geraten zu sein.
Welches sind nun die gegenwärtig geltenden Vorschriften über diese entscheidende Frage?
Das Bankgesetz vom 30. August 1924 (RGBI. II S. 235), das im Rahmen der Gesetze des Dawes-Planes erlassen wurde, stimmt fast wörtlich mit dem Gesetz vom 1. Juni 1909 überein. § 3 Absatz 7 lautet:
„Die Reichsbanknoten sind außer Reichsgoldmünzen das einzige unbeschrankte gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland."
In gleicher Weise bestimmt § 5 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 (RGBI. II S. 254):
„Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind fortan:
a) die in den §§ 2 - 4 bezeichneten Goldmünzen und
b) d i e von der Reichsbank ausgestellten auf Reichsmark
lautend e n Noten unbeschränk t."
Die gegenwärtige Regelung ist also genau derjenigen nachgebildet, die im Jahre 1909 getroffen wurde und die Inflation ermöglichte.
Grundsätzlich ist daher in dieser Frage zu dem Bankgesetz vom 14. März 1875 zurückzukehren, dem eine länger als 100jährige Erfahrung zu Grunde lag. Demgemäß stellt der vorliegende Entwurf des Gesetzes über wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank in Kapitel 1 § 4 die alte Fassung des Bankgesetzes vom 14. März 1875 § 2 wieder her. Der Zwangsumlauf für Reichsbanknoten soll also in Zukunft aufgehoben und niemand mehr gezwungen werden, eine Reichsbanknote zu einem anderen Werte in Zahlung zu nehmen, als ihr tatsächlich zukommt.
Die dem alten Bankgesetz entgegenstehenden Vorschriften des § 3 Absatz 2 des gegenwärtigen Bankgesetzes, sowie des § 5 des Münzgesetzes sind daher aufzuheben.
Damit nicht genug. Es ist vielmehr zur Vermeidung von Inflationen und zur Herstellung gerechter Verhältnisse ganz allgemein der Grundsatz wertbeständiger Rechnung aufzustellen.
Das einzelne Zahlungsmittel mag, wenn es schlecht verwaltet wird, im Werte absinken. Aber der Preis der Ware, der Wert des Lohnes und der Leistung dürfen hiervon in Zukunft nicht mehr berührt werden. Durch eine Schwankung Im Wert der Zahlungsmittel soll in Zukunft niemand mehr betrogen werden. Dabei liegt auf der Hand, daß eine wirklich wertbeständige Rechnung niemals möglich ist, solange ein Zwangskurs besteht. Denn eben durch diesen Zwang wird die Bildung des freien Kurses, welcher allein die Feststellung des Wertes ermöglicht, gehindert. Dies gilt nicht nur für den Fall einer Entwertung des Zahlungsmittels (Inflation), sondern in gleicher Weise für den Fall, daß der Wert des Geldes steigt (Deflation).
Die Ungerechtigkeit ist in beiden Fällen die gleiche. Im Falle der Inflation wirkt sie sich zu Lasten des Gläubigers, im Falle der Deflation zum Schaden des Schuldners aus.
Demzufolge stellt § 1 des Entwurfes I den allgemeinen Grundsatz auf, daß im Verkehr wertbeständig gerechnet werden soll.
Welcher Wertmassstab soll nun der Berechnung zu Grunde gelegt werden?
Als gegen Ende der Inflation der Wert der Mark derartig ins Schwanken geraten war, daß sie als Wertmesser nicht mehr verwendet werden konnte, versuchte die Wirtschaft, sich selbst zu helfen und legte, je nach den besonderen Verhältnissen, den Preis des Roggens, des Weizens, des Zuckers, der Kohle, des Leuchtgases und anderes mehr den Berechnungen zu Grunde. Gemessen an der ständig hinabgleitenden Mark waren diese Preise wertbeständig, aber im Verhältnis zum Golde schwankten auch sie.
Die Frage nach dem Wertmesser ist gerade gegenwärtig lebhaft erörtert. Maßgebend für die Beurteilung der Wahl muß die Tauglichkeit sein, d. h. also, es ist diejenige Ware dem Wert der Berechnung zu Grunde zu legen, welche erfahrungsgemäß den geringsten Schwankungen ausgesetzt ist. Dies ist für die gegenwärtige Zeit zweifellos das Gold. Die Statistik und die praktische Erfahrung ergeben, daß im Verhältnis zu allen übrigen Waren die Schwankung des Goldpreises in den letzten 100 Jahren weitaus die geringste war, und weisen andererseits aus, welchen bedeutenden Schwankungen allein in den letzten Jahren beispielsweise Zucker und Roggen unterlagen. Selbstverständlich ist, daß der Preis selbst der empfindlichsten Ware immer noch einen besseren Wertmesser abgibt, als das mit Zwangskurs ausgestattete Papiergeld. Aber bei reiflicher Abwägung aller Umstände ergibt sich, daß zur Zeit und voraussichtlich auch in der nächsten Zukunft von allen Waren die größte Eignung als Wertmaßstab dem Golde zukommt.
Demgemäß hat auch das Münzgesetz entsprechend den Vorschritten der meisten Länder grundsätzlich den Wert der Reichsmark nach dem Werte des Goldes bestimmt. Grundsätzlich wird es zweckmäßig sein, hieran festzuhalten. Doch bleibt es der Wirtschaft überlassen, von Fall zu Fall andere Wertmaßstäbe als das Gold, beispielsweise den Roggen, die Kohle, den Zucker, ihren Berechnungen zu Grunde zu legen.
Sonach ist die Reichsmark in dem Entwurf I entsprechend dem bisherigen Zustande als 12790 kg Feingold bestimmt.
Wünschenswert wäre, daß ein freier Goldmarkt in Deutschland bestände, und es wird dies grundsätzlich auch erstrebt werden müssen. Bis zur Einführung eines freien Goldmarktes dürfte jedenfalls die Bezugnahme auf den Londoner Goldpreis entsprechend der bisherigen Übung die größte Gewähr für eine wertbeständige Rechnung geben.
Selbstverständlich ist, daß Goldmünzen für die Durchführung einer wertbeständigen Rechnung nicht im Umlauf sich befinden müssen; denn es handelt sich bei der wertbeständigen Rechnung lediglich darum, den Goldpreis als Massstab zu Grunde zu legen.
Mit der Aufhebung des Annahmezwangs wird zugleich die unglückliche Doppeldefinltion beseitigt, welche zurzeit für den Begriff der Reichsmark besteht. Einmal ist nämlich durch das Münzgesetz eine Reichsmark gleich einer bestimmten Menge Feingold gesetzt. Andererseits entspricht sie dem Bruchteil des Wertes einer Reichsbanknote, beispielsweise einem Zwanzigstel des Wertes einer Banknote über 20 Mark. Beide Definitionen sind lediglich miteinander durch den Zwangskurs verknüpft. Aber es kann keinem Zweifel unterliegen, und die Erfahrung hat es uns nachdrücklichst gelehrt, daß der Wert der Banknote und des Goldes von einander verschieden sein können. Die gesetzliche Definition der Reichsmark nach dem Münzgesetz soll also bestehen bleiben, d. h. der Wert der Reichsmark bestimmt sich nach dem Golde. Die bisher daneben geltende Papiergeldwährung wird aufgehoben.
Von diesem Standpunkte aus bestehen auch gegen die im Verkehr wiederholt angewendeten Gold- oder sonstigen Wertklauseln keinerlei Bedenken. Solche ergeben sich vielmehr nur dann, wenn ein Zwangskurs für Banknoten besteht. Vollzieht sich die gesamte Rechnung im wirtschaftlichen Verkehr auf wertbeständiger Grundlage, so ist die Vereinbarung von Goldklauseln im Grunde erlaubt und überflüssig zugleich, da jedes Rechtsgeschäft wertbeständig durchgeführt werden soll.
Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhange zwei große geschichtliche Vorbilder. So hat bereits Friedrich der Große in dem Reglement der Königlichen Giro- und Lehn-Banco zu Berlin vom 17. Juni 1765 in Artikulus 1 bestimmt:
„Alle Bücher dieser Banco sollen in Pfunden, deren jedes 30 Groschen enthält, geführet werden. Der immerwährende Bestandteil eines solchen Banco-Pfundes soll 25 pro Cent mehrern Wert enthalten, als unsere Friedrichs d'or, welche zu 21 Karat 9 Grän ausgemünzt sind, und deren 35 Stück ein Marck enthalten, solchergestalt, daß 4 Pfund Banco, unveränderlich einen Friedrich d'or ausmachen."
Der gesamte Geschäftsverkehr der Königlichen Giro-und Lehn-Banco zu Berlin sollte also in Pfunden gerechnet werden, d. h. in einer Rechnungseinheit, deren Wert sich nach dem Golde bestimmt, nicht aber etwa in effektiven Münzen, denn es hat Stückgeld in Pfunden tatsächlich in Preußen nicht gegeben.
Weiter verordnete das Kaiserlich Österreichische Patent vom 1. Juni 1816:
„Es soll von nun an nie mehr die Anfertigung eines neuen Papiergeldes mit Zwangswert und Zwangsumlauf, oder irgend eine Vermehrung des gegenwärtig in Umlauf befindlichen statthaben."
Zusammenfassend wird bemerkt:
Der Zwangskurs für Banknoten ist aufzuheben. Es soll wertbeständig gerechnet werden und als Rechnungseinheit die Reichsmark entsprechend den Vorschriften des Münzgesetzes gelten.
Diese vorgeschlagene Regelung schafft hinsichtlich der Währung klare Verhältnisse und macht für die Zukunft jede Inflation in der grundlegendstenWeise ein für allemal unmöglich. Sie entspricht den großen Traditionen der deutschen Finanzgeschichte und knüpft an die Gesetzgebung Friedrichs des Großen an.
Die Finanzierung der öffentlichen und der privaten Wirtschaft muss wieder geschieden werden.
Die zweite Gefahrenquelle der gegenwärtigen Lage ist die Vermischung der öffentlichen und der privaten Finanzierung.
Auszugehen ist von dem alten Bankgesetz vom 14. März 1875. Dort war in § 12 die Aufgabe der Reichsbank dahin gestellt,
„den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen."
Der Reichsbank lag danach sowohl die Finanzierung der öffentlichen Hand, wie die der privaten Wirtschaft ob. Demgemäß bestimmte § 13:
„Die Reichbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:
1.................................
2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staates, oder inländischer kommunaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem Nennwerte fällig sind, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen."
Danach stand der Reichsbank frei, diejenigen Wechsel zu erwerben, die sie für angemessen hielt, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Handels- oder Finanz-Wechsel handelte, wenn nur die Verfallzeit nicht länger als drei Monate war. In gleicher Weise war es ihr gestattet, Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand zu erwerben oder zu beleihen.
Entscheidend war lediglich, daß die Wechsel und Schuldverschreibungen spätestens binnen 3 Monaten zum Nennwerte eingelöst werden mußten. Dieser Grundgedanke kann nicht deutlich genug hervorgehoben werden. Er stellt das Prinzip der Rückströmung dar, welches eine wesentlichere Stütze des Banknoten-Systems bildet als die Golddeckung.
Auf diese Weise erfüllte die Reichsbank ihre Aufgabe, Banknoten gegen Forderungen auszugeben. Mit anderen Worten, sie zerlegte die ihr eingereichten Wechsel oder Schuldverschreibungen, welche erst nach spätestens 3 Monaten fällig waren, in sofort fällige kleine Stücke, die bestimmt waren, im täglichen Verkehr umzulaufen. Wurde nach spätestens 3 Monaten die beliehene oder angekaufte Forderung fällig, so mußte sie in den dafür ausgegebenen Banknoten eingelöst werden. Die Reichsbank erhielt also die Banknoten zurück, gab den Wechsel oder die Schuldverschreibungen heraus, und damit war das einzelne Geschäft in sich abgewickelt. Zahlte der Wechselschuldner statt in Banknoten in Goldmünzen, so konnte die Reichsbank diese zum Rückkauf ihrer Banknoten verwenden. Sie war sogar durch die Einlösungspflicht zu diesem Rückkauf gezwungen.
Der Banknotenumlauf beruhte also auf dem Prinzip, daß nach spätestens 3 Monaten die ausgegebenen Noten an die Reichsbank zurückströmen mußten, und dieser Grundgedanke war gut. Wurde diese Grundforderung erfüllt, so bedurfte es keines Annahmezwanges; denn der Wert der Noten bestand gerade darin, daß sie notwendigerweise an die Reichsbank zurückgelangten, die gezwungen war, die von ihr ausgegebenen Noten jederzeit zum Nennwerte in Zahlung zu nehmen (§ 4 Absatz 1 des alten Bankgesetzes).
Wie stellt sich nun die Lage heute dar? Das Bankgesetz vom 30. August 1924 wiederholt zunächst in § 1 wörtlich den der Reichsbank gestellten Aufgabenkreis. Danach ist es also heute wie früher Aufgabe der Reichsbank, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.
Im übrigen weichen jedoch die Bestimmungen des gegenwärtigen Bankgesetzes von den früheren wesentlich ab. So ist es jetzt der Reichsbank nicht mehr gestattet, Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand, sei es des Reichs, der Länder oder Gemeinden, zu erwerben. Daneben sind die Anforderungen an die „Reichsbankfähigkeit der Wechsel" erhöht, insbesondere soll die Bank nur noch gute Handelswechsel diskontieren. Sonach lautet § 21 des neuen Bankgesetzes, soweit er hier in Betracht kommt, wie folgt:
„Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:
1. ...............................
2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso Schecks, aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen. Von dem Erfordernis der dritten Unterschrift kann in den Fällen abgesehen werden, wo durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des Wechsels oder Schecks gewährleistet ist; der Betrag der so diskontierten Wechsel darf 33 vom Hundert des jeweiligen Gesamtbestandes der diskontierten Wechsel nicht übersteigen.
Die von der Bank diskontierten Wechsel sollen nur gute Handelswechsel sein."
Das Prinzip des Rückstroms ist also aufrecht erhalten. Auch jetzt sollen die erworbenen Wechsel keine längere Verfallzeit als 3 Monate haben. Insoweit bestehen also gegen die Regelung keinerlei Bedenken. Im Gegenteil läßt das Gesetz vom Standpunkt der privaten Wirtschaft nichts zu wünschen übrig; denn auch die Vorschrift, daß lediglich gute Handelswechsel diskontiert werden sollen, entspricht dem Prinzip des Rückstroms, da Handelswechsel naturgemäß noch mehr als Finanzwechsel diese Tendenz in sich tragen.
Dagegen ist die gegenwärtige Regelung vom Standpunkte des Staates aus ungenügend. Der Reichsbank ist der Erwerb von Forderungen gegen die öffentliche Hand ausdrücklich untersagt. Lediglich ein Betriebskredit von höchstens 100 Millionen RM darf ihr gemäß § 25 Absatz 2 des Bankgesetzes von der Reichsbank eingeräumt werden. Darüber hinaus ist in § 25 Absatz 6 ausdrücklich bestimmt:
„Im übrigen darf die Bank dem Reiche, oder den Ländern, oder Gemeinden (Gemeindeverbänden), sowie ausländischen Regierungen weder mittelbar, noch unmittelbar Kredite einräumen."
Durch Gesetz vom 8. Juli 1926 (RGBI. II S. 355) ist alsdann der Reichsbank gestattet worden, Schatzwechsel des Reichs im Höchstbetrage von 400 Millionen RM zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen, wofern aus den Schatzwechseln außer dem Reiche noch ein weiterer als zahlungsfähig bekannter Verpflichteter haftet.
Soweit diese Grenzen überstiegen werden, kann daher nach dem Gesetze das Reich keinerlei Kredite von der Reichsbank erhalten. Diese Regelung wird verständlich, wenn man erwägt, daß unmittelbar vor Erlaß des neuen Bankgesetzes durch die Kreditgewährung an das Reich auf Grund des bestehenden Zwangskurses der Reichsbanknoten die Inflation entstanden war. Aber die Tatsache bleibt bestehen, daß dem Reich die kurzfristige Finanzierungsmöglichkeit bei der Reichsbank außerordentlich begrenzt worden ist. Dies ist umso bedeutungs-voller, wenn man erwägt, daß die Bedürfnisse der öffentlichen Hand seit dem Kriege sowohl absolut, als auch im Verhältnis zu den Erträgnissen der Volkswirtschaft wesentlich gestiegen sind. Errechnet man noch für das Jahr 1913 den Anteil der öffentlichen Wirtschaft am Sozialprodukt auf 18 vom Hundert, so mag er gegenwärtig zwischen 40 und 45 vom Hundert liegen. Die Bedürfnisse des Staates sind also mehr als verdoppelt, seine Finanzierungsmöglichkeiten jedoch verringert worden.
Jedermann weiß, daß die Reichsbank, durch die zunehmenden Schwierigkeiten der öffentlichen Hand gezwungen, entgegen den Vorschriften des neuen Bankgesetzes Schuldverschreibungen des Reichs, der Länder und Gemeinden diskontieren und erwerben mußte. Jedermann weiß, daß die auf diese Weise mittelbar oder unmittelbar gewährten Kredite den im Bankgesetz vorgesehenen Höchstbetrag um ein Vielfaches übersteigen.
Insgesamt müssen sich die von der Reichsbank diskontierten Finanzwechsel der öffentlichen Hand auf etwa 1,3 Milliarden RM belaufen. Die auf Grund dieser Finanzwechsel ausgegebenen Banknoten stellen im Grunde ein verkapptes Staatspapiergeld dar. Erwägt man, daß daneben für etwa 1,376 Milliarden RM Silbergeld ausgegeben worden ist, so ergibt sich, daß etwa 40 bis 45 vom Hundert des gesamten Zahlungs-mittelumlaufs nicht auf dem Prinzip des Handelswechsels beruhen, sondern dem Sektor der öffentlichen Wirtschaft entstammen.
Damit ist in Wahrheit das Grundprinzip des Bankgesetzes, nach welchem nur gute Handelswechsel der privaten Wirtschaft zur Deckung für die Ausgabe von Banknoten dienen dürfen, verletzt, und die Währung ist — aller gegenteiligen Versicherungen unerachtet — bereits heute unterhöhlt.
Alles dieses wäre jedoch noch nicht einmal entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, daß die auf diese Weise hereingenommenen Finanzwechsel der öffentlichen Hand nicht innerhalb 3 Monaten zurückgezahlt werden konnten. Die auf Grund dieser Wechsel ausgegebenen Zahlungsmittel gelangten daher nicht an die Reichsbank binnen spätestens 3 Monaten zurück. Damit war das Grundprinzip der Rückströmung aufgehoben. Die ausgegebenen Noten wurden nicht gebraucht, um die Schuld bei Fälligkeit an die Reichsbank zu zahlen. Sie blieben im Verkehr, und auf diese Weise wurde die Voraussetzung für die Einbehaltung großer Notenmassen als Hamstergeld geschaffen.
Die Schwierigkeit besteht nun darin, daß in dem gleichen Maße, wie die Reichsbank die Finanzierung der öffentlichen Hand übernehmen mußte, die Finanzierung der privaten Wirtschaft unmöglich wurde; denn die Reichsbank sah sich gezwungen, den Kredit der Privatwirtschaft einzuschränken, je mehr Schatzwechsel sie übernehmen mußte. Die Notlage des Staates drückt also auf diesem Wege mit vollem Gewicht auf die private Wirtschaft und erschwert bezw. verhindert den Güteraustausch überhaupt. Es liegt auf der Hand, daß hierdurch die Wirtschaftsschrumpfung fortgetrieben und die Arbeitslosigkeit gesteigert wird.
An diesem Punkte muß also angesetzt werden.
Man könnte daran denken, grundsätzlich auf das alte Bankgesetz vom Jahre 1875 zurückzugreifen. Hiergegen bestehen iedoch Bedenken. Einmal ist das neue Bankgesetz auf Grund Internationaler Verpflichtugen erlassen und kann nur mit Zustimmung der Signatarmächte geändert werden. Wenn nun auch erhofft werden kann, daß Änderungen der im Hauptteil I vorgeschlagenen Art, betreffend § 3 des Bankgesetzes und § 5 des Münz-gesetzes, ohne erhebliche Schwierigkeiten zu erreichen sein werden, so gilt dies nicht für die hier in Rede stehende Frage. Man muß vielmehr damit rechnen, daß die Signatarmächte die wohl überlegte Scheidung zwischen der öffentlichen Hand und der privaten Wirtschaft aufrecht erhalten werden. Zudem ist grundsätzlich gegen eine derartige Scheidung nichts einzuwenden.
Das gegenwärtig geltende Prinzip, nach welchem die Reichsbank der privaten Wirtschaft zu dienen hat, und der öffentlichen Hand lediglich einen begrenzten Betriebskredit zur Verfügung stellen soll, kann daher durchaus als Grundlage angenommen werden. Man muß aber dann der öffentlichen Hand diejenigen Finanzierungs-möglichkeiten geben, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf.
Zusammenfassend wird bemerkt:
Die Finanzierung der öffentlichen Hand muß von der prlvaten Wirtschaft wieder geschieden werden. Für die öffentliche Wirtschaft sowohl, als auch für die private Wirtschaft ist das verletzte Prinzip des Rückstroms wleder herzustellen. Alles Augenmerk ist also darauf zu richten, daß die ausgegebenen Zahlungsmlttel tatsächlich umlaufen, d. h. sobald als möglich an ihren Ursprungsort zurückkehren.
Finanzierung der öffentlichen Hand.
1. Welches ist die gegenwärtige Wirtschaftslage der öffentlichen Hand?
Die langfristige Verschuldung von Reich, Ländern und Gemeinden beträgt ohne die Reparationsverpflichtungen 19,86 Milliarden RM, zu denen noch Lieferantenschulden und ähnliches treten. Insgesamt mag sich die langfristige Verschuldung auf etwa 23 Milliarden RM belaufen. Dies ist nicht übermäßig hoch, und zwar weder im Verhältnis zu dem deutschen Nationalvermögen, noch verglichen mit der langfristigen Verschuldung anderer Länder. So beträgt die innere Schuld Frankreichs etwa 44 Milliarden RM und die Großbritanniens — zur Goldparität berechnet — etwa 130
Die kurzfristige Verschuldung beläuft sich neben 786 für die Anleihen nicht besteht. Millionen RM kurzfristiger Auslandsschulden auf 3,9144 Milliarden RM. Bis zum 31. 3. 1933 dürfte sie auf etwa 6 Milliarden RM angewachsen sein. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß die kurzfristige Verschuldung zu einem erheblichen Teil in Wahrheit langfristig ist, da sie in absehbarer Zeit nicht getilgt werden kann. Sie ist auch im Verhältnis zur langfristigen Schuld, übermäßig hoch, da sie am 31. 3. 1933 etwa 1/4 der langfristigen ausmachen wird, während sie nach anerkannten finanzpolitischen Grundsätzen nicht mehr als etwa 1/10 betragen sollte.
Das Haushalts-Defizit von Reich, Ländern und Gemeinden wird im Jahre 1932/33 voraussichtlich auf etwa 3 Milliarden RM beziffert werden müssen und ist mit Einschluß des aus 1931 übernommenen Fehlbetrages sogar auf etwa 4 Milliarden RM zu berechnen.
Das monatliche Kassendefizit des Reichs, der Länder und Gemeinden wird schließlich mit mindestens 200 Millionen RM zu veranschlagen sein, davon allein beim Reich auf etwa 150 Millionen RM.
Bei alledem ist zu berücksichtigen, daß die außerordentliche Höhe der schwebenden Schuld den gesamten Geld- und Kapitalmarkt stört. Sie führt zu einer Unsicherheit am Kreditmarkte und zu einer Erhöhung der Zinsen. Sie wirkt endlich nachteilig auf die Liquidität der Banken.
Solange weiterhin umfangreiche Schulden der öffentlichen Hand nicht konsolidiert sind, ist es unmöglich, neue Anleihen aufzunehmen, und zu einer gesunden Finanzwirtschaft zu kommen. Eine Konsolidierung jedoch kann nicht erfolgen, solange der Kursstand der öffentlichen Anleihen auf 50 % und darunter gesunken und auf diese Weise die Effektivverzinsung auf 12—14 % gestiegen ist; denn niemand wird geneigt sein, unter diesen Umständen dem Staate neues Geld anzuvertrauen, zumal er durch Ankauf alter Anleihestücke etwa die doppelte Verzinsung erreichen kann. Daß hierdurch der gesamte Markt des langfristigen Geldes entscheidend beeinflußt wird, bedarf keines Wortes. Eine Steigerung der Kurse aber tritt nicht ein, da eine Nachfrage
2. Welche Möglichkeiten bestehen für Geldbeschaffung?
Grundsätzlich deckt der Staat seine Bedürfnisse durch Steuern. Daneben besteht die Möglichkeit der langfristigen oder kurzfristigen Anleihe.
Allgemeine Einigkeit besteht darüber, daß eine Erhöhung der Steuersätze zurzeit außer Betracht bleibt. Auch die Einführung neuer Steuern vermag neue Einnahmen nicht mehr zu schaffen. Vielmehr gehen bei der fortschreitenden Wirtschaftsschrumpfung die Erträgnisse samtlicher Steuern ständig zurück. Selbst in Verbindung mit einem starken weiteren Abbau der Gehälter werden Steuererhöhungen den Staatshaushalt nicht ausgleichen können.
Eine Anleihe vom Auslande zu erhalten, dürfte bei der Ungeklärtheit der gegenwärtigen Lage bereits aus politischen Gründen völlig unmöglich sein. Eine Anleihe im Inneren verspricht gleichfalls keinerlei Erfolg. Denn niemand wird, solange der Kurs der bisher ausgegebenen Anleihen sich auf etwa 50% hält, eine neue Anleihe zeichnen. Da können auch keinerlei Versprechungen über steuerliche Begünstigungen oder ähnliches etwas ausrichten. Aus diesem Grunde kann zur Zeit auch eine Prämienanleihe keinen Erfolg haben.
Der Weg der kurzfristigen Kreditaufnahme bei der Reichsbank ist endlich dem Reich ausdrücklich nach dem Bankgesetz untersagt. Will man die bestehenden Verhältnisse bessern, so wird man unter allen Umständen daran festzuhalten haben, daß wenigstens für die Zukunft dieses Verbot des Bankgesetzes beachtet wird.
Aber auch selbst wenn man glaubte, sich mit Rücksicht auf die augenblickliche Not über die Vorschrift des Gesetzes hinwegsetzen zu sollen, wird die Reichsbank in dem Maße, in welchem sie die öffentliche Hand finanziert, außerstande gesetzt, der privaten Wirtschaft die erforderlichen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen. Selbst also, wenn die Reichsbank entgegen den Vorschriften des Bankgesetzes weitere Schatz-Wechsel des Reichs diskontieren würde, so würde hierdurch der Zustand nicht gebessert, sondern der Schrumpfungs-prozeß für die Wirtschaft noch gesteigert werden.
Die Vorschläge der Entwürfe sind daher darauf gerichtet:
a) Dem Reich durch Ausgabe von Reichskassenscheinen die Möglichkeit einer Selbstfinanzierung zu geben (Entwurf II),
b)durch Schaffung der Abgaben-Verrechnung eine ständige Nachfrage nach Staatspapieren zu erzeugen, auf diese Weise den Kurs der Anleihen zu heben und die Ausgabe neuer Anleihen vorzubereiten (Entwurf III).
3. Der Entwurf eines Gesetzes über Reichskassenscheine.
Die Ausgabe der Reichskassenscheine bezweckt das kurzfristige Finanzierungsbedürfnis der öffentlichen Hand zu befriedigen. Auf diese Weise soll der Weg für das Reich eröffnet werden, der ihm durch das neue Bankgesetz bei der Reichsbank verschlossen ist. Auch hier bietet sich das Vorbild des alten Gesetzes über Reichskassenscheine vom 30. April 1874 (RGBl. 40), das wiederum seinerseits auf den partikularrechtlichen, insbesondere preußischen und österreichischen Vorbildern beruhte. An dieses Gesetz lehnt sich der Entwurf grundsätzlich an. Ausgangspunkt ist § 5 des Gesetzes vom 30. April 1874, welcher lautete:
„Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reichs und sämtlicher Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung angenommen und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Reichs jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld eingelöst.
Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt."
Die Bestimmung über die Einlösung kommt für die Gegenwart nicht in Betracht, dagegen enthalten die beiden übrigen Sätze im Grunde das gesamte Prinzip, auf dem der Gedanke der Reichskassenscheine beruhte. Der Staat muß die von ihm ausgegebenen Scheine gegen sich gelten lassen. Dies versteht sich von selbst, denn jeder Schuldner muß natürlich seine eigene Schuld anerkennen. Darüber hinaus besteht jedoch keinerlei Zwang zu ihrer Annahme. Es gibt keinen Zwangsumlauf und im privaten Verkehr ist wie vor dem Kriege in Deutschland niemand verpflichtet, die Reichskassenscheine anzunehmen.
Ihr Wert beruht daher nicht auf einer gesetzlichen Anordnung. Er ist fester gegründet als auf Zwangskurs, nämlich auf die ständige Nachtrage seitens des Reichs und der öffentlichen Kassen. Jedermann ist berechtigt, seine Steuern und sonstige Abgaben in Reichskassenscheinen zu bezahlen, und die öffentlichen Kassen sind ohne Rücksicht auf den etwaigen Kurswert der Reichskassenscheine verpflichtet, sie jederzeit zum vollen Nennwerte anzunehmen.
Der Umlauf der Reichskassenscheine beruht daher, ähnlich wie der der gesunden Banknoten nicht auf dem Annahmezwang, sondern auf dem Prinzip der Rückströmung.
In beiden Fällen handelt es sich im Grunde um Überbrückungs-Kredite. Grundlage für die Ausgabe der Reichskassenscheine sind die bevorstehenden Steuereingänge des Reichs, ähnlich wie bei der Ausgabe der Banknoten die diskontierten Wechsel die Deckung darstellen. Die Reichskassenscheine haben also eine Steuerfundation, während die Banknoten auf die Handelswechsel gegründet sind. Werden die Steuern bezahlt, so fliessen die Reichskassenscheine an das Reich zurück, ebenso wie die Reichsbank bei Einlösung der Handelswechsel wieder in den Besitz der von ihr ausgegebenen Banknoten gelangt. In beiden Fällen ist also der Kreislauf geschlossen und kann von neuem begonnen werden.
Es ist außerordentlich interessant, daß bereits die alte preußische „Fernerweite Verordnung wegen der Tresorscheine" vom 5. März 1813 über diese Frage unter anderem folgendes bestimmt:
„§ 3. Diese Tresor- und Thalerscheine sind als Steueranweisungen zu betrachten, welche durch die in den §§ 11, 12, 13, 14 und 15 der Verordnung vom 19. Januar d.J. aufs neue ausgeschriebene Vermögens- und Einkommenssteuer realisiert und so wie sie eingegangen sind, vernichtet werden sollen."
„§ 8 ... Da die Tresor- und Thalerscheine auf die Vermögenssteuer nach dem Nennwerte
wieder angenommen werden, so sind sie auf dem kürzesten Wege eine Anweisung zur Kompensation; . . . ."
Diese Verordnung ist von Hardenberg gezeichnet.
Einer Höchstgrenze für die Ausgabe der Reichskassenscheine bedarf es nicht. Es würde zudem schwer sein, eine solche Höchstgrenze zu bestimmen. Im gegenwärtigen Augenblick mag etwa ein Betrag von 1 bis 1,5 Milliarden RM angemessen sein. Bereits in kurzem kann die Lage jedoch sich verändert haben, und gerade dann, wenn es gelingen sollte, durch die Ausgabe der Reichskassenscheine die schwebende Schuld zu verringern und die Reichsbank zu entlasten, würde der genannte Betrag zu gering werden.
Selbstverständlich muß die Höhe des ausgegebenen Betrages in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Steuereingängen der öffentlichen Hand stehen, so daß die ausgegebenen Reichskassenscheine stets durch den öffentlichen Bedarf wieder aus dem Verkehr abgesaugt werden.
Der gegenwärtige Jahresgeldbedarf der öffentlichen Hand wird mindestens etwa 18 - 20 Milliarden RM betragen. Er übersteigt also um ein Vielfaches den für die Ausgabe von Reichskassenscheinen in Aussicht genommenen Betrag.
Das wirksamste Mittel zur Bestimmung der jeweiligen Höchstgrenze für die Ausgabe von Staatspapiergeld bildet der freie Kurs. Sinkt der Kurs, so ist zuviel Geld ausgegeben, und die weitere Ausgabe muss unterbleiben.
Aus diesem Grunde bestimmt der Entwurf, daß für die Reichskassenscheine täglich an allen amtlichen Börsen ein Kurs festzusetzen ist. Er verbietet alsdann für den Fall, daß etwa der Kurs auch nur für wenige Tage unter 95 vom Hundert des Nennwertes sinken sollte, die weitere Ausgabe der Reichskassen-scheine. Auf diese Weise wird die wirksamste Kontrolle über den Wert der Reichskassenscheine ausgeübt, die denkbar ist.
Sinkt der Kurswert tatsächlich einmal auf 95 vom Hundert oder darunter, so tritt, wenn die weitere Ausgabe unterbleibt, alsbald eine Verknappung ein, die den Kurs wieder auf pari bringen muß. Es wird jeder bestrebt sein, in diesem Falle Reichskassenscheine zu erwerben, da er sie zum Nennwerte — also gegebenenfalls mit einem Kursgewinn — bei der Zahlung seiner Steuern verwenden kann.
Ähnliche Bestimmungen hat es bereits früher, insbesondere in Preußen und Sachsen gegeben. Und es war damals sogar vorgeschrieben, daß ein Teil der Steuern stets in Staatspapiergeld bei Vermeidung eines Strafzuschlages gezahlt werden mußte. In dem vorliegenden Entwurf ist eine derartige Verpflichtung nicht aufgenommen worden, da angenommen werden kann, daß der Kurs der Reichskassenscheine den Nennwert nicht unterschreiten wird. Dem Reichsfinanzminister ist jedoch in § 9 des Entwurfes II diese Anordnung vorbehalten.
Für die Einhaltung der wesentlichen Vorschriften ist eine genaue Kontrolle durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches vorgesehen. Es sind tägliche Ausweise im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen, die von dem Rechnungshof zu bestätigen sind.
Welche Vorteile bietet die Ausgabe von Reichskassenscheinen gegenüber dem bisherigen Zustand?
Anstelle eines unübersichtlichen und verworrenen Zustandes tritt eine klare Scheidung zwischen dem guten Handelswechsel-Geld der Wirtschaft und dem Papiergeld des Staates. Die bestehenden Unklarheiten werden beseitigt. Die Reichsbank hat wieder getreu den Vorschriften des Bankgesetzes solche Wechsel zu diskontieren, welche aus der privaten Wirtschaft herrühren und eine pünktliche Einlösung am Fälligkeitstage gewährleisten.
Der Staat seinerseits ist aus der unwürdigen Lage befreit, seine kurzfristigen Finanzierungsbedürfnisse auf Um- und Schleichwegen bei der Reichsbank befriedigen zu müssen. Die Sorge für seine kurzfristige Finanzierung ist dem Staate daher selbst übertragen, und er hat hierfür die volle Verantwortung zu übernehmen.
Dieser Weg ist zugleich für den Staat mit wesentlichen Zinsersparnissen verbunden; denn der Umweg der Diskontierung von Finanz-Wechseln bei der Reichsbank verursacht Kosten, welche selbst unter Berücksichtigung der Beteiligung des Reiches am Gewinn der Reichsbank auf jährlich mindestens 50 - 100 Millionen RM zu schätzen sind. Dieser Betrag wird in Zukunft gespart.
Weiterhin wird die Reichsbank von der ihr aufgezwungenen Aufgabe, die kurzfristige Finanzierung der öffentlichen Hand durchzuführen, befreit. Sie wird auf diese Weise entlastet und kann sich wieder der ihr nach dem Gesetz obliegenden Aufgabe, die private Wirtschaft zu finanzieren, zuwenden. Es kann erhofft werden, daß die Liquidität der Reichsbank auf diese Weise zunimmt. In dem Maße schließlich, in welchem die Reichsbank von der Last der öffentlichen Finanzierug befreit wird, erleichtert sich die Lage der privaten Wirtschaft, und wenigstens diese Ursache für die Wirtschaftsschrumpfung wird beseitigt.
Es wird noch hinzugefügt, daß das bestehende Bankgesetz die Ausgabe von Reichskassenscheinen nicht verbietet. In dem Bericht der Londoner Sachverständigen (Dawes-Gutachten) war zwar eine derartige Vorschrift vorgesehen, in das Gesetz ist sie jedoch nicht aufgenommen. Im übrigen hat man damals ganz offenbar lediglich an Staatspapiergeld mit Zwangskurs gedacht, dessen Ausgabe in der Tat die größten Inflationsgefahren in sich geborgen hätte.
Daß ein Staatspapiergeld ohne Zwangskurs eine Inflation nicht herbeiführen kann, ist bereits dargelegt.
4. Der Entwurf eines Gesetzes über Erleichterung der
Steuerzahlung durch Schuldtitel und Schuldbuchforderungen.
Der dritte der vorgelegten Entwürfe bezieht sich auf den langfristigen Kredit der öffentlichen Hand. Er beabsichtigt, den Kurs der öffentlichen Anleihen zu heben und damit die Möglichkeiten für die Ausgabe neuer Anleihen zu schaffen. Zu diesem Zwecke will der Entwurf eine Verrechnung von Steuerschulden mit Anleiheforderungen gegen die öffentliche Hand zulassen.
Auch dieser Entwurf beruht also auf dem selbstverständlichen Grundsatz, daß jeder Schuldner seine eigene Schuld als Zahlungsmittel gegen sich gelten lassen muß.
In dem Entwurfe ist auf das Sorgfältigste Bedacht darauf genommen, daß die Kassenlage der öffentlichen Hand durch eine derartige Verrechnung nicht etwa verschlechtert wird. Demgemäß ist von dem Grundsatz ausgegangen, daß fällige Steuerschulden mit fälligen Anleiheforderungen verrechnet werden können. Jeder Steuerschuldner, der einen fälligen Anspruch aus einer Anleihe gegen seinen Steuergläubiger hat, ist also in der Lage, seine Schuld gegen die der öffentlichen Hand zu verrechnen. Soweit beide Ansprüche fällig sind, wird hierdurch lediglich ein unnützes Hin- und Herschieben von Zahlungsmitteln vermieden. Dies gilt auch dann, wenn man die Verrechung schon 30 Tage vor Fälligkeit zuläßt; denn der Staat muß seinerseits für die Bereitstellung des Geldes bereits etwa einen Monat vor Fälligkeit seiner Anleihestücke oder Zinsscheine Vorsorge treffen. In England können die exchequers bills sogar schon 6 Monate vor Fälligkeit dem Staate in Zahlung gegeben werden.
Selbstverständlich erfolgt die Verrechnung ohne Rücksicht auf den jeweiligen Kursstand der Staatspapiere zum Nennwert. Es wird also jeder Steuerschuldner versuchen, ein fälliges oder wenigstens alsbald fälliges Papier des Staates zu erwerben, solange der Kursstand ihm eine Gewinnmöglichkeit läßt. Hierdurch wird eine Nachfrage erzeugt, welche geeignet ist, den Kursstand zu heben.
Es ist offenbar, daß die Verrechnung mit den fälligen Verbindlichkeiten des Staates im Augenblick nicht hinreichen könnte, um eine zur Kurssteigerung genügende Nachfrage zu erzeugen.
Der Entwurf geht daher weiter. Er läßt bei der Erbschaftssteuer die Verrechnung auch mit nicht fälligen Anleiheschulden des Reiches zu. Da der Zeitpunkt des Todes ungewiß ist, entspricht es der Billigkeit, hier die Verrechnung nicht auf die Fälligkeit zu begrenzen. Der auf diese Weise entstehende Ausfall an baren Einnahmen bei den Kassen des Reichs ist verhältnismäßig gering. So hat die Erbschaftssteuer im letzten Jahre insgesamt nur etwa 80 Millionen RM erbracht. Erwägt man zudem, daß dem Steuerpflichtigen bei der Erbschaftssteuer ein gesetzlicher Anspruch auf außerordentlich lange Stundung zusteht, so kann die Verrechnung mit nicht fälligen Forderungen hier wohl verantwortet werden.
Die auf diese Weise entstehende Nachfrage nach Staatspapieren wird aller Voraussicht nach den Wert eines Jahresaufkommens um ein Mehrfaches übersteigen. Wird hierdurch nur eine Nachfrage von etwa 300 Millionen RM erzeugt, so würde dies einen täglichen Umsatz von etwa 1 Million RM in Staatspapieren bedeuten.
Darüber hinaus hat der Entwurf vorgesehen, daß auch rückständige Steuern durch Verrechnung mit nicht fälligen Staatsschulden getilgt werden können. Da ein großer Teil der rückständigen Steuer-forderungen ohnedies abgeschrieben werden muß, kann auf diese Weise vielleicht noch ein teilweiser Eingang erreicht werden.
Schließlich sieht der Entwurf eine Verrechnung von noch nicht fälligen Anleiheforderungen mit später fällig werdenden Abgabeschulden vor. Er gibt die Möglichkeit, an eine öffentliche Kasse künftig fällig werdende Schuldtitel einzuliefern oder Schuldbuchforderungen abzutreten, die alsdann bei Fälligkeit mit später entstehenden Steuerforderungen verrechnet werden sollen. Zu diesem Zweck hat der Entwurf die Möglichkeit von Steuerguthaben geschaffen.
Allen diesen Vorschlägen ist gemeinsam, daß die Verrechnung stets zum Nennwort oder, falls der Rück-zahlungsbetrag höher ist, zu diesem erfolgt, und zwar ohne Rücksicht auf den jeweiligen Kursstand der verrechneten Anleiheschuld. Je tiefer also der Kurs ist, desto größer ist das Interesse des Steuerzahlers, Anleihen zum Zwecke der Verrechnung zu erwerben. Auf diese Weise soll eine ständige Nachfrage nach Anleihestücken erzeugt werden, die gerade dann am größten ist, wenn der Kurs am tiefsten steht. Es liegt also völlig anders, als wenn etwa die öffentliche Hand selbst Geld zu Stützungskäufen verwenden würde. In diesem Fall würde es sich um eine Maßnahme von außen handeln, deren Dauer und Erfolg niemals vorauszusagen sind und die daher bleibende Wirkung nur in den seltensten Fällen haben kann. Die durch den Entwurf erzeugte Nachfrage geht jedoch aus der Wirtschaft selbst hervor. Die Nachfrage ist gleichmäßig und dauernd, und der Staat braucht für sie keinerlei Mittel aufzuwenden.
Der Goldwert aller Einzahlungen auf Steuer-Konto soll dem Abgabenpflichtigen gewährleistet werden. Auch soll der Pflichtige vor etwaigen späteren Zinsherabsetzungen, Zusammenlegungen oder Konvertierungen der zur Verrechnung gestellten Anleiheforderungen geschützt sein.
Selbstverständlich ist, daß jede Abgabe nur mit Forderungen gegen den betreffenden Abgaben-Gläubiger verrechnet werden kann. Jede Gemeinde und jedes Land ist daher nur verpflichtet, seine eigenen Anleiheschulden zur Verrechnung entgegenzunehmen.
Zusammenfassend wird bemerkt:
Durch die vorbezeichneten Maßnahmen wird dem Reiche die Möglichkeit gegeben, die kurzfristige Finanzierung unabhängig von der Reichsbank selbständig durchzuführen.
Gleichzeitig soll die Reichsbank entlastet und die schwebende Schuld des Reichs verringert werden.
Die Erleichterung der Steuerzahlungen durch Verrechnung soll die Nachfrage nach Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand erhöhen und hierdurch deren Kurswert steigern.
Gelingt dies, so ist der Weg für die Ausgabe neuer Anleihen und damit für eine Konsolidierung der schwebenden Schuld frei.
Zudem wird durch die Steigerung des Kurses der Effektivzins ermäßigt, und es kann erhofft werden, auf diese Weise zu einem tragbaren Zins für den langfristigen Kredit überhaupt zu gelangen.
Vierter Hauptteil.
Finanzierung der privaten Wirtschaft.
1. Reichsbank.
In erster Linie muß das Bankgesetz wieder hergestellt werden. Darüber ist bereits vorstehend das Erforderliche gesagt. Die Reichsbank ist von der Last der öffentlichen Finanzierung zu befreien, und Ihrer eigentlichen Aufgabe der Finanzierung der privaten Wirtschaft wiederzugeben.
Die Reichsbank darf in Zukunft tatsächlich keinerlei Forderungen mehr erwerben oder diskontleren, deren Verfallzeit länger als 3 Monate ist. Prolongationen müssen ausgeschlossen werden. Mit anderen Worten also, das Prinzip der Rückströmung der Noten ist wieder herzustellen.
Zu diesem Zwecke erscheint kein anderer Ausweg, als grundsätzlich zwischen dem bisherigen Zustand und der Zukunft einen Trennungsstrich zu ziehen. Es muß, ähnlich wie nach der Inflation, zwischen dem Altgeschäft und dem Neugeschäft unterschieden werden. Das erstere ist krank und langsam abzuwickeln. Das letztere soll sich entsprechend den Vorschriften des Bankgesetzes, unbelastet durch die früheren Vorgänge, frei entfalten.
Selbstverständlich ist hierbei nicht an eine rechtliche Scheidung der Vermögensmassen gedacht. Es handelt sich vielmehr um Maßnahmen innerhalb des einheitlichen Unternehmens der Reichsbank.
Für die Abwicklung des Altgeschäftes sollen folgende Vorschriften gelten:
Um einen Kursverlust der gegenwärtig umlaufenden Banknoten zu vermeiden, erhalten diese für eine bestimmte Zeit, ähnlich wie die Reichskassenscheine, eine Steuerfundation, d. h. die öffentlichen Kassen sind gehalten, die Reichsbanknoten bis zu diesem Zeitpunkte bei der Entrichtung von Abgaben zum vollen Nennwerte anzunehmen. Auch können die Reichsbanknoten bis zu dem gleichen Zeitpunkte zum Nennwerte auf Steuerguthaben eingezahlt werden. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist besteht eine Annahmeverpflichtung für die öffentlichen Kassen nur noch in Höhe des Kurswertes. Bei dieser Sachlage scheint es geboten, die Frist nicht zu lange auszudehnen, da beabsichtigt ist, auf diese Weise auch die zurückgehaltenen Hamsternoten aus dem Verkehr zu bringen.
Für das Neugeschäft gelten die bisherigen Vorschriften des Bankgesetzes. In dieser Hinsicht wird nichts geändert. Die Reichsbank soll daher auch in Zukunft lediglich Wechsel der privaten Wirtschaft diskontleren und zwar gute Handels-Wechsel. Die Verfallzeit darf nach wie vor höchstens drei Monate betragen Die auf Grund der Wechsel ausgegebenen Banknoten müssen also spätestens innerhalb dieses Zeitraumes an die Bank zurückströmen.
Neu ist eine Bestimmung, nach welcher die Ausgabe von Banknoten unterbleiben muß, wenn nicht in dem vorangegangenen Monat ein Viertel der nach Inkrafttreten des Gesetzes gewährten Kredite getilgt ist. Hierdurch soll der Rückstrom über die früheren Bestimmungen hinaus gesichert werden.
Des weiteren findet das gegenwärtige Bankgesetz eine Ergänzung durch Erweiterung der Vorschriften über die Publizität der Reichsbank und die Kontrolle über Ihre Geschäftsführung durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches. Auch hierfür bietet das Bankgesetz vom Jahre 1875 ein Vorbild.
Die nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgegebenen Banknoten sollen von den bisher umlaufenden unterschieden sein, damit die Abwicklung des Altgeschäftes in der Öffentllchkeit in Erscheinung tritt.
Auf diese Weise kann erhofft werden, die Reichsbank durch Rückkehr zu dem Bankgesetz wieder voll handlungsfähig zu machen.
2. Verrechnungsbanken:
Mit dem vorstehenden Vorschlage allein kann die Arbeitslosigkeit noch nicht wirksam bekämpft werden. Zur Wiederherstellung der gestörten privaten Wirtschaft müssen vielmehr neben die Zentral-Notenbanken Institute treten, die den freien Güteraustausch der Volkswirtschaft ermöglichen.
Die Zentralisierung des gesamten wirtschaftlichen Lebens in einer Zentral-Notenbank ist, wie sich herausgestellt hat, in vollem Umfange nicht durchführbar und von einer gewissen Grenze an mit bedeutenden Gefahren verbunden. Die Krisis des Jahres 1931 hat sogleich zu Beginn das gesamte System der Giralzahlungen zusammenbrechen lassen und die Kreditinstitute außer Gefecht gesetzt.
Zudem unterliegt die Zentral-Notenbank eines jeden Landes starken Einflüssen seitens des Auslandes. Jedermann weiß, daß die Abziehung von Gold bei einer Notenbank einen politischen Druck auf die Volkswirtschaft selbst der mächtigsten Staaten ausüben kann. Dies gilt in verstärktem Maße für Deutschland, wo der Goldvorrat der Reichsbank auf das Äußerste zusammengeschmolzen ist.
Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß jede Störung des Güteraustausch nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Wirtschaftspolitik auf Autarkie gerichtet ist oder nicht. Denn keinesfalls darf der Güteraustausch innerhalb eines Landes dadurch unmöglich gemacht werden, daß die Beziehungen zu dem Auslande Störungen erlitten haben.
Daher soll der Wirtschaft gestattet werden, im Wege der Selbsthilfe ohne jede Subvention und ohne staatliche Beeinflussung Verrechnungsbanken zu schaffen.
Ihre Aufgabe soll darin bestehen, die vorhandenen Rohstoffe und Waren mit den vorhandenen Arbeitskräften und Bedürfnissen ohne die Aufwendung von Barkapital in Beziehung zu setzen und auf diese Weise zur Behebung der Arbeitslosigkeit wirksam beizutragen.
Die Verrechnungsbanken entsprechen in ihrem Aufbau grundsätzlich den Notenbanken. Auch die Verrechnungsbanken sollen gute Handelswechsel diskontieren und ähnlich wie die Notenbanken in typisierte Umlaufsmittel zerlegen. Die Verfallzeit der von ihnen erworbenen oder beliehenen Forderungen ist begrenzt. Auch die Verrechnungsbanken beruhen auf dem Grundsatz der Rückströmung.
Im Gegensatz zu den Notenbanken besteht jedoch hier grundsätzlich keinerlei Verpflichtung zur Barzahlung oder Einlösung. Der gesamte Geschäftsverkehr soll vielmehr im Wege der Verrechnung erfolgen. Dabei gilt der selbstverständliche Grundsatz, daß jeder Schuldner seine eigene Schuld, soweit sie fällig ist, als Zahlungsmittel gegen sich gelten lassen muß.
Die Zerlegung der von den Verrechnungsbanken erworbenen oder beliehenen Forderungen erfolgt durch Ausgabe von Verrechnungsschecken, welche von den Kunden auf die Verrechnungsbank zu ziehen sind.
Diese Schecke sollen nur in typisierten kleinen Beträgen ausgegeben werden, da sie im wesentlichen zur Bezahlung von Löhnen dienen sollen.
Die Vorschriften des Scheckgesetzes sind insoweit ergänzt, als diese typisierten Verrechnungsschecke von den Verrechnungsbanken angenommen werden können. Die Verrechnungsbanken dürfen sogar nur solche Formulare für typisierte Verrechnungsschecke ausgeben, die bereits mit ihrem Annahmevermerk versehen sind. Durch die Annahme wird ein unmittelbarer Anspruch des Scheckinhabers gegen die Verrechnungsbank begründet.
Des weiteren ist eine Verlängerung der Verjährungsfrist für derartige Verrechnungsschecke auf drei Jahre vorgesehen und die Verrechnungsbanken sind angewiesen, jeweils rechtzeitig auf den Ablauf der Verjährungsfrist öffentlich hinzuweisen.
Im Gegensatz zu den bereits bisher bekannten Verrechnungsschecken wird hier der Verrechnungsgedanke tatsächlich bis zu Ende durchgeführt. Der Inhaber kann also auch dann nicht Barauszahlung von der Verrechnungsbank verlangen, nachdem ihm der eingereichte Verrechnungsscheck gutgeschrieben worden ist. Der Scheck begründet vielmehr lediglich einen Anspruch auf Gutschrift.
Wie wickelt sich nun im einzelnen der Verkehr mit der Verrechnungsbank ab?
Der Kunde übergibt der Bank einen Handelswechsel über von ihm verkaufte Ware zum Diskont oder zur Beleihung. Er erhält hierfür von der Bank Formulare für typisierte Verrechnungsschecke. Diese Formulare sind gedruckt. Sie lauten auf bestimmte Beträge und sind bereits mit dem Annahmevermerk der Bank versehen. Der Kunde versieht nunmehr die Vordrucke mit seiner Unterschrift, verwendet sie zu Lohnzahlungen und setzt sie auf diese Weise in Verkehr.
Wird nun der von der Verrechnungsbank diskontierte Wechsel fällig, so kann der Wechselschuldner seine Verbindlichkeit der Bank gegenüber durch Einreichung von Verrechnungsschecken dieser Bank tilgen; denn die Bank muß die von ihr angenommenen Verrechnungsschecke jederzeit zum Nennwert gegen sich gelten lassen. Erfüllt der Wechselschuldner seine Verpflichtung auf diese Weise, d. h. durch Einlieferung von Verrechnungsschecken, so strömen diese, ähnlich wie bei der Reichsbank die Banknoten, am Fälligkeitstage des Wechsels an die Bank zurück. Zahlt der Wechselschuldner jedoch nicht in Verrechnungsschecken, sondern in Reichsbanknoten oder Reichskassenscheinen, was ihm natürlich jederzeit freisteht, so erhält die Verrechnungsbank hierdurch die nötigen Barmittel, um die von ihr auf Grund der eingelösten Forderung ausgegebenen Verrechnungsschecke aufzukaufen und auf diese Weise in bar einzulösen.
Da nun die Verrechungsbanken andere Zweiqe des Bankgeschäftes nicht betreiben sollen, ist in dem Entwurf IV § 8 vorgesehen, daß sie die eingehenden Barbeträge zum Ankauf ihrer Verrechnungsschecke verwenden oder wenigstens bereithalten müssen. In jedem Falle ist also der Kreislauf ähnlich wie bei der Reichsbank geschlossen.
Wie verwendet nun der Lohnempfünqer die Verrechnungsschecke?
Er wird sie in derjenigen Läden in Zahlung geben, die ihrerseits mit der Verrechnungsbank in Geschäftsverkehr stehen und daher zur Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Bank Verrechnungs-schecke brauchen. Auf diese Weise werden Austauschgemeinschaften entstehen, welche sich ihre Forderungen und Schulden durch die Verrechnungsbank gegenseitig verrechnen.
Selbstverständlich ist, daß hierdurch die Reichsbanknoten in keiner Weise ersetzt werden sollen.
Selbstverständlich ist weiter, daß die Verrechnungsschecke keinerlei Zwangskurs oder Annahmezwang haben. Lediglich die Verrechnungsbanken selbst sind gezwungen, die von ihnen akzeptierten Verrechnungs-schecke jederzeit ohne Rücksicht auf den Kurswert zum vollen Nennwert zur Verrechnung entgegenzunehmen.
Darüber hinaus bleibt es den Banken unbenommen, vermöge ihrer Geschäftsbedingungen mit ihren Kunden Vereinbarungen dahin zu treffen, daß auch die Kunden in Höhe ihrer jeweiligen Schuld bei der Verrechnungsbank die von ihr akzeptierten Schecke in Zahlung nehmen müssen.
Das auf diese Weise geschaffene Austauschsystem ist im Gegensatz zu dem bisherigen runsicher; denn der Verrechnungsscheck begründet keinen Anspruch auf Barzahlung, sondern lediglich auf Verrechnung. Es kann daher selbst bei einer plötzlich eintretenden Krisis ein Sturm auf die Verrechnungsbanken nicht erfolgen. Das System der Giralzahlungen wird also in Zukunft insoweit unerschüttert bleiben.
Im einzelnen wird bemerkt:
Die von der Reichsbank diskontierten Wechsel sollen nach dem Bankgesetz eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben. Für die Verrechnungsbanken scheint eine Verfallzeit von vier Monaten trägbar. Damit wird zugleich den Bedürfnissen der Landwirtschaft gedient, welche im allgemeinen auf längeren Kredit angewiesen ist.
Ähnlich wie bei den Reichskassenscheinen ist in dem Entwurf weiterhin die Rückströmung dadurch gesichert, daß die Neuausgabe von dem monatlichen Rückfluß eines Fünftels der gewährten Kredite abhängig gemacht ist.
Bemerkenswert ist weiterhin, daß Verrechnungsbanken neben Warenwechseln auch andere Forderungen aus Warenverkäufen oder Dienstleistungen erwerben oder beleihen können.
Entscheidend ist jedoch, daß alle erworbenen oder beliehenen Wechsel oder Forderungen aus tatsächlich abgeschlossenen Warenverkäufen oder Dienstverträgen herrühren müssen.
Es handelt sich also — ähnlich wie bei dem Diskontgeschäft der Reichsbank — stets um sogenanntes Diskontgeld und niemals um sogenanntes Lombardgeld.
Sache der Verrechnungsbank wird es sein, den einzelnen Wechsel daraufhin zu prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Warengeschäft handelt. Die Aufgabe ist hier die gleiche wie das Bankgesetz sie für die Reichsbank vorschreibt. Die Verrechnungsbanken werden jedoch vermöge ihres geringeren Geschäftsumfanges und der stärkeren persönlichen Beziehungen leichter in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen, als die Reichsbank.
Schließlich ist bestimmt, daß die Verrechnungsbanken einer vom Reichswirtschaftsminister bestimmten Prüfungsstelle angeschlossen sein müssen und über ihre gesamte Geschäftsentwicklung monatlich zu berichten haben.
Werden die vorstehend aufgestellten Grundsätze bei der Kreditgewährung beachtet, so ist auch eine inflationistische Wirkung völlig ausgeschlossen, da den umlaufenden Schecken stets kurzfristige Forderungen gegenüberstehen, die auf den Warenumsatz oder auf ihm gleichzusetzende Dienstleistungen gegründet sind. Es mag genügen, hier auf Lexis Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Auflage, Artikel „Scheck" zu verweisen.
„Was die Wirkung des Schecks auf die Preisbildung betrifft, so verhält er sich vollkommen neutral, soweit er lediglich aus dem realen Warenverkehr hervorgeht. Er wirkt ja in letzter Linie auf Austausch von Waren, und dabei haben alle Beteiligten ein Interesse daran, daß die Maßeinheit des Tauschwertes, der Wert der Geldeinheit unverändert bleibe. Wenn aber Schecke auf Grund von Finanzwechseln oder von nicht durch Waren, sondern durch Wertpapiere gedeckten Lombarddarlehen gezogen werden, so stellen sie eine willkürlich in den Güteraustausch eingeschaltete künstliche Kaufkraft dar, die steigernd auf die Warenpreise wirkt, wenn sie über das gewöhnlich und durchschnittlich vorhandene Maß hinausgeht, wie es übrigens auch bei einer unter ähnlichen Bedingungen erfolgenden Mehrausgabe von Banknoten der Fall ist."
Sonach kann erhofft werden, daß durch die Verrechnungsbanken ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit geschaffen wird. Zudem wird ganz allgemein der Güteraustausch erleichtert.
Neben die alles beherrschende Zentralnotenbank in Berlin treten freie Zahlungs- und Austauschgemeinschaften im ganzen Lande, die Benachteiligung der Provinz und der Landwirtschaft findet ein Ende und der Güteraustausch innerhalb Deutschlands wird unabhängig von dem Golde fremder Länder.
Druck: Berliner Verlagsdruckerei Friedrichsstadt G.m.b.H., Berlin SW 68.
Frl. Bloess (Wahrscheinlich Maria Bloesz - J. .Z.) 28.02.1933. Verrechnung von Anleihen und Zinskupons.
Dem Anleihegläubiger wird das Recht eingeräumt, ein Jahr vor der Fälligkeit der Anleihestücke mit der Anleihe seine Steuern und sonstigen Verpflichtungen bei dem Schuldner im Verrechnungswege abzudecken. Bei der Verrechnung sind ihm neben dem Nominalbetrag der Anleihe die bis zum Verrechnungstage aufge-laufenen Stückzinsen gutzubringen, so dass er keinen Zinsverlust erleidet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die nicht verrechneten Anleihestücke und Zinsen nach Ablauf des Verrechnungsjahres einzulösen. Er ist hierzu in der Lage, wenn er bei der Aufstellung des Tilgungsplans die Fälligkeitstermine ( Einlösungstermine ) um ein Jahr hinausschiebt, denn die am Fälligkeitstage zur Einlösung bar aufzuwendenden Beträge sind ihm im Verrechnungsjähr als bar gezahlte Steuern etc. zugeflossen.
Bei Auslosungsanleihen muss die Auslosung so rechtzeitig erfolgen, dass das Ergebnis vor dem Beginn des Verrechnungstermins bekannt ist. Zu empfehlen wäre für die Auslosung die bei der 7 % Anleihe des Deutschen Reichs von 1929 übliche Auslosungsmethode, die das Nachschlagen in Auslosungstabellen überflüssig macht. Die Auslosungen der in 10 Terminen zu tilgenden Anleihe geschehen hier in der Weise, dass jährlich eine der Ziffern 0-9 gezogen wird. Als ausgelost gelten alle Anleihestücke, deren Einerstelle mit der gezogenen Ziffer übereinstimmt.
Von der Verrechnungsmöglichkeit wird bei steigendem Zins Gebrauch gemacht werden, während bei fallender Tendenz des Zinses der Gläubiger die Anleihestücke bis zum Einlösungstage behalten wird.
Es ist zu überlegen, ob nicht auch die Zinskupons zwei oder drei Monate vor ihrer Fälligkeit zur Verrechnung mit Steuern etc. verwendet werden könnten.
28.2.1933.
gez.: Bl.
(jz213)
Auszug aus: Wilhelm Lexis: Allgemeine Volkswirtschaftslehre, S. 120:
THEORETISCH MÖGLICHE AUSSCHALTUNG DES BARVERKEHRS
Für die rein theoretiche Betrachtung ist es denkbar, dass durch die volle Ausbildung des Schecksystems die Barzahlung überhaupt ausgeschaltet würde.
Das Grundschema des Güterumsatzes wäre dann einfach folgendes:
Eine Personengruppe A hat Waren an eine Gruppe C verkauft and ist mit Schecks auf die gemeinsame Bank bezahlt worden, deren Beträge ihnen bei dieser gutgeschrieben werden.
Die A kaufen nun Waren bei der Gruppe B und zahlen, ihrerseits mit Schecks auf ihr Guthaben, die Gruppe B kauft wieder gegen Schecks von den C, die nun ihr Bankguthaben wieder auffüllen können, womit der Kreislauf von neuem beginnt.
Alle Schecke aber lauten auf Geld und die Geldeinheit würde auch bei diesem System das allgemeine Wertmaß bleiben.
Die Bank wäre nur eine Anstalt für die Vermittelung des Güterumlaufs, die Grundlage ihrer Operationen würde nicht etwa eine Summe in Schecks sein — denn die eingehenden Schecks würden ja sofort durch Überschreibung verschwinden — sondern durch die Gesamtsumme der als stets fällige Depositen gutgeschriebenen Forderungen der Konteninhaber gegeben sein.
Der reale Wert dieser Forderungen aber wurde durch die mittels der Schecks in Umlauf gesetzten Waren oder Wertpapiere dargestellt, deren realisierte Preise bei der Bank verbucht sind.
Jeder, der eine Ware oder ein Wertpapier verkauft oder auch einen entgeltlichen Dienst geleistet hat, erwirbt dadurch eine Geldforderung, die ihn befähigt, seinerseits eine entsprechende Kaufkraft zu betätigen.
Ist sie sofort fällig, so kann er einen Scheck für den ganzen Betrag verlangen; ist sie erst später fällig, so kann er sich ihren auf die Gegenwart diskontierten Betrag auf seinem Konto gutschreiben lassen. Die Höhe der einzelnen Konten kann einem erheblichen Wechsel unterworfen sein; wenn aber nur Übertragungen von einem Konto auf das andere stattfinden, so wird die Gesamtsumme dieser nur rechnungsmäßigen Depositen nur geringen periodischen Änderungen unterliegen und im allgemeinen nur mit der zunehmenden Masse des Güterumsatzes ansteigen.
Um der Wirklichkeit etwas näher zu kommen, kann man statt der einen auch eine Vielheit von Banken annehmen, die miteinander in Abrechnungsverkehr stehen.
Aber auch die Kreditvermittelung der Banken würde neben der Umlaufsvermittelung bestehen bleiben. Für die bei ihnen stehenden Depositen haben sie reelle Gegenwerte, wenn auch nicht in bar, so doch in Schecks oder Wechseln auf andere Banken in Händen, und da die Konteninhaber im allgemeinen nie über ihr ganzes Guthaben verfügen, so kann die betreffende Bank Kredit gewähren, indem sie für einen Teil ihres Depositenbetrages Schecks
(S. 121)
auf sich ziehen läßt, ohne daß sie befürchten muß, bei der täglichen Abrechnung in ein Defizit zu geraten.
Notenequivalent der Depositen
Bei diesem theoretisch konstruierten Umlaufssystem würde also das Geldkapital als bloss abstrakte, formale Kaufkraft den Waren gegenüberstehen und der Sache nach würden wieder Waren gegen Waren eingetauscht, aber mit völliger Überwindung der rohen Schwerfälligkeit des primitiven Naturaltauschs. Vollständig wird dieses Schema jedoch nie verwirklicht werden. Gewisse Zahlungen können ihrer Natur nach nur mit selbständigen Zahlungsmitteln – Gold oder Noten – geleistet werden; namentlich aber ist das Schecksystem gegen Krediterschütterungen sehr empfindlich und wenn eine solche eintritt, erhalten die selbständigen Zahlungsmittel wieder die Oberhand, und es muss daher auch bei den Banken stets ein genügender Vorrat an solchen für alle Fälle bereit gehalten werden.“ (jz214)
_________________________________________________________________________________________
Aufsatz H. Rittershausen: Vier Gesetzentwürfe
Der folgende Aufsatz, weder datiert noch unterzeichnet, stammt, wahrscheinlich von Prof. Heinrich Rittershausen.
Er trug den Stempel: „Vertraulich!“
Es scheint sich um einer Vorarbeit zu seinem Buch: Das andere System“ zu handeln.
Er gebraucht aber hier auch einige andere Argumente und Formulierungen, so dass, wenigstens für mich, die folgenden Seiten immer noch interessant sind.
J.Z., 2.6.05.
Vier Gesetzentwürfe zur Beendigung der Deflation und Verhinderung der Inflation.
Vorläufige Fassung. In der entgültigen Formulierung werden die Erläuterungen den Gesetzentwürfen als Begründung beigegeben.
Die Deflation ist ebenso wie die Inflation ein Prozeß, der sich mit zunehmender Beschleunigung fortsetzt und wie die Inflation nur durch starke Eingriffe zum Stehen gebracht werden
kann. (jz215)
Die in der bisherigen Politik der Regierung wie auch in den Maßnahmen der Wirtschaft zum Ausdruck gekommene Anpassung an die Deflation kann eine Heilung nicht bringen Sie muß vielmehr zur
Verschärfung der Deflation und zu ihrem schließlichen Übergang in eine Inflation führen.
Alle hier vorgeschlagenen Maßnahmen sind duroh ein einziges Prinzip bestimmt: das Prinzip der Verrechnung, dass den letzten Menschenaltern eine immer größere Ausdehnung im Zahlungsverkehr erreicht hat, aber noch weiterer Ausdehnung fähig ist, insbesondere durch Verrechnung der Steuerzahlungen an den Fiskus mit den Gehaltszahlungen durch den Fiskus, durch Verrechnung des Dienstes der öffentlichen Anleihen mit Steuerzahlungen und durch die Einführung von Verrechnungsschecks bei Lohn- und Gehalts-zahlungen in der Privatwirtschaft sowie im Einzelhandel.
Nicht nur die einfache Überlegung zeigt, daß mit dem Verrechnungssystem eine Inflation nicht erzeugt werden kann; auch das Beispiel der englischen Deflation nach Erlaß der Peel’schen Bankakte (1844) beweist, daß die ungeheure Ausdehnung des Scheckverkehrs, mit der sich die damalige Wirtschaft half, ungefährlich und sogar das klassische Mittel zur Auffangung von Deflationen ist.
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A. Der staatliche Sektor der Wirtschaft
I. Die Lage der öffentlichen Hand.
1. Das Haushaltsdefizit von Reich, Landern und Gemeinden wird im Jahre 1932/33 voraussichtlich fast 3 ½ Miliarden RM, mit Einschluß des aus 1931 übernommenen Fehlbetrages sogar 4 ½ Milliarden RM ausmachen.
2. Die kurzfristige Verschuldung beläuft sich (neben 786 Mill. RM kurzfristigen Auslandsschulden) auf 3,944 Milliarden RM. Sie wird infolge des Fehlbetrages bis zum 31.3.1933 auf 6 Milliarden, möglicherweise auf 7-8 Milliarden RM erhöht werden müssen. Die kurzfristige Verschuldung ist in Wirklichkeit eine langfristige, da sie in absehbarer Zeit nicht getilgt werden kann. Sie ist übermäßig hoch im Verhältnis zur langfristigen (etwa 23 Milliarden), während sie nach den anerkannten finanzpolitischen Grundsätzen nicht mehr als 1/10 der langfristigen betragen sollte. In ihrer Höhe stört sie den Geld- und Kapitalmarkt, führt zu einer Unsicherheit am Kreditmarkt und zu einer Erhöhung der Zinsen. Sie wirkt nachteilig auf die Liquidität der Banken. Solange umfangreiche Schulden der öffentlichen Band nicht konsolidiert sind, ist es ferner unmöglich, neue Anleihen aufzunehmen und zu einer gesunden Finanzwirtschaft zu kommen.
3. Das monatliche Kassendefizit von Reich, Ländern und Gemeinden ist auf 200 – 250 Millionen RM zu veranschlagen, beim Reich allein auf etwa 150 Millionen RM. In diesem Umfange muß die schwebende Verschuldung anwachsen.
4. Die langfristige Verschuldung von Reich, Ländern und Gemeinden beträgt 19,86 Milliarden RM, einschließlich Lieferantenschulden usw. wahrscheinlich rund 23 Milliarden RM. Sie ist auffallend gering im Verhältnis zu Frankreich
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(rund 44 Milliarden RM innere Schuld) und zu Großbritannien (rund 150 Milliarden RM innere Schuld zur Goldparität berechnet). - Sie ist, wie erwähnt, auch gering im Verhältnis zur schwebenden Verschuldung. Ihre Effektivverzinsung ist exorbitant hoch und sinkt nicht, da sich keine laufende Nachfrage nach Anleihetiteln im Inlande zeigt.
II. Das gegenwärtige finanzpolitische Problem:
Es muß also der Fehlbetrag von 3 1/2 Milliarden RM gedeckt, das monatliche Kassendefizit von 250 Millionen RM aufgebracht und die neu anwachsende schwebende Schuld, die sich hieraus ergeben wird, finanziert werden. Zugleich muß die schon vorhandene kurzfristige Verschuldung konsolidiert werden, damit das normale Verhältnis zwischen kurzfristigen und langfristigen Schulden wieder hergestellt wird.
III. Nicht mögliche Finanzierungsmittel.
1. Die Steuerpolitik ist nicht imstande, die erforderlichen Beträge einzubringen. Ebensowenig die Senkung der Ausgaben, z.B. eine allgemeine Gehaltskürzung um 25 %. Auch beide vereint sind unzulänglich.
2.) Die Inanspruchnahme der Reichsbank kann heute nicht weiter getrieben werden:
a) weil der Goldbestand auf ein Minimum gesunken ist,
b) weil die Entblößung der Wirtschaft von den Zahlungsmitteln der Reichabank durch die übermäßige Heranziehung der Reichsbank für die Zwecke des öffentlichen Kredits schon unerträglich geworden ist,
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c) weil die Bestimmungen des Bankgesetzes (Gesetz vom 8. 7.1926, RGB1.II, S.355) bezüglich der direkten Kreditgewährung an das Reich (System Havenstein) nicht ohne Zustimmung der Signatarmächte des Dawes- bzw. Young-Planes abgeändert werden können (B I Z), um so mehr, als dieser Weg bei dem bestehenden Annahmezwang für Reichsbanknoten besonders gefährlich ist,
d) weil auch die indirekte Finanzierung des Reichs, der Länder und der Kommunen durch Diskont und Lombard von Schatzanweisungen über die Großbanken unter Unterstützung der Reichsbank durch § 25 letzter Absatz des Bankgesetzes verboten ist.
3. Rückgriff auf den Geldmarkt bedeutet heute auch nur Belastung der Reichsbank.
4. Die Auflegung neuer Anleihen ist wegen des geringen Kursstandes des vorhandenen Bestandes an öffentlichen Anleihen unmöglich.
1. Die Ausgabe von Reichskassenscheinen nach anliegendem Gesetzentwurf I. Wenn Reichskassenscheine ausgegeben werden, so ist das anderweitig nicht ausgleichbare Defizit der Haushalte gedeckt. Gleichzeitig sind damit neue Barmittel für die Reichskasse erschlossen, und die Reichsbank ist von dem bisherigen Bestand an Reichsschatzwechseln und dem darauf bezüglichen Notenumlauf entlastet.
2. Die Vorbereitung neuer Emissionen durch Annäherung des Kurses der öffentlichen Anleihen an den Paristand nach dem anliegenden Gesetzentwurf II. Die Annahme von öffentlichen Schuldtiteln zu pari bei Steuer- und Zollzahlungen
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mit gewissen Einschränkungen schafft Nachfrage nach Anleihestücken und sichert dem Anleihebesitzer für die Zukunft die Verwertungsmöglichkeit zum Parikurse. Die Verwertbarkeit der Reichsanleihen für die Bezahlung der Erbschaftssteuer eröffnet darüber hinaus eine bedeutende Plazierungsmöglichkeit in zukünftigen Nachlaßvermögen.
Zur Ausgabe von Reichskassenscheinen.
Veränderte Voraussetzungen der heutigen Organisation des Geldwesens.
Die heutige Organisation des Geldwesens in Deutschland beruht auf der Vorstellung, es gebe keinen öffentlichen Sektor in der Wirtschaft, vielmehr nur eine Privatwirtschaft. Das Bankgesetz sorgt daher nur für den Zahlungsmittelbedarf des privaten Sektors der Wirtschaft; es benachteiligt den Zahlungsmittelbedarf innerhalb des öffentlichen Sektors (für Gehälter, Steuern, Lieferungen pp. des Staats und an den Staat) aufs schwerste, insbesondere hinsichtlich elastischer Zahlungsmittel.
Der Anteil der öffentlichen Wirtschaft am Sozialprodukt ist von 18 v.H. (1913) auf 40 - 45 v.H. im laufenden Jahre gestiegen, die Belastung des Volkseinkommens durch Steuern von 11,6 auf 27,5 - 32,0 v.H.. Zwischen 40 und 45 % aller Zahlungen, die heute in Deutschland geleistet werden, geschehen im Rahmen des öffentlichen Sektors der Wirtschaft, ohne daß im Bankgesetz oder an anderer Stelle Vorkehrungen dafür geschaffen worden sind, die hierfür benötigten Zahlungsmittel bereitzustellen. Die Voraussetzungen der heutigen Geldorganisation sind demnach über den Haufen geworfen; die gesetzgeberischen Konsequenzen sind zu ziehen.
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Falsche Quelle des heutigen Staatsgeldumlaufs.
Bisher ist der Zahlungsmittelbedarf der öffentlichen Hand im wesentlichen durch Absaugen von Geldzeichen aus dem ohnehin am Zahlungsmittelmangel leidenden privaten Sektor der Wirtschaft gedeckt worden. Diese staatlich organisierte Deflation ist verschärft worden dadurch, daß im Verlaufe der Schrumpfung das Volumen der Gesamtwirtschaft sich stärker zusammengezogen hat als das des staatlichen Sektors, so daß heute ein immer wachsender Übergriff des öffentlichen Geldzeichenbedarfs auf die privatwirtschaftliche Sphäre mit immer wachsender deflationistischer Tendenz festzustellen ist. Hierdurch schädigt sich die öffentliche Finanzpolitik in doppelter Weise selbst; die Steuereinziehung stößt auf wachsende Schwierigkeiten, und die Steuerobjekte werden zerstört.
Neben dem Silbergeldumlauf von 1,376 Milliarden RM hat die Reichsbank für 1,3 Milliarden RM auf dem Umwege über die Garantie- und Akzeptbank diskontiert. Der entsprechende Banknotenumlauf ist wirtschaftlich als Staatspapiergeld anzusehen.
Der Zahlungsmittelumlauf beträgt zurzeit rund 6,2 Milliarden RM.
Somit sind 40 - 45 v.H. des Zahlungsmittelumlaufs schon heute verkapptes Staatspapiergeld, was dem Anteil des öffentlichen Sektors an der Volkswirtschaft entspricht.
Keine Verletzung des Notenmonopols der Reichsbank.
Die Ausgabe von Reichskassenscheinen ohne Annahmezwang bedeutet nur die Zulassung von akzessorischen Zahlungsmittel-Surrogaten, wie sie der private Verkehr in Gestalt der Schecks und der Giroüberweisung immer verwendet hat, auch im öffentli-
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chen Sektor der Wirtschaft: Die hier vorgeschlagenen Reichskassenscheine sind Steuerschecks, die die unbare Verrechnung im Gebiete der staatlichen Wirtschaft verwirklichen, wo die Zahlungsgewohnheiten noch rückständig waren.
Nach dem Wortlaut des § 2 des Bankgesetzes verstößt die Ausgabe derartiger Reichskassenscheine nicht gegen das Notenmonopol der Reichsbank. Die Ausführungen des Sachverständigen-Gutachtens (Dawes-Gutachten s. III, Anl. 1, Teil XII) sind insoweit vom Gesetzgeber nicht beachtet worden. Jedoch wird geprüft werden müssen, inwieweit die Strafbestimmung des § 39 Bankgesetzes auf Reichskassenscheine Anwendung finden könnte. Im bejahenden Falle wird sich die Regierung rechtzeitig mit der B I Z ins Benehmen zu setzen haben.
Nachteile des gegenwärtigen Systems verkappten Staatspapiergeldes
gegenüber der offenen Ausgabe eines gesunden Staatspapiergeldes:
1. Illiquidität der Reichsbank.
2. Fortgesetzte Restriktionen des privaten Kredits durch die gleichermaßen überlasteten Privatbanken.
3. Verminderung der Steuereingänge, da die private Wirtschaft unter einem solchen Zahlungsmittelmangel leidet, daß sie weitere Geldzeichen an die öffentliche Wirtschaft nicht abgeben kann.
4. Zerstörung der privaten Rentabilität als der letzten Steuerquelle.
5. Inflationsgefahr: Die Reichsbanknoten haben Zwangskurs, können also auch bei Unterwertigkeit zum Nennwerte dem Verkehr aufgezwungen werden (seit dem 30.6.1909); sie sind daher
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augenblicklich in Deutschland das einzigste Zahlungsmittel, von dem Inflationsgefahr ausgehen kann. Das verkappte Staatepapiergeld der Reichsbank kann nur durch Verknappung auf pari gehalten werden; jede weitere Ausgabe würde Übergang zum System Havenstein bedeuten.
6. Verletzung der §§ 21, 25 und 28 des Bankgesetzes, die diesen Mißbrauch der Reichsbank für die Zwecke des öffentlichen Kredites, wie wir ihn seit 1931 haben, verbieten.
Vorteile der Ausgabe von Reichskassenscheinen ohne Annahmezwang.
1. Auffüllung der Reichskasse.
2. Zinsersparnis für das Reich in Höhe von jährlich 100 – 150 Millionen RM.
3. Unabhängigkeit und Sicherheit der Kreditbeschaffung des Reichs.
4. Entlastung der Reichsbank.
5. Verfügbarwerden von Diskontspielraum bei der Reichbank für die Zwecke der Privatwirtschaft, Rückkehr zum Bankgesetz.
6. Verzicht auf die forcierte Ausgabe von Silbermünzen (auch Staatsgeld).
7. Sicherung gegen Inflation, da die Reichskassenscheine ebensowenig wie die Rentenbankscheine einem Annahmezwang unterliegen sollen.
Bei übermäßiger Ausgabe erhalten sie einen Minderwert gegenüber dem gesetzlichen Zahlungsmittel, nicht aber können die Preise, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel beziehen, hinaufgetrieben werden.
Die Behandlung des Disagios ist im Gesetzentwurf geregelt.
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Begrenzung der Emission.
Im Entwurf ist bestimmt, daß die Reichskassenscheine an den öffentlichen Kassen zum Nennwerte anzunehmen sind.
Diese "Steuerfundierung", die im Entwurf durch die Annahmepflicht bei der Post und Reichsbahn für deren Leistungen verstärkt worden ist, bedeutet die stärkste Sicherung des Paristandes, die überhaupt gedacht werden kann.
Die Gesamteinnahmen des Reichs, der Länder, der Gemeinden, der Reichsbahn, der Reichspost und der Träger der Sozialversicherung werden sich auch im kommenden Rechnungsjahr auf 18-20 Milliarden RM belaufen. Hiermit ist gesagt, daß der Umlauf jährlich viele Male zurückgekauft wird.
Wenn von einer Anleihe jährlich ein größerer Prozentsatz getilgt wird, so kann man annehmen, daß die Anleihe auf pari steht. Wenn von einer Staatspapiergeldausgabe jährlich nicht nur der Gesamtumlauf, sondern sogar das Vielfache davon zurückgekauft wird, so ist ein Unterparisinken dieses Staatspapiergeldes kaum vorstellbar.
Wenn aber wider Erwarten trotzdem ein Disagio eintreten sollte, so ist im Entwurf vorgesehen, daß dann der Reichsfinanzminister die weitere Ausgabe von Reichskassenscheinen aussetzt und die Zahlung einzelner oder aller Steuern, Zölle und Abgaben nur in Reichskassenscheinen anordnet.
Zahlt der Pflichtige nicht in Reichskassenscheinen, so hat er einen Zuschlag von 1 v.H. zu entrichten. Diese Anordnung, die insbesondere in der Geschichte der deutschen Partikularstaaten als eines der wirksamsten Mittel für die Aufrechterhaltung auch eines großen Umlaufs an Staatspapiergeld auf pari erprobt worden ist, würde unschwer den Kurs dauernd erheblich über pari halten können, wenn sie streng durchgeführt würde,
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weil eben die Gesamteinnahmen aller öffentlichen Körperschaften vermutlich sogar monatlich größer sein werden, als der gesamte Umlauf an Reichskassenscheinen, so daß ein Mangel eintreten müßte.
In der Praxis würde sich der Fall eines Disagios folgendermaßen auswirken:
Die Banken würden mehr Reichskassenscheine hereinbekommen, als sie zwecks Erledigung vorliegender Steuerzahlungsaufträge ihrer Kunden verwenden können. Sie würden daher ihren Kunden nahelegen, die Reichskassenscheine anderweitig zu verwerten und ihre Annahme in größeren Beträgen ablehnen. Infolge des dann eintretenden Disagios würde die Ausgabe nach dem Entwurf ausgesetzt werden müssen; zugleich wäre für Steuerschuldner und Banken ein Anreiz geschaffen, sich ihrer Verpflichtungen mit Vorteil zu entledigen. Die Absaugung von ca. 20 Milliarden RM Zahlungsmitteln pro Jahr zum Nennwert durch die öffentlichen Kassen würde in wenigen Tagen oder Stunden das Disagio beseitigen.
Von einer ziffernmäßigen Begrenzung der Emission hat die Kommission aus folgenden Gründen abgesehen: Die Festlegung einer Höchstemission von etwa 1 - 1,2 Milliarden RM entspräche vielleicht den augenblicklichen Verhältnissen, aber nicht der Lage, die in wenigen Monaten herrschen kann.
Sie wäre unzulänglich, wenn die Umschuldung von der indirekten Kreditgewährung der Banknotenbesitzer an das Reich in direkte Kreditgewährung durch Besitz von Reichskassenscheinen über Erwarten große Fortschritte machen sollte, wenn also die Entlastung der Reichsbank gelingt.
Praktisch bietet eine feste Umlaufsbegrenzung keinen Vorteil, und theoretisch ist sie
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überflüssig, da das fehlen des Annahmezwanges allein schon die Inflation des Münzfußes (und damit des Preisgefüges) ausschliesst und die übrigen Vorkehrungen die inflatorische Entwertung der Reichskassenscheine selbst unmöglich machen.
Gehaltszahlung durch die Behördenkassen in Reichskassenscheinen.
Die Reichskassenscheine werden im wesentlichen im Wege der Zahlung von Gehältern und Löhnen an die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Reichs, der Länder, Gemeinden, der Reichspost und der Reichsbahn in Verkehr gebracht. Trotzdem hat die Kommission nach eingehenden Beratungen beschlossen, einen Annahmezwang für Beamte nicht zu empfehlen, weil von dem Prinzip der Vermeidung jedes Annahmezwanges auf keinen Fall abgegangen werden darf.
Zweckmäßig wird man mit der Ausgabe nur langsam beginnen und dem einzelnen Beamten das erste Mal nur 20 oder 50 M Reichskassenscheine geben, bis sich der Verkehr an das neue Zahlungsmittel gewöhnt hat. Es ist anzunehmen, daß die Beamten hiergegen keinen Widerspruch erheben, da nach den Vorfällen der letzten Monate alsdann eine Nichtzahlung der Gehälter unvermeidlich wäre.
Übrigens ist schon bisher und insbesondere in der analogen Zeit des Winters 1923/1924 teilweise oder ganz mit Zahlungsmitteln gezahlt worden, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel waren, nämlich den Rentenbankscheinen und den Reichssilbermünzen.
Für den ganz unwahrscheinlichen Fall, daß die Reichskassenscheine ein Disagio erhalten, ist den Beamten jede Verlustgefahr abgenommen, indem ein Annahmezwang nicht besteht und die Zahlung in Reichsbanknoten oder in Reichskassenscheinen
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zum Kurswerte zu erfolgen hätte, aber auch hier ohne Annahmezwang. - Ein Annahmezwang zum Kurswerte ist nicht nur aus grundsätzlichen geldpolitischen Erwägungen, sondern auch des inneren Widerspruchs des Begriffs wegen abzulehnen.
Notierung der Reichskassenscheine an den Börsen.
Noch nach 1870 haben für Staatspapiergeld Notizen an der Berliner Börse bestanden. Eine solche wird erst durch die Erklärung des Annahmezwanges für das Zahlungsmittel überflüssig und unmöglich.
Die Herrschaft des Zwangskurses der Reishsbanknoten seit dem 1. Juli 1909, die die Inflation ermöglichte, ist eingeschränkt worden durch die 1923 erfolgte Zulassung der Goldhypotheken. Zulassung der Goldklausel bedeutet die Schaffung eines Kurses für eigentlich kursloses Zwangskursgeld. Da man des Zwangskurses wegen eine Börsennotiz der Reichsbanknoten in Berlin nicht bewirken konnte, mußten sich die Goldklauseln nach dem Gesetz auf die Londoner Goldnotierung und den Berliner Sterlingkurs beziehen. Dieser für den künstlichen Charakter des Zwangskurses charakteristische Umweg ist hier nicht erforderlich, es genügt die Wiederherstellung der Notierung der Reichskassenscheine an den deutsohen Börsen.
Die Notierung der Reichskassenscheine bedeutet eine absolute Sicherung der Öffentlichkeit gegen Mißbrauch des neuen Zahlungsmittels durch die Emittenten; sie macht eine feste Ausgabebegrenzung überflüssig.
Zur Vorbereitung neuer Emission durch Annäherung des Kurses der öffentlichen Anleihen an den Paristand.
Die Gesundung der Kassenlage des Reichs und die Stärkung
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der Reichsbank sind unzulänglich, solange sie nicht ergänzt werden durch Maßnahmen zur Konsolidierung der schwebenden Schuld. Das Mittel hierzu ist die Annäherung des Kurses der öffentlichen Anleihen an den Pariatand, mit dem neue Emissionen möglich werden.
Diesem Zweck dient die Verwendung von Forderungsrechten gegen die öffentlichen Körperschaften bei der Steuer- und Zollzahlung zu pari.
Die Wirkungen des Entwurfs sind, daß die Staatsanleihebesitzer ihre Bestände nicht weiter auf den Markt werfen, da sie einer späteren Verwendung zu 100 % gewiß sind, und daß starke Käufe nicht nur in spekulativer Absicht von allen denen erfolgen, die sich billig für zukünftige Steuerzahlungen eindecken wollen. Besonders bedeutungsvoll sind in dieser Hinsicht die Bestimmungen über die Zahlung der Erbschaftssteuer, von denen erwartet werden kann, daß sie Raum für mehr als 300 Millionen RM neue Reichsanleihe schaffen, wenn in Betracht gezogen wird, daß jährlich 80 Millionen Erbschaftssteuer fällig werden.
Die Bestimmung, daß fällige Stücke und Kupons schon 30 Tage vor Fälligkeit zu Steuerzahlungszwecken angenommen werden, wird keine Verminderung der Bareingänge der Reichskasse mit sich bringen, denn die Vorschrift bezieht sich in den Jahren vor 1936 einschließlich der Schuldbuchforderungen nur auf jährliche Fälligkeiten von etwa 100 Millionen RM. Auch hier wird eine Verwendung zu Steuerzahlungs-zwecken nur in ganz seltenen Fällen in Frage kommen, weil die Termine sich fast nie decken und eine Verwendung zu Steuerzahlungszwecken innerhalb der 30 Tage vor Fälligkeit nur ganz selten sein wird. Dazu kommt, daß die Finanzämter heute mit Stundungsgesuchen überhäuft werden und dass der größte Teil der Steuern um Wochen verspätet eingeht. Hier
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wird die Vorschrift für pünktliche Steuerzahlung sorgen und das Reich von der Finanzierung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen insoweit befreien.
Bedeutungsvoll sind die Vorschriften über Steuerguthaben. Sie ermöglichen nicht nur eine neue unkündbare Anleihe für Reich, Länder und Gemeinden in Form von gesperrten Steuerdepositen der Pflichtigen bei den Finanzkassen usw., sondern sie haben zugleich einen währungspolitischen Charakter, indem die Einzahlung in Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten (alten, siehe die Ausführungen über die Reichsbank) zu pari auch dann gestattet ist, wenn eines dieser Zahlungsmittel unter pari sinken sollte.
Hiermit ist eine machtvolle Aufnahmestellung für etwa herauskommende thesaurierte Bestände von beiden Zahlungsmitteln, überhaupt das stärkste Kampfmittel gegen die Inflation, geschaffen. Der Besitzer solcher Zahlungsmittel hat nach einer etwaigen Entwertung nicht unbedingt den Kursverlust zu tragen, sondern die Möglichkeit einer Verwertung seiner Bestände zum vollen Nennwerte, indem er sie auf Steuerguthaben einzahlt.
Die thesaurierten Bestände würden also in eine Art langfristiger Anleihe gezwungen und damit unkündbar und gefahrlos gemacht.
Auswirkungen in der privaten Wirtschaft.
Beide Vorschläge bedeuten die Einführung des Verrechnungsprinzips im staatlichen Zahlungswesen. Durch die Einführung dieses Verrechnungsprinzips wird der Geldmarkt in großem Umfange von dem Bedarf der öffentlichen Hand entlastet und die unbedingt erforderliche Gesundung der Reichsbank angebahnt.
Ebenso wie im Jahre 1923 würde die Entblößung des Verkehrs von Zahlungsmitteln - der gesamte Umlauf an Reichsbanknoten war zeitweise weniger als 200 Millionen GM wert - der Be-
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Schaffung von Kreditmitteln für Reich und Wirtschaft dienstbar gemacht werden.
Einer solchen aktiven Stabilisierungspolitik ist heute wie im Jahre 1923 immer wieder entgegengehalten worden, daß erst einmal in außenpolitischen Konferenzen eine politische Beruhigung angestrebt werden müsse, ehe man die innere Wirtschaft in Ordnung bringen könne. In den Jahren 1923/24 hat sich gezeigt, daß die Stabilisierung lange vor den Konferenzen und ohne jede ausländische Hilfe verwirklicht, ja erzwungen wurde. Der Zustand der deutschen Wirtschaft ist heute aber so unerträglich, daß auch diesmal die Beendigung der Geldkrise vor der Abwicklung der politischen Konferenzen notwendig ist. Es wird auch diesmal das Eigengewicht der Dinge sich durchsetzen, und es ist nur zu wünschen, daß die Ereignisse nicht blind und ungeordnet in Inflation auslaufen, sondern rechtzeitig beherrscht und in eine gesunde Bahn gelenkt werden.
Die Reichskasse und die Wirtschaft können nicht mehr länger warten. Werden nicht die bezeichneten Wege zur Schaffung ungefährlichen Staatspapiergeldes beschritten, so wird die Not das inflations-gefährliche Staatspapiergeld mit Annahmezwang durchsetzen.
B. Der private Sektor der Wirtschaft.
I. Ausdehnung des Verrechnungsverkehrs auf die Privatwirtschaft.
Es entspricht der programmatischen Einheitlichkeit der bisher für den staatlichen Sektor der Wirtschaft gemachten Vorschläge, wenn der Grundsatz der Verrechnung auch auf die privat-wirtschaftliche Sphäre ausgedehnt wird. Aber nicht nur die Einheitlichkeit des Programms zwingt dazu, dem Sektor der privaten
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Wirtschaft besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der vollkommene Zusammenbruch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs während der Bankenkrise hat die schweren Konstruktionsfehler unserer Kreditpolitik schlagartig unter Beweis gestellt. Die Gewährung überspannter Zinssätze für Tagesgeld, die mangelnde Unterscheidung zwischen Geld und Kapital überhaupt sowie das Mißverhältnis des Charakters und der Fristen von Kreditoren und Debitoren haben die deutschen Kreditinstitute ausnahmslos schon in den ersten Tagen der Krise außer Gefecht gesetzt. Den hier gewonnenen Lehren gilt es Rechnung zu tragen.
II. Grundzüge des neuen Verrechnungsbankwesens.
Baut man daher einen neuen Verrechnungsverkehr auf, und das ist bei der Kreditnot und dem großen Mangel an Zahlungsmitteln erforderlich, so würde nur eine halbe Maßnahme getroffen sein, wenn dieser neue Verrechnungsverkehr nicht nach jeder Richtung mit den größten Sicherheiten ausgestattet würde.
Der Weg, der zum Aufbau eines solchen Verrechnungsverkehrs im Gesetzentwurf III vorgeschlagen wird, stellt für deutsche Verhältnisse etwas Neues dar, hatte jedoch in Großbritannien und den Vereinigten Staaten zahlreiche Vorbilder, die sich durchaus bewährt haben.
Es handelt sich darum, erstklassige Forderungen, zumeist in der Form des Handelswechsels, die sich auf Warenverkäufe oder Dienstleistungen gründen und keine längere Verfallzeit als vier Monate haben, im Wege des Kredits durch Zerstückelung und Umwandlung in typisierte Verrechnungsschecke umlaufsfähig zu machen. Es ist also an den gesunden und bewährten Grundsatz der Notenbankpolitik angeknüpft worden, mit dem Unterschied allerdings, daß auch eine Verfallszeit bis zu vier Monaten als ausreichend angesehen wird. Diese Verlän-
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gerung der Verfallszeit findet ihre Begründung darin, daß in gewissen Umfang auch den Kreditbedürfnissen der Landwirtschaft Rechnung getragen werden soll, wo die Kreditfristen (der Eigenart dieses Wirtschaftszweiges entsprechend) längere sind als im Warenhandel.
An einen solchen Verrechnungsverkehr sind eine Reihe strenger Sicherheitsforderungen zu knüpfen:
1. Sicherung des Scheckinhabers, der im Regelfalle ein Dritter ist und zur emittierenden Bank keine Beziehungen hat.
2. Sicherung der Vollwertigkeit der zirkulierenden Verrechnungsschecke.
3. Runsicherung.
Zu 1: Hier ist abweichend von der Bestimmung des $ 10 des Scheokgesetzes vom 11. März 1908 für typisierte Verrechnungsschecke die Annahme durch die bezogene Bank zugelassen. Die Annahme bewirkt, daß die Bank gegenüber dem Inhaber des Schecks verpflichtet ist.
Eine Reihe besonderer Vorschriften über Form und Inhalt der Verrechnungsschecke dient der Sicherung des Verkehrs.
Vor allem dürfen Verrechnungsbanken nur solche Vordrucke für Verrechnungssohecke ausgeben, die bereits mit ihrem Annahmevermerk versehen sind.
Weiter ist eine Vorlegungsfrist für Verrechnungsschecke ausgeschlossen; die Verrechnungsschecke haben eine Laufzeit von 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres der Ausgabe. Auf den Ablauf der Verjährungsfrist haben die Scheckbanken mindestens zwei Monate zuvor durch Bekanntmachung in den für die Veröffentlichung ihrer Bank bestimmten Blättern hinzuweisen.
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Zu 2: Für die reibungslose Durchführung eines Verrechnungsverkehrs mit typisierten Schecken ist die Vollwertigkeit, d.h. der Parikurs der Verrechnungsschecks Voraussetzung. Diese Voraussetzung soll durch die vollkommene Durchführung des Grundsatzes der Rückströmung erfüllt werden.
Werden die ausgegebenen Schecke gezwungen, unter allen Umständen innerhalb einer bestimmten Höchstfrist den Weg zur Bank zurückzunehmen, so kann der Kurs nicht unter Pari sinken. Dieses kurserhaltende Prinzip des Rückstromes, das bereits bei den Reichskassenscheinen Anwendung gefunden hat, und das auch auf die Geschäftstätigkeit der Reichsbank Anwendung finden soll, ist hier durch eine Reihe von Einzelvorsohriften in seiner Durchführung besonders gesichert:
a) Die ausschließliche Festsetzung der Verfallzeit einer beleihbaren Forderung mit höchstens vier Monaten; hierdurch wird erreicht, daß die auf Grund eines Wechselankaufs oder einer Wechsel- sowie Forderungsbeleihung auszugebenden Schecke dem Betrage nach im äußersten Falle nach vier Monaten an die Bank zurückfließen müssen.
b) Das Verbot für Verrechnungsbanken, andere Zweige des Bankgeschäftes, insbesondere das Depositengeschäft, zu betreiben.
c) Den Verrechnungsbanken ist die Pflicht auferlegt, die Zahlungsfähigkeit sowohl des Kreditnehmers als auch des Dritt-Schuldners zu prüfen.
d) Die Verrechnungsbanken haben eingehende Geldbeträge für den Ankauf von Verrechnungsschecken zu verwenden oder hierfür bereitzuhalten.
e) Die Verrechnungsbanken dürfen neue Kredite nur gewähren und damit neue Vordrucke für Verrechnungsschecks nur dann ausgeben, wenn in dem abgelaufenen Monat mindestens ein Fünftel der bei Beginn dieses Monats ausstehenden Kredite an sie zurückgezahlt worden ist, wobei Verlängerungen, gleich in welcher Form, nicht als Tilgung angesehen werden dürfen.
f) Die Verrechnungsbanken können zum Zwecke der Steigerung der Nachfrage nach ihren Schecken von ihren Kreditnehmern ein Aufgeld bis zu 1 v.H. fordern, soweit diese ihre Schuld nicht durch Hingabe von
Verrechnungsschecken dieser Bank tilgen.
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Zu 3: Die Runsicherheit des Verrechnungsverkehrs ist dadurch gewährleistet, daß der Scheckinhaber gegen die emittierende Bank lediglich einen Anspruch auf Verrechnung, d.h. auf Gutschrift des Betrages auf ein Verrechnungskonto hat. Die Pflicht zur Barzahlung ist für die Verrechnungsbank ausgeschlossen.
Die Verrechnungsbank kann sich allerdings von der Verpflichtung zur Verrechnung dadurch befreien, daß sie den Anspruch des Gläubigers durch Reichsbanknoten, Beiohskassenscheine oder Scheidemünzen befriedigt. Dies entspricht der vorstehend für die Verrechnungsbanken unter d) aufgeführten Mußvorschrift, bares Geld in Verrechnungsschecks umzuwandeln.
Man wird gegen die vorgeschlagenen Verreohnungsbanken den Einwand zu gewärtigen haben, daß sie durch die Ausgabe der Zahlungsmittelsurrogaten gleichkommenden typisierten Schecke inflationistisch wirken müßten.
Diesem Einwand kann sogleich begegnet werden mit dem Hinweis darauf, daß bei strenger Durchführung der Kreditgrundsätze eine inflationistische Aufblähung des Umlaufs niemals eintreten kann, da den zirkulierenden Schecken sich auf den Warenumsatz bzw. auf ihm gleichzusetzende Dienstleistungen gründende kurzfristige Forderungen gegenüberstehen. Es ist von besonderem Interesse, auch zu diesem Punkte Lexis zu hören (Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Auflage, Artikel Scheck):
"Was die Wirkung des Schecks auf die Preisbildung betrifft, so verhält er sich vollkommen neutral, soweit er lediglich aus dem realen Warenverkehr hervorgeht. Er wirkt ja in letzter Linie auf Austausch von Waren gegen Waren, und dabei haben alle Beteiligten ein Interesse daran, daß die Maßeinheit des Tauschwertes, der Wert der Geldeinheit un-
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verändert bleibe. Wenn aber Schecks auf Grund von Finanzwechseln oder von nicht durch Waren, sondern durch Wertpapiere gedeckten Lombarddarlehen gezogen werden, so stellen sie eine willkürlich in den Güteraustausch eingeschaltete künstliche Kaufkraft dar, die steigernd auf die Warenpreise wirkt, wenn sie über das gewöhnlich und durchschnittlich vorhandene Maß hinausgeht, wie es übrigens auch bei einer unter ähnlichen Bedingungen erfolgenden Mehrausgabe von Banknoten der Fall ist.“
Auch nach Lexis füllen also derartige akzessorische Noten oder Schecke nur einen Raum aus, den die Reichsbank nicht mehr versorgen konnte oder sie verdrängen Reichsbanknoten, wenn sie billiger sind, wodurch die Reichsbank in der von ihr selbst dringend erwünschten Weise entlastet wird, so daß der Golddeckungs-prozentsatz sich hebt.
Der vorliegende Gesetzentwurf geht hierüber noch hinaus, indem er in seinen Deckungsbestimmungen vorschreibt, daß, soweit die umlaufenden Verrechnungsschecke nicht durch Wechsel und dergleichen gedeckt sind, in entsprechender Höhe bares Geld vorzuhalten ist. Es ist also Vorsorge getroffen, daß für den erfahrenermaßen im Umlauf verbleibenden Betrag an Schecken dem allgemeinen Zahlungsverkehr eine entsprechende Menge anderer Zahlungsmittel entzogen ist, die auch nicht auf dem Wege der Giral-oder Depositeneinlage bei anderen Banken wieder in Umlauf gebracht werden darf.
Damit haben wir aber in den Verrechnungsbanken eine Institution zu erblicken, die die Grundsätze der Quantitätstheorie in vollem Umfange und dazu automatisch verwirklicht.
Im übrigen ist die Sicherung des Verrechnungsverkehrs durch den Anschlußzwang an eine Prüfungsstelle sowie eine im einzelnen vorgeschriebene weitgehende monatliche Publizität gewährleistet.
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C. Wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank.
I. Zwangskurs. Annahmezwang und Inflation.
Bei den Erörterungen über eine mögliohe Entwertung der deutschen Währung pflegen zwei gänzlich verschiedene Begriffe fortgesetzt miteinander verwechselt zu werden:
Die einen sprechen über die Entwertung der Reichsbanknoten und die anderen über die Entwertung der Reichsmark. Fast immer hört man die Behauptung, daß beides identisch sei.
Nach dem Münzgesetz, das leider nicht ganz glücklich formuliert ist, ist eine Reichsmark gleich dem Werte von 1/2790 kg Feingold. Wer von der Entwertung der Reiohsmark spricht, meint damit nicht, daß der internationale Wert des Goldes im Vergleich zum Warenpreis-Niveau, wie in den letzten Jahren, sich verändert hat; er meint damit vielmehr, daß die Reichsmark sich von dem ihr gesetzlich beigelegten Goldwerte entfernt und mehr oder weniger ein Non-Valeur wird.
Nun ist die Reichsmark als Gegenwert eines bestimmten Feingoldgewichts definiert. Es ist ebenso undenkbar, daß diese Reichsmark sich vom Golde entfernt, wie es vorstellbar ist, daß das metrische Längenmaß "Meter" sich von der Definition „1/40 000 000 des Erdumfanges" entfernt.
Ganz anders ist die Frage nach der Möglichkeit einer Entwertung der Reichsbanknoten zu beantworten. Die Banknoten sind in normalen Zeiten sehr häufig stark oder sogar unbegrenzt vermehrt worden; bei ihnen kann unzweifelhaft eine Entwertung bis auf Null eintreten.
So ist denn auch das Währungssystem, welches in Deutschland bis zum 30.6.1909 (31.12.1909 – J.Z.) gegolten hat, auf einer scharfen Trennung dieser beiden Währungsbegriffe aufgebaut gewesen.
Die Verrechnungseinheit „Mark" war gleich einem bestimmten Gewicht Gold;
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und sie allein war gesetzliches Zahlungsmittel, die Banknoten der Reichsbank und der anderen Notenbanken, die Reichskassenscheine, die Giroüberweisungen und das Silber (in Beträgen über 20 Mark) waren nicht gesetzliche Zahlungsmittel.
Wenn also vor 1909 (1.1.1910. – J.Z.) irgend eines der zuletzt genannten Zahlungsmittel sehr stark vermehrt wurde, so konnte immer nur eine Entwertung dieses gerade mißbrauchten Zahlungsmittels eintreten, während die anderen Zahlungsmittel, insbesondere aber das System der Goldpreise, ausgedrückt in Mark, unverändert bleiben mußte.
Diese gesetzliche Regelung war der Ausdruck einer fast 200-jährigen europäischen Notenbank-geschichte und entsprach den Forderungen der damals herrschenden Wissenschaft.
Eine Inflation hätte vor 1909 in Deutschland nur eintreten können, wenn unermeßlich reiche Goldgruben entdeckt und dadurch der Wert des Währungsmaßstabes stark gesunken wäre.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß trotz aller geringen Schwankungen das Gold noch bis heute der bei weitem stabilste Wertmesser ist, der sich sogar vor dem Index dadurch auszeichnet, daß seine Bewertung dem Streit der Wissenschaft um die Definition der Formeln und den politischen Kämpfen um die Feststellung der Indexziffern entzogen ist.
Die Erklärung der Reichsbanknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel am 30.6.1909 geschah nach dem Vorbilde der Noten der Bank von Frankreich und diente der Vorbereitung auf den möglichen Weltkrieg. Von diesem Tage an war eine Inflation nicht nur der Reichsbanknoten, sondern der gesetzlichen deutschen Goldwährung möglich, indem durch den damals deklarierten Annahmezwang jeder Deutsche gezwungen war, Zahlungen in Reichsbanknoten auch dann zum Nennwerte als vollwertig gegen sich gelten zu lassen, wenn diese Reichsbanknoten gegenüber dem gesetzlichen Münzfuß ent-
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wertet waren.
Der Krieg und die große Inflation haben das bestätigt:
Der Grundsatz Mark gleich Mark besagte, dass beispielsweise auf 10 % entwertete Reichsbanknoten bei der Tilgung von Forderungen nicht nur zu 10 % ihres Wertes in Gold, sondern zu 100 % des nominalen Goldwertes angenommen werden mußten.
So erweist sich der Ausdruck "Gesetzliches Zahlungsmittel“ als irreführend: Der Mangel dieser Eigenschaft des "Zwangskurses" macht die Zahlungsmittel nicht zu ungesetzlichen; richtig mußte man sagen "auch bei Unterwertigkeit zum Nennwerte aufzwingbare Zahlungsmittel". Damit wäre der inflationistische Charakter des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels klargestellt.
Es gibt also gegenwärtig zwei Währungsbegriffe:
Der eine enthält nicht mehr als die gesetzliche Erklärung, daß die Wertmark-Einheit etwa Reichsmark benannt wird, und die Festsetzung, daß die Einheit gleich dem Werte von so und soviel Gramm Feingold ist.
Der andere Währungsbegriff bringt den Zwangskurs mit herein und fügt daher als drittes Merkmal die gesetzliche Zahlkraft bestimmter papierner Zahlungsmittel hinzu.
Eine Währung in dem erstgenannten Sinne kann heute nicht inflationiert werden, weil das Reich oder die Reichsbank nicht Gold fabrizieren können. Eine Währung in dem zweiten Sinne des Wortes kann jederzeit inflationiert werden, da es genügt, die als gesetzliches Zahlungsmittel bezeichneten papiernen Scheine zu vermehren, um den gleichen Effekt hervorzurufen, als wenn unerschöpfliche neue Goldgruben entdeckt worden wären.
Die Geschichte der Inflationen ist daher nichts anderes als die Geschichte
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der Zwangskurs-Zahlungsmittel.
"Inflation der Währung kann nur eintreten, wenn man irgendwelchen papierenen Zahlungsmitteln den Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel zuerkennt, wonach sie, wenn sie nur noch 90 wert sind, doch zu 100 genommen werden müssen, wenn man ihnen also Zwangskurs gibt.
Es ist beispielsweise völlig unverständlich, wie die deutsche Goldwährung inflationiert werden könnte, wenn irgendeine Bank private Noten ausgibt, die nur 90 oder 80 wert sind. Gewiß können Noteninhaber betrogen werden, aber eine allgemeine Preissteigerung kann nicht eintreten.
Solange auf diesen Noten zugesichert ist, daß mindestens die Bank sie zu 100 % des Goldmaßstabes in Zahlung nehmen wird, könnte das nur dazu führen, daß sich jedermann beeilt, die Noten der Bank zur Zahlung vorzulegen oder zur Zahlung an die Bank zu benutzen. Kann die Bank dann nicht zahlen, so muß sie Konkurs ansagen.
Zerstört wird also, solange kein Zwangskurs besteht, nur die Note der mißleiteten Bank, nicht aber der Goldstandard, nicht das Preiniveau der Waren. Das falsche Zahlungsmittel wird entwertet, nicht aber werden die Waren aufgewertet. Die Preise in Goldeinheiten bleiben dieselben". (1)
Rittershausen (1) empfiehlt daher als letztes und ganz radikales Mittel gegen alle Inflationsgefahren die Abschaffung der gesetzlichen Zahlkraft der Reichsbanknoten.
Bei Mißbrauchen des Zahlungsmittels sei man stets vor die Alternative gestellt: entweder an der nominalen Geltung der Zahlungsmittel festzuhalten, worauf bei ungerechtfertigter Vermehrung dieser Papierscheine alle Preise ansteigen müssen und Inflation eintritt oder dem
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(1) H. Rittershausen, Der Neubau des deutschen Kreditsystems, Berlin, 1932.
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Münzgesetz entsprechend an der Unveränderlichkeit des Systems der Reichsmark- (= Gold-) Preise festzuhalten, worauf bei Mißbrauch dieses Zahlungsmittels sich ein Disagio für dieses Zahlungsmittel herausstellt, was zu einer völligen Entwertung und einer Repudiation dieses mißbrauchten Zahlungsmittels führen muß, wenn der Emittent (Reichsbank oder Reich) nicht sofort energische Schritte ergreift, um die Neuausgabe zu stoppen und den Umlauf zu verkleinern.
Nach den schlimmen Erfahrungen der Inflation und den Bestimmungen der Reichsgesetze kann nur das unverbrüchliohe Festhalten am System der Goldpreise für uns in Frage kommen.
Wir stehen heute wieder, wie im Jahre 1923, vor der Frage, ob wir an dem unseligen Grundsatz Mark gleich Mark festhalten sollen oder nicht. Die Verfasser der hier vorgelegten Gesetzentwürfe (darunter Dr. Ramin) sind sich darüber klar, daß sie sich heute mit ihrem Vorschlage, den Grundsatz Mark gleich Mark zu verlassen, ebenso schweren, wenn auch unsinnigen Vorwürfen aussetzen, wie Dr. Ramin im Jahre 1923, dem nicht nur gesetzliche und strafrechtliche Maßnahmen gegen seine Bank angedroht, sondern auch Hochverrat vorgeworfen wurde. Man hat damals im Ernst behauptet, daß das Abgehen von diesem unseligen Grundsatz eine Diffamierung der Reichsmark bedeute, während es doch in Wirklichkeit nur die Rückkehr zur gesetzlichen Reichsmark und die Diffamierung der inflationierten Reichsbanknote war.
Wird das hier vorgeschlagene allgemeine Verrechnungssystem in Staats- und Privatkredit auf Grund des Münzgesetzes verwirklicht, so droht eine Inflation der Währung nur noch von den Reichsbanknoten, die immer noch gesetzliches Zahlungsmittel sind, deren Emittent infolge der Devisenlage und Übernahme großer sanierungsreifer Risiken aus Industrie, Bankwesen und öffent-
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lichem Kredit an Stärke verloren hat.
Genau wie im Jahre 1923 in der öffentlichen Meinung der Unterschied zwischen der Stabilität der Währung und der Stabilität der Reichsbanknoten (einer ganz anderen Frage) herausgearbeitet werden mußte, genau so ist heute wieder derselbe Unterschied zu betonen, obwohl es sich heute nicht um eine Inflation, sondern eine Deflation handelt.
Rittershausen erklärt daher Seite 138 (1) unter der Überschrift: "Inflation ist nur bei Zwangskurs möglich" folgendes:
"Dieser erste Grundsatz kann nicht genug betont werden. Alle akzessorischen Zahlungsmittel, die nicht gesetzliches Zahlungsmittel sind, können bei Mißbrauch oder Zuvielausgabe nur sich selbst ruinieren, niemals die gesetzliche Reichswährung, heute also die Reichsbanknoten. Auch das Doppelwährungsproblem kann bei derartigen akzessorischen Zahlungsmitteln nicht auftreten, da das Greshamsche Gesetz sich ja gerade auf das Nebeneinander zweier uneinlösbarer Zwangskurszahlungsmittel bezieht.
Mit nicht aufdrängbaren privaten Zahlungsmitteln kann man ebensowenig inflationieren, wie man etwa mit unterwertigen Aktien den Wert der Aktien des Aktienmarktes zerstören kann. Bringt ein Herr Lehmann für 100 Mill. M wertlose Aktien einer Lehmann-Aktiengesellschaft in Verkehr und findet er Käufer, so haben diese unglücklichen Leute gewiß ihr Geld verloren; es ist aber nicht einzusehen, wieso dadurch der Kurs der Farben-Aktien beschädigt werden könnte. Vielmehr ist bei diesem Beispiel klar, daß die Farben-Aktie nur ruiniert
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(1) Der Neubau des Deutschen Kreditsystems, Berlin, 1932.
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wird, wenn die Regierung durch Gesetz den Lehmann-Aktien Zwangskurs geben würde, wenn sie sie also, um im Bilde zu bleiben, für lieferbar als Farben-Aktien erklären würde. Dann würden die Farben-Aktien allerdings stärkstens fallen und dann würde auch das Greshamsche Gesetz in Tätigkeit treten, indem die alten echten Farben-Aktien vom Markte verschwinden würden. Genau wie am Aktien-Markte kann auch am Geldmarkte die Vermehrung der einlösbaren Goldsurrogate niemals das Gold entwerten.
Überhaupt herrschte über die grundsätzliche Unmöglichkeit der Inflation bei Abwesenheit des Annahmezwanges immer weitgehende Einhelligkeit. Georg Friedrioh Knapp erklärt über die Unmöglichkeit der Inflation ohne Zwangskurs (4. Aufl., S. 161):
"Der andere landläufige Irrtum ist der, daß akzessorische Geldarten, wie z.B. Taler oder Reichssilber-
münzen bei uns, in ihrer Herstellung beschränkt werden mußten, damit sie sich in ihrer nominalen Geltung erhalten. Die Talerprägung ist in der Tat gesperrt: die Prägung der Reichssilbermünzen ist an bestimmte Vorschriften in Bezug auf die Menge gebunden. Gesetzt, man hebe diese Beschränkungen auf - so meinen viele, das habe einen Einfluß auf den Kurs dieser Stücke. Auch dies ist vollkommen falsch. ... Die einzige Wirkung wäre, daß bei festgehaltener Einlösbarkeit ein großer Zudrang zur Einlösung stattfinden würde; wäre auch die Einlösung aufgehoben, so würden wesentlich diese Stücke zu epizentrischen Zahlungen benutzt, so daß die Staatskassen vor lauter akzessorisohem Gelde nicht mehr wüßten, wie sie es
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aufspeichern sollen. Das ist eine große Verlegenheit für den Staat, aber für den Kurs der Taler folgt daraus gar nichts ... Die Menge des akzessorischen Geldes kann also dem Staat (Anm.: und bei Banknoten der Emissionsbank) manche Verlegenheit bereiten, aber von ihr hängt weder die Geltung ab, noch unterwühlt die Menge an sich bereits die Stellung desjenigen Geldes, das bis dahin valutarisch war.“
Knapp sagt weiter auf S. 126 seiner 4. Auflage:
"Für die Banknoten besteht also - bei Einlösbarkeit - eine Kursregelung gegenüber dem staatlich emittierten Gelde, die an Hylodromie erinnert, aber es wird nicht einem bestimmten Metall ein fester Preis gesichert, wie bei der Hylodromie, sondern es wird die Festigkeit des Kurses der Banknote gegenüber dem staatlich emittierten Gelde zuwege gebracht".
Eine Seite vorher heißt es:
"Hiernach gewinnt es den Anschein, als wenn wir die Einlösbarkeit der Banknote in ihrer Wichtigkeit bedeutend unterschätzen, während doch alle (!) Ökonomisten mit Recht hierauf den höchsten Wert legen ..."
Während Budge, ebenfalls einer der angesehensten neueren Geldtheoretiker, das Problem in dem bisher allein vorliegenden ersten Bande seiner Theorie nur streift, kommt von Mises, der neben Knapp am meisten anerkannte Theoretiker, zu folgenden Feststellungen (1924, S. 331):
„Daraus folgt, daß eine Stelle, die Geldsurrogate ausgibt, niemals mehr davon in Verkehr zu setzen vermag, als dem Bedürfnisse ihrer Kunden für den Verkehr untereinander entspricht. Jeder darüber hinausgehende Betrag wird aus dem Verkehr zur Ausgabestelle zurückströmen, die
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ihn gegen Geld umtauschen muß, will sie nicht das Vertrauen erschüttern, das die Grundlage ihres ganzen Ge-
schäfts bildet. …”.
Leider hat Mises nicht die Konsequenz gezogen, sein inflationierbares Zwangskursgeld aufgegeben und die nicht inflationierbaren einlösbaren privaten Zahlungsmittel in den Mittelpunkt seiner Betrachtungen gestellt, was doch nahegelegen hätte. Auch dieser Gegner des Etatismus verzichtet also nicht auf das staatliche Privileg des Annahmezwanges. (jz216)
Ad. Wagner in seinem System der Zettelbankpolitik, Handbuch des Zettelbankwesens, 1873, das noch heute unübertroffen ist (S. 36):
"Fehlt ihm (dem uneigentlichen Papiergelde) zugleich die Einlösbarkeit, so wird es streng genommen zum eigentlichen Papiergelde - eine besonders bedenkliche Folge, wenn dieselbe in normalen Zeiten bei einer Beschränkung auf eine kleine Menge Papiergeld sich auch nicht sofort in einer Entwertung des Papiergeldes zeigt . . . Wo Staatspapiergeld trotz seiner Bedenklichkeiten einmal eingeführt ist, ist die Einlösbarkeit unbedingt zu fordern und möglichst zu erleichtern, der Zwangskurs aber noch mehr wie bei der Banknote zu vermeiden. Denn noch leichter wird dann der verhängnisvolle Schritt zur eigentlichen Papiergeldwirtschaft durch gesetzliche Aufhebung der Einlösbarkeit oder bloße tatsächliche Einstellung der letzteren gemacht werden.“
Ähnlich spricht er sich über die französischen Verhältnisse nach 1870 (S. 542 - 43) aus.
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Ad. Weber, Allgemeine Vwl., II., Leipzig 1932 (S. 2e4):
"Die Bedeutung der Einlösungspflioht beruht nur darauf, daß sie ein weiteres Mittel ist, um die Vermehrung der Banknoten über eine gewisse Grenze hinaus zu verhindern.“
In meisterhafter Weise äußert sich J. G. Courcelle-Seneuil, der große französisohe Bankklassiker, in seinem Werk La Banque libre, S. 65. Es würde jedoch zu weit führen, diesen und viele andere Autoren zu der wohl hinreichend geklärten Frage wörtlich zu zitieren. So möge es genügen, noch Lexis aufzuführen, der nicht nur Berater der Reichsbank, sondern auch das unumstrittene Haupt der deutschen Geld- und Banktheorie der Vorkriegszeit war, durch dessen Eintreten Knapp überhaupt erst volle Anerkennung fand. Lexis ging, wie Knapp, ebenfalls davon aus, daß eine Inflationierung nur solcher Zahlungsmittel möglich ist, für die eine gesetzliche Annahmepflicht besteht. (jz217)
Als Gesamtergebnis ist also festzustellen, daß eine Abtrennung der papierenen Zahlungsmittel vom Währungsbegriff erfolgen muß, wenn überhaupt auf die Dauer gesunde Währungszustände in Deutschland wieder hergestellt werden sollen.
II. Beseitigung des Zwangskurses und des Annahmezwangs für die Reichsbanknoten.
Den vorstehenden Darlegungen gemäß ist den Reichsbanknoten die Ausstattung des Zwangskurses und Annahmezwangs genommen worden. Die entsprechenden Bestimmungen des Bank- und Münzgesetzes sollen aufgehoben werden. Annahmezwang zum Nennwert behalten künf-
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tig nur noch die Reichsgoldmünzen.
Für die Reichdbanknoten sowie die übrigen verkehrsüblichen Zahlungsmittel (Reichskassenscheine) ist täglich ein Kurs in der Währungseinheit Reichsmark, zu notieren.
Es ist nicht zu bezweifeln, daß diese der Durchführung des Verrechnungsgrundsatzes dienenden Vorschläge eine weitgehende Umstellung der derzeitigen populären Währungsbegriffe notwendig machen, Währungsbegriffe, die zumeist darauf hinauslaufen, daß nicht die Reichsmark, sondern die Reichsbanknoten die deutsche Währung seien, womit die Stabilität der Währung in enge Verbindung mit einem unendlich vermehrbaren Papier und einem notorisch schwachen Finanzinstitut gebracht ist.
Um daher der öffentlichen Meinung nicht nur Worte, sondern auch Taten in Richtung auf die absolute Sicherheit gegen Inflationsgefahr zu bieten, ist in dem I. Kapitel des Gesetzentwurfs IV Vorsorge getroffen worden, das deutsche Preissystem offiziell als ein Goldpreissystem im Sinne des Goldcharakters der Reichsmark nach dem Münzgesetz zu statuieren.
Wenn die Öffentlichkeit sieht, daß die Regierung selbst die Goldrechnung einführt, daß sie alle Preisangebote, Fakturierungen und Verträge nach dem Münzgesetz als in Gold abgeschlossen ansieht, und jedermann die Bezugnahme auf das Gold bei seinen Abmachungen freistellt, wenn die Regierung endlich die Goldklauseln in den Hypotheken nicht erschüttert, sondern bekräftigt, so wird man auch in weitesten Kreisen erkennen, daß genau das Gegenteil dessen bezweckt worden ist, was in den Jahren 1920 bis 1923 bezweckt und erreicht wurde, daß die Regierung einen entschlossenen und wirksamen Kampf gegen alle In-
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flationsgefahren führt.
Ist der unerschütterliche Charakter des deutschen Goldpreissystems und die Beweglichkeit der mit Zwangskurs nicht ausgerüsteten papierenen Zahlungsmittel in Deutschland sichergestellt, so ist eine schnelle Klärung und Beruhigung der öffentlichen Meinung zu erwarten, ebenso wie sie im Jahr 1924 erreicht wurde.
IV. Neuaufbau des Geschäfts der Reichsbank.
Das zweite Kapitel des Gesetzentwurfs IV verfolgt den Zweck:
1. In Verbindung mit den übrigen Gesetzentwürfen das bisherige Geschäft der Reichsbank zu sanieren.
2. Das neue Geschäft der Reichsbank unter genauester Befolgung der Vorschriften des Bankgesetzes aufzubauen.
Das alte Geschäft der Reichsbank, das, wie bereits dargelegt, nicht gesund ist, soll bis zum 31. Dezember 1936 liquidiert werden. Das neue Geschäft, das in vollem Umfange den Bestimmungen des Bankgesetzes entsprechen soll, ist dagegen als gesund zu betrachten.
Sowohl das alte als auch das neue Geschäft sollen jedoch mit besonderen Sicherungen ausgestattet werden.
Dem alten Geschäft fehlt der Grundsatz des Rückstroms einmal wegen der von der öffentlichen Hand in Anspruch genommenen illiquiden Kredite zum andern wegen der nach Ablauf des Runs während der Bankenkrise gehorteten Reichsbanknoten.
Aus diesem Grunde ist für das alte Geschäft der Reichsbank eine zusätzliche Sicherung in Gestalt der "Steuerfundation“ geschaffen worden.
Nach § 11 des Gesetzentwurfs IV werden die alten Reichsbanknoten bis zum 31. Dezember 1932 von den Kassen des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände), der öffentlich-rechtlichen
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Religions-Gesellschaften und der Träger der Sozialversicherung zur Entrichtung von Abgaben und Beiträgen und bei der Einzahlung aus Steuerguthaben zum vollen Wert entgegengenommen.
Diese Bestimmung verfolgt neben der wertbeständigen Sicherung des Umlaufs an alten Reichsbanknoten den Zweck, diese mit einem besonderen Schutz ausgestatteten Noten, soweit sie thesauriert sind, herauszulocken.
Die neuen Noten bedürfen eines besonderen Schutzes nicht, da ja für sie der Grundsatz der Rückströmung Anwendung finden soll.
Die Durchführung dos Rüokströmungsprinzips ist dadurch gewährleistet:
1. daß die Reichsbank neue Noten nur ausgeben darf, wenn im Laufe des der Ausgabe vorangehenden Monats ein Viertel der zu Beginn dieses Monats ausstehenden, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Kredite getilgt worden ist, wobei analog den Bestimmungen des Gesetzentwurfs über Verrechnungsbanken
Verlängerungen bestehender Sohuldverhältnisse, gleich in welcher Form, nicht als Tilgung gelten,
2. daß die Reichsbank gemäß § 15 des Gesetzentwurfs IV gezwungen ist, in den gemäß § 36 des Bankgesetzes vorgeschriebenen wöchentlichen Angaben über die Entwicklung des Neugeschäfts gesondert zu berichten,
3. daß die Reichsbank hinsichtlich ihrer gesamten Geschäftsführung der Überwachung des Rechnungshofes des Deutschen Reiches unterstellt wird, der vierteljährlich einen Prüfungsbericht im Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen hat.
Die Gesamtheit dieser Maßnahmen erscheint als ein wirksames Programm zur Bekämpfung der Deflation, während alle bisherigen
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Maßnahmen der Regierung sich darin erschöpft haben, die Anpassung an eine bereits eingetretene Deflation zu ermöglichen. Dieser Weg kann nicht zum Ziele führen, vielmehr wird durch diese Politik der Anpassung das Unheil einer neuen Inflation heraufbeschworen.
Das Programm umfaßt nur die vordringlichsten Maßregeln.
Wünschenswert wären insbesondere auch steuerpolitische Vorkehrungen, um die Heimkehr des Fluchtkapitals, ohne den ohnehin wirkungslosen gesetzlichen Zwang herbeizuführen.
Von solchen Maßregeln soll jedoch hier ebensowenig die Rede sein, wie von Arbeitsbeschaffung und Plänen der Ausführung öffentlicher Arbeiten.
Man muß sich darüber klar sein, daß die große Not der Arbeitslosen, der Industrie und der Landwirtschaft nicht in einem "zu wenig" an öffentlichen Aufträgen oder in anderen Einzelursachen begründet ist, sondern daß eine schwere Störung des gegenseitigen Austausches der Güter und Leistungen der gesamten Volkswirtschaft vorliegt, die es dem Arbeitslosen ebenso unmöglich macht, seine Ware (die Arbeitskraft) zu verkaufen, wie dem Industriellen und Kaufmann, ihre Erzeugnisse abzusetzen.
Hier soll nur dafür Vorsorge getroffen werden, daß der verbindende Mechanismus des Geldes und des Kredites in der staatlichen und der privaten Sphäre der Wirtschaft wieder in Gang kommt.
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Anmerkungen von John Zube (Fussnoten in “Das andere System)
jz1: (J.Z.: Verleger und Autoren deren wissenschaftlicheWerke ausser Druck gekommen sind, manchmal, wie hier, schon für Jahrzehnte, sollten eigentlich gleich immer, wenigstens mit alternative Medien und so billig wie es mit diesen möglich ist, sie wieder zur Verfügung stellen.
Zugegeben, unter Diktaturen ist das oft nicht möglich.
Aber das Nazi-Regime endete ja bereits 1945.
Nur die üblichen grossen Kosten und Risiken gedruckter Buch können ihnen nicht zugemutet werden. Sehr wohl aber, vielleicht durch einen Kontraktor, Photokopien, Microfiche, Computer Platten oder Email Ausgaben.
Die Geldkosten für solche alternativen Ausgaben sind oft lächerlich gering. Meist erfordern solche Ausgaben nur etwas extra Arbeit und die wäre, natürlich, beim Verkauf solcher Exemplare auch zu vergüten.
Wenn aber alle formal Berechtigten es versäumen wichtige Werke weiter zur Verfügung zu stellen dann sind andere moralisch berechtigt es an deren Stelle zu tun, wenigstens bis die gesetzlich Berechtigten endlich von diesen Möglichkeiten selbst Gebrauch machen.
Die potentiellen wissenschaftlichen Leser dieser Schriften haben auch ihre Rechte, die allzuoft von den formellen Nachdrucksrechtsinhabern ganz vernachlässigt werden, wie hier für Jahrzehnte.
Wenigstens im März 1981 habe ich dieses Werk schon in PEACE PLANS Nr. 315, auf einem meiner LMP Microfiche reproduziert. - Für meine LMP Literaturlisten siehe: www.butterbach.net/lmp . Leider sind sie immer noch unvollständig und nicht integriert.
Einige relevante Anhänge sind hier von mir beigefügt worden. Weitere solche Anhänge sind beabsichtigt. Jetzt würden sie zu viele weitere Verzögerungen nötig machen und dieses Werk vielleicht zu sehr vergrössern.
Ich habe die zweite und ungedruckte Ausgabe dieses Werkes, von 1948, verfilmt und beabsichtige sie ebenfalls zu digitisieren. PIOT, John Zube, 3.6.05.)
Jz2: (J.Z.: Anmerkung für Libertarian Microfiche Publishing, PEACE PLANS 315:
Ich habe vergeblich versucht die Anschrift des Verlages Georg Stilke, Berlin, zu finden. Er scheint nicht mehr zu existieren. „Das Andere System hat“ Rittershausen im Jahre 1948 fast völlig umgeschrieben. Es kam zur Korrekturfahne für diese 2. Auflage aber nicht zum gedruckten Buch.Vielleicht kam die Währungsreform dazwischen und der Verleger [Westdeutscher Verlag])hielt es dann nicht mehr für aktuell genug. Aber, wer sich für die grundsätzlichen Fragen der Geld- und Finanzfreiheit und ihre Entwicklung interessiert, wird beide Ausgaben haben wollen. Die Korrekturfahne die ich besitze ist so unregelmässig gedruckt und auf so schlechtem und bereits vergilbten Papier dass ich sie leider nicht so verfilmen kann. Sobald ich zum Umschreiben mit der Schreibmachine komme... John Zube, März 1981.)
Jz3: (J.Z.: Wenigstens in diesem Falle. – J.Z.)
Jz4: (J.Z.: Aber auf andere Art als Say und seine Nachfolger das annahmen. – J.Z., 26.5.05.)
Jz5: (J.Z.: Es muss nur als auschliessliches und jederzeit verlangbares Zahlungs- und Deckungsmittel ausgeschaltet werden bei diesem anderen System und dabei nur in freiwilligen Zahlungs- und Währungsgemeinschaften. In anderen kann es vertraglich vereinbart bleiben, auf Risiko und Kosten ihrer freiwilligen Teilnehmer! – J.Z., 26.5.05.)
Jz6: (J.Z.: Wenn die Reichsregierung und die Reichsbank nicht so stumpfsinning oder vorurteilsvoll gewesen wären und ganz unzugängig für rechtmässige und gute Reformvorschläge, dann hätten sie diese Vorschläge schon in ihrem Vorbereitungsstadium bald herausgespürt und angewandt.
Ihre Geheimdienste und ihre „Fachleute“ waren auch dafür ganz ungeeignet.
Nicht dass die folgenden und die jetzigen Regierungen etwa besser wären.
Sie ignorieren immer noch diese und andere gute Vorschläge und machen monetär und finanziell fast allen alten und neuen Unsinn weiter.
Eine monetäre und finanzielle Revolution ist nötig, eine ganz friedlich und allmählich realisierbare – eine aus Ein-Mann Revolutionen bestehende - durch den individuellen Staatsaustritt realisiert, so wie man schon aus einer Kirche austreten kann. Dann könnten dann die verschiedensten Reformen gleichzeitig von Freiwilligen und unter voller exterritorialer Autonomie ausprobiert und die besten unter ihnen durch diese Experimente und ihre volle Öffentlichkeit bewiesen werden, ohne irgendwelche finanziellen Opfer, Beiträge oder Arbeiten von denen zu verlangen, die nicht mit ihnen übereinstimmen und sogar gegen sie gepredigt und gewarnt haben.
Die Schäden aus den fehlerhaften und den schlechten Experimenten wären dann nur von ihren verbleibenden Befürwortern zu tragen. Dadurch würden sie dann so schnell von ihnen lernen, wie es ihnen möglich ist.
Die erfolgreichen Experimente würden aber sofort den Pionieren zugute kommen, ebenso wie die Einsparungen, die sie durch ihren Staatsaustritt erreichen würden.
Die experimentielle Methode ist überall sonst, z.B. in der Wissenschaft, der Technik, der Landwirtschaft, in der Architektur, im Transportwesen, in Geschäftssystemen, in der Malerei, der Bildhauerei, in der Mode, im Sport, in der Literatur, im Theater, im Film, der Musik und in vielen anderen Formen des Privatleben schon erfolgreich - auf dem Gebiet der politischen, ökonomischen und sozialen Systeme ist sie aber immer noch ganz unrechtmässig und unzweckmässig verboten und unterdrückt, durch Stumpfsinn, verbunden mit zahlreichen populären Vorurteilen.
Die Kosten dieses territorialen, autoritären und despotischen Verfahrens sind in sehr viel Blut, Unfreiheit, verpassten Gelegenheiten und künstlicher Armut zu zahlen und in einem sehr verlangsamten Fortschritt. - PIOT, J.Z., 26.5.05.)
Jz7: (J.Z.: Unger wurde in einem KZ umgebracht. Hans Meis beging 1948 aus irgendeinem Motiv Selbstmord. Er hatte die zweite Ausgabe dieses Buches als Verleger herausbringen wollen.
Zander flüchtete nach England, Munzer nach Canada. Rittershausen und Beckerath überlebten die Morde, einschliesslich „Sippenhaftung“ die dem misslungenen Tyrannenmord-Versuch vom 20. Juli 1944 gegen Hitler folgten, nur deshalb, weil ein Schüler von Rittershausen beim „Volksgericht“ ihre Akten verschwinden liess. – Während Beckerath sich sehr im Hintergrund hielt und seine anarchistisch - libertären Tendenzen für sich behielt, hatte er anscheinend doch, wie sich aus einigen seiner Briefe ergibt, die Gründung dieses Ausschusses angeregt und dafür seinen Freund Rittershausen vorgeschlagen und und die vielen Geschäftsbekanntschaften von Dr. Gustav Ramin benutzt. Viele dieser Themen hatten Beckerath, Rittershausen und Ramin schon seit der Inflationszeit besprochen.
Dieses Gremium war z.T. ganz konservativ und wollte auch, vorwiegend, konservativ erscheinen und keine ganz radikalen Vorschläge machen, sondern nur solche, die auch eine Chance hatten vom Reichskanzler Brüning, auf Vorschlag von Dr. Munzer, angenommen zu werden. Das kam sehr nahe an Erfolg heran. Die Entwürfe lagen bereits auf dem Schreibtisch von Brüning, dessen „rechte Hand“ Dr. Munzer war. Aber, gerade dann, wurde die Brüning Regierung gestürzt, wahrscheinlich durch die starke Opposition einiger Grossgrundbesitzer, die von vorangegangenen „Siedlungsvorschlägen“ in Ost- und Westpreussen nichts hören wollten, weil sie derentwegen für ihre grossen Landbesitztümer fürchteten.
Wie anders wäre die Geschichte verlaufen, wenn diese Entwürfe von der Brüning Regierung erlassen worden wären und, innerhalb von Tagen, bis höchstens Wochen, schon grosse Erfolge aufgezeigt hätten, was, meiner Meinung nach, sehr wahrscheinlich gewesen wäre? –
Wenn diese Vorschläge angenommen und realisiert sein würden und, offensichtlich, bald Erfolg gehabt gehabt hätten, dann hätten sie sich vorbehalten noch weitere und diesmal mehr radikale Vorschläge zu machen. Diese wären dann viel leichter zu publizieren und durchzusetzen gewesen.
Die Vier Gesetzentwürfe wurden, wenigstens von U. v. Beckerath und Heinrich Rittershausen nur als ein geeigneter Anfang angesehen. - J.Z., 26.5.05.)
Jz8: (J.Z.: Rittershausen hatte die französische Wirtschaft dieser Zeit besonders studiert. Ich habe aber, leider, keinen Bericht von ihm über diese Studien gesehen. – J.Z., 3.6.05.)
Jz9: (J.Z.: Zwangskurs besteht aus Annahmezwang und Zwangswert. – J.Z., 27.5.05.)
Jz10: (J.Z.: Auch der nicht so einlösbaren! – J.Z.) Gold-Surrogate niemals das Gold entwerten. Dies ergibt sich besonders deutlich am Beispiel des Längenmasses, das Meter heisst und gleich der Länge eines Platinstabes ist, der in Paris aufbewahrt wird. Alle Metermasse der Welt, die länger oder kürzer sind als dieser Stab, sind falsch, sind also keine Meter. Alle Reichsbanknoten, die weniger oder mehr wert sind als die festgesetzte Zahl Gramm Gold, sind falsch und sind keine Reichsmark. Es scheint bei dieser einfachen Lage unbegreiflich, wie überhaupt Inflationen möglich sind. Auch das erklärt die Parallele mit dem Meter:
Wenn die Regierung etwa zur Stützung der Tuchbranche ein Gesetz macht, wonach alle aus Fichtenholz gefertigten Meterstäbe gesetzliches Metermass sind („Zwangsmeter“), nur weil sie aus Fichtenholz bestehen, so beginnt die Inflation: der unehrliche Kaufmann nämlich, der ein Stück von seinem Metermass abschneidet, um mehr Geld für den gleichen Ballen zu erhalten, kann daran nicht mehr verhindert werden; denn in jedem Prozess müsste das Gericht erkennen, dass das Stoffquantum richtig (ganz gesetzlich! – J.Z.)
Jz11: (J.Z.: Es wurde damals aber auch wertbeständiges Notgeld ausgegeben, einschliesslich Eisenbahngeld, meist in Goldgewichtseinheiten als Wertmass rechnend. – J.Z., 27.5.05.)
Jz12: (J.Z.: und des Zwangswertes. Auch beim verbleibenden Annahmezwang könnte man doch noch frei bleiben, es nur zu seinem Marktwert, d.h. mit einem Disagio anzunehmen. Abschaffung des „Zwangskurses“, aus Annahmezwang und Zwangswert bestehend, war hier gemeint. – Diese verschiedenen Begriffe wurden nicht hier von Ri. nicht immer genügend unterschieden und, stattdessen, als auswechselbar gebraucht. - J.Z., 27.5.05.)
Jz13: (und Preiskontrollen usw. – J.Z.)
Jz14: (J.Z.: Er spricht unnötigerweise oft als Nationalist. Vielleicht hatte er hauptsächlich konserative Nationalisten als seine möglichen Leser im Sinne. Anlagen im Ausland könnten dort auch als unsichtbare Besetzung des Auslandes von den dortigen Nationalisten angesehen werden. Wie sie als eine „Besetzung“ Deutschlands angesehen werden könnten verstehe ich nicht. – Während zunächst solche Anlagen das Kapitalangebot in Deutschland vermindern und dadurch zur Arbeitslosigkeit zu führen scheinen, werden doch die Ausländer die so erhaltenen deutschen Gelder wahrscheinlich bald zu Einfuhren aus Deutschland verwenden, d.h., zur Arbeitsbeschaffung dort, ganz besonders, wenn diese Geldzeichen entwertet werden. – So führte die Entwertung der Reichsmark während der grossen deutschen Inflation von 1914-1923, wenigstens nach dem ersten Weltkriege, zunächst zu grossen Ausfuhren aus Deutschland, oft zu Schleuderpreisen, in Gold gerechnet. Nur später in dieser Inflation wurde wahrscheinlich die RM im Auslande nicht mehr angenommen oder nur zu einem sehr geringen Kurs, der sie für die Ausländer immer noch sehr kaufkräftig in Deutschland machte. - J.Z., 27.5.05.)
Jz15: (J.Z.: Ist Führung gerechtfertigt und nötig und gibt es zur Führung geeignete Schichten? – J.Z., 3.6.05.)
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jz16: (J.Z.: Gerade das ist hier wirklich der Fall. Wenn der Staat schliesslich, im Allgemeinen, als der schlechteste Hüter der Währung und der unzureichendste Versorger mit Zahlungsmitteln angesehen wird, trotz mancher vorübergehender Ausnahme-Erscheinungen [Siehe z.B. Hayek, über „Die Entnationalisierung des Geldes“!], dann kommte er, schliesslich, auch sonst ins Wackeln. Aber bisher wird die Aufhebung des monetären Despotismus und seine Ersetzung durch die monetäre Freiheit von den territorialen Nationalisten ebensowenig in Erwägung gezogen wie die Aufhebung des staatlichen territorialen Monopols und Zwanges. Auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ziehen die monetäre Freiheit meist ebensowenig in Betracht wie die Aufhebung des Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnisses und seine Ersetzung durch bessere Vertragsverhältnisse. Das Verteidigungsmonopol des Staates wird auch nur allzuselten in Frage gestellt. Selbst seine „Wohltätigkeit“ wird immer noch nur ungenügend bezweifelt. Die Köpfe sind, in in solchen Angelegenheiten, immer noch allzusehr auf falsche Ideen und Meinungen eingestellt, genau so wie die Köpfe von primitiven oder barbarischen Völkern auf ihre fehlerhaften Gebräuche, die sie oft für Jahrtausende allzu gedankenlos und unkritisch beibehalten haben. - Auch Steuer-Tribute werden selbst von ihren Opfern immer noch weitgehend als „normal“ und „gerechtfertigt“ angesehen. Nur ihre Höhe wird bezweifelt, nicht ihre Zwangserhebung. - Selbst ihre Frauen und Kinder werden bei manchen Volkern immer noch systematisch misshandelt, manchmal aus „religiösen“ Motiven. – Und wieviele von ihnen haben schon ein ernstliches Interesse an richtiger Geldtheorie und Praxis? – Bei seinem „Verteidigungs“-System kam der Territorialstaat sogar auf ABC Massenmord-„Waffen“, gegen ganze Völker und nicht nur gegen deren schlechte und entscheidende Regierungen, gerichtet, und, indirekt, auch gegen das „eigne“ „Volk“ bedrohend, in der MAD Politik der „Mutual Assured Destruction“. Vernünftig kann man über solche Sachen mit keinem der Regierenden und ihrer Experten sprechen und Schriften, die ihre falschen Voraussetzungen kritisieren oder gar ganz zerstören, die lesen sie überhaupt nicht und wenn sie es täten, dann würden sie sie nicht verstehen. – Die Abschaffung des Geld-, Währungs- und Finanzdespotismus würde bald zum Schrumpfen der Macht der Territorialstaaten führen. - J.Z., 27.5.05.)
jz17: (J.Z.: Auch ein Begriff der voll von Mythen, Vorurteilen und Illusionen ist, es sei denn es handelt sich wirklich um Gemeinschaften nur von Freiwilligen und Gleichgesinnten – aber, wo gibt es die noch, in territorialer Form? – J.Z., 27.5.05.)
jz18: (Aber in der angeblich wissenschaftlichen Volkswirtschaftslehre wurde er innerhalb einiger Jahrzehnte weitgehend vergessen! – J.Z., 27.5.05.)
jz19: (J.Z.: Diese waren aber kaum als Verteidigungskriege zu betrachten. Im Gegenteil. Leider, jedoch, waren sie zum grossen Teil populär wegen des Einheitsfimmels, der immer noch nicht genügend ausgestorben ist und sich nicht auf freien Handel und freie Kommunikation sowie auf Gemeinschaften von Freiwilligen, über die ganze Welt, beschränkt, sondern territoriale nationale „Gefängnisse“ für weitgehend unfreiwillige Staatsbürger immer noch als ein „Ideal“ ansieht. – J.Z., 27.5.05.)
jz20: (J.Z.: Das war auch eine Voraussetzung für die Möglichkeit der grossen deutschen Inflation. Die deutsche Regierung genoss immer noch das für so lange Zeit berechtigte Vertrauen, dass sie vorher erworben hatte, aber leider auch noch zu einer Zeit als sie schon lustig mit ihren Notenpressen und dem Zwangskurs inflationierte. An der eignen Währung zu zweifeln galt auch als unpatriotisch. Der enge Zusammenhang zwischen Zwangskurs und Inflation wird auch heute noch in den meisten volkswirtschaflichen Lehrbüchern ganz ignoriert. Wer denkt schon nach über den Zwangskurssatz auf seinen papiernen Zahlungsmitteln? Auch die meisten „Experten“ tun das immer noch nicht, sondern nehmen den monetären Despotismus als ganz natürlich gegeben hin, wollen bestens nur das Zentralbanksystem mit seinem Monopol etwas „reformieren“. Dass solche Erkenntnisse für so lange verloren gehen konnten spricht nicht für die „Volkswirtschaft“ als eine Wissenschaft. Kinder wissen oft wenig von den Erfahrungen ihrer Eltern, noch weniger von denen ihrer Grosseltern und fast garnichts von denen ihrer Urgrosseltern und deren Vorgängern. Nur wenige studieren ernstlich und mit genügendem Verständnis die Wirtschaftsgeschichte. – J.Z., 27.5.05.)
jz21: (J.Z.: Dabei half es nicht, dass die Aufmerksamkeit der meisten der Kritiker nur auf die metallische Einlösung gerichtet war und immer noch ist und nicht auf den Zwangskurs (Annahmezwang und Zwangswert.) und seine Alternative, den Freikurs - aber mit Annahme zum nominalen Goldwert nur bei den Ausgebern, und deren Schuldnern, also auf Verrechnung und Preisstellung in Goldgewichtseinheiten und Goldklauseln in anderen Verträgen. Die meisten „gold-bugs“ können sich immer noch nicht vorstellen wie Papiergeld doch gesund und den Goldmünzen gleichwertig sein könnte und in den meisten Fällen sein würde, unter voller Geldfreiheit und ganz ohne 100 %-ige Goldreserven und Einlösungsversprechen und Einlösungsanspruch. – J.Z., 27.5.05.)
jz22: (J.Z.: Wohl nur unter den genügend Gebildeten! – J.Z., 27.5.05.)
jz23: (J.Z.: Wohl nur unter den genügend Gebildeten! – J.Z., 27.5.05.)
jz24: (J.Z.: Es würde auch beim Sturze des Nazi-Regimes und des Sowjetregimes nicht abgeschafft und besteht immer noch in allen Demokratien und anderen Staaten, die schon allein dadurch allzusehr despotisch und irreführend sind. – J.Z., 27.5.05.)
jz25: (J.Z.: Hayek, in einer kurzen Besprechung mit ihm, zeigte mir, dass er die Geldtheorie und Geldvorschläge von Rittershausen so wenig kannte, dass er ihn sogar einen Inflationisten nannte! Was kann man da schon von den meisten anderen erwarten? – Zu Entschuldigung dieses in andere Hinsicht ganz zu Recht sehr berühmten Volkswirtschaftlers kann wohl nur gesagt werden, dass die Geldfreiheitsliteratur immer noch den meisten Leuten, auch Gelehrten, unzugängig ist. Hayek war sogar für zehn Jahre von seiner eignen Bibliothek getrennt, als er schon in Freiburg gezogen war, seine Bibliothek aber immer noch in Salzburg gelagert wurde. Geldfreiheitsschriften waren auch in ihr anscheinend nicht vorhanden, sodass er noch 1975 glaubte, der erste Ökonomist gewesen zu sein, der über die Geldfreiheit schrieb! - J.Z., 27.5.05.)
jz26: (J.Z.: Das „Volk“ verträgt, allzu geduldig, noch viel mehr, stammt es doch zum grossen Teil von Sklaven ab! – J.Z., 3.6.06.)
jz27: (J.Z.: Die immer noch allzu unfreien Völker, Minderheiten und Einzelnen lassen sich gewöhnlich allzuviel gefallen, ohne auch nur über die Möglichkeiten eines effektiven Widerstandes genügend nachzudenken und sie zu diskutieren. Und wenn sie doch Widerstand leisten, dann meist nur mit unrechtmässigen Zwangsmethoden, durch die ihre Lage noch mehr verschlechtert wird. – J.Z., 27.5.05.)
jz28: (J.Z.: Nur eine Fortführung der monarchischen „Münzhoheit“ mit modernen Mitteln! Auch die alte Münzhoheit wurde ja meistens sehr missbraucht. – J.Z., 27.5.05.)
jz29: (J.Z.: Auch z.B. Russland, Ungarn und China hatten ihre Papiergeldinflationen! Gibt es noch ein Land ohne sie? – J.Z., 27.5.05.)
jz30: (J.Z.: Professor Heinrich Rittershausen war nicht nur, im späteren Leben, als Bankwissenschaftler akademisch wirksam, sondern, jahrelang zuvor, als Prokurist tätig und dann lange als akademischer Betriebswirtschaftler, hat auch viel über Betriebswirtschaft geschrieben und gesprochen. – J.Z., 27.5.05.)
jz31: (J.Z.: Die vielleicht einzige englische Übersetzung eines langen Aufsatzes von Hyacinthe Dubreuil, den er mir für meine PEACE PLANS Serie geschickt hatte, anscheinend hauptsächlich über den politischen Föderalismus (den, in der Wirtschaft, Dubreuil auch in grosse Wirtschaftsbetriebe einführen wollte, auf der Grundlage von Vertragsfreiheit und relativ kleinen produktiven Gruppen von Freiwilligen – „autonomous group work“), hatte ich einem Bastiat und Henry George Anhänger und Schriftsteller, Dr. H.G. Pearce geliehen. Der verstarb dann aber und seine Bibliothek kam in die Hände eines sehr religiösen Sohnes, der sie nicht zugängig machte, sondern sie erst katalogisieren wollte. Ich hatte dieses Manuskript damals nicht genau gelesen und weiss jetzt daher nicht, ob es immer noch wertvolle politische oder andere Gedanken enthält. Das war vor vielen Jahren und ich habe dieses Manuskript immer noch nicht zurückbekommen. Dubreuil ist inzwischen auch verstorben. - Bücher haben immer noch ihre Schicksale! Ihre Verbreitung wird oft unnötig für viele Jahre verhindert, auch ihre Übersetzung, nicht zuletzt durch „copyrights“. – J.Z., 27.5.05.)
jz32: (J.Z.: Hier spielt mir Microsoft wieder einen seiner vielen dummen Streiche und geht mir wider den Strich - durch automatische Einführung unerwünschter Striche, die sich nicht leicht wieder auslöschen lassen, wie der obige und folgende. – Auch sonst hopst es oft ganz unsinning mit Buchstabengrössen und Formaten herum, fast nie lange stabil bleibend und oft fällt die ganze Akte zusammen, wird aber dann wenigstens wieder rekonstruiert. Auch ausmerzbare Striche werden ganz unerwünscht und wiederholt eingefügt, nachdem ich sie schon aus vielen Seiten ausgemerzt hatte. Es sind nicht nur Regierungen, denen man kein Vertrauen schenken darf. Mit solchen Dienstleistungen wird man heute Billionär! Sich bei einem Grossbetrieb wie Microsoft zu beschweren hat ebensowenig Wert als sich bei einer Regierung zu beschweren. - Aber auf lange Sicht vertragen sie die Veröffentlichung ihrer Fehler nicht. - J.Z., 27.5.05.)
jz33: (J.Z.: Wie ich aus meiner eignen Erfahrung bei der Berliner Sozialversicherung weiss, hatte dies noch andere Vorteile. Schulden von Sozialversicherungsbeiträgen wurden grossen Betrieben oft erlassen, während kleinere Betriebe deswegen in den Bankrott getrieben wurde. Die grossen konnten drohen, andernfalls viele Beschäftigte entlassen zu müssen. Das wäre den Politikern unangenehm gewesen. Insgesamt viel grössere Entlassungen bei vielen Kleinbetrieben fielen aber nicht so auf. Sogar wenn die Kleinbetriebe an sich gesund waren, weil sie z.B. fällige Forderungen gegen den Staat hatten, deren Bezahlung die Bürokratie aber sehr verzögerte, wurde es ihnen nicht erlaubt, diese Forderungen mit Steuerzahlungen und Sozialversicherungs-beitragszahlungen, die sie zu leisten hatten, zu verrechnen. Stattdessen wurden sie oft bankrott gemacht. Ein solcher „Systemfehler“ fördert natürlich die Grossbetriebe – sogar über ihre optimale Grösse hinaus. – Gestern las ich, dass etwa ein Drittel der Richter und Rechtsanwälte in Australien ihre Steuern verspätet bezahlen. Dafür werden sie aber, anscheinend, nicht verfolgt und bestraft, wie die weniger prominenten Steuerzahler. J.Z. 27.5.05.)
jz34: (J.Z.: Zeitungsberichten nach zu urteilen ist das immer noch z.B. wenigstens in den USA, Japan, Deutschland und Australien der Fall. Nur der kleine Mann hat es oft schwer Kredit zu kriegen, obwohl er im Durchschnitt viel ehrlicher ist, auch mit der Kreditrückzahlung und seine Ausgaben viel vorsichtiger macht. – J.Z., 27.5.05.)
jz35: (J.Z.: und eine Zahlungsmittelkrise! – J.Z., 17.5.05) und der Bankrott fast der gesamten (J.Z.: Eines grossen Teiles der ... – J.Z., 27.5.05.) Wirtschaft wurde.
jz36: (J.Z.: Die gesamte Exportwirtschaft macht meist nur einen Bruchteil der gesamten Binnenwirtschaft aus. – J.Z., 27.5.05.)
jz37: (Wenn das doch nur so wäre!!! – J.Z., 27.5.05.)
jz38: (J.Z.: Hier bin ich mit seiner Wortwahl nicht einverstanden. Er meinte wohl „Zahlungsmittel- und Kreditpolitik. Die Zentralisation z.B. bei der Wahl eines Goldgewichtes als einzige Währungsrecheneinheit für ein Land, würde kaum viel Schaden anrichten können, wenn sie nicht verbunden wird mit dem Einlösungszwang in metallisches Gold, sondern nur mit der Einlösungsmöglichkeit für Scheine, die in Goldgewichtseinheiten rechnen, in gewünschte Waren und Dienstleistungen, die in Goldpreisen ausgezeichnet und in Schuld-quittungen, die auch in Goldeinheiten rechnen. Aber dennoch, sollte auch dieser Zentralismus durch freie Wahl des Wertmasses für alle Vertragsschliessenden ersetzt werden, denn es gibt viele Leute die, fast religiös, jede Goldwährung hassen und nur z.B. an eine bestimmte Indexwährung glauben. Jedem die Seine! Keine allen vorgeschrieben! Aber auch volle Freiheit, Ehrlichkeit und Öffentlichkeit im Währungs- Zahlungs-, Verrechnungs- und Kreditwesen. Nur bei Geheimnistuerei finden Betrügereien grösseren Ausmasses statt und können sie nicht ausreichend verhindert werden. Leider erzwingt aber auch die Steuergesetzgebung und der Krieg gegen verbotene Drogen, ihren Besitz, Gebrauch und den Handel damit, zu viel Geheimhaltung und Korruption, im letzten Falles sogar zu vielen Verbrechen gegen Eigentumsrechte und zu Morden. – Bare Goldeinlösungssysteme, nur unter ihren Gläubigen angewandt, wären auch nur Dezentralizationsfälle, d.h. nützlich oder schädlich nur für ihre freiwilligen Teilnehmer und, nach ihren Grundsätzen, ganz rechtmässig für sie. - J.Z., 27.5.05.)
jz39: (J.Z.: Geschäftsleute könnten sich auch zu eignen lokalen Emissionsstellen zusammenschliessen, ganz besonders Ladenbesitzer die täglich benötigte Konsumartikel anbieten. – Viele andere Emissionsmöglichkeiten, wenigstens für „local currency“ bestehen ebenfalls: Postgeld, Benzingeld, Eisenbahngeld, Elektrizitätsgeld, Gasgeld, usw. – Man sollte bei der Überwindung der Deflationsgefahr nicht nur konventionelle Notenbanken erwähnen und insbesondere auch Verrechnungsstellen nicht auslassen, da Geschäftsleute mehr verrechnen als in bar zahlen. Aber die Vier Gesetzentwürfe machen ja auch Verrechnungsvorschläge. Es ist nur selten möglich in einem Satz genug zu sagen über ein ziemlich kompliziertes Thema. – Und die volle Geldfreiheit wollte Rittershausen gerade in diesem Buch noch nicht diskutieren. - J.Z., 27.5.05.)
jz40: (J.Z.: Warum wird es dennoch immer noch als “modern” und “wissenschaftlich” angesehen, obwohl doch z.B. das Münzmonopol schon eine ganz alte Sache ist? – Der neuere Imperialismus oder Totalitarismus wiederholt meist nur schon uralte Fehler, die immer wieder gemacht wurden. Auch Herbert Spencer wies darauf hin, dass schon in England allein für fast jedes neue Gesetz viele alte Beispiele zitiert werden können, bei denen ganz ähnliche Gesetze hoffnungsvoll erlassen wurden nur um etwas später festzustellen, dass sie nie die an sie gesetzten Erwartungen erfüllten oder sogar erfüllen konnten und daraufhin wieder aufgehoben wurden. Er schlug zur Bekämpfung des Etatismus und der Gesetzgebungsflut eine entsprechende Übersicht wenigstens über alle die alte und auch ganz verfehlte Gesetzgebung in England vor. Bei jedem neuen Gesetz dieser Art könnte man dann sehr leicht auf dieselben Fehler in der Geschichte der Gesetzgebung hinweisen und ihre unerwünschten Folgen. Ich weiss aber bisher nur von zwei Uebersichten über Jahrhunderte von vergeblicher und schädlicher Gesetzgebung gegen das „Trucksystem“ von alternativen Vergütungen oder Zahlungen und von einem Buch, dass über 4000 Jahre vergeblicher Gesetzgebung über Preiskontrolle berichtete. – Oft steigen gerade die unwissendsten und vorurteilsvollsten Leute zu Gesetzgebern auf, gewählt gerade deshalb, weil sie die immer noch populären Vorurteile teilen und populär aussprechen. - J.Z., 27.5.05.)
jz40a: (Seine Unehrlichkeit ist meistens schon viel leichter glaubhaft. – Aber Ausnahmen gibt es überall. - J.Z., 27.5.05.)
jz41: (J.Z.: Dem Volke, d.h. dem einzelnen Volksmitglied, gehört ein territoriales „Reich“ nie und es macht ihn auch nie rechtmässig reich. Nur exterritorial autonome Rechtsgemeinschaften „gehören“ ihren freiwilligen Mitgliedern. Das deutsche „Volk“ ist nur eine blosse fixe „Idee“, keine Wirklichkeit. In ihm gibt es, leider, noch nicht genügend viele Oppositionelle gegen ungerechtfertigte und unsinnige Zentralisation. Die mehr oder weniger zahlreichen Dissidenten sollten aber das Recht erhalten aus jedem bisher erzwungenen Zentralisations-system – und auch aus freiwilligen Gemeinschaften – auszutreten, wenn sie mit ihnen nicht mehr zufrieden sind. - Beim römischen Reich spielten aber auch noch viele andere Faktoren mit. – J.Z., 27.5.05.)
jz42: (J.Z.: So verallgemeinert finde ich das übertrieben. Gab es etwa im alten „ehrlichen“ Preussen keine Tribut-Steuern, bei denen der Staat immer unser Bestes selbst haben will, vorgebend, dass er uns militärisch und polizeilich genügend schütze usw. und gab es da keine „Schutzzölle“, die uns als Konsumer vor billigen Auslandswaren “schützen“ um nur zwei Beispiele zu erwähnen? Der alte Fritz, wie mir U. v. Beckerath sagte, steckte einen freihändlerischen Offizier lebenslänglich dafür ins Gefängnis in Spandau! War er ehrlich mit seinen Untertanen und Soldaten als er aus Ruhmsucht und unter Vorwänden einen Angriffskrieg begann? Das gab er nur in seinem Alter zu. Bis zu den Reformen von Stein und Hardenberg gab es auch viele absurde Monopole, z.B. für die Herstellung von Mühlsteinen zur Mehlfabrikation. Dass es aber alte jüdische Traditionen der Ehrlichkeit in Währungsfragen gibt und auch selbst preussische, das ist, in der Tat, lobenswert. Aber, wie viele wollen heute noch von solchen Traditionen etwas wissen? Natürlich sollten sie bekannt gemacht werden und die ältere deutsche Schule für die Geldfreiheit hat das auch oft getan, so weit sie es konnte. – J.Z., 27.5.05.)
jz43: Sind wir sein Eigentum oder gehören wir uns selbst?
jz44: (J.Z.: Schon ein alter römischer! – J.Z.)
jz45: Das „hier“ würde ich gesperrt haben, aber Prof. Rittershausen war höflich.
jz46: (J.Z.: Gesetzesrecht ist in den meisten Fällen ein Widerspruch in sich selbst, d.h., die meisten Gesetze sind unrechtmässig – weil sie gegen fundamentale individuelle Menschenrechte verstossen. – J.Z., 27.5.05.)
jz47: (J.Z.: Sie fing schon 1914 an, anfangs langsam, und endete erst im November 1923. Aber viele bemerkten sie erst 1922/23. Bei der Bankenenquete von 1908 wurde zugegeben, dass man den Zwangskurs für die Finanzierung des nächsten Krieges für nötig halte. – J.Z., 27.5.05.)
jz48: (J.Z.: Ohne diese Referenzen jetzt zur Hand zu haben oder andere Definitionen jetzt aufzusuchen, habe ich die Doppelwährung bisher jetzt immer so verstanden als wenn bei ihr zwei ungleiche Wertmassstäbe gesetzlich in ein festes Verhältnis zueinander gesetzt werden, z.B. Silber und Gold, im Verhältnis von 1 zu 15, wie es lange Zeit geschah, während sie bei der Parallelwährung im freien Kurs zueinander stehen. Das letztere ist hier offenbar nicht der Fall. So, ohne weiteres Nachlesen und Nachdenken kann ich Rittershausen hier nicht zustimmen – über seinen Begriff der Parallelwährung. Ein Handbuch über alle Begriffe, Erfahrungen und Möglichkeiten der Geldfreiheit ist ja, leider, immer noch nicht zusammengestellt worden, obwohl das jetzt, durch das Internet, verhältnismässig leicht wäre. Vergleiche meine immer noch viel zu kleine Zusammenstellung in www.butterbach.net/freebank.htm Auch das Internet ist immer noch so unvollkommen, dass ich nicht eine einzige zusätzliche Eintragung dafür erhalten habe! Man ist auch dort allzuoft nur eine Stimme in der Wüste. – J.Z., 27.5.05.)
jz49: (J.Z.: Wenn solche “Gesetze” schon unter einer „Demokratie“ möglich sind, was kann man dann von Gesetzen einer Regierung wie der von Hitler, Stalin or Mao erwarten? – Man sollte niemals einer Regierung ein
Währungs-, Zahlungsmittel-, Kredit-, Verrechnungs- und Kapitalmonopol oder sonstiges Monopol anvertrauen, am wenigsten aber ein allgemeines territoriales Monopol. Nur in sehr wenige Menschenrechtserklärungen sind die Geld-, Währungs-, Verrechnungs- und Kreditfreiheit bisher ausreichend aufgenommen worden. - J.Z., 27.5.05.)
jz50: (J.Z.: Wenn das „Volk“ die Inflation damals wirklich und deswegen befürchtet hätte, hätte es dann irgendeinen Politiker gewählt, der nicht die Abschaffung dieser nicht „währenden“ „Währung“ versprochen hätte??? Leider kümmert sich das „Volk“ auch heute noch nicht um solche Fragen und die meisten der „Gebildeten“ auch nicht. Irgendein Roman oder ein Musikstück, Film, Fussballspiel oder Theaterstück sind ihnen viel wichtiger. – J.Z., 27.5.05.)
jz51: (J.Z.: Genau das ist aber gewöhnlich der Fall. Selbst die Politiker lesen und Bürokraten kennen ihre Gesetze nicht in vielen Fällen nicht und wenn sie sie kennen, dann ist das immer noch keine Garantie dafür, dass sie sie auch beachten werden. Mein Jüngster fragte mal, vor vielen Jahren, bei einer Vertretung der australischen Zentralbank, der Reserve Bank, in Perth an, ob Ladengutscheine, wie Geld gestückelt, in Australien gesetzlich und juristisch zulässig seien. Er erhielt als Antwort: Ja, solange sie nicht die Einlösung in Gold, Silber oder dem Papiergeld der australischen Regierung versprechen. Mit anderen Worten, der Auskunftgeber kannte die entsprechende australische Gesetzgebung auch nicht! Über die Steuereinzieher stellte sich heraus, dass fast die Hälfte ihrer Auskünfte by Anfragen unrichtig waren. - Nachdem ich mich vorher über die damalige gesetzliche Lage vergewissert hatte, stellte ich einmal beim Grenzübergang nach Deutschland mit einigen kleinen fremden Münzen fest, dass wenigstens ein deutscher Zollbeamter vom vorgeschriebenen Zoll auf ausländische Münzen noch nie etwas gehört hatte. – Über beabsichtigte baldige Abwertungen lügen sie schon fast gewohnheitsmässig. - Über Freihandel und Währungsfragen, nicht nur in der Aussenpolitik und im Kriege zeigen sich bei Regierungen die grösste Unwissenheit, Vorurteile und Irrtümer. Die Welt wird mit Stumpfsinn regiert sagte schon Oxenstierna 1648 – und dieser Stumpfsinn ist jetzt mit ABC Massenmord-„waffen“ versehen. J.Z., 27.5.05.)
jz52: (J.Z.: Das Volk weiss von einer solchen Rechtslage meistens überhaupt nichts, auch die meisten Volkswirtschaftler nicht. – Sie glauben nur der Regierungspropaganda, dass die Goldwährung bestehe. - J.Z., 28.5.05.)
jz53: (Unehrlichkeit! Oder: „Ehrlichkeit“. – J.Z.)
jz54: (Inflationsmöglichkeit – J.Z.)
jz55: (die Rechtssicherheit! – J.Z.)
jz56: (J.Z.: Die enthielt aber immer noch den Einlösungszwang, der erst 1914 aufgehoben wurde, statt nur eine ehrliche Goldwertverrechnung zur Regel zu machen, bei freiem Goldmarkt, freier Preis- Lohn- und anderen Vertrags-auszeichnungen in Goldgewichtseinheiten und freier Goldausmünzung, und enthielt, ebenfalls, das Notenausgabe-Monopol. Daher war sie immer noch weit vom Ideal der Geld- und Währungsfreiheit entfernt, die Fanatiker der metallischen Einlösungspflicht ausgenommen, die sich keine andere Goldwerterhaltung vorstellen können. – Die Goldrechenwährung oder Goldverrechnungswährung braucht nicht mehr als nur erlaubt oder nicht mehr verboten zu werden. - J.Z., 28.5.05.)
jz57: (legalisierten Betrug? – J.Z., 28.5.05)
jz58: (J.Z.: Das Zentralbanksystem, mit seinen legalisierten oder administrativen Gemeinheiten, begann schon früher in Deutschland. – J.Z., 28.5.05.)
jz59: (J.Z.: Weder ein territoriales Reich noch eine „Führung“, noch eine Wirtschaftsgesetzgebung werden wirklich gebraucht. Sie führten für Deutschland nur zu zwei Weltkriegen und vielen Wirschaftskrisen! – J.Z., 28.5.05.)
jz60: (J.Z.: Die Propagandaworte des ersten Weltkrieges wurde anscheinend noch für viele Jahre später sogar in wissenschaftlichen Arbeiten gebraucht wie dieser von Prof. H. Rittershausen! Wir sind alle nur Kinder unserer Zeit! – Auch in dieser Hinsicht wäre ein Vergleich dieser Ausgabe mit dem Manuskript der zweiten Ausgabe in 1948 interessant. – Man muss aber auch bedenken, an welche Kreise Rittershausen sich hauptsächlich mit seiner Schrift wendete, nämlich dieselben, die mit den Vier Gesetzentwürfen selbst angesprochen werden sollten. Das geschah ganz bewusst und vorsichtig, sogar von Leuten die der SPD angehörten, wie z.B. Beckerath und vielleicht auch andere der 7 Verfasser. Die SPD war aber damals nicht an der Regierung, sondern nationalistische Konservative verschiedener Richtungen. - J.Z., 28.5.05.)
jz61: (J.Z.: Ein Teil! – J.Z.)
jz62: (J.Z.: Den hatten sie bereits! - J.Z.)
jz63: (J.Z.: Sie wurde bis auf die Nazizeit verschoben, die schon zu Beginn des nächsten Jahres begann. – J.Z.)
jz64: (J.Z.: Von der Erörterung der wirklichen Ursachen von Deflationen, Inflationen und Stagflationen und wie sie vermieden werden könnten, sind die meisten Menschen immer noch ganz abgeschreckt! Man glaubt sogar heute und weitgehend noch, dass das Nazi-Regime in Deutschland die Wirtschaftskrise abgeschafft hätte. Solche Leute haben aber, wie H. Rittershausen und Ulrich von Beckerath anderswo gezeigt haben, nicht beachtet, dass die Weltwirtschaftskrise in anderen europäischen Staaten schneller als in Deutschland endete. Die Abeitslosigkeit war auch bis 1936 in Deutschland immer noch gross, obwohl schon Millionen durch Zwangsarbeit [Arbeitsdienst] und Zwangsrekrutierung vom Arbeitsmarkt entfernt wurden. – J.Z., 28.5.05.)
jz65: (J.Z.: aber ganz geschlossenen Gehirnen! – J.Z.)
jz66: (J.Z.: aber sehr aktiv mit unsinnigen „Massnahmen“ beschäftigt! – J.Z.)
jz67: (J.Z.: In einer späteren Ausarbeitung zeigte U. v. Beckerath einmal was passieren würde wenn die Regierung einmal ganz ehrlich erklären würde: Vom Geld-, Währungs-, Kredit- Versicherungs- und Handelswesen verstehen wir eigentlich gar nichts. Wir heben also alle unsere Wirtschaftsgesetzgebung auf. Macht und regelt eure wirtschaftlichen Beziehungen selbst, ganz frei und so gut wir ihr könnt. Wir werden euch nicht mehr daran hindern. Ihr habt unsere besten Wünsche und Hoffnungen. - In diesem Falle würden die vermeintlich unlösbaren Probleme sehr schnell gelöst werden können, von denen, die dazu bereits imstande sind. Beckerath erläuterte was dann automatisch zur Einführung der Gold-Rechen-Währung geschehen würde. - Da aber eine so weit gehende Abdankung der Regierung ganz unwahrscheinlich ist, müssen wir unsere Wetten, Hoffnungen, Propaganda und Arbeiten auf die Experimentierfreiheit setzen, nur unter denen, denen man wenigstens die „Narrenfreiheit“ zugesteht, aus dem Staate wie aus einer Kirche austreten zu dürfen. Für ihre verbliebenen Gläubigen und Führer oder Verführer könnte dann der Staat so weitermachen wie bisher. Viel Staat könnte er dabei nicht machen, gerade weil so viel Staat damit verbunden ist. Aber die mehr oder weniger aufgeklärten Minderheiten könnten dann auch ihre Sachen machen – und die erfolgreichen Experimente einiger von ihnen, bald zu erwarten, würden auch schnell Schule machen bei den Belehrbaren und Lernwilligen. Selbst einige Regierungen würden fähig sein, von solchen Erfolgen etwas lernen zu können. Ich hoffe nur auf baldige derartige Handlungen. – J.Z., 28.5.05.
jz68: (J.Z.: Die Wiederbelebung wurde auch damals durch den verbleibenden Zentralismus und Monopolismus sehr verzögert. – J.Z., 28.5.05.)
jz69: (J.Z.: am Leben erhalten können!)
jz70: (J.Z.: Bedeutende relevante Zahlen werden häufig übersehen oder unterdrückt. Erst gegen Ende des 1. Weltkrieges stellte man endlich einmal fest, dass die täglichen Verluste von deutschen Soldaten im Durchschnitt schon auf 8 000 kamen und dass die täglich nur erzielten neuen 2 000 Rekruten so hohe Verluste natürlich nicht ersetzen konnten. Der Krieg war also ganz offenbar schon verloren. Aber die „Dolchstosslegende“ wurde trotzdem aufrechterhalten. - Auch der Prozentsatz der Gesamtbelastung mit Steuern ist den meisten Menschen nicht bewusst, wird ihnen auch absichtlich verhüllt, durch viele indirekte Steuern; und sie denken ebenfalls nicht an die „overkill“ Zahlen der Atomrüstung „zu ihrem Schutze“. Die veröffentlichte Anzahl der Arbeitslosen und Unterbeschäftigten wird auch systematisch von Regierungen verkleinert, ebenso wie die wirkliche Inflationsrate. Der steigende Notenumlauf wird nicht in den Massenmedien veröffentlicht. – J.Z., 3.6.05.)
jz71: J.Z.: Populäre Vorurteile, auch unter den Regierenden, werden immer noch nicht systematisch gesammelt und publiziert, zusammen mit ihren besten Widerlegungen, in einer speziellen Handwörterbuch der Sozialwissenschaften. Ohne ein solches Referenzwerk, heute schon möglich auf nur einer CD-ROM, die sich jeder Interessent leisten könnte, wird die nötige Aufklärung ausbleiben oder um weitere Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte verzögert werden. Ist das Sammeln von Briefmarken, Münzen und Löffeln, um nur einige Beispiele anzuführen, wirklich wichtiger? – Mit Hilfe eines solchen Werkes könnte die Aufklärung sogar zwischen den Parteien, in Parlamenten, in Universitäten und in den Massenmedien schnell stattfinden. So viel Unsinn und Unwissenheit, so viele Vorurteile und Irrtümer, könnten dann nicht mehr und ganz unwidersprochen jeden Tag von Tausenden verkündet werden. – Wie lange die Aufklärung auch durch die besten Bücher ausbleiben kann zeigt z.B. die Veröffentlichungsgeschichte dieses Buches. In wieviel Bibliotheken gibt es dieses Buch? Und noch immer ist es nicht in die Hauptsprachen übersetzt! - J.Z., 28.5.05.)
jz72: (J.Z.: Mit Wundern und Geheimnissen hat beides Nichts zu tun. Nur Ehrlichkeit, Gewaltlosigkeit, und Vernunft sind hier erforderlich. – J.Z., 28.5.05.)
jz73: (J.Z.: und des Staates! – J.Z.)
jz74: (J.Z.: und der Lastkraftwagen. – J.Z.)
jz75: (J.Z.: Zugleich waren aber private Notenbanken, Verrechnungsscheine und andere gesunde Notgeldausgaben strengstens verboten! – Das Geldmonopol wurde aufrechterhalten mit Gleichgültigkeit gegenüber seinen Folgen. – Dieser Totalitarismus führte zum braunen. – Das ganze Buch ist, anscheinend, in zu grosser Eile und ohne genügende Revision geschrieben worden. Aber Zeit war gerade das was Rittershausen kurz vor der Machtübernahme durch die Nazis nicht mehr zur Verfügung stand. Dadurch sind kleine Fehler, Auslassungen und Übertreibungen in diesem Buche verzeihlich. - J.Z., 28.5.05.)
jz76: (J.Z.: ein sehr grosser Teil des ... – J.Z., 28.5.05.)
jz77: (weitgehende – J.Z.)
jz78: (monetären? – J.Z.)
jz79: (weitgehenden – J.Z.)
jz80: (umfassendes – J.Z.)
jz81: (J.Z.: Schon vorher fehlte es an ähnlichen Verboten nicht. Sie waren nur nicht so weitgehend und scharf. – J.Z., 28.5.05.)
jz82: (J.Z.: Leider erzwangen selbst das Naziregime und der zweite Weltkrieg keine ausreichende Umkehr. Dieselben monetären und finanziellen Fehler und Verbrechen werden immer noch und im grössten Umfange überall gemacht, mit ganz ähnlichen schlimmen wirtschaftlichen Folgen. Indirekt werden dadurch viele Millionen Menschen immer noch umgebraucht, Soldaten, Zivilisten – und auch noch ungeborene Kinder. – J.Z., 28.5.05.)
jz83: (Goldwerten – J.Z.)
jz84: (J.Z.: Zwischendurch, jedoch, durch die üblichen bürokratischen Verzögerungen, wurden so viel von den Steuereinnahmen, vor ihrer Wiederausgabe für Staatsausgaben, bei den Banken auf Konten gehalten, dass der Notenumlauf dadurch sehr verkürzt wurde und eine grosse Arbeitslosigkeit eintrat. – J.Z., 28.5.05.)
jz85: (J.Z.: In den USA auch „asset-currency“ oder „open market policy“ genannt, bei dem für Umsatzzahlungsmittel ganz ungeeignete Kapitalpapiere, wie z.B. staatliche langfristige Schuldverschreibungen, als genügend „Deckung“ für Papiergeld angesehen werden. – Nur in Form von „Landbanken“ wurde dieses System der Notenausgabe bisher weitgehend und richtig kritisiert, vielleicht nur wegen des schlechten Beispiels der Assignatenwirtschaft der Französischen Revolution. - J.Z. 28.5.05.)
jz86: (J.Z.: Wahrscheinlich machte der Silberwert dieser Münzen auf einem freien Silbermarkt nur einen Bruchteil dieses Betrages aus. – J.Z., 28.5.05.
jz87: (akute? Ich halte Inflation nie für „dringend“. -J.Z.)
jz88: (J.Z.: In Schweden wurden Verrechnungs-Papiergeldscheine einmal ganz passend „Transportzettel“ genannt. - Ulrich von Beckerath bemerkte mehrfach, dass jeder Wirschaftssektor, wenn nur irgend möglich, für seinen eignen Zahlungsverkehr seine eignen Zahlungsmittel oder Verrechnungsscheine oder Verrechnungskonten schaffen sollte, statt zu versuchen sie anderen Wirtschaftssektoren für seine Zwecke „wegzunehmen“ und dadurch die anderen in Verlegenheiten zu bringen, während er sich selbst dadurch nie ganz genügend mit Zahlungsmitteln versehen kann. Natürlich müssten sie immer nur vorübergehende Zahlungsmittel sein, ohne Monopol, ohne Zwang, ohne Zwangswert und Annahmezwang – nur den zum Nennwert gegenüber ihren Ausgebern ausgenommen - und ihrer Ausgabe und Annahme müsste stets ein entsprechender und ganz ausreichender laufender „Rueckstrom“ entsprechen, der durch die beständig gezahlten Schulden an den Ausgeber fliesst. Nach ihrem Rueckstrom wären diese Scheine, der besseren Kontrolle wegen, zu vernichten, statt sie wieder auszugegeben, für einen erneuten Verrechungsumlauf. Das bedeutet, sie würden nur für einen Umlauf ausgegeben werden, genauso wie Fahrkarten oder Kinokarten. Die Druckkosten sind verhältnismässig gering gegenüber den Umsätzen und dem Verdiensprozentsatz. – J.Z., 28.5.05.)
jz89: (*) (J.Z.: Ob das eine Zentralnotenbank für ein grosses Land jemals tun kann ist noch sehr fraglich! – Ulrich von Beckerath fragte oft: Kann eine einzige Bäckerei ein ganzes Land mit frischem Brot versorgen? Jetzt wird nur konserviertes Brot sehr weitgehend vertrieben. Henry Meulen beschwerte sich einmal über die Dutzende von chemischen Beifügungen zum Mehl. Was essen wir da täglich? - J.Z., 28.5.05.)
jz90: (??? Den Ausdruck finde ich hier zum ersten Mal. Er stellt, anscheinend, eine Abkürzung für „Billionenmarknoten“ dar. – J.Z., 28.5.05.)
jz91: (J.Z.: aber nicht zu jeder Zeit im Jahr, sondern nur allmählich zu dieser Gesamtsumme kommend! – J.Z., 28.5.05.)
jz92: (J.Z.: Vielleicht nur am Anfang nicht und dann später doch eingeführt! Ich vermisse immer noch eine Tabelle, die die Einführungsdaten des Zwangskurses gegenüberstellt mit den darauf folgenden Inflationen, für jedes Land, während sie gleichzeitig, für die Freikurszahlungsmittel zeigen sollte, dass diese, wenn sie nicht dasselbe Wertmass gebraucht hatten, nicht entwertet wurden. – J.Z., 28.5.05.)
jz93: (J.Z.: Schecks sind auch, wenigstens vorübergehend, Zahlungsmittel. Sie sind natürlich an entsprechende Guthaben gebunden oder durch ihre Verrechnungsmöglichkeiten wertvoll. Aber sie sind auch, als Schecks, frei vom Zwangskurs und als solche Zahlungsmittel können sie klar machen, dass jemand, dessen Schecks Zwangskurs gegeben würde, dadurch auch inflatorisch handeln könnte, während er, offensichtlich, bei Abwesenheit des Zwangskurses für seine Schecks, höchstens einige ungedeckte Schecks in den Verkehr setzen, aber dadurch keine Inflation verursachen könnte. Dasselbe gilt natürlich für kleine Aktien und andere Wertpapiere, wenn jemand versuchte, sie als Zahlungsmittel zu gebrauchen. Der Zwangskurs besteht aus Annahmezwang – Pflicht is hier ein missbrauchtes Wort – und Zwangswert. – Hier könnte man auch sagen, das „Wert“ in diesem Zusammenhang einen Missbrauch der Sprache bedeutet. Nur nominell wird solchen Scheinen ein „Wert“ gegeben, der sie mit aufgezwungenen Requisitionsscheinen vergleichbar macht. Der Annahmezwang wird in Praxis auch dadurch erreicht, dass ein papiernes Zahlungsmittel ein Monopolgeld ist und dadurch jeden zwingt, der am Geldverkehr teilnehmen will, es doch anzunehmen, selbst wenn es unter dem Freikurs – seinem freien Kurs an einem freien Markt – bereits unter seinen nominellen Wert, zum Beispiel gegen eine Goldgewichtseinheit, gesunken ist. Dann könnte aber doch an den in Goldgewichtseinheiten ausgeschriebenen Preisen etc. festgehalten werden. Mit diesem verschlechterten Papiergeld wäre dann eben entsprechend mehr zu zahlen aber die Goldpreisauszeichnungen blieben unverändert und bei Zahlungen in Goldmünzen oder zu pari umlaufenden Geldzeichen würden die Goldpreise gelten. Die Schuldigen, die Ausgeber dieses verschlechterten Papiergeldes, würden also schnell erkannt werden. Aber, solche automatische und schnelle monetäre Volksaufklärung ist durch den Zwangskurs verboten und fast unmöglich gemacht. – J.Z., 28.5.05.)
jz94: (J.Z.: Genaus so, wie es für den Kurs von e.g. Aktien und für fremde Währungen auf den Börsen und in Wechselstuben geschieht. – J.Z., 28.5.05.)
jz95: (wenn überhaupt! – J.Z.)
jz96: (J.Z.: „local currency“. Es sei denn, ein anderes Zahlungsmittel ist vereinbart! J.Z., 28.5.05.);
jz97: (J.Z.: Oder ein vereinbartes Schiedsgericht. – J.Z., 28.5.05.)
jz98: (1910 erst trat das Zwangskursgesetz von 1909 in Kraft. – J.Z.)
jz99: (J.Z.: Paragraph 115 der Gewerbeordnung könnte Schwierigkeiten machen, weil der den Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf „Landesgeld“ gibt. Die rechtliche Situation ist auch noch nicht geklärt z.B. für Wechsel die ausdrücklich nur zur Verechnung und nicht zur metallischen oder Papiergeldeinlösung bestimmt sind. -
Ich versuchte mal alle australischen Geldgesetze von der Staatsdruckerei zu erhalten. Sie waren aber über viele Gesetzesausgaben verstreut, manchmal mit nur wenigen Paragraphen in einem dicken Band, der viele andere Gesetze einschloss und mir deshalb zu teuer war. Andere waren ausser Druck. Einige waren, wegen beabsichtigter Gesetzesänderung, nicht mehr zum Verkauf bereit. Einen Band, der sie alle enthält, habe ich noch nicht gefunden. Vielleicht ist es mit der Geldgesetzgebung in vielen anderen Ländern ähnlich. Den ursprünglichen Band über die Federal Reserve Bank habe ich nur einmal gesehen. Das Gesetz war so unübersichtlich abgefasst, dass ich den Paragraphen über ihr Notenausgabemonopol nicht schnell finden konnte. Vielleicht war dieser Wirrwarr, der viele Seiten auf triviale Aspekte verwandte, sogar absichtlich geschehen. Die Gesetzgeber spielen uns ja allerlei Streiche mit ihren Gesetzen. Manchmal verstecken sie ein besonderes Privileg oder einen unpopulären Paragraphen oder eine vom Volke unerwünschte Staatsausgabe in oder hinter irgendeinem anderen Gesetz, dass damit gar nichts zu tun hat, aber beide werden zur gleichen Zeit erlassen, mit keiner Fanfare über den Zusatzteil. Lange Gesetze werden oft garnicht mehr im Parlament gelesen und diskutiert sondern nur dem Namen nach entweder verworfen, oder, allzuoft, einfach angenommen, wobei sich die „Volksvertreter“ auf die Meinung ihrer Parteiführer und der entsprechenden Ausschüsse verlassen oder die Parteidisziplin erzwingt ihre Stimme. Die Benennung der Gesetze ist auch in vielen Fällen und ganz absichtlich sehr irreführent. Z.B. der „Patriot Act“ der USA in den letzten Jahren. Die gesamte Gesetzgebung ist schon in allen grösseren Ländern so umfassend, dass sie keiner mehr kennen oder wenigstens einmal lesen kann, auch nicht in einem langen Menschenleben mit viel Musse und Interesse für solchen Lesestoff. Wenigstens 99 % davon ist unrechtmässig oder schädlich, nach meiner Meinung. – Ich habe auch noch nie einen Menschen getroffen der behaupten konnte die ganze Geld-, Bank-, Kredit-, Verrechungs- und Währungsgesetzgebung seines Landes zu kennen. Sie wird auch fast beständig verändert – und, gewöhnlich, dabei nur noch weiter verschlechtert, genauso wie die Steuergesetzgebung. Auch zeigen die meisten Menschen für diese Gesetzgebung überhaupt kein Interesse, obwohl sie durch sie täglich zu leiden haben. Selbst die Gesetzgeber sind sich der Auswirkungen ihrer Gesetzgebung nicht bewusst. Man sollte das ihnen nicht vergeben – weil sie so etwas tun ohne wirklich zu wissen was sie tun und dabei noch immer vorgeben doch im allgemeinen Interesse zu handeln. Blosse Quatschköpfe, mit sehr wenigen Ausnahmen, die uns mit ihrer Unwissenheit und ihren Vorurteilen und entsprechenden Gesetzen die meisten der heutigen Probleme auf den Hals geladen haben. – Vielleicht werden sie noch weitere Jahrzehnte brauchen um selbst so offensichtlich unrechtmässige und schädliche Gesetze wie ihre Drogengesetze abzuschaffen. – Die sunset clause für Gesetze usw., schon von Jefferson und Paine vorgeschlagen, ist immer noch nicht allgemein angewandt. Ich würde die Gültigkeit von Gesetzen auf höchstens 2 Jahre beschränken. Dann werden meist schon genügend Übelstände bekannt, die durch sie herbeigeführt wurden. - Jedoch unverbesserliche Etatisten sollten sich, in ihren freiwilligen Gemeinschaften und solange sie nur wollen, ganz fesseln lassen. Sie müssten aber andern erlauben aus ihren „idealen“ Staaten auszutreten und in ihren eigenen Gemeinschaften ihre eignen Angelegenheiten selbst zu regeln, nach den eignen Überzeugungen. - J.Z., 28.5.05.)
jz100: (etwas entwerteten – J.Z.)
jz101: (J.Z.: Die USA Regierung steht jetzt auch vor diesem Problem. Viele US Dollars wurden lange im Auslande gehortet. Jetzt wird der US Dollar wieder weiter entwertet, der Euro macht ihm Konkurrenz, und es könnte plötzlich geschehen, dass diese grossen Hortungsbestände sehr schnell in den USA erscheinen und dann dort, wenn nicht die hier gemachten Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, eine Papiergeldinflation hervorrufen können. Aber wird sie solche alten Lehren und Vorschläge beachten? Ich bezweifle das sehr. „Gegen Dummheit kämpfen Götter selbst vergebens.“ – Schiller, in: „Die Jungfrau von Orleans“. – Unglücklicherweise ist mein eigner US Dollar „Hort“ jetzt auf 17 Dollars heruntergekommen, nicht genügend für eine gewünschte Bücherbestellung. – aber, offensichtlich, auch keine Gefahr für den US Dollar! J.Z., 28.5.05.
jz102: (oder gehorteten – J.Z.)
jz103: (J.Z.: In den Begriffen und mit den Möglichkeiten der Verrechnung zu denken und zu handeln fällt den meisten Leuten immer noch schwer. Ihre Bargelderfahrung und Bargeldbegriffe schränken ihr Denken über Geld- und Zahlungsmöglichkeiten ein. Die Gesetzgeber teilen meist die populären Vorurteile und wurden deswegen gewählt. – J.Z., 29.5.05.)
jz104: (J.Z.: Ulrich von Beckerath bemerkte öfters, dass Reformvorschläge, die patriotisch, nationalistisch und traditionell erscheinen statt doch irgendwie noch zweifelhafte Neuigkeiten zu bieten, hätten stets eine viel bessere Chance politisch verwirklicht zu werden. Unter voller Experimetierfreiheit für Gruppen von Freiwilligen wären dieser Erfahrung entsprechende Formulierungen natürlich nicht nötig. Nur die Meinungen der Mitglieder würden entscheidend für sie sein. – J.Z., 29.5.05.)
jz105: (J.Z.: Hier hätte doch erwähnt werden sollen, dass inzwischen auch das Modell der teilweise oder ganz metallisch gedeckten Banknoten aufkaum, bei welchen die metallische Einlösung versprochen wurde. Dieses Modell hat die Verrechnungsmöglichkeiten bei Umsatzkrediten ignoriert und die Banknotenausgabe an einen entweder unzureichenden oder 100 %-igen und entsprechend teueren und begrenzten Goldschatz gebunden, in dem falschen Glauben, dass nur dadurch der volle Goldwert von Banknoten erhalten werden könnte. Dieses System, etwas leichter verständlich und kein Nachdenken über Verrechnung erfordernd, hat dadurch die Ausgabe von gesunden Umsatz-Zahlungsmitteln [turnover-credit] ganz unnötig beschränkt und auch, bei weniger als voller Gold- oder Silberdeckung, oft zu „runs“ und Zahlungsmittelkrisen geführt. - - Dazu kam noch, dass die Gläubiger stets einen Rechtsanspruch auf Barzahlung in Münzen hatten, später in monopolisiertem Zwangskurspapiergeld, wodurch der bargeldlose Zahlungsverkehr immer wieder gefährdet wurde.
Warum gefährdet?
Diesem Rechtsanspruch lag eine Spekulation in „futures“ zugrunde, die ohne Rücktrittsmöglichkeiten immer riskant ist. Hier und allzu allgemein wurde die Lieferung von Bargeld, das noch nicht beim Schuldner vorhanden ist, das er nur hofft, sich dann ausreichend verschaffen zu können, für einen zukünftigen Termin versprochen, obwohl nicht sicher ist, dass es dann und das beim Schuldner vorhanden sein würde. Aber jeder ehrliche und leistungsfähige Schuldner, wenn er auch nicht genügend Bargeld hat, um alle seine fälligen Schulden in bar zahlen zu können, kann immer noch seine Schulden gegen seine Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit verrechnen, d.h. die Annahmebereitschaft für die eignen Verrechnungsscheine oder IOUs, zur Schuldbezahlung ausgegeben, zusichern, für alles was er zu liefern hat. Deshalb schlug Ulrich von Beckerath, als sehr wichtig, vor, die Ersetzung des gesetzlichen und juristischen Rechtsanspruchs auf Bargeld durch einen Rechtsanspruch nur auf Verrechnung und zwar zu Bedingungen, die beide Seiten zufrieden stellen würden. Bei einem den Verhältnissen entsprechenden Disagio seiner Verrechnungsscheine würde der Gläubiger zufriedengestellt werden können. Ein vereinbarter Schiedsrichter könnte über das Ausmass des Disagios bei der Verrechnung entscheiden. Wie jedoch John DeWitt Warner in seinem Aufsatz über die „Currency Famine of 1893“ – 1995 & 1896 in „Sound Currency“, gezeigt hat, könnten selbst kleinere Schuldner, die aber örtlich sehr wohl bekannt sind, erfolgreich „clearing certificates“ ausgeben und annehmen, die örtlich gern und ausreichend als Zahlungsmittel genommen werden, wenigstens solange Bargeld nicht ausreiched zur Verfügung steht. In solchen Fällen würde nicht einmal ein Disagio entstehen. Die Verrechnungsscheine würde zu pari stehen mit ihrem nominellen Goldgewichtswert, d.h., die Gläubiger, wenigstens die örtlichen, könnten mit ihnen zu pari bezahlt werden. – J.Z., 29.5.05.
jz106: (J.Z.: Durch ihre Zentralisation ganz unzureichend! – J.Z., 29.5.06.)
jz107: (J.Z.: Neue Zwangskurszahlungsmittel der monopolistischen Zentralbank sind hier gemeint. – J.Z., 29.5.05.)
jz108: (J.Z.: Das neu ausgegebene staatliche Papiergeld hätte nur wenig direkt mit dem Güterumsatz zu tun. Es würde möglicherweise ganz oder zum grossen Teil ebenso gehortet werden wie das vorher ausgegebene. Nur die Bezahlung e.g. von Beamten und Notstandsarbeitern würde die Umsätze etwas erhöhen. Der natürliche Produktions- und Umsatzvorgang würde aber dadurch nicht genügend erleichtert werden. – J.Z., 28.5.05.)
jz109: (J.Z.: Zahlungsfähig im Sinne der Verrechnung, nicht in staatlichen Münzen und monopolistischem Zwangskurspapiergeld. – J.Z., 29.5.05.)
jz110: (kurzfristigen – J.Z.)
jz111: (J.Z.: aus verkauften Waren?)
jz112: (J.Z.: Auch zu einem durch den Wettbewerb verminderten Zins- oder Diskontsatz. – J.Z., 29.5.05.)
jz113: (J.Z.: Dieses zwangskursfreie und im Wettbewerb herausgegebene zusätzliche aber immer nur vorübergehend im Verkehr bleibende Verrechnungsgeld ist sehr verschieden von der künstlich in den Verkehr gezwungenen Papiergeld-Kaufkraft z.B. nach den Vorschlägen von M. Keynes & M. Friedmann, die sich meist in ganz anderen Bahnen bewegt, wenn sie sich ueberhaupt bewegt, und die durch den Zwangskurs für ihre Noten auch die Preise herauftreiben kann und die, abgesehen von Hortungsfällen und Steuerzahlungen, beständig im Verkehr bleibt. – J.Z., 29.5.05.)
jz114: (und kein Zwangswert, sondern ein Freikurs oder freier Marktkurs, normalerweise aber der Paristand – J.Z.)
jz115: (J.Z.: Fälschungen durch Aussenseiter würden ebenfalls sehr vermindert werden durch das beschränkte Umlaufsgebiet und die kurze Umlaufszeit der Verrechnungsscheine. – J.Z., 29.5.05.)
jz116: (J.Z.: Ich sehe nicht ein wie das dadurch leichter erreicht als vielmehr noch mehr erschwert werden würde. Ri. hätte hier eine auch für mich ausreichende Erklärung liefern sollen. Über Motive irrt man sich ja sehr oft. Natürlich kamen hohe Zinssätze auch den erlaubten Banken zugute. – J.Z., 29.5.05.)
jz117: (J.Z.: Das ist übertrieben. Er hat, bei Absatzschwierigkeiten, nicht genügend neues Kapital herangezogen und oft auch die Benutzung des vorhandenen Realkapitals verhindert und viele arbeitslos gemacht und die noch arbeitenden oder im Geschäft stehenden Leute monopolistisch ausgebeutet, denn Kreditangebote mit niedrigeren Zinsen, im freien Wettbewerb gegeben, wurden gesetzlich verhindert. Aber nicht jeder Arbeitende in Deuschland und jeder Arbeitslose und Geschäftsmann fiel tot um. Im Gespräch kommen solche Übertreibungen oft vor. Rittershausen hat wahrscheinlich dieses Buch diktiert, wie eine Vorlesung, und anschliessend, aus Zeitmangel, nicht genügend revidiert. – „Viele“ Arbeit “verhindert“ statt „die“ Arbeit „getötet“ wäre richtiger gewesen. - Auch muss man viel länger arbeiten um hohe Zinssätze bezahlen zu können. - J.Z., 29.5.05.)
jz118: (J.Z.: Leider selbst heute noch nicht. Auch das Volk in anderen Ländern hat immer noch nicht genügend von seinen Erfahrungen mit dem Zentralbanksystem und seinen Folgen gelernt. Selbst die meisten Volkswirtschaftler haben es nicht – gar nicht zu reden von den Politikern und Bürokraten. – Die Geschäftsleute, die bewusst unter dem heutigen Banksystem leiden, ohne sich jedoch für ein besseres zu interessieren, haben nicht genügend Stimmen. Leider auch nicht genügend Interesse für die für sie, gesetzlich oder ungesetzlich, bei Krisenzeiten bestehenden Selbsthilfemassnahmen. Noch arbeitende, Arbeitslose, Flüchtlinge, Deserteure, Revolutionäre, Widerstandskämpfer, Reformer und bei Wirtschaftskrisen als „scapegoats“ verfolgte Minderheiten haben ebenfalls nicht genügend Interesse für rechtmässige und effektive monetäre und finanzielle Selbsthilfemassnahmen gezeigt. Alle leiden an den darauf folgenden Zuständen des verbleibenden monetären und finanziellen Despotismus – und glauben an ganz andere und vermeintliche „Ursachen“ für ihre Schwierigkeiten, behalten falsche Ideen und Meinungen, die noch nicht systematisch und ganz öffentlich gesammelt und widerlegt wurden. - J.Z., 29.5.05.)
jz119: (viele! J.Z.)
jz120: (J.Z.:Gerade dieses Monopol beschränkt ebenfalls das Angebot von Eisenbahntransportmöglichkeiten und verteuert sie unnötig! Weniger Züge, weniger Eisenbahnstrecken und teure Fahrkarten und Frachten, dazu oft grosse Korruption und Unfähigkeit, in Australien für etwa 140 Jahre andauernd! – J.Z., 29.5.05.)
jz121: (beschränkt! – J.Z.)
jz122: (J.Z.: Ohne das Geldmonopol, und die Schwierigkeiten die es für diese Betriebe verursacht, würde, wahrscheinlich, ein noch grösser Teil der Beschäftigten seinen Lebensunterhalt in diesen Betrieben verdienen und zwar zu einem höheren Lebensstandard und bei Vollbeschäftigung. Wieviel rationeller kleinere als die Grossbetriebe, die ihr Optimum schon lange überschritten haben, gewöhnlich arbeiten, wenn es ihnen nicht ganz unmöglich gemacht wird, ist gerade dadurch bewiesen, dass sie trotz der für sie gemachten künstlichen Schwierigkeiten immer noch den grössten Teil der Arbeitnehmer und Unternehmer beschäftigen. – J.Z., 29.5.05.
jz123: (J.Z.: Hier hätte Ri. unterscheiden sollen zwischen Zinssätzen für Umsatzkredite und Zinssätzen für Kapitalkredite. Die ersteren werden durch die Aufhebung des Geldmonopol offensichtlich sofort the freien Wettbewerb ausgesetzt und dadurch vermindert. Aber die Kapitalzinssätze für mittlere und längere Anlagen würden dadurch nur indirekt vermindert werden, denn erst als Resultat von leichteren Absätzen, mehr Rationalisierung durch weitere Kapitalanlagen und resultierende grössere und sichere Kapitalansammlung würde einerseits mehr Kapital zur Verfügung stehen, was dann erst die Tendenz haben würde die Kapitalzinssätze zu vermindern. Andererseits aber würde der viel leichtere Absatz und die schnellere Rationalisierung dazu führen, dass Kapitalerträge steigen würden, trotzdem viel mehr Kapital zur Verfügung steht, welches aber ebenfalls sehr produktive angelegt wird. Weiterhin, würden selbst hohe Kapitalzinsen nicht sehr abschreckend wirken wenn die Gewinnspanne bei neuen und rationellen Anlagen gross und fast sicher ist und viel weniger ausmacht als die Gewinnspanne. Auch ein hoher Zins könnte dann nur einen kleineren Teil der zusätzlichen Einnahmen ausmachen als jetzt ein kleiner Zinssatz bei kleineren Einnahmen und verbleibenden grossen Absatzschwierigkeiten. - Für jede Verallgemeinerung gibt es auch hier einige Ausnahmen. - Wie Ulrich von Beckerath an Hand vieler veröffentlichter Bilanzen bewiesen hat, macht auch jetzt, unter dem monetären und finanziellen Despotismus, für die meisten Betriebe, nicht alle, die jährliche Belastung mit Zinsen und Dividenden viel weniger aus als Betriebskosten wie Löhne und Gehälter und die auferzwungenen Lasten durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die ideologischen Zinsgegner übersehen solche Tatsachen gewöhnlich. Meist erhalten die Beschäftigten insgesamt, direkt oder indirekt, etwa 85 – 95 % der Erträge und die Finanziers und Unternehmer nur 5 – 15 %. Dessen sind sich die meisten Beschäftigten und erst recht die Gewerkschaftler immer noch nicht bewusst, obwohl solche Bilanzen fast täglich, wenigstens in deutschen Zeitschriften, veröffentlicht werden. Vorurteile hinken immer sehr hinter sehr veränderten Tatsachen zurück. Zur Zeit von Marx war der Unternehmergewinn meist sehr viel höher. – Aber wenigstens zeigt Ri., dass durch Verrechnung von Wertpapieren mit Schulden nicht nur der Kurs von Wertpapieren gesteigert werden, sondern auch der Effektivzins vermindert werden kann. - Wenn bei vielen wertbeständigen Anlagen jährliche Gewinne auf 50 % kämen, dann wäre selbst eine Zinslast von 15 % für den Kreditnehmer immer noch sehr erträglich und rentabel. Wenn es genügend solche Anlagen gibt oder gäbe, dann könnte das sehr grosse Folgen für die freiwillige Sozialversicherung haben, besonders für Altersrenten, wie Ulrich von Beckerath mit einer Rechnung bewiesen hat. - J.Z., 29.5.05.)
jz124: (J.Z.: Zutreffend für die moderne Wirtschaft aber nicht für eine Zeit in der ausschliesslich – später auch nur vorwiegend – mit Edelmetallmünzen gezahlt wurde. Dann konnten eben nur Produzenten und Händler mit einem genügenden Münzvorrat Leute beschäftigen und erfolgreich Handel treiben. Gleichzeitig war dieser Zustand aber auch der einer beständigen Deflation, von Münzverschlechterungen abgesehen, und er konnte nur eine begrenzte Arbeitsteilung und einen begrenzten Handel ermöglichen und dadurch – und den Mangel an Maschinen, Kenntnissen und Wirtschaftsfreiheit – auch nur, für die meisten Menschen – einen geringen Lebensstandard ermöglichen. – „Auri sacra fames“: „The cursed hunger for Gold!“ - Die Einführung von theoretisch in bar einlösbaren Wechseln aber praktisch meist verrechneten, führte zu einer grossen Verbesserung, hatte die Verrechnung aber noch nicht allgemein genug eingeführt, insbesondere nicht in der Lohnzahlung und war meist noch durch die metallische Einloesungspflicht beschränkt, obwohl davon meist nicht Gebrauch gemacht wurden. Wenn der Gläubiger aber darauf bestand, dann gab es oft Schwierigkeiten nicht nur für einzelne Schuldner sondern manchmal auch für die ganze Wirtschaft eines Landes, um so mehr, als, teilweise, die bargeldlose Verrechnung bereits eingeführt war, aber immer noch mit der Verpflichtung, auf Verlangen nicht zu verrechnen sondern Gold- oder Silbermünzen zu liefern, unabhängig davon, wie schlecht der Verkehr mit ihnen, vielleicht, am Orte oder zeitweilig oder meistens versehen war. - J.Z., 29.5.05.
jz125: (J.Z.: Legale „Recht“! Mit wirklichem Recht hat das oft nur wenig zu tun! – J.Z., 29.5.05.)
jz126: (J.Z.: Solange die Bank gesetzlich zur metallischen Einlösung verpflichtet ist oder glaubt, dass eine solche Einlösung für ihre Banknoten wirtschaftlich notwendig wäre, kann sie natürlich auch nicht mit genügender Sicherheit über ihren Bestand and Edelmetall hinaus diskontieren. Das müsste man auch zugeben, ohne üble Absichten anzunehmen. Dass das Handelswechselprinzip eine metallische Deckung und Einlösung garnicht braucht, ist auch heute nur allzu wenigen Ökonomen bekannt, obwohl die Goldeinlösung des Papiergeldes schon lange abgeschafft ist. Nur Goldwertrechnung, ein freier Goldmark und freie Ausmünzung sind dann nötig – um die Ausgabe von viel mehr und ganz gesunden, zu pari oder nahe an pari umlaufenden Zahlungsmitteln zu erlauben, dem Güterumsatz etc. entsprechend, als einlösbare Goldzertifikate möglich machen würden. – J.Z., 29.5.05.)
jz127: (J.Z.: Ulrich von Beckerath, der an einem langen Manuskript arbeitete – über die Geschichte der Arbeitslosigkeit – wies darauf hin, dass z.B. im Mittelalter bis zu einem Drittel der Bevölkerung oft durch die kirchlichen Almosen am Leben gehalten wurde. Auch dieses Manuskript ging bei der Zerstörung seiner Bibliothek im November 1943 verloren. – Nicht Brot, sondern Reis erhält viele Menschen am Leben – und viele andere Lebewesen kennen beides nicht. Der „Wohlfahrtsstaat“, trotz sehr vieler Fehler, hat doch dieses üble Resultat in den meisten Fällen verhindert, obwohl nicht so gut wie eine ganz freie Wirtschaft es tun könnte. – Ri. kam, offenbar, nicht zur genügenden Textrevision. Ich bin neugierig zu erfahren, ob er sie bei dem 1948 Manuskript vorgenommen hat. Das werde ich beim Scannieren und Korrekturlesen erfahren. - J.Z., 29.5.05.)
jz128: (J.Z.: Noch nicht in den Köpfen! – J.Z., 30.5.05.)
jz129: (J.Z.: Die Gesetzgeber sind fast nie informiert und weise genug die Folgen ihrer legalen Einmischungen zu erkennen und schnell abzu