und der industrielle Anlagekredit
Zugleich ein Beitrag zum Erwerbslosenproblem
Von
Dr. rer. pol. Heinrich Rittershausen
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Jena
Verlag von Gustav Fischer 1929
Alle Rechte vorbehalten
Printed in Germany
Vorwort.
Geht man den wirtschaftlichen Auswirkungen der heute geltenden Mündelsicherheitsbestimmungen nach, so stößt man sehr bald auf den engen Zusammenhang zwischen den Problemen der Mündelsicherheit, des industriellen Anlagekredits und der Erwerbslosenfrage.
Die Erkenntnis des Zusammenhanges zwischen diesen scheinbar weit auseinanderliegenden Gebieten wird sich im Verlaufe der Untersuchung so sehr befestigen, daß man schließlich in den drei Fragen nur die verschiedenen Seiten eines Problems erblicken wird.
Hieraus werden sich Schlußfolgerungen ziehen lassen, die sich für die Lösung der Frage, in welcher Weise die derzeitig gültigen Mündelsicherheits- und Anlegungsvorschriften reformiert werden müssen, als recht fruchtbar erweisen werden.
Leider war es nicht möglich, diesen Sachverhalt mit einem einzigen Schlagwort hinreichend zu kennzeichnen; ich war daher gezwungen, der vorliegenden Schrift einen etwas weitschweifigen Namen zu geben.
Die Problemstellung ist aus der Praxis erwachsen. Wohl bei allen größeren Banken macht man täglich die Erfahrung, daß es sehr oft unmöglich ist, volkswirtschaftlich hervorragend produktive und auch geschäftlich sympathische Projekte zu finanzieren, nur weil die geltenden Anlegungsvorschriften dem Verkauf bestimmter Arten von Emissionen hindernd entgegenstehen. Der Bankier pflegt dann sein Mißfallen darüber zu äußern, daß winzige Splitterprobleme, wie etwa die gesetzliche Regelung des Zugabewesens, in der Öffentlichkeit wie auch in der Regierung diskutiert werden, während gleichzeitig versteckte Gesetzesbestimmungen einen wirklich strangulierenden Einfluß auf das Wirtschaftsleben ausüben, ohne daß man in der
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Öffentlichkeit überhaupt etwas von dem Vorhandensein des Hindernisses weiß. Als Anleihe-Sachbearbeiter habe ich gesehen, welche Bedeutung in dieser Richtung insbesondere den Mündelsicherheits- und Anlegungs-vorschriften zukommt, die sich immer mehr als schwere Hemmnisse nicht nur der wirtschaftlichen Entwicklung, sondern auch der Arbeitsbeschaffung erweisen.
Die jetzt mehr und mehr einsetzende Diskussion über die Reform der Mündelsicherheitsvorschriften wird fast ausschließlich von Juristen bestritten. So wichtig die Frage der Zusammenfassung der partikulären Mündelsicherheitsrechte zu einem einheitlichen Reichsmündelsicherheitsrecht auch ist, so ist doch die Gefahr groß, daß die Reform wiederum unter Außerachtlassung wirtschaftlicher Gesichtspunkte unternommen wird und dadurch einer der gewaltigsten Hebel zur Wiederaufrichtung des deutschen Wirtschaftslebens wie auch zur Verringerung der bedrohlich angewachsenen Erwerbslosenziffer auf Jahrzehnte hinaus stillgelegt wird. (jz1)
Der mangelnden Beachtung der wirtschaftlichen Seite der Mündelsicherheitsbestimmungen in der Öffentlichkeit entspricht die Behandlung in der Wissenschaft: Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Anlegungsvorschriften hat eine literarische Bearbeitung noch nicht gefunden. Überhaupt ist außer dem im Jahre 1875 erschienenen, fast ausschließlich rechtsvergleichenden Werkchen von Felix Hecht: "Die Mündel- und Stiftungsgelder in den deutschen Staaten" nur der ausgezeichnete Aufsatz von Prof. Dr. Th. Kipp in Gruchots Beiträgen (1923) zu erwähnen, der naturgemäß die wirtschaftlichen Fragen nicht behandelt 1).
Ich habe mich daher für berechtigt gehalten, mein Material zu der Frage zu veröffentlichen. Es sollte mich freuen, wenn es mir gelingen sollte, gleichzeitig eine kleine Rektifizierung der herrschenden sozialökonomischen Auffassung zu erreichen, die bisher stets davon ausgeht, daß der Bewegung der Kapitaldisposition am Kapitalmarkte innerhalb der Landesgrenzen keine Schranken gezogen sind, während in Wirklichkeit ein ganzes Netzwerk von gesetzlichen Bestimmungen für eine
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1) Die im Jahre 1888 erschienenen Motive zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches geben als Literatur nur Hecht an (IV, S. 1109). Daraus läßt sich der Schluß ziehen, daß auch damals weitere Literatur nicht vorhanden war.
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staatliche Beeinflussung des Kapitalmarktes sorgt, die der Betrachtung wohl würdig ist.
Meinen herzlichsten Dank schulde ich insbesondere Herrn Professor Dr. Adolf Weber in München für die seit nunmehr 10 Jahren bewiesene immer erneute Anteilnahme an meinen Arbeiten. Weiterhin möchte ich herzlich danken Herrn Minister N. J. Hóst in Kopenhagen, Frau Julie Meyer in Berlin-Nikolassee, dem Akademischen Austauschdienst E. V. in Berlin und Mr. Twentyman in London für die freundliche Förderung, die sie mir zuteil werden ließen und nicht zuletzt meinem Freunde Ulrich von Beckerath in Berlin für die so wichtigen Anregungen, die ich im Verlaufe der letzten Jahre während unserer vielfachen Unterhaltungen von ihm erhalten habe.
London N.W.6 & Berlin-Zehlendorf, im März 1929.
Heinrich Rittershausen.
Inhalt
Seite
I. Die Bedeutung der Mündelsicherheitsvorschriften ............................... 1
II. Die geltenden Bestimmungen ................................................................ 9
Anhang: Überblick über einige ausländische Regelungen .................... 21
III. Die Entstehungsgeschichte der Mündelsicherheitsbestimmungen ........ 26
IV. Die Notwendigkeit einer Reform ........................................................... 35
V. Volkswirtschaftliche Prinzipien der Anlage gebundener Kapitalien ..... 52
VI. Reformvorschläge …………………………………………………….. 76
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I. Die Bedeutung der Mündelsicherheitsvorschriften.
Umfassende Bedeutung der Mündelsicherheitsbestimmungen. — Anfänglich bezogen sich die Mündelsicherheitsbestimmungen nur auf Mündelgelder im engsten Sinne. Die hier in Frage kommenden Beträge mögen in Deutschland vor dem Kriege an und für sich schon weit über i Milliarde Mark ausgemacht haben; trotzdem spielte dieser Betrag am Kapitalmarkte keine wesentliche Rolle.
Die populäre Auffassung geht nun dahin, daß die heutige Bedeutung der Vorschriften noch wesentlich geringer sei, da ja die Mündelvermögen durch die Inflation zum größten Teile vernichtet sind. Wenn diese Ansicht zutreffend wäre, würde die eingehende wissenschaftliche Behandlung der Frage kaum zu rechtfertigen sein. Dem ist nicht so. Vielmehr wird im folgenden nachgewiesen werden, daß die Mündelsicherheitsbestimmungen zusammen mit den Anlegungsvorschriften im Verlaufe der letzten Jahrzehnte eine derartig umfassende Bedeutung erlangt haben, daß sie in volkswirtschaftlicher Beziehung etwa den Steuer- und Zollgesetzen gleichstehen.
Sie beherrschen große Teile der Familienvermögen. — Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die mündelsichere Anlage von Kapitalien (§§ 1806ff.) beschränken sich nicht auf die Vormundschaft. Sie gelten nicht nur bei Vormundschaften und Pflegschaften, sondern auch für den Ehemann bezüglich des zum eingebrachten Gute der Frau gehörenden Vermögens (§ 1377; § 1525, Abs. 2), für den Vater und die Mutter bezüglich des Kindesvermögens (§ 1642) und für den Vorerben bezüglich der Vorerbschaft (§ 2119). Besonders der letzteren kommt wegen der augenblicklichen Gestaltung des deutschen Erbschaftssteuerrechts eine besondere Bedeutung zu.
Innerhalb des Gebietes des Bürgerlichen Gesetzbuches kommen die Bestimmungen ferner zur Geltung bei der Sicherheitsleistung (§§ 234, 238) und beim Pfandrecht an einer Forderung sowie beim Nießbrauch hinsichtlich der Anlage
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der auf Grund dieser Rechtsverhältnisse eingehenden Gelder (vgl. §§ 1079, 1288; dazu § 1083).
Darüber hinaus wurden den Mündelsicherheitsbestimmungen im Laufe der Entwicklung auch die Vermögen der Stiftungen 1), Innungen (Gew.-O. § 89a), Gemeinden und auch der Kirchen, die recht beträchtlich waren, ferner die Bestände der Sparkassen, das Vermögen der Sozialversicherungsanstalten und die Reserven der Privatversicherungsgesellschaften unterworfen. Über den Anteil, den diese größten Sammelbecken von Sparkapitalien an der Gesamtsumme der Ersparnisse des Volkes haben, läßt sich nicht einmal schätzungsweise ein Urteil abgeben. Es soll jedoch versucht werden, durch einige typische Ziffern wenigstens eine allgemeine Vorstellung von der Größe dieses Anteils zu geben.
Die Vermögen der Stiftungen, Innungen, und Kirchen. — Über die Vermögen der Stiftungen und Innungen besteht keine brauchbare Statistik, da jeder Einblick in die Finanzgebarung zum mindesten bei den ersteren fehlt 2). Auch die evangelische und die katholische Kirche, die über sehr erhebliche Kapitalien verfügen, "nehmen in gleicher Weise wie jeder Privatmann das Recht für sich in Anspruch, ihr Vermögen diskret zu verwalten" 3). Sie veröffentlichen keinerlei Vermögensausweise. Es ist daher nicht möglich, den Umfang dieser bedeutenden Posten in der Rechnung festzulegen.
Die Sparkasseneinlagen. — Am Ende des Jahres 1913 betrugen die Einlagen bei sämtlichen deutschen Sparkassen zuzüglich der Reserven rund 20,6 Milliarden Mark, die gesamten Aktiven dieser Kassen 20,8 Milliarden Mark. Hiervon waren 19,5 Milliarden = 94,1 % in Mündelwerten angelegt, nämlich in Hypotheken, mündelsicheren Effekten und in Kommunaldarlehen 4). Der jährliche Zuwachs von rund 700 Millionen wurde fast ganz zum Erwerb neuer mündelsicherer Anlagen verwendet.
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1) Durch Landesrecht, nicht überall; die Stifter schrieben und schreiben jedoch häufig mündelsichere Anlagen auch dann vor, wenn landesrechtliche Vorschriften fehlen.
2) Eine Statistik über die Mündel- und Stiftungsvermögen besteht nicht; die Ziffern des Berliner Statistischen Amtes geben kein ausreichendes Bild.
3) Vgl. die bei J. Pfitzner, Auslandsanleihen, 1928, S. 104, zitierte Auslassung einer kirchlichen Stelle.
4) Vgl. Vierteljahrshefte 1927, III.
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Ende 1927 waren die Spareinlagen schon wieder auf 4,66 Milliarden Reichsmark angewachsen 1), ungerechnet der Giroeinlagen, die über 1 Milliarde betrugen. Hiervon war ein geringerer Prozentsatz als vor dem Kriege in Mündelwerten angelegt, der aber immerhin über 4 Milliarden Reichsmark ausmachte. Der jährliche Zuwachs an Spareinlagen, der im Jahre 1927 zum ersten Male seit der Stabilisierung wieder ganz den mündelsicheren Anlagen zugeführt wurde, betrug in diesem Jahre über 1.500 Millionen.
Das Vermögen der Sozialversicherungsanstalten. — Die Invaliden- und Unfallversicherung (29 Landesversicherungsanstalten und 6 Sonderanstalten) wies folgende Leistungen
auf:
1913 187 Mill. M
1926 710 " "
Die Auszahlungen der Anstalten haben sich danach mehr als vervierfacht, ebenso wahrscheinlich die Verpflichtungen. Wenn das Vermögen der Anstalten im Jahre 1913 2105 Millionen M betrug, wird man also annehmen können, daß in absehbarer Zeit Reserven in etwa der vierfachen Höhe angesammelt werden müssen, obwohl das Vermögen Ende 1926 erst wieder 430,9 Millionen Reichsmark betrug. Das Vermögen der Invalidenversicherung war 1913 zu über 98 % in Mündelwerten angelegt, welcher Prozentsatz bald wieder erreicht sein wird 2).
Die Angestelltenversicherung verfügte im Jahre 1918 über 840 Millionen Mark; im Jahre 1926 schon wieder über 534,4 Millionen Reichsmark, wovon 533,1 Millionen auf Reserven entfielen. Von den Anlagen entfielen 3):
Auf Grundbesitz …………………….. 8,0 Mill. RM
" Hypotheken ................................. 226,4 " "
" Darlehen an Länder .................... 30,2 " "
" " " Kommunalverbände 111,5 " "
" mündelsichere Wertpapiere ....... 121,9 " "
" sonstige Darlehen ..................... 10,3 " "
" sonstige Forderungen ................ 17,0 " "
" noch nicht eingegangene Zinsen 6,7 " "
Insgesamt: 534,4 Mill. RM
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1) Mitte 1928 5,8 Milliarden RM.
2) Vgl. Stat. Jahrbuch 1927, S, 423.
3) Vgl. Stat. Jahrbuch 1927, S. 424.
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Auch diese Anstalt ist also der Verpflichtung, sich auf mündelsichere Vermögensanlagen zu beschränken, vollauf nachgekommen.
Der für Neuanlagen verfügbare Zuwachs am Vermögen betrug im Jahre 1925 144 Mill. M,
1926 207 Mill. und
1927 199 Mill.
Das Vermögen der gesamten Sozialversicherung einschließlich der knappschaftlichen Pensionsversicherung, jedoch ohne die Erwerbslosenversicherung 2), betrug Ende 1926 1.900 Mill. RM, Ende 1927 2.600 Mill. RM 1). Der für Neuanlagen verfügbare Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, der 1913 464,9 Mill. RM betragen hatte 3), betrug im Jahre 1925 schon wieder 398 Mill. RM, im Jahre 1926 527 Mill. RM und im Jahre 1927 4) 624 Mill. RM. — Jährlich werden mithin allein aus der Sozialversicherung gegen 600 Millionen verfügbar sein, die schon in 10 Jahren, wenn keine wesentlichen Änderungen eintreten, zusammen mit dem heute vorhandenen Bestand auf etwa 10 Milliarden angewachsen sein müssen 5), umgerechnet den Zuwachs durch Zinseszinsen.
Die Reserven der privaten Versicherungsgesellschaften. — Die Kapitalkraft der deutschen Versicherungsgesellschaften ist gewaltig, hat man doch nicht ohne Berechtigung gesagt, daß die Stadt Berlin mit ihrem Gelde erbaut ist. Die Anlagen allein der deutschen privaten Lebensversicherungsgesellschaften betrugen im Jahre 1915 (Aktiengesellschaften und Gegenseitigkeitsvereine zusammen):
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1) Vgl. Wirtschaft und Statistik 1928, S. 487: "Die deutsche Sozialversicherung im Jahre 1927".
2) Hier liegen, da sie erst vor kurzem ins Leben gerufen ist, noch keine Ziffern vor.
3) Vgl. Stat. Jahrbuch 1927, S. 427.
4) Ohne Aufwertungseinnahmen. Vgl. Wirtschaft und Statistik 1928, S. 488.
5) Inwieweit diese Thesaurierung berechtigt ist, kann hier nicht geprüft werden; zweifellos angebracht ist sie bei der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, bei denen durch Reservebildung Vorsorge für das Abaltern des versicherten Personenkreises getroffen werden muß.
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Grundbesitz .................................................... 109 Mill. M
Hypotheken ..................................................... 4 750 " "
Darlehen an öffentliche Körperschaften ......... 295 " "
" auf Wertpapiere ............................... 4 " "
Mündelsichere 1) Wertpapiere ....................... 463 " "
Policendarlehen .............................................. 517 " "
Wechsel und sonstige ..................................... 1 " "
6 144 Mill. M. 2).
Ende des Jahres 1927 betrug die Gesamtsumme der Kapitalanlagen der Lebensversicherungsunternehmungen wieder 1.209,9 Mill. RM, wovon 696,7 Mill. auf das seit 1924 getätigte Neugeschäft entfielen. Die Verteilung der Kapitalanlagen an diesem Zeitpunkte zeigt folgendes Bild 3):
Neuanlagen Aufwertungsstock
Grundbesitz ……………………………………… 77,3 —
Hypotheken ……………………………………… 433,8 458,0
Darlehen an öffentliche Körperschaften ………… 32,3 15,8
Mündelsichere Wertpapiere …………………….. 136,3 17,8
Policendarlehen ..................................................... 17,0 21,6
Sonstige ................................................................. —,0 —,0
Mill. RM: 696,7 513,2
Diese Ziffern werden rasch wachsen, da anzunehmen ist, daß das deutsche Versicherungswesen schon in 10 - 15 Jahren seinen Vorkriegszustand wieder erreichen wird. Die Neuanlagen werden um so stärker anwachsen, als in den vergangenen 3 Jahren des Wiederaufbaus schätzungsweise über 1/3 der gesamten Prämien-Einnahmen für Abschlußkosten usw. verausgabt und damit der Ansammlung entzogen wurde, was in Zukunft noch in prozentual geringerem Maße der Fall sein wird 4). Der Zuwachs der Neuanlagen betrug im Jahre 1926 bei den Lebensversicherungsgesellschaften 264 Mill. RM; der Anlagenzuwachs des gesamten privaten Versicherungswesens beläuft sich jährlich auf über 300 Mill. RM.
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1) Im "weiteren Sinne", d.h. einschließlich der Hypothekenpfandbriefe.
2) Vgl. Stat. Jahrbuch 1918, S. 282.
3) Vgl. Wirtschaft und Statistik 1928, S. 520, sowie die laufenden Veröffentlichungen des Reichsauf- sichtsamts für Privatversicherung.
4) Vgl. Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts 1925, S. 92.
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Die Reserven der öffentlichen Versicherungsanstalten. — Hinzuzufügen sind die Reserven der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten, der Sozietäten, die insbesondere das Feuer- und Lebensversicherungsgeschäft betreiben. Allein die Kapitalanlagen der 18 öffentlichen Lebensversicherungsanstalten betrugen am 31. Oktober 1928 etwa 160 Mill. RM und verteilten sich wie folgt 1):
Neuanlagen Aufwertungsstock
Grundbesitz 9,3 —
Hypotheken 65,2 48,2
Wertpapiere 14,7 9,3
Darlehen an öff.
Körperschaften 15,5 0,7
Policendarlehen 2,1 0,1
107,4 52,9
Die gesamten Anlagen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten aller Zweige können für Ende 1927 auf etwa 140 Mill. RM geschätzt werden, obwohl eine zusammenfassende Statistik fehlt.
Weitere Bedeutung der Vorschriften. — Hierzu kommen solche Kapitalien, die freiwillig in Mündel-Werten angelegt werden, weil die Öffentlichkeit in den Mündelsicherheitsvorschriften eine besondere Empfehlung erblickt. Der Staat bevorzugt bestimmte Kategorien von Werten gerade bei der Verwaltung solcher Vermögen, die nach allgemeiner Ansicht einer nahezu absoluten, auf Jahrhunderte berechneten Sicherheit bedürfen. In der Bevorzugung durch die übermächtige Institution des Staates liegt nach allgemeiner Ansicht eine be- sondere Empfehlung - 2). Sehr viele der Staatsaufsicht gar nicht unterstehende Kapitalbesitzer lassen sich durch ein solches Beispiel bewegen, auch ihr Vermögen in derselben Weise anzulegen, um es gegen alle Zufälle zu schützen. Insbesondere sind das alte Leute, die sich von ihren Geschäften zurückgezogen haben, Staats- und Kommunalbeamte, Gelehrte, Anwälte, Geistesarbeiter, Lehrer, Witwen; — kurz: alle diejenigen, die entweder infolge ihrer Tätigkeit dem Geschäfts-
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1) Vgl/Wirtschaft und Statistik 1928, S. 907.
2) Vgl. den Aufsatz über Mündelsicherheit von Prof. Dr. jur. Th. Kipp in Gruchots Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechts, 1923, 3. Jahrg., 5/6, S. S12.
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leben fernstehen oder aber zu einer näheren Prüfung der Anlagen nicht die erforderliche Zeit oder die Kenntnisse haben.
Die Vermögensbeträge, die von dieser Seite aus den Mündelwerten zugeführt werden, sind auch heute wieder sehr bedeutend. Sie sind um so größer, als Vermögensanlage heute tatsächlich eine Wissenschaft geworden ist, so daß Laien sich nicht mehr, ohne Lehrgeld zu zahlen, an ihr versuchen können.
Der Gesamtbetrag der infolge der Vorschriften mündelsicher angelegten Kapitalien. — Allein die Sparkassen und die Versicherungsanstalten hatten vor dem Kriege etwa 30 Milliarden in Mündelwerten investiert. Rechnet man dazu die Vermögensanlagen der Kirchen, Gemeinden, Stiftungen und die eigentlichen Mündelvermögen einschließlich der hierher gehörigen Vermögen der Ehefrauen, Kinder und Vorerben, so wird man auf einen Betrag von über 50 Milliarden M kommen 1). Diese Summe erhöht sich um ein Bedeutendes durch die infolge der staatlichen Empfehlung freiwillig in mündelsicheren Anlagen investierten Beträge.
Im Jahre 1927, dem dritten Jahr nach der Stabilisierung, hatten die Sparkassenvermögen und Versicherungsreserven folgenden Gesamtbetrag erreicht, der sich aus der Summierung der vorher genannten Ziffern ergibt:
Sparkassen ………………………………………………… 4660 Mill. RM
Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung) .................... 2600 " "
Privatversicherung .......................................................................... 1200 " "
Sozietäten ....................................................................................... 140 " "
Gesamtvermögen 8600 Mill. RM
Je nachdem, ob man die Mündel- und Stiftungsgelder, die Kirchenvermögen, die Vorerbschaften und sonstige den Anlagevorschriften unterliegenden Kapitalien, über die Statistiken nicht erhältlich sind, hoch oder niedrig einschätzt, wird man daher auf eine Gesamtsumme von 10 - 15 Milliarden für Ende 1927 kommen, auch wenn man diejenigen Kapitalien, die freiwillig die Vorschriften befolgt haben, gar nicht rechnet.
Der jährliche Zuwachs, der für die volkswirtschaftliche Neuanlage zur Verfügung steht, betrug schätzungsweise im Jahre 1927:
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1) Allein die Summe der Anstaltshypotheken betrug im Jahre 1913 39,7 Milliarden (vgl. Wirtschaft und Statistik 1928, S. 563).
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bei den Sparkassen …………………………… 1500 Mill. RM
" der Sozialversicherung ................................ 600 " "
" " Privatversicherung ................................ 300 " "
" Kirchen, öffentl. Lebensversicherung, Stiftungen,
Familien- und Mündelvermögen etwa 300 " "
Insgesamt 2750 Mill. RM
Da man die Beträge, die freiwillig den Anlegungsvorschriften folgen, auf jährlich etwa 700 - 800 Mill. RM schätzen muß, sind es schätzungsweise über 3 1/2 Milliarden RM, die infolge der Mündelsicherheits-vorschriften jährlich bestimmten Anlagearten zufließen.
Wenn man mit der Reichskreditgesellschaft 1) die jährliche Kapitalbildung in Deutschland auf etwa 7 1/2 Milliarden RM im Jahre 1927 schätzt, so ist es also nahezu die Hälfte der gesamten inländischen Kapitalbildung, die mehr oder weniger unter dem Zwange der Mündelsicherheit und Anlegungsvorschriften bestimmten, vom Staate gewollten Verwendungsarten zugeführt wird. Wenn die Ausführungen Hans Harneys auf dem VII. Allgemeinen Deutschen Bankiertag in Köln richtig sind, wonach die Kapitalbildung nur auf etwa 5 Milliarden RM zu veranschlagen ist, würden sogar zwei Drittel der gesamten Kapitalbildung den Vorschriften unterliegen.
Es wird im folgenden zu prüfen sein, welcher Art die vom Staate erzwungenen Verwendungen der Mündelkapitalien sind und welche Wirkungen eine solche teilweise Zwangswirtschaft auf dem Kapitalmarkte gehabt hat und in Zukunft haben wird.
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1) Vgl. "Deutschlands wirtschaftliche Lage", herausgegeben von der Reichskreditgesellschaft A.:G., Heft 1927/28, S. 20.
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II. Die geltenden Bestimmungen.
1. Der Kreis der mündelsicheren Anlagen. — Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1807 1) sind diejenigen Anlagearten bezeichnet, die als reichsmündelsicher gelten. Nach dem Einführungsgesetz zum BGB. (Art 212) sind jedoch auch nach dem Jahre 1900 noch die landesrechtlichen Bestimmungen über Mündelsicherheit in Kraft geblieben. Es besteht also neben der "Reichsmündelsicherheit" noch der Begriff der "Landesmündelsicherheit", welch letztere fast in jedem der deutschen Länder eine andere Regelung aufweist und im Laufe der Zeit, nicht zuletzt durch die Umstellungen, die nach der Inflation erforderlich waren, zu einem derart komplizierten Rechtsgebiete geworden ist, daß nur wenige Fachleute es beherrschen. Dieser Partikularismus ist deswegen zu verwerfen, weil mit Recht gefordert wird, daß die Vermögensanlage wie alle übrigen Zweige der Wirtschaft im ganzen Deutschen Reiche einem einheitlichen Rechte unterliegt. (jz2)
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1) § 1807 lautet: "Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat, sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem Bundesstaat gewährleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jederart gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von dem Bundesrate zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist.
Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist". (jz3)
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Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der Anlegungsvorschriften ist eine Übersicht über das geltende Recht unerläßlich, wobei jedoch auf eine erschöpfende Darstellung verzichtet werden muß 1). Da sich die vorliegende Arbeit insbesondere mit der Beziehung zwischen den Vorschriften und dem industriellen Anlagekredit beschäftigen soll, werden im folgenden die Bestimmungen über die vorübergehende Anlage von Mündelgeldern nur kurz erwähnt werden. Die Beschränkung auf die langfristigen und dauernden Anlagen rechtfertigt sich im übrigen durch die quantitativ überragende Bedeutung der langfristigen Kapitalanlagen.
A. Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen.
I. Reichsmündelsicherheit haben 2):
1. a) Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht;
b) sichere Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (BGB. § 1807, I,1). Die Grundsätze für die hypothekarischen Beleihungen werden von den Landesgesetzen bestimmt; in Preußen z. B. durch das Ausführungsgesetz zum BGB., Art 73. Diese Bestimmungen haben das gemeinsam, daß sie nur die Beleihung von landwirtschaftlichen und städtischen Grundstücken zu lassen, gewerbliche Hypothekendarlehen dagegen praktisch ausschließen.
2. Verbriefte Forderungen oder Schuldbuchforderungen
a) gegen das Reich,
b) gegen einen Bundesstaat (jetzt: gegen ein Land); (BGB. § 1807, 1,2).
3. Verbriefte Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem Lande gewährleistet ist (BGB. § 1807, 1,3).
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1) Die bis 1921 geltenden Bestimmungen, insbesondere die deutschen Partikularrechte, sind tabellarisch dargestellt im Anhang II zu der Dissertation von Wilhelm Frank, Referendar, Marburg 1921.
2) Vgl. die Zusammenstellungen insbesondere bei Hans W. Aust, Mündelsicherheit, Magazin der Wirtschaft, 1928, S. 49; Dr. K. Klügmann (Hamburg), Mündelsichere Anlagen, Wirtschaftsdienst, Hamburg 1925, S. 796, und im Handwörterbuch der Rechtswissenschaft von Stier-Somlo und Elster, Art. Mündelsicherheit von Richard Michaelis.
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4. Wertpapiere (insbesondere Pfandbriefe); außerdem verbriefte Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft1); beide jedoch nur, sofern die Wertpapiere oder Forderungen vom Reichsrat zur Anlage von Mündelgeld für geeignet erklärt sind (BGB. § 1807, 1,4)2).
II. Landesmündelsicherheit:
Die Bestimmungen über die Landesmündelsicherheit von Wertpapieren sind äußerst vielgestaltig; sie gelten nur für die Emissionen solcher Institute, die vor 1900 bereits bestanden, nicht für später errichtete Anstalten.
a) Preußen. Hier sind landesmündelsicher:
1. die Rentenbriefe der Rentenbanken, die, weil durch Preußen garantiert, auch reichsmündelsicher sind;
2. die Emissionen von deutschen kommunalen Körperschaften oder deren Kreditanstalten;
3. die Pfandbriefe der Landschaften und der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten;
4. die Kommunalobligationen der preußischen Hypotheken-Aktienbanken, sofern ihnen nur Darlehen
an preußische Kommunen zugrunde liegen, nicht aber die Pfandbriefe dieser Banken.
b) Bayern. Landesmündelsicher sind:
1. die Pfandbriefe und Kommunalobligationen der Bayrischen Landwirtschaftsbank;
2. die Pfandbriefe der übrigen Hypothekenbanken, nicht aber deren Kommunalobligationen (umgekehrt wie in Preußen!).
c) Sachsen. Hier sind nur die Pfandbriefe der Sächsischen Boden-Kredit-Anstalt und der Leipziger Hy-
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1) Vgl. die grundlegende Bekanntmachung des Bundesrats vom 7. Juli 1901, wonach allgemein Mündelgeld in verbrieften Forderungen gegen inländische kommunale Körperschaften oder Kreditanstalten einer solchen angelegt werden darf, wenn die Forderungen von seiten des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen. Eine besondere Erklärung war hier nicht mehr erforderlich.
2) Seit dem Preußischen Gesetz vom 29. Oktober 1927 sind sogar die Sachwertanleihen dieser Kreditanstalten reichsmündelsicher, obwohl diese Papiere lebhaften Kursschwankungen unterworfen und für eins sichere Anlage von Kapitalien wenig geeignet sind.
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pothekenbank mündelsicher, dagegen nicht ihre Kommunalobligationen.
d) Baden. Die Pfandbriefe und Kommunalobligationen der Rheinischen Hypothekenbank sind mündelsicher.
e) Jedes der übrigen 14 Länder weist eine besondere Regelung auf, deren Darstellung zu weit führen würde.
Es herrscht also, um mit Karding zu sprechen 1): " ... wilder Wirrwarr. Die Pfandbriefe z.B. der preußischen Hypothekenbanken sind nicht mündelsicher; die der thüringischen und süddeutschen Hypothekenbanken sind es. Dagegen sind in Preußen die Kommunalobligationen der preußischen Hypothekenbanken mündelsicher, vorausgesetzt, daß ihnen nur Darlehen an preußische Kommunen zugrunde liegen. Eine preußische Hypothekenbank darf der Stadt Dresden ... kein Kommunaldarlehen geben, weil ihre Kommunalobligationen dann aufhören, mündelsicher zu sein!! In Preußen sind also die dinglich gesicherten Pfandbriefe, das Standardpapier auf dem Rentenmarkte, nicht mündelsicher; die Kommunalobligationen, die regelmäßig im Kurse mehrere Punkte tiefer gehandelt werden, sind es". In Sachsen und Bayern ist es umgekehrt.
B. Mündelsichere Institute.
Mündelvermögen können außer in Wertpapieren aushilfsweise auch als Depositen bei bestimmten Bankinstituten angelegt werden, die vom Gesetz als zur Anlage von Mündelgeld als geeignet erklärt sind. Folgende Anstalten kommen in Frage:
1. öffentliche Sparkassen, soweit sie im Einzelfalle als zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt worden sind (BGB. § 1807, 1,5);
2. die Reichsbank (§ 1808), die jedoch nur unverzinsliche Depositen annimmt;
3. die Staatsbanken (§ 1808); also diejenigen von Preußen, Bayern, Sachsen, Thüringen, Hessen, Braunschweig, Oldenburg und Lippe;
4. die von den Landesregierungen für geeignet erklärten inländischen Banken, z. B. die vier Privatnotenbanken und die seinerzeit zusammengebrochene Pfälzische Bank.
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1) Die Komödie der Mündelsicherheit von Dr. Karding, Mitglied der Direktion der Gemeinschaftsgruppe deutscher Hypothekenbanken, "Berliner Tageblatt" vom 14. Dezember 1927.
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C. Anderweitige mündelsichere Anlagen.
Bis zum Jahre 1923 durften die Gerichte den Vormündern nur dann die Genehmigung zu anderweitiger Anlage im einzelnen Falle erteilen, wenn besondere Gründe vorlagen (§ 1811). Das Gesetz vom 23. Juni 1923 brachte hier eine durchgreifende Lockerung, indem die Genehmigung fortan nur beim Vorliegen besonderer Gründe verweigert werden durfte. Alle Anlagearten können jetzt den Vormündern auf besonderen Antrag genehmigt werden, die nicht den "Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen". Wie Kipp schon vor Erlaß dieses Gesetzes zutreffend bemerkte 1), läßt diese Lösung den bisherigen Zustand als Regel bestehen und stellt jede andere Anlage als eine im Einzelfalle der obrigkeitlichen Bewilligung bedürftige hin, so daß die meisten Vormünder aus Bequemlichkeit oder Bedenklichkeit die gesetzlich zugelassenen Anlagen vorziehen, um nicht erst einen Antrag an den Vormundschaftsrichter stellen und begründen zu müssen. Praktisch spielt daher auch die Lockerungsvorschrift des Gesetzes von 1923 nur eine ganz geringe Rolle; die überwältigende Mehrheit derjenigen, die Mündelvermögen anzulegen haben, kennt und beachtet nur die unter A und B aufgeführten gesetzlich zugelassenen Anlagearten.
2. Die mündelsichere Anlage im weiteren Sinne des Wortes 2). — Die bisher erörterten Bestimmungen sollten ursprünglich nur für eigentliche Mündelvermögen, für das eingebrachte Gut der Frau, für das Kindesvermögen und die Vorerben gelten. Sie sind jedoch im Verlaufe der Entwicklung von den großen Kapitalsammelstellen der Volkswirtschaft fast wörtlich übernommen worden, insbesondere von den Sparkassen, den Kirchen, den Sozialversicherungsanstalten und den privaten Versicherungsunternehmungen. Alle diese Institute erweiterten dabei den Kreis der zugelassenen Anlagen um die Pfandbriefe der Hypothekenbanken, die dadurch den Charakter der "Mündelsicherheit im weiteren Sinne" erhielten, um einen Ausdruck zu gebrauchen, der ihrer Stellung am ehesten gerecht wird.
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1) Kipp, a. a. O., S. 513.
2) Diesen Ausdruck hat der Verfasser, um den Sachverhalt überhaupt darstellen zu können, neu bilden müssen.
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Für die Kapitalanlagen der preußischen Sparkassen gilt noch heute im wesentlichen das "Reglement, die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend", vom 12. Dezember 1838 1). Hier wird unter Ziffer 5 bestimmt, daß die Kapitalien, um die Einlagen "gehörig sicherzustellen", nur auf "erste Hypotheken", inländische Staatspapiere, Pfandbriefe und auf andere völlig sichere Art" angelegt, sowie zur Einlösung eigener Schuldobligationen und zur Dotierung kommunaler Leihanstalten verwendet werden dürften. Der Begriff der völligen Sicherheit wurde indes auf dem Verordnungswege allmählich so sehr beschränkt, daß praktisch nur mündelsichere Anlagen möglich waren 2). Das preußische Anlegungsgesetz vom 23. Dezember 1912 3) nebst Ausführungsanweisungen vom 8. Mai 1913 4) ändert hieran grundsätzlich nichts; es zwingt nur die Sparkassen, 25 v. H. ihres Vermögens 5) in mündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzulegen (§ 1), die zu drei Fünftel aus Schuldverschreibungen des Reichs und Preußens bestehen müssen. Die nach Beendigung der Inflation ergangenen Verfügungen stellen diesen Zustand im wesentlichen wieder her. So erinnert der Erlaß des Ministers des Innern IV b 2087 vom 23. Mai 1924 an die Vorschriften des Reglements von 1838 und erklärt, daß auch das Personalkreditgeschäft 6) nichts an dem für die mündelsicheren Sparkassen entscheidenden Grundsatze ändern dürfe, die Einlagen "auf völlig sichere Art" anzulegen.
Ähnliche Vorschriften gelten für die Kirchen 7).
Für die verschiedenen Sozialversicherungsanstalten galten früher im einzelnen voneinander abweichende Bestimmungen 8). Das aus Anlaß des Währungsverfalls ergangene
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1) Abgedruckt bei Max Hahn, Handbuch der preußischen Sparkassengesetzgebung, Bd. I, S. 5.
2) Vgl. Dr. Erich Hoffmann, Das Anlagegeschäft der preußischen Sparkassen in seiner neueren Entwicklung, Berlin 1926, S. 26.
3) Ebendort, S. 244.
4) Ebendort, S. 247.
5) Bei einem Einlagenbestand von unter 5 Mill. M nur 15 v. H., bei einem solchen von unter 10 Mill. M nur 20 v. H.
6) Vgl. den wichtigen Erlaß vom 15. April 1921.
7) In Preußen vgl. z. B. bezüglich der evangelischen Kirche Gesetz vom 8. März 1893 (GS. 21); Kirchenverfassung vom 8. April 1924 (GS. 221); bezüglich der katholischen Kirche insbesondere das Gesetz vom 24. Juli 1924 (GS. 585) über die Vermögensverwaltung der katholischen Kirche.
8) Vgl. die Aufzählung bei Hugo Hanow, Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, 1. Bd., S. 90 (Berlin 1926).
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Gesetz vom 13. Juli 1923) (RGBl. I, 636) hat unter Aufhebung der bisherigen Bestimmungen Vorschriften über die Anlegung des Vermögens geschaffen, die für sämtliche Sozialversicherungsanstalten gleichmäßig gelten, also beispielsweise für die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Invalidenversicherung und die Angestelltenversicherung. Diese Bestimmungen wiederholen zuerst fast wörtlich die Vorschriften des § 1807 BGB. (Reichs- und Staatsanleihen, Kommunalpapiere, Hypotheken; vgl. oben Abschnitt A, I), erwähnen sodann diejenigen Wertpapiere, die landesgesetzlich zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind (oben Abschnitt A, II), erklären weiter die auf den Inhaber lautenden Pfandbriefe deutscher Hypotheken-Aktienbanken als geeignete Anlage und beschließen die Aufzählung mit den oben unter B aufgeführten mündelsicheren Instituten 1). Der Mündelsicherheitsbegriff der Sozialversicherungsanstalten, wenn man überhaupt von einem solchen sprechen kann, deckt sich also mit der Reichs- und Landesmündelsicherheit von Wertpapieren und Instituten zuzüglich der Mündelsicherheit der Pfandbriefe der Hypothekenaktienbanken; er schließt jedoch die oben (unter C) dargestellte anderweitige mündelsichere Anlage, bei der die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, aus.
Ganz ähnlich lauteten die Bestimmungen, welche die Anlegung des Prämienreservefonds der privaten Versicherungsunternehmungen regelten 2). Auch sie erweiterten nur den Kreis der eigentlichen mündelsicheren Anlagen um die Hypothekenpfandbriefe 3). Erst das Reichsgesetz vom 19. Juli 1923 gab dem maßgebenden § 59 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 unter dem Einfluß des Währungsverfalls eine neue Gestalt, die wichtige Neue-
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1) Außerdem dürfen nach jedesmaliger vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde Grundstücke erworben werden und an gemeinnützige Unternehmungen Darlehen und Beteiligungen gegeben werden (2. Bd. RVO., § 26, Abs. 2 und § 27c); diese Fälle sind ebenso wenig praktisch geworden wie die Anlage in verbrieften kurzfristigen Forderungen (§ 26, Abs. 1, Ziff. 12).
2) Bis 1923 kommen im wesentlichen in Frage § 59 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen und für die Lebensversicherungsunternehmungen die "Übersicht" in der Veröffentlichung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung, Juni 1903, S. 83 - 86.
3) Vgl. auch Anhang B des Buches: "Die Kapitalanlagen der deutschen Privatversicherungsgesellschaften", von Hans Hilbert, Jena 1908.
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rungen brachte. Es wurden nämlich außer den eigentlichen mündelsicheren Anlagen und den Hypothekenpfandbriefen auch Aktien inländischer Aktiengesellschaften, Industrieobligationen und Grundstücke 1) in beschränktem Umfange als geeignete Kapitalanlagen zugelassen; für die Prämienreserve von solchen Versicherungen, die in ausländischer Währung zu erfüllen sind, wurden auch ausländische Staatsanleihen und andere sichere Aus-landswerte, insbesondere aber die Auslandsanleihen deutscher öffentlicher Körperschaften und privater Unternehmungen als geeignete Anlage erklärt. Die vom Reichsaufsichtsamt unter dem 25. Mai 1925 (Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts 1926, S. 93) ergangenen Ausführungsbestimmungen begrenzen die Anlage in inländischen Aktien auf 10 % des Prämienreserve-Solls und auf voll eingezahlte Werte, die eine amtliche Börsennotiz haben, und bestimmen, daß von dem Aktienkapital eines bestimmten Unternehmens nicht mehr als 10 % erworben werden dürfen. Die Anlage in Industrieobligationen wird auf ebenfalls 10 % der Prämienreserve begrenzt; auch hier sollen nur amtlich notierte Papiere, nach Möglichkeit mit dinglicher Sicherung, erworben werden 2). Auch Grundstücke dürfen nur in geringem Umfange als Kapitalanlage verwendet werden, und nur dann, wenn sie lastenfrei sind.
Abgesehen von dieser als Symptom bedeutsamen Ausnahme ist den Anlegungsvorschriften der großen Sammelbecken von Sparkapitalien, die wir soeben betrachtet haben, die Beschränkung auf mündelsichere Anlagen im engeren Sinne und auf die in Preußen und einigen anderen Ländern nicht eigentlich mündelsicheren Hypothekenpfandbriefe gemeinsam. Wir sind daher berechtigt, die Hypothekenpfandbriefe als "mündelsicher im weiteren Sinne" zu bezeichnen, da sie durch diese Spezialvorschriften den Mündelwerten in weitem Maße gleichgestellt sind, wie sie ja auch vom Volk häufig auch in Preußen für mündelsicher gehalten werden.
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1) Diese waren in der geschichtlichen Entwicklung ursprünglich allgemein für mündelsichere Anlagen geeignet, welche Eigenschaft sie im Laufe des 19. Jahrhunderts verloren. Später sind sie häufig als Anlagen von Instituten zugelassen.
2) Auf die Zulassung von kurzfristigen Forderungen gegen gewerbliche Unternehmungen usw. ist hier nicht einzugehen, da sich diese Arbeit im wesentlichen auf die langfristigen Anlagen beschränkt.
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Überblickt man den Kreis der mündelsicheren Anlagen im engeren und im weiteren Sinne, so kann man sie trotz ihrer Vielgestaltigkeit unschwer in zwei Gruppen einteilen: öffentliche Hand und Grundbesitz. Der ersteren gehören an: Reichs- und Staatspapiere, Kommunalanleihen, Kommunalobligationen der Hypothekenbanken, Emissionen kommunaler Kreditanstalten, Sparkasseneinlagen. Die Gruppe "Grundbesitz" umfaßt: Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Meliorationsdarlehen; Pfandbriefe der öffentlichen und privaten Bodenkreditanstalten; Rentenbriefe; Grundstücke. Die bisher behandelten Mündelwerte lassen sich nahezu restlos auf beide Gruppen verteilen. Eine der Geringfügigkeit wegen zu vernachlässigende Ausnahme bilden nur die mit öffentlicher Garantie ausgestalteten Forderungen gegen gewerbliche Unternehmungen sowie mit Zinsgarantie ausgestattete Vorzugsaktien 1). Im übrigen genießen die öffentliche Hand und der städtische wie auch landwirtschaftliche Grundbesitz allein den Vorzug der Mündelsicherheit.
3. Nicht mündelsichere Anlagen. — Nach dieser Zusammenstellung der mündelsicheren Kapitalanlagen verlohnt es sich, festzustellen, welche Anlagen nicht als mündelsicher gelten.
Nicht mündelsicher sind in erster Linie alle Forderungen gegen kaufmännische, insbesondere industrielle Unternehmungen, sowie die Teilschuldverschreibungen dieser. Nicht mündelsicher sind also alle Darlehen an Industrie und Gewerbe wie auch alle Industrieobligationen. Ebensowenig sind mündelsicher die Depositen bei den Banken, einschließlich der Großbanken, sowie die Einlagen bei allen Kreditanstalten des Handels und der Industrie. Schließlich sind nicht mündelsicher die Aktien aller Arten von Unternehmungen, sowie Vorzugsaktien und Beteiligungen aller Art.
Nicht zu den mündelsicheren Anlagen gehören auch die gewerblichen Hypotheken. Die Gewährung von hypothekarischen Darlehen an Industrie und Gewerbe ist nicht nur den
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1) Sowie die vom Reichsrat (Bundesrat) auf Grund von § 1807, 4 für geeignet erklärten Wertpapiere. Diese Ausnahme kann vernachlässigt werden, da sie bis 1921 nur ein einziges Mal auf eine private Unternehmung angewendet wurde (Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft [Bek. vom 14. August 1903]).
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Vormündern und den Verwaltern anderer Mündelkapitalien, insbesondere der großen öffentlichen Kapitalsammelbecken, untersagt, sondern auch den Hypothekenbanken praktisch unmöglich gemacht. Für die eigentlichen Mündelkapitalien werden die Grundsätze, nach denen hypothekarische Beleihungen zu erfolgen haben, durch die Landesgesetze bestimmt, z. B. in Preußen durch das Ausführungsgesetz zum BGB., Art. 73. Diese Bestimmungen schließen gewerbliche Beleihungen praktisch aus.
Dasselbe gilt für die privaten Versicherungsunternehmungen. Die noch heute fast unverändert geltenden "Grundsätze des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung für die Beleihung und die Ermittlung des Wertes inländischer Grundstücke" vom 1. März 1904 bestimmen in § 10 folgendes:
"Bei der Beleihung von Grundstücken, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teile gewerblichen Zwecken dienen, insbesondere von Fabriken, Mühlen, Warenhäusern, Lagerhäusern, Theatern, Saalbauten u. a., ist lediglich der Wert des Grund und Bodens zu berücksichtigen.
Sofern Gasthöfe, Krankenhäuser oder andere ausschließlich oder zum überwiegenden Teile gewerblichen Zwecken dienende Grundstücke zum Umbau in Wohnhäuser geeignet sind und ihre Verwertbarkeit als solche nach Lage der örtlichen und sonstigen Verhältnisse außer Zweifel steht, kann außer dem Werte des Grund und Bodens auch der Wert der Gebäude nach Abzug des für einen solchen Umbau erforderlichen Kostenbetrages in Anrechnung kommen..."
Die hypothekarische Beleihung gewerblich genutzter Grundstücke ist hierdurch ausgeschlossen. — Ähnlich lauten die Beleihungsvorschriften der Träger der Sozialversicherung.
Auch die Hypothekenbanken, deren Obligationen zu den mündelsicheren Werten im weiteren Sinne des Wortes gehören, dürfen die durch den Absatz der Pfandbriefe gewonnenen Mittel nur in städtischen und land-wirtschaftlichen Hypotheken anlegen; gewerbliche Beleihungen sind ihnen so erschwert, daß sie praktisch keine Rolle spielen. Zwar sind sie nicht an die landesrechtlichen Bestimmungen über den Begriff der "sicheren" Hypothek (in Preußen Ausführungsgesetz zum BGB., Art. 73) gebunden; vielmehr gelten für sie seit 1899 die Beleihungsvorschriften des § 12 des Hypothekenbank-
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gesetzes. Hiernach sind bei der Feststellung des Wertes "nur die dauernden Eigenschaften und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann".
"Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen."
Ein Teil der Hypothekenbanken und der öffentlich-rechtlichen Pfandbriefinstitute haben daraufhin gewerbliche Beleihungen durch interne Vorschriften überhaupt ausgeschlossen; diejenigen Banken, die dies nicht getan haben, sind durch die Aufsichtsbehörden veranlaßt worden, die gesetzlichen Bestimmungen so auszulegen, daß praktisch Beleihungen dieser Art seit dem Inkrafttreten des Hypothekenbankgesetzes nur noch in kleinstem Umfange vorgekommen sind. Da der Auktionswert von Industriewerken minimal und der Gewinn schwankend ist, hat man nämlich die Industrie ganz allgemein als unter die Einschränkungen des § 12 fallend angesehen, obwohl sich aus der Entstehungsgeschichte, wie Sontag 1) wohl zutreffend nachgewiesen hat 2), das Gegenteil ergibt. Die Hypothekenbanken kommen daher für gewerbliche Beleihungen nicht in Frage, ebensowenig die Stadtschaften und die Landschaften. Eine Ausnahme bilden lediglich die Landes- und Provinzialbanken, deren "öffentlich-rechtliche Pfandbriefe" besonders seit dem Reichsgesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 teilweise der Geldbeschaffung für die Kleinindustrie 3) dienstbar gemacht werden sollen und auch teilweise schon gemacht worden sind. Jedoch spielen diese Darlehen im Verhältnis zu der gewaltigen Summe der Anlagen in Werten der öffentlichen Hand und des Grundbesitzes keine Rolle.
Hierdurch bestätigt sich die in der Praxis verbreitete Ansicht, daß es unmöglich ist, für gewerbliche oder industrielle Zwecke von Hypothekarinstituten, Versicherungsanstalten oder anderen Stellen, die berufsmäßig fremde Kapitalien auf Hypo-
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1) Dr. Ernst Sontag, Die Gründung einer Industriehypothekenbank, Kattowitz 1909, S. 20ff.
2) Vgl. Dr. Fritz Dannenbaum, Deutsche Hypothekenbanken, Berlin 1911, S. 158ff.
3) Es ist an Darlehen von unter 100 000 RM im Durchschnitt gedacht.
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thek ausleihen, eine Hypothek zu erhalten. Nicht nur das gesamte gewerbliche Obligationen- und Aktienkapital, sondern auch der gewerbliche Hypothekarkredit ist von der Mündelsicherheit ausgeschlossen, ebenso wie der Kredit der Banken und Finanzanstalten, deren Mittel dem Gewerbe zufließen.
4. Reflexwirkungen der Anlegungsvorschriften. — Die Bevorzugung bestimmter Wertpapiergruppen durch den Staat hat dazu geführt, daß man diesen Mündelpapieren in wachsendem Maße eine Art subjektives Recht auf Vorzugsbehandlung auch in anderer Beziehung zuerkannt hat. So machen die Steuergesetze den Mündeleffekten und deren Emittenten in vielen und entscheidenden Fällen Konzessionen. Z.B. beträgt die Wertpapiersteuer bei den Emissionen der Hypothekenbanken, der Staaten und der Kommunen statt 2 % nur 1/2 %. Die Zinseinnahmen der Hypothekenbanken und ähnlicher Kreditinstitute unterliegen nicht dem 10 %igen Steuerabzuge vom Kapitalertrag, während diejenigen analoger gewerblicher und industrieller Kreditanstalten ihm unterliegen 1), soweit sie nicht mit begünstigtem Auslandskapital arbeiten. Beide Steuern allein wirken für den langfristigen gewerblichen Kredit absolut prohibitiv. Dazu kommen zahlreiche Begünstigungen in den Stempelsteuergesetzen der Länder.
Wichtig ist ferner, daß auch die Bestimmungen der Reichsbank und der Staatsbanken für die Beleihung von Wertpapieren auf den Unterschied von Mündelwerten und Nicht-Mündelwerten abgestellt sind 2). Da sich alle Banken in ihrer Beleihungspolitik nach der Reichsbank richten müssen, die ja in Zeiten der Not ihre einzigste Quelle baren Geldes ist, haben die Mündelwerte auf diese Weise bei allen Banken den Vorzug der Liquidität erhalten. Wer Geld nötig hat, braucht Mündelpapiere gar nicht zu verkaufen, denn er kann sie zu Vorzugs-Zinssätzen beleihen. In Zeiten rückgängiger Kurse wird hierdurch zugleich ein Druck auf die Kurse vermieden, indem weniger Not-
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1) Die Hypothek ist nicht die geeignete Form der langfristigen Kreditgewährung an die Industrie. Die dieser angemessene Form ist vielmehr die Obligationenanleihe mit Gesamthypothek; für diese ist die Kapitalertragssteuer in jedem Falle abzuführen. Vgl. Reichseinkommensteuergesetz § 83.
2) Vgl. Bankgesetz § 21, Ziff. 3; Bestimmungen der Reichsbank und der verschiedenen Staatsbanken für den Lombardverkehr.
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verkäufe vorkommen. Die Kursentwicklung der mündelsicheren Papiere wird also stets stabiler sein, was einen weiteren Anziehungspunkt darstellt. Zugleich eignen sich lombardfähige Effekten sogar zur zeitweisen hochverzinslichen Anlage von kurzfristigen Bankmitteln; Sparkassen, Genossenschaftsbanken u. a. werden schon aus diesem Grunde häufig als Käufer auftreten.
Nicht zuletzt diese gewissermaßen als Reflexwirkungen der Anlegungsvorschriften aufzufassenden Bevorzugungen haben alle nicht-mündelsicheren Papiere und deren Emittenten in eine üble Lage versetzt. Alle Versuche, den Markt des langfristigen gewerblichen Kredits zu organisieren, sind bei dem geltenden Recht von vornherein zum Scheitern verurteilt. Die Folge ist bisher gewesen, daß einmal nur verschwindend wenige gewerbliche und industrielle Emissionen am Markte sind, daß weiterhin aber auch deren finanztechnische Entwicklungsstufe hinter derjenigen der besten Emissionstypen des Staates, des Grundbesitzes und der Kommunen zurückgeblieben ist.
5. Die Lage im Auslande. — in England 1) müssen nach Common Law alle diejenigen Kapitalien, die nach deutschem bürgerlichem Recht in Mündelwerten anzulegen sind, einem Trustee übertragen werden, der daran Eigentum erwirbt. Jedoch ist die Einrichtung des Trustees viel weiter ausgebreitet, als sich hieraus ersehen läßt. Bei der Übertragung von Grundstücken z. B. muß, da man Grundbücher nicht kennt, zwischen die Personen des Verkäufers und des Käufers ein Trustee eingeschoben werden, der die Verteilung des Kaufpreises an alle diejenigen Personen zu übernehmen hat, welche hypotheken- oder eigentumsartige Rechte an dem Grundstück haben oder zu haben vorgeben 2). Diese Verteilung nimmt in vielen Fällen mehrere Jahre in Anspruch 3). — Die weite Verbreitung der Trusteeschaft hat dazu geführt, daß sich sehr bedeutende, durch keine Inflation verminderte Vermögen in der Verwaltung von Trustees befinden, die ihr Amt zum Teil berufsmäßig, zum Teil ehrenamtlich ausüben.
Die Vermögensanlagen, die diesen Trustees gestattet sind,
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1) und Wales. In Schottland und Irland gelten andere Bestimmungen.
2) Vgl. Property Act 1925.
3) Zugleich wird durch die Einschiebung des Trustees eine Art von gutgläubigem Erwerb durch den Käufer möglich gemacht.
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sind seit dem Jahre 1893 umfassend geregelt und in der Trustee Act 1925 1) neu formuliert und erweitert worden.
Sektion 1 des Gesetzes enthält eine Aufzählung von zugelassenen Anlagen (Trustee Securities) 2): Staatspapiere und vom Staate garantierte Werte, indische Anleihen, Kommunalanleihen, englische und indische Eisenbahnobligationen, Anleihen von Wasserwerken, sowie Hypotheken und hypothekenähnliche Rechte an Grundstücken. Am Schluß wird in einer Generalklausel (I r.) bestimmt, daß das zuständige Gericht auf besonderen Antrag auch andere Werte genehmigen kann.
In Sektion 2, 5 und 8 werden sodann Höchstkurse bestimmt, oberhalb deren ein Ankauf der Effekten nicht mehr zulässig ist und bezüglich der Hypotheken die Anlage auf die erste Stelle und auf zwei Drittel des Taxwertes beschränkt.
Abgesehen von der Bestimmung der Höchstkurse entspricht diese Regelung fast genau der deutschen, wobei allerdings zu beachten ist, daß das Gesetz, wie Gutteridge sich ausdrückt, gleich allen anderen englischen Gesetzen, "nicht an die Stelle des bisherigen Caselaw 3) getreten ist. Es hat nur die leitenden Rechtsgrundsätze festgesetzt; folglich bleibt vieles aus dem Case law auch weiterhin in Kraft" 4).
Der entscheidende Unterschied zwischen dieser englischen und der deutschen Regelung liegt darin, daß in England die Versicherungsunternehmungen in ihren Anlagen gesetzlich völlig frei und nur an die Tradition und die Kontrolle der Öffentlichkeit gebunden sind 5). Die Gesellschaften konnten daher einen wesentlichen Teil ihrer Kapitalien in den Obligationen und Vorzugsaktien der britischen Investment Trusts anlegen, d. h. solcher Gesellschaften, die sich berufsmäßig mit Vermögensverwaltung und der langfristigen Ausleihung von Kapitalien für industrielle und kommunale Zwecke beschäftigen
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1) 15 Geo. 5. Ch. 19.
2) Von einem wörtlichen Abdruck muß abgesehen werden, da die Aufzählung etwa drei Druckseiten einnimmt.
3) D.h. den seit Jahrhunderten angesammelten mit Gesetzeskraft ausgestatteten Entscheidungen der höchsten Gerichte.
4) Vgl. Rechtsvergleichendes Handwörterbuch, Berlin 1927, Band 1, S. 84.
5) Öffentlich-rechtliche Lebensversicherungsanstalten gibt es in England ebensowenig, wie öffentliche Sparkassen. Die Funktionen der deutschen Sparkassen werden in England von den Depositengroßbanken, den Investment-Trusts und den Bausparkassen besorgt.
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und vermöge ihrer Kapitalstärke und ihrer Erfahrung die Risiken über alle Erdteile, Branchen, Währungen und Wertpapiertypen verteilen können. Die dadurch erreichte Sicherheit hat sogar den Stürmen der Jahre 1914 -1928 standgehalten und ist allgemein hoch anerkannt worden.
Für die Schweiz gilt hinsichtlich der Anlage von Mündelgeldern der Artikel 401 des Zivilgesetzbuches. Die Genehmigung des Gerichts muß in jedem Falle eingeholt werden; dafür sind aber alle Arten von Kapitalanlagen gestattet 1). Ebenso wie das englische, kennt auch das schweizerische Versicherungswesen keinerlei Anlegungsvorschriften. Die schweizerische Aufsichtsbehörde hat es absichtlich vermieden, einen Kanon für Vermögensanlagen aufzustellen, indem sie stets in der Mannigfaltigkeit der Anlagen eine Teilung des Risikos sah 2). Hohes Verantwortungsbewußtsein der Gesellschaften und ausgedehnte Publizität, manchmal unterstützt vom Aufsichtsamt, haben in hinreichendem Maße für Solidität gesorgt. Dieses Verfahren hat sich praktisch bestens bewährt, "ein Beweis, daß volle Freiheit in der Ausübung der kaufmännischen Betätigung nicht immer Zügellosigkeit nach sich zieht" 2). Wenn das englische und das schweizerische Versicherungswesen in bezug auf Sicherheit und Kapitalkraft schon vor dem Kriege führend geworden war, so verdankt es diese Stellung nicht zuletzt seiner zweckmäßigen Anlagepolitik, die weitschauender und rentabler sein konnte, als die der deutschen Gesellschaften, deren Hände durch einengende Vorschriften gebunden waren.
Im französischen Recht war durch den Code civil (Art. 450, 455, 456) nur bestimmt, daß der Vormund das Vermögen als guter Hausvater verwalten und den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben anlegen muß (employer), ohne daß bestimmt wäre, wie. Es wird jedoch aus dem Gesetz vom 27. Februar 1880 gefolgert, daß der Vormund bei der Anlage von Geld der Zustimmung des Familienrates und, wenn es sich um einen Betrag von mehr als 1.500 Fr. handelt, der gericht-
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1) 1) Auch die Ausführungsgesetze der Kantone enthalten keine einengenden Bestimmungen; z. B. sagt das Genfer Gesetz vom 3. Mai 1911 nicht viel mehr, als das ZGB. selbst; vgl. Art 33: "placé en titres sûrs, agréés par l'autorité tutélaire..." —; vgl. auch den Kommentar von Egger, Zürich 1914, Bd. 2, S. 554ff., sowie Bd. 7 und 8 (Ausführungsgesetze der Kantone).
2) Hans Hubert, a. a. O. S. 189.
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lichen Zustimmung bedarf 1). Bei den französischen Versicherungsgesellschaften liegt es der Generalversammlung ob, einen Katalog der Anlagewerte aufzustellen. In Börsenwerten aller Art, wenn sie von der Generalversammlung genehmigt sind, können bis zu ein Viertel der Aktien angelegt werden. — Die Sparkassen haben in Frankreich infolge der Eigentümlichkeit der bis 1927 bestehenden Gesetze nur eine geringe Entwicklung nehmen können; die Spartätigkeit wandte sich den Anlagepapieren und den Depositenbanken zu, die keinerlei einengenden Vorschriften unterlagen. Die französische Regelung ist also nicht so frei, wie die der Schweiz, aber bedeutend freier, als die Deutschlands.
Die österreichischen Bestimmungen, sowie die der Sukzessionsstaaten entsprechen im allgemeinen den deutschen 2). Interessant ist, daß es infolge der Vorschriften heute beispielsweise in der Tschechoslowakei den großen Sparinstituten kaum noch möglich ist, geeignete Anlagen für die ihnen zufließenden Spareinlagen zu finden. Denn auch in der Tschechoslowakei sind im wesentlichen nur Anlagen in Werten der öffentlichen Hand und des Grundbesitzes gestattet, deren Kreditbedarf seit längerer Zeit im wesentlichen gedeckt ist. Die anderen Wirtschaftszweige, insbesondere die mittlere Industrie, leiden an einem lähmenden Kreditmangel, da ihnen der vorhandene Kapitalüberfluß nicht zugeführt werden darf. Man ist daher schon dabei, ein dem Kabelpfandrecht ähnliches Pfandrecht an Überlandzentralen zu schaffen, um neue Anlagemöglichkeiten zu erschließen.
Die amerikanischen Vorschriften sind vor dem Kriege den deutschen angenähert worden, z. B. in New York durch Gesetz vom 27. April 1906. Die Kapitalanlage der meisten großen Sammelbecken von Volksersparnissen ist aber bis heute von einengenden Vorschriften 3) im allgemeinen nicht betroffen 4). Da-
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1) Vgl. Kipp, a. a. O.S. 498; Colin-Capitaut, Cours élementaire I (3 éd., 1921), S. 511 ff., 515ff.; Comptabilitc des deniers pupillaires, Ministères de l'intérieur et des finances, Receuil des lois ... Bulletin mensuel, Paris, Mai 1910.
2) Vgl. ABGB. § 220. Dieser gestattet jede Art von vorteilhafter Verwendung und Ausleihung gegen gesetzmäßige Sicherheit auch an Privatpersonen.
3) Abgesehen von den Liquiditätsvorschriften für die Banken.
4) Vgl. L. R. Robinson, Investment Trusts, New York 1926, S. 336ff.
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her haben auch dort die Investment Trusts, die sich gewissermaßen als Versicherungsgesellschaften für Vermögensanlagen zwischen dem unkundigen Sparer und die Kapitalanlage stellen, einen gewaltigen Aufschwung genommen. Allein von 1924 bis 1927 sind etwa 45 neue Investment Trusts gegründet worden, die sich ihrer Aufgabe zum Vorteil der Kapitalanleger und der amerikanischen Wirtschaft mit bestem Erfolge unterzogen haben. So kommt auch hier der Hauptteil der gebundenen Kapitalien nicht nur der öffentlichen Hand und dem Grundbesitz, sondern der gesamten Wirtschaft zugute, wodurch zugleich eine größere Risikoverteilung für den Sparer erreicht wird.
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III. Die Entstehungsgeschichte der Mündelsicherheitsbestimmungen.
Die Ausschließung der Industrie und des Gewerbes von der Benutzung der Mündelkapitalien muß insbesondere deswegen Verwunderung erregen, weil man in Deutschland als einem der stärksten Industrieländer der Welt viel eher das Gegenteil erwarten könnte. Es fragt sich, ob diese Vernachlässigung der Industrie von den Schöpfern des BGB. gewollt war, oder ob sie sich als das Ergebnis einer zufälligen historischen Entwicklung darstellt. Eine kurze Überprüfung der Entstehungsgeschichte der Mündelgelderbestimmungen scheint daher angezeigt.
a) Im römischen Recht. — In den meisten Ländern war die Vormundschaft anfänglich eine privat-rechtliche Familienangelegenheit, bei der die Interessen des Vormundes ein gewichtiges Wort zu sprechen pflegten. Erst das römische Recht erhob die Vormundschaft zu einem einzig dem Interesse des Mündels dienenden öffentlichen Amt. Anfänglich herrschte Gewohnheitsrecht; für die Mündelgelder war in erster Linie die Anlage in fruchttragenden Grundstücken zu erstreben 1). In zweiter Linie stand die Anlage in passenden Titeln, insbesondere in Hypotheken 2). Durch diese Anlage der Mündelgelder in Grundstücken und Hypotheken wurde zur damaligen Zeit der Immobiliarverkehr wie auch der ländliche Realkredit, insbesondere in den Provinzen, wesentlich gefördert 3).
Honorius und Arcadius, die die Anlage von Mündelgeldern gesetzlich regelten, haben an dieser Rechtslage nichts
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1) Digesten, Buch 26, Titel 7, lex 3, § 2; lex 7, § 3.
2) Digesten, Buch 26, Titel 7, lex 8, 1; 12,4; 13,1 und 49.
3) Vgl. Felix Hecht, Die Mündel- und Stiftungsgelder in den deutschen Staaten, Stuttgart 1875, S. 71.
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Wesentliches verändert. Auch sie bestimmten, daß Liegenschaften anzukaufen seien; wenn dies untunlich war, z. B. weil vorteilhafte Grundstücke nicht zu finden waren, war Ausleihen gegen Zins, insbesondere auf Hypothek, geboten 1).
Auf einem ganz anderen Standpunkte steht das neue Justinianische Recht. Es schrieb in der Novelle 72c, 6 und 7 vor, daß die Mündelvermögen in der Regel in barem Gelde aufzubewahren seien; nur wenn die Einkünfte zum Unterhalt des Mündels nicht ausreichten, sollten sie verzinslich, zumeist in Hypotheken, angelegt werden. In dritter Linie kam der Erwerb von Grundstücken in Frage. Diese Neuregelung scheint durch die schweren Wirtschaftskrisen veranlaßt worden zu sein, unter denen das römische Reich als Folgeerscheinung fortgesetzter Deflation damals litt. Die Anlage in Sachwerten, insbesondere in Grundstücken, führte damals zu schweren Verlusten; Hypotheken waren zwar vom Wertschwund verschont, dafür aber kaum erhältlich, weil kein Schuldner bereit war, in wenigen Jahren dem Werte nach vielleicht das Doppelte des Erhaltenen zurückzuzahlen. So mag die Anlage in Geld als der einzige Ausweg erschienen sein; wobei man nicht erkannt haben wird, daß diese Hortung barer Münze die Deflationskrisen noch verstärken mußte.
Die Bestimmungen des klassischen römischen Rechts mit ihrer Bevorzugung des Grundbesitzes und des Grundkredits waren ein vollkommener Ausdruck der damaligen Wirtschaftszustände. Es gab damals keinen Kapitalismus in unserem Sinne, geschweige denn einen Effektenkapitalismus. Es gab nur sehr wenig Industrie; die Anlage von Vermögen in geschäftlichen Unternehmungen war weder notwendig, noch überhaupt möglich. Das Problem, welche von mehreren Anlagearten vorzuziehen sei (Grundbesitz, Staat, Industrie), konnte damals noch nicht erörtert werden, indem nur Grundstücke und Rechte an solchen für die Vermögensanlage überhaupt in Frage kamen. Wenn die Bestimmungen des römischen und des gemeinen Rechts allein Immobiliaranlagen zuließen 2), so taten sie dies nicht mit Rücksicht auf die besondere Sicherheit des Grund-
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1) Codex Justinianus, Buch 5, Titel 37, lex 24.
2) Für kurzfristige Depositen waren schon im Altertum andere Anlagen vorgesehen, insbesondere die Tempel der Götter, die unseren heutigen Depositenbanken entsprochen haben mögen.
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besitzes, sondern deshalb, weil es keine andere Möglichkeit der zinsbaren Anlage langfristiger Kapitalien gab 1).
Die Grundlage der damaligen Produktion war der ländliche und städtische Grundbesitz; an ihm war die überwiegende Mehrzahl der Erwerbstätigen beschäftigt. Die Teilnahme am Grundeigentum war außerdem mit besonderen bürgerlichen Vorrechten verbunden. Die Bestimmungen des römischen Rechts entsprachen also den Interessen derjenigen, deren Vermögen angelegt wurden, in weitem Maße.
b) Im deutschen Recht. — Der Sachsenspiegel kannte noch das Nutzungsrecht des Vormundes: "Mündelgut soll weder wachsen, noch schwinden."
Nach dessen Untergang schrieb die Mehrzahl der Partikularrechte die Anlegung der flüssigen Mündel-Gelder in Grundstücken oder in durch Grundstücke gesicherte Renten vor. Man verlieh das Geld auch gegen Zins an Städte oder Stifter. Nach einzelnen Rechten war die Ablieferung an die Obrigkeit und Verzinsung durch diese, oder Anlage durch die Behörde vorgeschrieben 2).
Die gemeinrechtliche Praxis brachte unter Führung des Reichskammergerichts das klassische römische Recht zur Anwendung und setzte die Novelle Justinians, obwohl sie glossiert ist, einstimmig außer Anwendung 3). Neben der Anlage in Grundstücken waren aber bald auch gute Hypotheken und später der Ankauf von Staatspapieren zugelassen 2). Der Begriff der "pupillarischen Sicherheit", unserer heutigen "Mündelsicherheit", wurde klar herausgearbeitet.
c) Das preußische Recht bis zur Schaffung des BGB. — Durch das Preußische Allgemeine Landrecht (II, 18, 599), das die römisch-rechtlichen Grundsätze übernahm, wurde die zinsbare Anlegung gegen Hypothek zur Regel und der Erwerb von Grundeigentum zur Ausnahme:
"Eine sichere zinsbare Unterbringung der Gelder der Pflegebefohlenen ist dem Ankauf von Grundstücken vorzuziehen, wenn nicht von letzteren besondere Vorteile mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erhoffen sind."
Neben Hypotheken waren auch Staatspapiere zugelassen.
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1) Vgl. Hecht, a. a. O. S. 155.
2) Vgl. Wilh. Frank, a. a. O. S. 6ff.
3) Vgl. Windscheid, § 439, Anm. 7; Pernice, Savigny, Z. 19,123; Dernburg, III, § 49.
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Im übrigen sah das Gesetz von einer genauen Umschreibung der einzelnen Anlegungsarten ab, da der Vormund nach Preußischem Landrecht nur untergeordnetes Organ der Obervormundschaftsbehörde war, so daß sich Richtlinien für ihn erübrigten.
Die preußische Allgemeine Depositalordnung vom 15. September 1783 und die zu ihr ergangenen zahlreichen Ausführungserlasse erweiterten diesen herkömmlichen Katalog sicherer Werte im wesentlichen nur um die landschaftlichen Pfandbriefe, bei denen eine Spezialverpfändung von Hypotheken vorlag, und in der Mitte des neuen Jahrhunderts um die mit Staatsgarantie ausgegebenen Eisenbahnobligationen deutscher Privatbahnen 1).
Im Jahre 1868 fand in Preußen eine Enquete über die Frage statt, ob zur Hebung des Realkredits und zur Milderung der Not der Landwirtschaft den Pfandbriefen der Hypothekenaktienbanken die Depositalfähigkeit, d.h. die Eignung als Anlage für Mündelgelder, zu verleihen sei 2). Unter den Sachverständigen befanden sich u. a. Rodbertus auf Jagetzow, Sombart und Bankier Mendelssohn-Bartholdy. Die Kommission sprach sich nahezu einstimmig für die Gewährung der Mündelsicherheit an die Pfandbriefe aus.
Trotzdem beließ es die Preußische Vormundschaftsordnung von 1875, die das durch viele Nachträge unübersichtlich gewordene preußische Recht neu kodifizierte, bei der bisherigen Regelung. Die römisch-rechtlichen Überlieferungen hatten im Laufe der Zeit die Ausdeutung erfahren, daß Forderungen nur dann als geeignet für die Anlage von Mündelgeldern gelten sollten, wenn eine sichere Hypothek für sie bestellt war. Von diesem Hypothekarprinzip glaubten die Schöpfer der Preußischen Vormundschaftsordnung nicht abgehen zu können; sie ließen daher nach wie vor nur die Pfandbriefe der alten Landschaften zu, die rechtlich mit den zugrunde liegenden Hypotheken beinahe identisch waren 3), nicht aber die Pfandbriefe der Hypothekenbanken. Dieses Vorgehen war insoweit berechtigt, als die meisten Hypothekenbanken damals ihren Pfand-
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1) Infolge der Verstaatlichung der meisten Privatbahnen im wesentlichen gegenstandslos geworden.
2) Auch diese Enquete scheint merkwürdigerweise allen Schriftstellern, außer Hecht, a. a. O., unbekannt geblieben zu sein.
3) Auf ihnen war ursprünglich neben der Gesamthaftung der Kreditverbundenen das speziell verpfändete Grundstück im einzelnen verzeichnet.
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briefen noch keine abgesonderte Befriedigung vermittels Spezialdeckung gewährt hatten 1). Diese Pfandbriefe waren damals also nichts anderes als einfache ungedeckte Bankobligationen. Ein deutsches Hypothekenbankgesetz gab es noch nicht. Eine Erklärung, daß Hypothekenpfandbriefe allgemein mündelsicher sein sollten, konnte vom Gesetz also noch nicht erwartet werden. —
Die wichtigste Neuerung, die die Preußische Vormundschaftsordnung brachte, war das Prinzip der Selbständigkeit des Vormundes unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (§39). Um die Verantwortung des Vormundes zu mindern und die Gefahren zu beseitigen, die aus seiner Selbständigkeit folgten, brachte sie einen genauen Katalog der zugelassenen Werte, der mit der bisherigen Regelung übereinstimmte, aber die Kommunalanleihen nunmehr grundsätzlich einbezog; auch wurden die Sparkassen zur vorübergehenden Anlage für geeignet erklärt 2).
d) Das Reichsrecht seit Schaffung des BGB. — Die Bestimmungen der Preußischen Vormundschafts-Ordnung gingen im wesentlichen unverändert in das neue Bürgerliche Gesetzbuch über 3). Neu war, daß die Sparkassen für die dauernde Anlage von Mündelgeldern zugelassen wurden. Aus dieser Regelung erwuchs eine Reihe von besonderen Problemen:
1. Am 1. Januar 1900 trat gleichzeitig mit dem BGB. das Reichshypothekenbankgesetz in Kraft, obwohl es mehrere Jahre später als das BGB. im Reichstage verabschiedet war. Es schrieb die Spezialverpfändung der Deckungshypotheken zugunsten der Pfandbriefinhaber zusammen mit einem gesetzlichen Vorzugsrecht im Konkurse für alle Hypothekenaktienbanken 4) vor, wie sie Felix Hecht schon um 1865 in vorbildlicher Weise bei der Rheinischen Hypothekenbank in Mannheim als Erster eingeführt hatte.
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1) Nur die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank kannte ein vertragliches Pfandrecht der Pfandbriefinhaber an den Hypotheken, dessen Gültigkeit allerdings bestritten wurde.
2) Andere Partikularrechte, z. B. das Sächsische, waren weitherziger: Nach dem sächsischen BGB. § 1934 mußte der Vormund inländische Staatspapiere oder diesen gleichgestellte Kreditpapiere kaufen oder das Geld gegen ausreichende Hypothek oder gegen sonstige Sicherheit zinsbar ausleihen.
3) Vgl. Denkschrift zum Entwurf eines BGB., Berlin 1896, S. 250.
4) Andere Gesellschaftsformen waren nicht mehr zulässig.
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Die Bestimmungen des BGB., die hinsichtlich der Hypothekenpfandbriefe auf dem Nichtvorhandensein solcher Sicherungen beruhten, waren also in diesem Punkte schon am Tage ihres Inkrafttretens veraltet. Die Motive zum BGB. hatten diese Schwierigkeit vorausgesehen und in Ziffer 4 des § 1807 einen Weg zur Abhilfe geöffnet, indem hiernach der Bundesrat bevollmächtigt war, auch andere Wertpapiere, insbesondere Pfandbriefe, als mündelsicher zu erklären. Dies ergibt sich aus der Erörterung der Anträge der Hypothekenbanken in der Kommission, wo z. B. gesagt wurde:
"Weder vom Standpunkte des Mündels, noch mit Rücksicht auf die allgemeinen Kreditverhältnisse würde es angemessen sein, die Anlegung in anderen als den (im § 1807) unter Nr. 2 - 4 bezeichneten Wertpapieren unbedingt auszuschließen" 1).
Der Bundesrat hat sich jedoch niemals bereitfinden lassen, die damals gemachten Versprechungen einzulösen; er glaubte wahrscheinlich im Gegensatz zu den Absichten der Urheber des BGB., dem Staatskredit den Vorrang vor den Pfandbriefen einräumen zu müssen.
Die Pfandbriefbanken haben seitdem nicht aufgehört, ihre Ansprüche geltend zu machen, um so mehr, als mehrere außerpreußische Länder den Pfandbriefen ihrer Hypothekenaktienbanken von jeher die Mündelsicherheit gewährt haben (z. B. Sachsen und Bayern). Dazu kommt, daß einige süddeutsche Institute diese für den Absatz der Pfandbriefe so wichtige Eigenschaft letzthin auf Umwegen zu erreichen verstanden haben 2).
2. Für die Entwicklung des Reichsmündelsicherheitsrechts seit 1900 ist weiter bedeutsam, daß die Bestimmungen in dem entscheidenden Punkte von der Praxis auf der einen Seite und der Wissenschaft und der Rechtsprechung der höchsten Gerichte auf der anderen Seite ganz verschieden ausgelegt werden.
Bei den bisherigen Erörterungen ist stets davon ausgegangen worden, daß der Vormund nach § 1806 BGB. verpflichtet ist, das Mündelvermögen verzinslich anzulegen, und daß eine solche verzinsliche Anlage eben nur nach § 1807 erfolgen darf. M. a. W.: Wir hielten die Vorschriften des BGB. für zwingend, für verbindlich für den Vormund. Das
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1) Vgl. Motive zum Entwurf I. Lesung, Bd. IV, S. 1114.
2) Vgl. Aust, a. a. O.; insbesondere durch die Übernahme der Garantie für die Zinsen durch das zuständige Land.
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scheint selbstverständlich, ist es aber nicht. Das Kammergericht hat nämlich am 4. Juli 1913 beschlossen, der Vormund bedürfe nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn er Mündelgeld in einer offenen Handelsgesellschaft anlegen wolle 1). Das KG. sagt, § 1806 mache dem Vormund die verzinsliche Anlage der Gelder nicht zur unbedingten Pflicht, die Rechtslage sei vielmehr folgende: Wolle der Vormund das Mündelvermögen verzinslich anlegen, so müsse er die Anlegungsarten der §§ 1807 und 1808 wählen. Halte der Vormund aber eine nicht verzinsliche Anlage für das Mündel für vorteilhafter, so bedürfe es nicht einer "Gestattung" aus § 1811, da diese Vorschrift sich nur auf verzinsliche Anlagen beziehe. Bei den Einkünften aus der offenen Handelsgesellschaft handele es sich aber um eine Art von Dividende, nicht um Zinsen. Es sei Sache des pflichtgemäßen Ermessens des Vormundes, ob der Vormund eine solche "nutzbare", aber nicht "zinsbare" Anlage wähle. Maßstab für sein Handeln sei das Interesse des Mündels. Das Gericht sei gar nicht in der Lage, gemäß § 1811 zu gestatten; es würde, wenn es in Betracht käme, nur nach §§ 1820 - 22 genehmigen können. Zur Begründung beruft sich das Kammergericht auf die Motive (IV, S. 1110): Es "soll dem Vormund nicht verwehrt sein, die Mündelgelder, soweit dies nach den Verhältnissen dem Mündel vorteilhaft ist, auch in anderer Art, als durch zinsbare Anlegung, nutzbar zu machen, sei es durch Ankauf von Grundstücken oder durch Anlegung der Gelder in einem Handelsgewerbe oder in einem anderen gewerblichen Betriebe u. dgl. (vgl. auch die Motive des bayer. Entwurfs S. 70). ... Jene Freiheit der Verwaltung wird dem Vormund durch § 1664, Abs. 1" (jetzt § 1806) "gewahrt, in welchem die Pflicht des Vormundes, die Mündelgelder nach § 1664, Abs. 2 und 3" (jetzt § 1807) "zinsbar anzulegen, sich nur auf solche Gelder bezieht, welche nicht erforderlich sind, um die laufenden und andere durch die Vermögensverwaltung begründete Ausgaben zu bestreiten". Dies ist die Auffassung des Kammergerichts.
§ 1806 schreibt die verzinsliche Anlegung vor von "Geld, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist". Auch Kipp muß nach der Entstehungsgeschichte zugeben, daß
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1) Vgl. Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zusammengestellt im Reichsjustizamt, 1913, S. 79; Das Recht, 1914, Nr. 2093. — Vgl. auch Frank, a. a. O. S. 60ff. und Kipp, a. a. O. S, 509ff.
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unter "Ausgaben" auch die durch die Vermögensverwaltung begründeten zu verstehen sind. Die eben dargelegte Auffassung geht also dahin, daß der Vormund das Geld z. B. in Mobilien, Schiffen, G.m.b.H.-Anteilen usw. anlegen kann, da er das zu deren Bezahlung notwendige Geld nicht mündelsicher anzulegen braucht. Der Vormund kann also jede beliebige Anlegungsart wählen und ist nur dann zur Befolgung des § 1807 verpflichtet, wenn er keine bloß nutzbare, sondern eine verzinsliche Anlegung wünscht. Diese Ansicht wird auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht geteilt. Derselben Ansicht sind fast alle Kommentare, so Achilles, Planck, Staudinger, Fuchs, Blume; auch der Kommentar der Reichsgerichtsräte. Es ist also unmöglich, diese Meinung als absurd abzulehnen. Dagegen sprechen sich lediglich Joseph 1), Frank und Kipp aus.
Welche von beiden Ansichten die richtige ist, kann dahingestellt bleiben, sicher ist, daß die Öffentlichkeit von der eben dargelegten Auffassung nichts gewußt hat und daß die Praxis der Vormundschaftsgerichte auch in der Inflationszeit durchgängig jede nicht verzinsliche Anlage für verboten gehalten hat; sonst wäre die immer lebhaftere Forderung nach Revision des Gesetzes nicht erklärlich. Interessant auch für die zukünftige Entwicklung des Rechtsgebietes ist aber, daß die Auffassung der Urheber des BGB., auch industrielle und gewerbliche Anlagen seien geeignet zur Anlage von Mündelgeldern, sich immer wieder durchgesetzt hat.
3. Im übrigen wurde dem Streit durch das am Ende der Inflationsperiode ergangene Gesetz vom 23. Juni 1923 ein Teil seiner Bedeutung genommen. Fortan mußten andere Anlagen genehmigt werden, wenn sie nicht den "Grundsätzen einer ordentlichen Vermögensverwaltung" zuwiderliefen. Die Genehmigung darf nur beim Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden. Jedoch spielt diese Lockerungsvorschrift praktisch heute kaum noch eine Rolle; einmal pflegen die Vormünder die Mühe zu scheuen, einen Antrag zu stellen und zu begründen; sodann aber berührte diese Novelle, da nur zu § 1806 ergangen, nicht die großen "Sammelbecken" der Volksersparnisse, deren Anlegungsvorschriften auf § 1807 aufgebaut sind.
4. Gehen wir zur Geschichte der Anlegungsvorschriften der übrigen Körperschaften, Anstalten und Gesellschaften über, die bezüglich ihrer Vermögensanlagen gesetzlich gebunden sind, so
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1) Archiv ziv. Praxis, 117, 395ff.
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genügt es, festzustellen, daß die Sozialversicherungsgesetzgebung anfänglich den § 1807 nahezu wörtlich übernommen, aber, wie wir sahen, die Hypothekenbankpfandbriefe als weitere Anlage hinzugefügt hat. Das Gesetz vom 13. Juli 1923 brachte dann gemeinsame Vorschriften für alle Anstalten, die gleichzeitig den Kreis der zu-lässigen Anlagen bedeutend erweiterten 1).
Die privaten Versicherungsunternehmungen waren bis zum Erlaß des Gesetzes vom 12. Mai 1901 in ihrer Anlegungspolitik gänzlich frei. Das Versicherungsaufsichtsgesetz brachte die erwähnten einengenden Bestimmungen, die durch Gesetz vom 19. Juli 1923 ebenfalls gelockert wurden 1).
5. Die seit der Stabilisierung verflossene Periode ist einmal gekennzeichnet durch die erwähnten Bemühungen der Hypothekenbanken, für ihre Pfandbriefe die Mündelsicherheit zu erreichen, sowie durch neue Bestrebungen von Reich, Staat und Gemeinde, die Mündelkapitalien zur Deckung ihres Kreditbedarfs zu verwenden. Staatssekretär a. D. Dr. Schröder, der Präsident der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) setzte sich in einem im Oktober 1928 in Frankfurt a. M. gehaltenen Vortrag "sehr lebhaft für eine Erweiterung des Kreises von Abnehmern öffentlicher Anleihen ein... und forderte die Beseitigung der aus der Inflation übrig gebliebenen Milderungsvorschriften, regte sogar eine Prüfung an, ob nicht auch andere Vermögensträger, z.B. die privaten Lebensversicherungsgesellschaften, in einer ihren Bedürfnissen angepaßten Form zur stärkeren Anlage in diesen Wertpapieren herangezogen werden sollten" 2). Auch haben zum Teil erfolgreiche Verhandlungen zwischen den Reichsministerien, der Reichsbank und den Trägern der Sozialversicherung stattgefunden, um einerseits Kredite für das Reich, andererseits für die Landwirtschaft bei diesen Anstalten flüssigzumachen. Daneben meldete der Wohnungsbau seine Ansprüche auf Mündelgelder und Versicherungsreserven an 3). Man sieht, der Kampf um die Mündelgelder und die Reserven der Sozial- und Privatversicherung ist im Gange; im Augenblick scheint es, als ob die Mächtigsten in diesem Streite Sieger bleiben sollen, ohne Rücksicht auf volkswirtschaftliche Belange, die eine kluge Wirtschaftspolitik in den Vordergrund zu stellen hätte.
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1) Vgl. oben S. 14ff.
2) Vgl. den Bericht im Magazin der Wirtschaft 1928, Nr. 44 und 46.
3) Vgl. Magazin der Wirtschaft, 1928, Nr. 44 und 46.
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IV. Die Notwendigkeit einer Reform.
1. Die Benachteiligung von Industrie und Gewerbe.
A. Entwicklung Deutschlands vom Agrarstaat zum Industriestaat. — Aus der Entstehungsgeschichte ist der Schluß zu ziehen, daß die geltenden Mündelsicherheitsbestimmungen nahezu unverändert aus dem römischen Recht übernommen wurden. Es ergibt sich aus ihr weiter, daß man diesen Vorschriften nicht deswegen ihre heutige Form gab, weil man Grundbesitz und öffentliche Körperschaften für sicher, das Gewerbe aber für unsicher hielt, sondern allein deshalb, weil die Regelung der Preußischen Vormundschaftsordnung von 1875 im Verkehr der Gerichtsbehörden als brauchbar bewährt war und weil anderweitige wirtschaftliche Notwendigkeiten damals noch nicht vorlagen. Soweit aber damals schon die Berücksichtigung der Industrie in Re-de stand, standen die Väter des BGB. ihr sympathisch gegenüber, ohne dieser ihrer Auffassung allerdings klaren Ausdruck gegeben zu haben.
Die Gedanken des römischen Rechts, die sich solcherart bis auf den heutigen Tag in unserem Mündel-gelderrecht erhalten haben, waren, wie erwähnt, ein zweckmäßiger Ausdruck der Wirtschaftsverhältnisse des Altertums und auch noch des Mittelalters. Sie entsprachen den Verhältnissen des auf Landwirtschaft aufgebauten antiken und mittelalterlichen Wirtschaftssystems. Sie stimmten auch mit den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerungskreise überein, aus denen die Mündelkapitalien stammten; denn Förderung des Grundkredits war damals der geeignete Weg zur Hebung der Lage der fast ausschließlich in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung. Dazu waren die Bestimmungen die einzig möglichen, weil nennenswerte Industrien nicht vorhanden und Methoden zur Sicherung industrieller Kredite noch nicht gefunden waren. Die Schaffung des BGB., in dem die heutigen Vorschriften verankert sind, erfolgte in einer Periode der größten Umwälzung, die die Wirtschaftsgeschichte gesehen hat. Den Urhebern des Gesetzes war die Tragweite dieser Veränderungen keineswegs zum Bewußtsein gekommen; sie über-
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nahmen die Bestimmungen, ohne hinreichend zu prüfen, ob sie in dem anhebenden Zeitalter effektenkapitalistischer Industriestaaten noch Sinn haben würden, auch ohne vorauszusehen, daß dreißig Jahre später die Hälfte der Nationalersparnisse ihnen unterworfen sein würde.
Die Umwälzung, die bei der Schaffung des BGB. noch nicht vorausgesehen worden war, war die Entwicklung Deutschlands von einem Agrarstaat zu einem der größten Industriestaaten der Erde. (jz4)
Die Bevölkerungszahl des Reiches stieg von 40 Mill. in 1870 auf 50 Mill. in 1892 und auf 68 Mill. im Jahre 1913, die Kohlenproduktion, ein Maßstab der industriellen Entwicklung, von 30 Mill. t im Jahre 1870 auf 70 Mill. t im Jahre 1890 und auf 190 Mill. t im Jahre 1913. Die Elektrizitätsindustrie Deutschlands war 1913 größer als die aller übrigen Staaten der Welt zusammengenommen, und die chemische Industrie Deutschlands war überhaupt ohne Rivalen. Die Finanzierung dieses auch von Amerika bis dahin nicht erreichten Aufschwungs wurde von dem vorbildlichen deutschen Banksystem geleistet, das sich auf die bedeutenden mobilen Privatvermögen eines zahlreichen Mittelstandes stützen konnte. Einengende Bestimmungen waren damals nur in geringem Grade vorhanden, da die Sozialversicherung noch im Entwicklungsstadium war und die Lebensversicherungsreserven bis 1903 irgendwelchen Anlagevorschriften noch nicht unterworfen waren. Nur ein geringer Prozentsatz der jährlichen Volksersparnisse wurde von ihnen betroffen.
Krieg und Inflation haben das mobile Vermögen des Mittelstandes vernichtet, der industriellen Finanzierung also gerade ihre wesentliche, weil langfristige, Kapitalquelle geraubt. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Mündelsicherheits- und Anlagevorschriften auf mehr als die Hälfte der jährlichen Kapitalneubildung hat eine kapitalpolitisch entscheidende Bedeutung erlangt, da sie den größten Teil des langfristig verfügbaren Kapitals den öffentlichen Körperschaften und dem Grundbesitz zuweisen, so daß vorwiegend nur die Bankdepositen und andere Ersparnisse kurzfristigen Charakters der Industrie und dem Gewerbe verblieben sind. So ist die Industrie heute von ihren Kapitalquellen abgeschnitten, während sie deren doch gerade in diesen Jahren dringender als je bedarf, um der Bevölkerung Beschäftigung zu geben.
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B. Die Bedeutung der Industrie für das heutige Deutschland. — Es ist nicht ohne Interesse, die Bedeutung der Industrie für das heutige Deutschland mit einigen Ziffern zu belegen und den Anteil zu berechnen, den die Industrie heute am langfristigen Kredit der gesamten Volkswirtschaft hat.
Schon bei der Berufszählung im Jahre 1907 entfielen in Millionen Personen 1):
auf die Industrie auf die Landwirtschaft
Erwerbstätige ....................... 11,3 9,9
Berufszugehörige ................ 26,4 17,7
Die Bedeutung der Industrie war also schon im Jahre 1907 erheblich größer, als die der Landwirtschaft. Seither hat sich die Bedeutung der Industrie als Arbeitgeber schätzungsweise noch um 20 % erhöht. Nach der Betriebszählung von 1925 betrug die Gesamtzahl der in Industrie, Handel und Verkehr Beschäftigten, ohne Berufszugehörige, 18 739 000. Hiervon entfielen auf die Industrie 2) 12 694 000, die also in ihrer Existenz von der Kreditlage der Industrie bzw. der Ausgestaltung der Anlegungsvorschriften abhängig sind.
Die Bedeutung der Industrie im engeren Sinne gegenüber derjenigen von Handel, Banken, Verkehrs-, Versicherungs- und Beherbergungsgewerbe läßt sich aus der Statistik entnehmen, die über das Ergebnis der Veranlagung zur Industriebelastung (Dawes-Lasten) veröffentlicht worden ist 3). Danach hatte die Industrie 4) im Jahre 1927, wenn man die kleineren Betriebe mit weniger als 50 000 RM Gewerbekapital wegläßt, ein Anlage- und Betriebskapital von 25,5 Milliarden RM, wogegen der Handel, die Banken, das Verkehrs-, Versicherungs- und Hotelgewerbe zusammen 5) nur über ein solches von 13,26 Milliarden RM verfügten.
Zwei Drittel des gewerblichen Vermögens Deutschlands entfallen also auf die Industrie; nur ein Drittel auf die übrigen Gewerbe.
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1) Vgl. Zizek, Grundriß, a.a.O. S. 282.
2) Einschl. Handwerk.
3) Nach der Statistik der Industriebelastung bei der zweiten Umlegung dieser Steuer im Jahre 1928. Vgl. den Artikel von Dr. Max Lion im "Berliner Tageblatt" vom 4. Februar 1928.
4) Industrie, Bergbau, See- und Binnenschiffahrt, Privat- und Kleinbahnen.
5) Zuzüglich der Industriefirmen mit weniger als 50 000 RM, aber mehrals 20 000RM Kapital; im übrigen alle Betriebe mit mehr als 20 000 RM Kapital.
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Die Industrie ist hiernach der größte Arbeitgeber und Kapitalverbraucher. Ihre Benachteiligung durch die Anlegungsvorschriften fällt um so schwerer ins Gewicht, als sie auch der größte Güterproduzent Deutschlands ist. Man kann annehmen, daß wenigstens drei Fünftel der gesamten Produktion in Deutschland Industrieproduktion ist. Denn die Zahl der Beschäftigten zusammen mit der Angabe des investierten Kapitals erlaubt einen Rückschluß auf die gezahlte Lohnsumme, die zusammen mit den Kosten des Kapitaldienstes entscheidend für den Wert der Produktion sein muß.
C. Der bisherige Anteil der Industrie am langfristigen Kredit. — Im Vergleich mit dieser überragenden Bedeutung der Industrie für die wirtschaftliche Existenz Deutschlands muß ihr Anteil am langfristigen Kredit als geringfügig bezeichnet werden, was sich aus folgenden Ziffern ergibt:
Nach Helfferich 1) setzte sich die Gesamtsumme der Neuemissionen an festverzinslichen Werten in den Jahren 1888 bis 1913 folgendermaßen zusammen 2):
Mill. M
Staatsanleihen 11 366
Kommunalanleihen 5 428
öffentliche Hand zus.: 16 794
Bodenkreditpfandbriefe 10 430
Demnach:
Öffentliche Hand und
Grundbesitz zusammen: 27 224
Dagegen:
Industrieobligationen 3 165
Es wurden also in dem Vierteljahrhundert vor Ausbruch des Krieges etwa 9mal soviel Mündelobligationen als Industrieobligationen emittiert und gekauft. Sogar an Auslandswerten wurden 10 722 Mill., also 3 mal soviel wie Industrieobligationen, herausgebracht.
Zieht man nicht die Emissionen, sondern den am Ende des Jahres 1912 noch vorhandenen Bestand in Betracht, so erhält man folgendes Bild 3):
__________________________
1) Deutschlands Volkswohlstand 1888 - 1913, 6. Aufl., 1915, S. 116; Additionen, vom Verf.
2) Kurswerte; ohne die ausländischen Emissionen in Deutschland.
3) Vgl. die Zusammenstellung in Schmalenbach, Finanzierungen, 1921, S. 283; dazu die Vierteljahrshefte zur Stat. d. Deutschen Reichs.
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I. Staatsschulden: Milliarden M
Fundierte Schuld des Reichs .......... 4,68
" " Preußens ............. 9,27
" " Bayerns ............... 2,29
" " übrige Länder ..... 3,94
Zusammen: 20,18
II. Kommunalanleihen:
Stadt- und Gemeindeanleihen ......... 4,59
Anl. von anderen Selbstverwaltungs-
körpern ............................................ 1,75
Zusammen: 6,34
III. Emissionen des Grundbesitzes:
Landschaftliche Pfandbriefe ……… 2,80
Pfandbriefe der Pfandbriefinstitute 17,05
Zusammen: 19,85
Mündelwerte im weiteren Sinne insgesamt: 46,37
Demgegenüber:
Privatobligationen ................................................ 4,61
Der Bestand an Mündelwerten war also 10mal so groß wie der Bestand an Industriewerten 1).
Dieses Verhältnis blieb nach der Stabilisierung nahezu unverändert. Nach der Statistik der Bodenkreditinstitute 2) betrug der Umlauf am 30. April 1928:
in Milliarden RM
Pfandbriefe ............................................... 4,16
Kommunalobligationen .............................. 1,27
Liquidationspfandbriefe ............................. 1,20
6,63 3)
Die seit der Stabilisierung außerdem herausgekommenen Inlandsanleihen betragen:
Mill. RM
1924 ………………………………… 176,3 2)
1925 ………………………………… 144,6 2)
1926 ………………………………… 1 306,0 2)
1927 ………………………………… 1 528,9 3)
1928 (1. Quartal) ……………………. 605,8 3)
3 761,6
__________________________
1) Hierin sind die Vermögensanlagen in mündelsicheren Hypotheken, die ohne Vermittlung der Bodeninstitute getätigt wurden, ebensowenig enthalten wie die Emissionen von Aktien, die im wesentlichen in das Gebiet des gewerblichen Unternehmerkapitals gehören und mit den fest verzinslichen Werten nicht verglichen werden können.
2) Vgl. Bankwissenschaft, 1928, S. 324; sowie Wirtsch. u. Stat.
3) Einschließlich der ins Ausland verkauften Stücke. Diese dürften ausgeglichen werden durch den Erwerb von Auslandsanleihen durch Inländer, insbesondere durch deutsche Versicherungsgesellschaften (zur Deckung von Dollarversicherungen).
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Die Gesamtsumme der inländischen Neuemissionen von festverzinslichen Papieren seit der Stabilisierung beträgt also 10 390 Mill. RM.
Dagegen belief sich die Summe der seit der Stabilisierung an deutschen Börsen neu zugelassenen Industrieobligationen Ende 1927 nur auf 588 Mill. RM 1). Hierzu sind für an Börsen offiziell nicht zugelassenen Anleihen rund 25 % zuzuschlagen, da anzunehmen ist, daß sich das Verhältnis der zugelassenen zu den nicht zugelassenen Obligationen seit 1913 nicht wesentlich verändert hat. Man erhält dann als Gesamtbetrag der seit 1924 neu emittierten industriellen Inlandsanleihen etwa 750 Mill. RM 2).
Setzt man diese Ziffer von den eben genannten 10 390 Mill. RM ab, so verbleibt ein Angebot von 9,6 Milliarden Mündelwerten, das seit 1924 auf genommen worden ist, gegenüber 0,75 Milliarden Industrieanleihen. Das Verhältnis der Industrieanleihen zu den Mündelwerten ist also mit 9,6 : 0,75 noch ungünstiger als vor dem Kriege, sicherlich ein beachtliches Ergebnis 3).
Obwohl also die überragende Bedeutung der Industrie für das deutsche Wirtschaftsleben nicht bezweifelt werden kann, haben die Industriegesellschaften doch nur einen Anteil von weniger als ein Zehntel an der Versorgung mit langfristigem Kredit gehabt. Zweifellos ist dies nicht den Anlagevorschriften allein zuzuschreiben; unzweckmäßige Diskontpolitik hat kostspielige Umwege des Kapitals zur Folge gehabt, besondere Besteuerung hat die Emissionen der Industrie verteuert, auch waren die Industrieobligationen größtenteils den, durch Hypothekeninstitute versicherten Emissionen des Grundbesitzes nicht gleichwertig, wie überhaupt der Markt der Industrieobligationen nur mangelhaft organisiert war. Trotz-
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1) Diese Ziffer ergibt ein Auszug aus Dr. Zickerts Fondsanalysen, 1928, wo sämtliche Anleihen ausgeführt sind. Nach Fertigstellung des Manuskripts erhalte ich die Statistik des Reichsamts, veröffentlicht in Wirtschaft und Statistik, August 1928, die dieselben Ziffern ergibt.
2) Einschließlich der Riesenanleihen, z.B. allein Ver. Stahlwerke 126 Mill. RM; für Anleihen unter 25 Mill. verbleiben nur rund 245 Mill. RM.
3) Es würde m. E. unzulässig sein, auch die Aktienemissionen in die Vergleichung einzubeziehen, da man alsdann auf der anderen Seite auch die Kapitalien zu berücksichtigen hätte, die z.B. in der Landwirtschaft als Eigenkapital investiert sind. (jz5)
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dem fällt der größte Teil der Verantwortung für die geringe Entwicklung des langfristigen industriellen Kredits den Mündelsicherheitsbestimmungen zur Last. Sie haben die Nachfrage nach industriellen Festwerten seit Jahrzehnten so sehr beschränkt, daß dieser Kreditzweig notwendigerweise verkümmern mußte.
D. Erzwungene Umwege über ausländische Börsenplätze. — Heute ist es so weit gekommen, daß die deutsche Industrie deutsche Versicherungskapitalien nur erhalten kann, wenn sie den Umweg über New York einschlägt; und daß die deutschen Versicherungsgesellschaften deutsche Industrieobligationen nur dann unbegrenzt 1) erwerben dürfen, wenn sie in Amerika und an anderen außerdeutschen Börsenplätzen emittiert sind. Denn ein großer Teil 2) der zur Zeit laufenden Versicherungsverträge, insbesondere der Lebensversicherungsverträge, lautet heute noch auf Goldmark und ausländische Währung, hier zumeist auf Dollar. Zur Deckung dieser Versicherungen müssen Dollarreserven gebildet werden. Hier hat das Reichsaufsichtsamt erfreulicherweise auch die Anleihen deutscher Körperschaften und Industriegesellschaften empfohlen und zugelassen, was es bei inländischen Anleihen derselben Emittenten nicht tun zu können vermeinte 3). Daher haben die deutschen Lebensversicherungsgesellschaften in den letzten Jahren bedeutende Käufe deutscher Auslandsanleihen vorgenommen; nach Heichen 4) ist in ihnen der Hauptkäufer von deutscher Seite zu erblicken. Welchen Umfang die Rückkäufe angenommen haben können, geht aus dem Bericht des Berliner amerikanischen Handelsattaches Allport vom 3. März 1928 hervor: "Die Erschöpfung des deut-
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1) Über 10 % ihrer Prämienreserven hinaus.
2) Nach dem Geschäftsbericht des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung für 1927 betrugen die Lebensversicherungsabschlüsse:
1924 1927
auf Reichsmark ............................. 2 % 69 %
" Goldmark ................................ 90 % 25 %
} 98 % } 31 %
" fremde Währung ..................... 8 % 6 %
des gesamten Bestandes.
4) Auf eine Anfrage, ob zur Deckung derartiger Versicherungen ausländische Staatsanleihen angeschafft werden dürfen, hat das Amt "nach anfänglichen Bedenken für diesen Fall den Ankauf in einem nicht allzu großen Betrage gutgeheißen, jedoch generell die Anlage in Anleihen deutscher Körperschaften empfohlen unter Hinweis auf die Interessen der deutschen Wirtschaft" (vgl. den Bericht).
5) Deutscher Kapitalexport, Berliner Tageblatt vom 2. August 1928.
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schen Emissionsmarkte